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Ratgeber

Sport & Verein

Klage gegen eine Nichtnominierung.

Warum es keinen allgemeinen Anspruch auf Nominierung gibt, weshalb Eilanträge kurz vor Meldeschluss fast immer scheitern und wann stattdessen Schadensersatz in Betracht kommt.

7 Min. LesezeitStand: Mai 2026familum · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Nominierungsrichtlinien der Verbände sind Verbandsrecht und werden von den Gerichten objektiv ausgelegt. Erfüllt eine Athletin die dort festgelegten Kriterien, folgt daraus nicht automatisch ein Anspruch, weil viele Richtlinien die Auswahl ausdrücklich einem Gremium überlassen. Eilanträge auf Nominierung sind deshalb selten erfolgreich, wie mehrere Entscheidungen aus dem Umfeld olympischer Qualifikationen zeigen. Erfolgversprechender ist der Angriff auf die Anwendung der eigenen Richtlinien, und wo eine pflichtwidrige Nichtnominierung feststeht, kommt Schadensersatz aus vorvertraglichem Schuldverhältnis in Betracht.

Kapitel01 / 07

Einleitung

Für Athletinnen und Athleten ist die Nominierung der Moment, auf den Jahre der Vorbereitung zulaufen. Wird sie verweigert, obwohl die Normen erfüllt scheinen, geht es nicht nur um sportliche Enttäuschung, sondern um Fördermittel, Sponsorenverträge und häufig um die Karriere insgesamt. Rechtlich stößt man dabei auf eine unbequeme Struktur.

Kapitel02 / 07

Kein Automatismus

Warum die erfüllte Norm nicht genügt.

Die Fachverbände haben überwiegend detaillierte Nominierungsrichtlinien aufgestellt, um Sicherheit zu schaffen und den Anschein von Willkür zu vermeiden. Diese Richtlinien sind Verbandsrecht, das außerhalb der Satzung die Kriterien für die Teilnahme festlegt und wie Satzungsrecht objektiv, also losgelöst von den Vorstellungen ihrer Verfasser, auszulegen ist.

Entscheidend ist, was in ihnen steht. Zahlreiche Richtlinien bestimmen ausdrücklich, dass die Erfüllung der Nominierungsvoraussetzungen noch keinen Anspruch begründet, sondern die eigentliche Auswahl einem Expertengremium obliegt. Genau darauf hat sich ein Landgericht gestützt, als es die Eilanträge zweier Boxerinnen auf Nominierung zu einem olympischen Qualifikationsturnier zurückwies. In einem anderen Verfahren wurde ein Anspruch auf Nominierung für Olympische Spiele verneint, weil das Gericht die festgelegten Leistungskriterien als nicht erfüllt ansah.

Hinzu kommt eine Zweistufigkeit, die viele übersehen. Der Fachverband schlägt vor, die Endnominierung für Olympische Spiele nimmt der Deutsche Olympische Sportbund vor. Wer nur gegen eine der beiden Stellen vorgeht, erreicht sein Ziel selbst im Erfolgsfall nicht. In einem bekannt gewordenen Fall erwirkte ein Leichtathlet im einstweiligen Rechtsschutz vor dem Deutschen Sportschiedsgericht einen Schiedsspruch, der den Fachverband zum Nominierungsvorschlag verpflichtete. Der Vorschlag erfolgte, die Endnominierung wurde gleichwohl abgelehnt, und der anschließende Eilantrag gegen den Dachverband scheiterte einen Tag vor Ablauf der Nominierungsfrist.

Die Fachverbände haben überwiegend detaillierte Nominierungsrichtlinien aufgestellt, um Sicherheit zu schaffen und den Anschein von Willkür zu vermeiden.

Kapitel03 / 07

Der aussichtsreiche Angriffspunkt

Nicht das Ermessen, sondern seine Ausübung.

Aussichtslos ist der Versuch, dem Verband die sportfachliche Bewertung abzunehmen. Kein Gericht entscheidet, wer die bessere Form hat. Angreifbar ist dagegen die Anwendung der eigenen Regeln.

Dazu gehören vier Konstellationen. Erstens die Abweichung von der eigenen Richtlinie, etwa wenn Kriterien angewandt werden, die dort nicht stehen, oder wenn festgelegte Normen nachträglich verschärft werden. Zweitens die Ungleichbehandlung, wenn vergleichbare Athletinnen unterschiedlich behandelt werden, ohne dass ein sachlicher Grund erkennbar ist. Drittens Verfahrensfehler, etwa die Entscheidung durch ein nicht zuständig besetztes Gremium oder die unterbliebene Anhörung, soweit die Richtlinie sie vorsieht. Viertens die fehlende oder unzureichende Begründung, die eine Überprüfung von vornherein verhindert.

