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Ratgeber

Sport & Verein

Sponsoringvertrag für Sportler.

Welche Klauseln über den wirtschaftlichen Wert einer Karriere entscheiden, warum der Konflikt zwischen Verbandsausrüster und eigenem Sponsor die häufigste Falle ist und was sich durch das Verfahren des Bundeskartellamts zur Regel 40 tatsächlich geändert hat.

11 Min. LesezeitStand: Mai 2026familum · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Ein Sponsoringvertrag ist gesetzlich nicht geregelt, weshalb allein der Vertragstext gilt. Entscheidend sind fünf Punkte: die genaue Leistungsbeschreibung, die Reichweite der Exklusivität, die Behandlung der Bildrechte, die Ausstiegsklauseln bei Doping oder Skandalen und der Umgang mit dem Verbandssponsoring. Gerade der letzte Punkt führt regelmäßig zu Doppelverpflichtungen, weil Athletenvereinbarungen die Vermarktung während der Wettkämpfe beschränken. Nach einem Verfahren des Bundeskartellamts haben IOC und DOSB die Werbemöglichkeiten deutscher Athleten während der Olympischen Spiele erheblich erweitert.

Kapitel01 / 09

Einleitung

Für die meisten Athletinnen und Athleten außerhalb des Profifußballs ist das Sponsoring nicht die Zugabe, sondern die Existenzgrundlage. Preisgelder und Fördermittel decken selten die Kosten einer Karriere, und was übrig bleibt, kommt von regionalen Unternehmen, Ausrüstern und gelegentlich einem größeren Partner. Umso bemerkenswerter ist, wie unbedacht diese Verträge geschlossen werden. Vorgelegt wird ein Entwurf des Sponsors, unterschrieben wird ohne Prüfung, und die Konflikte entstehen später, wenn der Verband eigene Ansprüche anmeldet oder der Sponsor sich auf eine Klausel beruft, die niemand gelesen hat.

Rechtlich handelt es sich um einen typengemischten Vertrag, der Elemente von Werk-, Dienst- und Rechtspachtvertrag verbindet. Ein gesetzliches Leitbild fehlt, weshalb es keine Auffangregelungen gibt, die im Zweifel für Ausgleich sorgen. Was im Vertrag steht, gilt, und was nicht darin steht, ist nicht geschuldet.

Praktisch betrifft das eine Leichtathletin in Brandenburg ebenso wie einen Handballer in Nordrhein-Westfalen oder eine Turnerin aus einem bayerischen Stützpunkt. Wie sich die Vermarktungsseite in die übrigen Konfliktfelder einordnet, zeigt unser Überblick zum Sportrecht, die Beraterseite behandelt der Beitrag zur Prüfung des Spielerberatervertrags.

Dieser Beitrag erklärt die Kernklauseln eines Sponsoringvertrags, die Grenzen zulässiger Exklusivität, die Behandlung von Bild- und Namensrechten, den Konflikt zwischen Individual- und Verbandssponsoring einschließlich der Regel 40, die Ausstiegs- und Rückzahlungsklauseln bei Doping und Skandalen sowie die steuerlichen Folgen.

Kapitel02 / 09

Die Leistungsbeschreibung

Der wichtigste Teil und der am schlechtesten formulierte.

Sponsoring ist kein Geschenk, sondern ein Leistungsaustausch. Der Sponsor zahlt Geld oder stellt Ausrüstung, der Athlet erbringt Werbeleistungen. Genau diese Werbeleistungen sind im Vertrag präzise zu beschreiben, und zwar auf beiden Seiten.

Auf Athletenseite gehören dazu die Platzierung von Logos auf Wettkampf- und Trainingskleidung, die Zahl und Art der Social-Media-Beiträge einschließlich Plattform und Zeitraum, die Anzahl vereinbarter Termine wie Sponsorenveranstaltungen, Fototermine oder Autogrammstunden, die Verwendung von Namen und Bild in Werbematerial sowie etwaige Aussagen zur Nutzung der Produkte. Fehlt diese Beschreibung, entsteht Streit über den Umfang, und der Athlet steht regelmäßig schlechter da, weil der Sponsor die Zahlung von der Erfüllung abhängig macht.

