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Ratgeber

Beamte & Dienst

Dienstunfähigkeit von Lehrkräften.

Warum der Vorrang der anderweitigen Verwendung ausgerechnet im Schuldienst häufig leerläuft, wie die Reduzierung der Pflichtstunden über begrenzte Dienstfähigkeit funktioniert und weshalb bei Lehrkräften auch das Verhältnis zu Kollegium und Schülerschaft die Dienstfähigkeit berühren kann.

10 Min. LesezeitStand: Mai 2026familum · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Für Lehrkräfte gilt derselbe gesetzliche Maßstab wie für alle Beamten: dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten, festgestellt über eine amtsärztliche Untersuchung. Praktisch unterscheidet sich das Verfahren dennoch erheblich. Die anderweitige Verwendung hat Vorrang, scheitert im Schuldienst aber oft daran, dass es außerhalb des Unterrichts kaum passende Ämter gibt. Übrig bleibt regelmäßig die begrenzte Dienstfähigkeit, bei der die Pflichtstunden reduziert werden. In mehreren Ländern kommt hinzu, dass die Zurruhesetzung aus schulorganisatorischen Gründen an das Schuljahresende gebunden ist, was über die Höhe der Versorgung mitentscheidet.

Kapitel01 / 08

Einleitung

Der Lehrerberuf produziert eine eigene Krankheitsstatistik. Stimmstörungen, orthopädische Beschwerden, vor allem aber psychische Erkrankungen und Erschöpfungszustände führen regelmäßig zu langen Ausfallzeiten, und lange Ausfallzeiten führen zur amtsärztlichen Untersuchung. Anders als in der Verwaltung gibt es dabei kaum Möglichkeiten, die Belastung schrittweise anzupassen: Unterricht findet statt oder nicht, und eine Klasse lässt sich nicht zur Hälfte betreuen.

Rechtlich läuft das Verfahren nach den allgemeinen Regeln, für die Landesbeamten also nach § 26 BeamtStG in Verbindung mit dem jeweiligen Landesbeamtengesetz. Die Zuständigkeit liegt je nach Land bei der Bezirksregierung, dem Regierungspräsidium, dem Landesschulamt oder einer vergleichbaren Stelle, und diese veranlasst die amtsärztliche Untersuchung. Die vollständige Zeitachse und die allgemeinen Angriffspunkte behandelt unser Beitrag zur Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit.

Eine Besonderheit gehört an den Anfang, weil sie viele Betroffene überrascht. Die Ursachen einer dauernden Dienstunfähigkeit sind nicht auf körperliche oder psychische Erkrankungen beschränkt. Dienstunfähigkeit kann auch vorliegen, wenn eine Lehrkraft wegen ihrer geistig-seelischen Konstitution nicht mehr imstande ist, ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen, mit Vorgesetzten oder mit Schülerinnen und Schülern nachzukommen. Konflikte an der Schule können damit unmittelbar in ein Statusverfahren münden, und diese Verbindung wird in der Beratung regelmäßig zu spät erkannt.

Dieser Beitrag erklärt den Ablauf im Schuldienst, die Grenzen der anderweitigen Verwendung, die begrenzte Dienstfähigkeit mit ihrer Umrechnung in Pflichtstunden und den zugehörigen Zuschlagsmodellen, die Bindung an das Schuljahresende, die Versorgungsfolgen und die Frage, wie sich das Verfahren steuern lässt. Er richtet sich an verbeamtete Lehrkräfte aller Schulformen sowie an Schulleitungen. Eingeordnet ist er in unsere Übersicht als Anwalt für Beamtenrecht.

Kapitel02 / 08

Der Ablauf im Schuldienst

Wer prüft, wann und mit welcher Fragestellung.