Für das Verfahren ist zudem das richtige Forum zu bestimmen. Wo eine Schiedsvereinbarung besteht, führt der Weg zum Deutschen Sportschiedsgericht und nicht zum Landgericht. Die Einzelheiten dazu behandelt der Beitrag zu Sportschiedsgericht und CAS.

Kapitel04 / 07

Schadensersatz als zweiter Weg

Wenn die Teilnahme nicht mehr zu erreichen ist.

Ist der Wettkampf vorbei, bleibt die Frage nach dem Ersatz. Hier hat die Rechtsprechung einen Ansatz entwickelt, der für Betroffene wichtig ist. Durch die Nominierung eines Sportlers entsteht zwischen ihm und dem nominierenden Verband ein Vertragsverhältnis, und bereits in der Nominierungsphase besteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis im Sinne des § 311 Abs. 2 BGB. Verletzt der Verband dabei seine Pflichten, kommt Schadensersatz in Betracht.

Bemerkenswert ist ein weiterer Punkt aus demselben Zusammenhang. Der Umstand, dass ein Eilantrag auf Nominierung vor Ablauf der Frist abgelehnt wurde, unterbricht den Ursachenzusammenhang zwischen der pflichtwidrigen Nichtnominierung und dem Schaden nicht. Der gescheiterte Eilantrag steht dem späteren Schadensersatzanspruch also nicht entgegen.

Ersatzfähig sind dabei nicht die enttäuschten Erwartungen, sondern konkret bezifferbare Positionen wie entgangene Prämien, weggefallene Fördermittel oder gekündigte Sponsorenverträge. Wie solche Verträge aufgebaut sind und welche Klauseln an eine Teilnahme anknüpfen, behandelt der Beitrag zum Sponsoringvertrag für Sportler.

Kapitel05 / 07

Was Sie konkret tun sollten

Fünf Schritte.

  • Erstens. Beschaffen Sie die geltende Nominierungsrichtlinie in der Fassung, die für den betreffenden Wettkampf gilt, und prüfen Sie, ob sie einen Anspruch begründet oder die Auswahl ausdrücklich einem Gremium überlässt. Diese eine Frage entscheidet über die Erfolgsaussicht.
  • Zweitens. Dokumentieren Sie Ihre Ergebnisse und deren Zuordnung zu den Kriterien lückenlos, mit Datum, Wettkampf, Bedingungen und offizieller Ergebnisliste.
  • Drittens. Verlangen Sie eine schriftliche Begründung der Entscheidung und fordern Sie sie unter Fristsetzung ein. Ohne Begründung lässt sich weder die Ungleichbehandlung noch der Verfahrensfehler belegen.
  • Viertens. Handeln Sie deutlich vor dem Meldeschluss. Ein Eilantrag am Tag vor Fristablauf scheitert regelmäßig schon an der Zeit, und beide Stufen der Nominierung müssen angegriffen werden.
  • Fünftens. Prüfen Sie parallel die Schadensersatzschiene und sichern Sie die Belege für entgangene Prämien, Fördermittel und Sponsoringeinnahmen. Wir klären in solchen Fällen zuerst das zuständige Forum und die Reichweite der Richtlinie und sagen offen, wenn der Eilweg keine Aussicht hat.
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Häufige Fragen

Habe ich einen Anspruch auf Nominierung?

Nur wenn die Nominierungsrichtlinie einen solchen Anspruch begründet. Viele Richtlinien bestimmen ausdrücklich, dass die Erfüllung der Voraussetzungen allein nicht genügt und die Auswahl einem Gremium obliegt. Dann besteht kein Anspruch, sondern nur ein Anspruch auf fehlerfreie Anwendung der Regeln.

Kann ich die Nominierung im Eilverfahren erzwingen?

Möglich ist es, erfolgreich selten. Die veröffentlichten Entscheidungen zeigen, dass Eilanträge regelmäßig zurückgewiesen werden, insbesondere wenn die Richtlinie ein Auswahlermessen vorsieht. Hinzu kommt die Zweistufigkeit, weil Fachverband und Dachverband getrennte Entscheidungen treffen.

Gegen wen richtet sich das Verfahren?

Gegen die Stelle, die die angegriffene Entscheidung getroffen hat, also je nach Konstellation gegen den Fachverband für den Nominierungsvorschlag oder gegen den Dachverband für die Endnominierung. Wo eine Schiedsvereinbarung besteht, ist das Sportschiedsgericht zuständig.

Kann ich Schadensersatz verlangen?

Ja, wenn die Nichtnominierung pflichtwidrig war. In der Nominierungsphase besteht zwischen Athlet und nominierendem Verband ein vorvertragliches Schuldverhältnis, aus dem sich Ersatzansprüche ergeben können. Ein zuvor gescheiterter Eilantrag steht dem nicht entgegen.

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