Auf Sponsorenseite gehören dazu Höhe und Fälligkeit der Zahlungen, die Behandlung von Sachleistungen, etwaige Erfolgsprämien und deren Bemessung sowie die Frage, was bei Verletzung, Nichtnominierung oder Saisonausfall geschieht. Gerade die Verletzungsklausel wird meist vergessen. Wer sechs Monate ausfällt, kann keine Wettkampfleistung erbringen, und ohne Regelung stellt sich die Frage, ob der Sponsor weiterzahlen muss. Sinnvoll ist eine abgestufte Regelung, die die Vergütung bei längerem Ausfall reduziert, aber nicht entfallen lässt, weil die Person weiter zur Verfügung steht.

Sponsoring ist kein Geschenk, sondern ein Leistungsaustausch.

Kapitel03 / 09

Exklusivität und ihre Grenzen

Branchenexklusivität ja, Totalbindung selten sinnvoll.

Sponsoren wollen Exklusivität, und das ist legitim. Die entscheidende Frage ist ihre Reichweite. Üblich und für beide Seiten tragfähig ist die Branchenexklusivität, die dem Athleten untersagt, für konkurrierende Unternehmen derselben Branche zu werben, ihm aber Partner aus anderen Branchen offenhält. Problematisch sind Klauseln, die jede weitere Werbetätigkeit untersagen oder die Zustimmung des Sponsors für jeden weiteren Partner verlangen.

Zu prüfen ist außerdem, wie eng die Branche definiert wird. Ein Ausrüster, der sich Exklusivität für Sportartikel ausbedingt, kann damit je nach Formulierung auch Ernährungsprodukte, Uhren oder Fahrräder erfassen. Wer hier unpräzise formuliert, verliert Vermarktungsmöglichkeiten, ohne dafür bezahlt zu werden.

Bei vorformulierten Verträgen, die der Sponsor mehrfach verwendet, greift zudem die Inhaltskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Übermäßig weite Bindungen, unangemessene Vertragsstrafen und einseitige Änderungsvorbehalte können daran scheitern. Das ist ein Argument in der Verhandlung, aber kein Ersatz für eine saubere Klausel, weil niemand einen Vertrag schließen sollte in der Erwartung, seine Klauseln später gerichtlich beseitigen zu müssen.

Kapitel04 / 09

Bild- und Namensrechte

Wem gehört das Bild aus dem Wettkampf.

Der Athlet ist Inhaber seines Rechts am eigenen Bild und seines Namensrechts. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung verbreitet werden, wobei § 23 KUG Ausnahmen für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorsieht, unter die die Berichterstattung über Sportereignisse fällt. Für die kommerzielle Nutzung durch einen Sponsor gilt diese Ausnahme gerade nicht. Werbung mit dem Bild eines Athleten braucht eine Rechtseinräumung, und deren Umfang gehört in den Vertrag: welche Aufnahmen, für welche Kanäle, in welchem Gebiet, für welchen Zeitraum und ob die Nutzung nach Vertragsende fortdauern darf.

Der letzte Punkt wird unterschätzt. Viele Verträge räumen Nutzungsrechte zeitlich unbegrenzt ein, sodass ein ehemaliger Sponsor Jahre später weiter mit dem Athleten werben darf, während dieser bereits für einen Wettbewerber antritt. Eine Nachlauffrist von wenigen Monaten für bereits produziertes Material ist üblich und vertretbar, eine unbefristete Nutzung nicht.

Parallel dazu läuft die Mannschafts- und Verbandsvermarktung. Wer einer Nationalmannschaft angehört oder für einen Verein antritt, hat regelmäßig Rechte an der kollektiven Vermarktung eingeräumt. Wo sich beide Rechtseinräumungen überschneiden, entsteht der Konflikt, der im nächsten Abschnitt behandelt wird.

Kapitel05 / 09

Verbandssponsor gegen eigenen Sponsor

Die häufigste und teuerste Kollision.