Ausgangspunkt sind meist längere oder wiederholte Fehlzeiten. Die Schulaufsicht veranlasst daraufhin eine amtsärztliche Untersuchung, und mit deren Anordnung beginnt das Verfahren. Möglich ist auch der umgekehrte Weg: Eine Lehrkraft kann selbst eine Untersuchung beantragen, wenn sie den Dienst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr leisten kann und eine Zurruhesetzung oder eine Reduzierung anstrebt. Dieser Antragsweg wird selten genutzt und ist strategisch oft der bessere, weil er die Fragestellung mitbestimmen lässt.

Genau die Fragestellung ist der entscheidende Punkt. Wird der Amtsarzt nur gefragt, ob Dienstunfähigkeit vorliegt, enthält das Gutachten häufig keine Aussage zur verbleibenden Leistungsfähigkeit, und das Verfahren steuert automatisch auf die Pensionierung zu. Wir regen deshalb regelmäßig an, die Fragestellung um die verbleibende Unterrichtsfähigkeit in Prozent und um mögliche Einsatzbeschränkungen zu erweitern. Was bei der Untersuchungsanordnung sonst zu beachten ist, steht im Beitrag zur amtsärztlichen Untersuchung.

Vor der Entscheidung steht die Anhörung. Die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand oder die Verwendung in begrenzter Dienstfähigkeit ist der Lehrkraft unter Angabe der Gründe bekanntzugeben, und sie kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Zu beteiligen sind je nach Landesrecht der Personalrat und bei schwerbehinderten Lehrkräften die Schwerbehindertenvertretung. Diese Monatsfrist ist der wichtigste Zeitpunkt des gesamten Verfahrens.

Ausgangspunkt sind meist längere oder wiederholte Fehlzeiten.

Kapitel03 / 08

Die anderweitige Verwendung

Warum der gesetzliche Vorrang im Schuldienst häufig leerläuft.

Vor der Zurruhesetzung ist zu prüfen, ob eine anderweitige Verwendung möglich ist, etwa im Bereich der Schulverwaltung, und dem Verbleiben im Dienst in vollem Umfang gebührt der Vorrang vor einer Weiterverwendung in begrenzter Dienstfähigkeit. In Betracht kommt dabei auch die Übertragung eines Amtes einer anderen Laufbahn, notfalls verbunden mit dem Erwerb einer neuen Laufbahnbefähigung.

In der Praxis läuft dieser Vorrang bei Lehrkräften häufig leer, und das sagen auch die Personalvertretungen offen: Passende Ämter außerhalb des Unterrichts gibt es kaum, die Schulverwaltung hat begrenzte Kapazitäten, und ein Wechsel in die allgemeine Verwaltung scheitert meist an Laufbahn- und Stellenfragen. Das entwertet die Prüfung aber nicht, im Gegenteil. Der Dienstherr muss sie dennoch ernsthaft durchführen und dokumentieren, und eine fehlende oder rein formelhafte Suchdokumentation ist auch im Schuldienst ein tragfähiger Angriffspunkt gegen die Verfügung.

Praktisch bedeutsam ist eine Zwischenstufe, die häufiger möglich ist als der Laufbahnwechsel: die Veränderung des Einsatzes innerhalb der Schule oder ein Schulwechsel. Ein anderer Einsatzschwerpunkt, ein Wechsel der Schulform oder eine Entlastung von besonders belastenden Aufgaben kann die Dienstfähigkeit erhalten, ohne dass ein anderes Amt nötig wäre. Solche Lösungen entstehen nicht von allein, sondern nur, wenn sie im Verfahren konkret vorgeschlagen und ärztlich unterlegt werden.

Kapitel04 / 08

Begrenzte Dienstfähigkeit im Schuldienst

Wie aus Prozenten Pflichtstunden werden.

Kann eine Lehrkraft noch mindestens die Hälfte ihrer Pflichtstunden leisten, ist von der Zurruhesetzung abzusehen und die Arbeitszeit entsprechend herabzusetzen. Das Amt bleibt erhalten, nur der Umfang der Unterrichtsverpflichtung sinkt. Bei einem Deputat von achtundzwanzig Wochenstunden bedeutet eine begrenzte Dienstfähigkeit von fünfzig Prozent also einen Einsatz mit vierzehn Stunden.