Athletenvereinbarungen verpflichten regelmäßig dazu, bei Wettkämpfen und offiziellen Anlässen die Ausrüstung des Verbandsausrüsters zu tragen und die Vermarktung des Verbandes nicht zu beeinträchtigen. Der eigene Sponsor wiederum bezahlt gerade für Sichtbarkeit, und die entsteht bei Wettkämpfen. Wer beide Verträge unterschreibt, ohne sie aufeinander abzustimmen, verspricht zweimal dasselbe.

Für den olympischen Bereich hat sich die Lage verbessert. Regel 40 der Olympischen Charta untersagte es Teilnehmern, Person, Namen, Bild oder sportliche Leistung während der Spiele zu Werbezwecken einsetzen zu lassen, und zwar in einem Zeitraum von neun Tagen vor der Eröffnung bis zum dritten Tag nach der Schlussfeier. Das Bundeskartellamt leitete deswegen ein Verfahren gegen DOSB und IOC ein und sah in der bisherigen Anwendung einen möglichen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, weil die Athleten von den hohen Werbeeinnahmen der offiziellen Sponsoren nicht profitieren, die Eigenvermarktung während der Spiele für sie aber besonders wichtig ist. Das Verfahren endete am 27. Februar 2019 mit einer Zusagenentscheidung, in der sich DOSB und IOC zu einer erheblichen Erweiterung der Werbemöglichkeiten deutscher Athleten verpflichtet haben. Genehmigungsvorbehalte und Antragsfristen wurden gelockert, und Athleten dürfen Inhalte des Verbandes teilen und mit Dank an ihre Sponsoren verbinden.

Für die Vertragsgestaltung folgt daraus zweierlei. Erstens gehört in jeden Sponsoringvertrag eine Klausel, die die Verpflichtungen aus Athletenvereinbarung und Verbandsstatuten ausdrücklich vorbehält, damit der Athlet nicht vertragsbrüchig wird, wenn er sich regelkonform verhält. Zweitens sollten Sponsor und Athlet die zulässigen Aktivierungszeiträume gemeinsam planen, weil die Sichtbarkeit rund um Großereignisse Vorlauf braucht. Wo Verbandsregeln die Vermarktung übermäßig beschränken, ist der kartellrechtliche Maßstab ein Argument, das in der Auseinandersetzung mit dem Verband trägt. Zur Schiedsklausel in der Athletenvereinbarung führt der Beitrag zu Sportschiedsgericht und CAS.

Kapitel06 / 09

Ausstiegsklauseln, Doping und Skandale

Was passiert, wenn es schiefgeht.

Nahezu jeder Sponsoringvertrag enthält heute eine Klausel, die dem Sponsor den Ausstieg erlaubt, wenn der Athlet in einen Dopingfall verwickelt wird, strafrechtlich auffällt oder das Ansehen des Sponsors beschädigt. Solche Klauseln sind im Grundsatz zulässig, ihre Ausgestaltung entscheidet aber über die Existenz.

Drei Punkte sind zu verhandeln. Erstens der Auslöser. Eine Klausel, die schon an einen Verdacht, eine Ermittlung oder eine vorläufige Suspendierung anknüpft, trifft den Athleten zu einem Zeitpunkt, zu dem noch nichts feststeht. Sachgerecht ist die Anknüpfung an eine bestandskräftige Entscheidung, hilfsweise ein Ruhen der Leistungen mit Nachzahlung im Fall der Entlastung. Zweitens die Rechtsfolge. Kündigung mit Wirkung für die Zukunft ist etwas anderes als eine Rückzahlungspflicht für bereits erhaltene Vergütung, und Rückforderungsklauseln über mehrere Jahre können existenzvernichtend wirken. Drittens die Vertragsstrafe, die neben der Rückzahlung häufig vereinbart wird und der Höhe nach zu begrenzen ist.

Wie ein Dopingverfahren abläuft und warum die vorläufige Suspendierung lange vor jeder Entscheidung greift, behandelt der Beitrag zu Dopingverstoß und Sperre. Für die Vertragsgestaltung ist genau dieser Ablauf der Grund, weshalb die Anknüpfung an den bloßen Verdacht unangemessen ist.