Wirtschaftlich ist entscheidend, dass die Bezüge nicht rein zeitanteilig gezahlt werden. Weil die Reduzierung nicht auf einem eigenen Entschluss beruht, erhalten begrenzt dienstfähige Beamte einen Zuschlag. Die Modelle unterscheiden sich zwischen den Ländern erheblich. Baden-Württemberg etwa gewährt einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag in Höhe von fünfzig Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen den gekürzten Bezügen und den Bezügen bei Vollbeschäftigung, sodass die Lehrkraft aus dem obigen Beispiel wirtschaftlich einundzwanzig statt vierzehn Stunden erhält. Andere Länder arbeiten mit prozentualen Zuschlägen auf die Vollzeitbezüge und Mindestbeträgen. Prüfen Sie die Regelung Ihres Dienstherrn und rechnen Sie nach, denn Fehler laufen monatlich weiter.

Für die Versorgung gilt eine andere Logik als für die Besoldung. Ruhegehaltfähig ist die Zeit der begrenzten Dienstfähigkeit grundsätzlich nur im Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit, mit einer Mindestberücksichtigung zur Vermeidung einer Schlechterstellung gegenüber dienstunfähigen Beamten. Die Systematik und die Grenzen dieses Instruments behandelt der Beitrag zur begrenzten Dienstfähigkeit.

Kapitel05 / 08

Zeitpunkt, Versorgung und Rückkehr

Die Punkte, die über Beträge entscheiden.

Eine Besonderheit des Schuldienstes ist die Bindung an das Schuljahr. Aus schulorganisatorischen Gründen erfolgen Zurruhesetzungen in mehreren Ländern grundsätzlich zum Schuljahresende, und auch die Antragsaltersgrenze wirkt sich entsprechend aus. Für Betroffene ist das nicht nur eine Formalie, denn jeder zusätzliche Monat im aktiven Dienst bedeutet ruhegehaltfähige Dienstzeit und verschiebt den Berechnungszeitpunkt des Versorgungsabschlags.

Die Versorgungsfolgen entsprechen im Übrigen den allgemeinen Regeln: Abschlag von 3,6 Prozent je vorgezogenem Jahr, bei Dienstunfähigkeit begrenzt auf 10,8 Prozent, dazu die Zurechnungszeit, deren Bezugspunkt landesrechtlich abweicht. Wie sich das rechnerisch auswirkt, zeigt der Beitrag zur Berechnung des Ruhegehalts. Kein Abschlag fällt an, wenn die Dienstunfähigkeit auf einem anerkannten Dienstunfall beruht, was gerade bei Übergriffen im Schulalltag relevant wird.

Der Weg zurück ist offen. Wird die Dienstfähigkeit wiederhergestellt, ist eine erneute Berufung möglich, und mehrere Landesbeamtengesetze sehen dafür eine Frist von fünf Jahren nach der Zurruhesetzung vor, innerhalb derer die Rückkehr erleichtert ist. Die Voraussetzungen behandelt der Beitrag zur Reaktivierung von Beamten.

Kapitel06 / 08

Was Sie konkret tun sollten

Die Reihenfolge im Verfahren.

  • Erstens. Erweitern Sie die Fragestellung an den Amtsarzt. Bitten Sie schriftlich darum, nicht nur die Dienstunfähigkeit, sondern auch die verbleibende Unterrichtsfähigkeit in Prozent und mögliche Einsatzbeschränkungen begutachten zu lassen.
  • Zweitens. Bringen Sie eine fachärztliche Stellungnahme mit, die sich auf die Anforderungen des Lehrerberufs bezieht. Eine Bescheinigung über allgemeine Arbeitsfähigkeit beantwortet die entscheidende Frage nicht.
  • Drittens. Schlagen Sie konkrete Entlastungen vor. Reduziertes Deputat, veränderter Einsatzschwerpunkt, Wechsel der Schule oder Schulform, Befreiung von bestimmten Zusatzaufgaben. Konkrete Vorschläge werden geprüft, allgemeine Wünsche nicht.
  • Viertens. Nutzen Sie die Einwendungsfrist von einem Monat vollständig. Sie ist die einzige Gelegenheit, vor der Verfügung auf Gutachten, Verwendungsfrage und Prozentsatz einzuwirken.
  • Fünftens. Verlangen Sie die Dokumentation der Suche nach einer anderweitigen Verwendung. Dass sie im Schuldienst selten erfolgreich ist, entbindet den Dienstherrn nicht von der Pflicht, sie ernsthaft durchzuführen.
  • Sechstens. Prüfen Sie einen möglichen Dienstunfallzusammenhang, insbesondere nach Übergriffen. Er lässt den Versorgungsabschlag entfallen und muss vor der Versorgungsfestsetzung geklärt sein.
  • Siebtens. Achten Sie auf den Zeitpunkt. Wo die Zurruhesetzung an das Schuljahresende gebunden ist, entscheidet die Verfahrensdauer mit über die Höhe Ihrer Versorgung.
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Häufige Fragen

Wann gilt eine Lehrkraft als dienstunfähig?

Wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen dauernd unfähig ist, die Pflichten ihres Amtes zu erfüllen. Maßgeblich ist das Amt, nicht die zuletzt unterrichtete Klasse oder Schule. Auch eine dauerhafte Unfähigkeit zur Zusammenarbeit mit Kollegium, Vorgesetzten oder Schülerschaft kann die Dienstfähigkeit berühren.

Kann ich statt der Pensionierung meine Stunden reduzieren?

Ja, über die begrenzte Dienstfähigkeit, wenn Sie noch mindestens die Hälfte Ihrer Pflichtstunden leisten können. Dann ist von der Zurruhesetzung abzusehen und das Deputat entsprechend herabzusetzen. Die Bezüge werden nicht rein zeitanteilig gekürzt, sondern durch einen Zuschlag ergänzt, dessen Ausgestaltung sich zwischen den Ländern unterscheidet.

Muss die Schulaufsicht eine andere Verwendung suchen?

Ja, die anderweitige Verwendung hat Vorrang vor der Zurruhesetzung und auch vor der begrenzten Dienstfähigkeit. Im Schuldienst führt diese Suche selten zum Erfolg, weil passende Ämter außerhalb des Unterrichts kaum vorhanden sind. Der Dienstherr muss sie dennoch ernsthaft durchführen und dokumentieren, und ein Versäumnis macht die Verfügung angreifbar.

Welche Frist habe ich gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung?

Einen Monat ab der Mitteilung für die Einwendungen. Diese Frist ist der wichtigste Zeitpunkt des Verfahrens, weil hier Gutachten, Verwendungsfrage und Prozentsatz noch beeinflusst werden können. Gegen die spätere Verfügung gilt die reguläre Rechtsbehelfsfrist von einem Monat.

Wann werde ich pensioniert, wenn die Entscheidung mitten im Schuljahr fällt?

In mehreren Ländern erfolgen Zurruhesetzungen von Lehrkräften aus schulorganisatorischen Gründen grundsätzlich zum Schuljahresende. Das ist für Betroffene wirtschaftlich relevant, weil jeder zusätzliche Monat im aktiven Dienst ruhegehaltfähige Dienstzeit bedeutet.

Kann ich nach einer Pensionierung wieder unterrichten?

Grundsätzlich ja. Wird die Dienstfähigkeit wiederhergestellt, ist eine erneute Berufung möglich, und mehrere Landesbeamtengesetze sehen dafür eine erleichterte Rückkehr innerhalb von fünf Jahren nach der Zurruhesetzung vor.

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