KlauselÜbliche FassungWas verhandelt werden sollte
Exklusivitätjede weitere Werbetätigkeit ausgeschlossenBeschränkung auf die konkrete Branche
Bildrechtezeitlich unbegrenzte NutzungNachlauffrist für vorhandenes Material
Verbandsverpflichtungennicht geregeltausdrücklicher Vorrang der Athletenvereinbarung
Verletzung, Ausfallnicht geregelt oder Wegfall der Vergütungabgestufte Reduzierung statt Wegfall
Doping und SkandalKündigung und Rückzahlung ab VerdachtAnknüpfung an bestandskräftige Entscheidung
Laufzeitautomatische Verlängerungfeste Laufzeit mit Verhandlungsfenster

Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.

Kapitel07 / 09

Was Sie konkret tun sollten

Sechs Schritte vor der Unterschrift.

  • Erstens. Legen Sie alle bestehenden Verpflichtungen nebeneinander, bevor Sie einen neuen Vertrag schließen. Athletenvereinbarung, Vereinsvertrag, laufende Sponsoringverträge. Der häufigste Fehler ist die doppelte Zusage derselben Sichtbarkeit.
  • Zweitens. Lassen Sie die Leistungsbeschreibung konkretisieren. Zahl der Beiträge, Termine, Kleidungsstücke, Zeiträume. Unbestimmte Formulierungen wirken großzügig und werden im Streit gegen Sie ausgelegt.
  • Drittens. Begrenzen Sie die Exklusivität auf die konkrete Branche und definieren Sie diese im Vertrag. Sonst verlieren Sie Vermarktungsmöglichkeiten, für die niemand zahlt.
  • Viertens. Regeln Sie die Bildrechte mit Zweck, Kanal, Gebiet und Zeitraum, einschließlich einer Nachlauffrist nach Vertragsende.
  • Fünftens. Verhandeln Sie die Ausstiegsklausel. Anknüpfung an eine bestandskräftige Entscheidung statt an einen Verdacht, Ruhen statt Rückzahlung, Begrenzung von Vertragsstrafen.
  • Sechstens. Klären Sie die steuerliche Seite. Werbeleistungen sind umsatzsteuerlich relevant, Sachleistungen wie gestellte Ausrüstung sind Einnahmen, und wer regelmäßig Sponsoringeinnahmen erzielt, ist unternehmerisch tätig. Wir prüfen Sponsoringverträge vor der Unterschrift, gleichen sie mit der Athletenvereinbarung ab und verhandeln die Anpassungen, weil die Korrektur nach dem ersten Konflikt regelmäßig teurer ist als die Prüfung vorher, wie wir im Beitrag zu den Anwaltskosten im Sportrecht darlegen.
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Häufige Fragen

Welche Klauseln sind im Sponsoringvertrag am wichtigsten?

Die Leistungsbeschreibung, die Reichweite der Exklusivität, die Einräumung der Bild- und Namensrechte, der Vorbehalt zugunsten der Verbandsverpflichtungen sowie die Ausstiegs- und Rückzahlungsklauseln. Da für Sponsoringverträge kein gesetzliches Leitbild besteht, gibt es keine Auffangregelungen, die im Zweifel für Ausgleich sorgen.

Darf ich als Athlet mehrere Sponsoren haben?

Das hängt von der Exklusivitätsklausel ab. Üblich und sachgerecht ist die Branchenexklusivität, die Partner aus anderen Branchen zulässt. Vereinbarungen, die jede weitere Werbetätigkeit ausschließen, sind wirtschaftlich nachteilig und bei vorformulierten Verträgen zusätzlich an der Inhaltskontrolle zu messen.

Was gilt bei Olympischen Spielen für eigene Sponsoren?

Regel 40 der Olympischen Charta beschränkte die Eigenvermarktung während einer Sperrzeit rund um die Spiele erheblich. Nach einem Verfahren des Bundeskartellamts haben sich DOSB und IOC im Februar 2019 zu einer deutlichen Erweiterung der Werbemöglichkeiten deutscher Athleten verpflichtet. Die jeweils geltenden Leitfäden sind vor jeder Kampagne zu prüfen.

Kann ein Sponsor bei einem Dopingverdacht sofort aussteigen?

Wenn der Vertrag das vorsieht, ja. Genau deshalb sollte die Klausel verhandelt werden. Sachgerecht ist die Anknüpfung an eine bestandskräftige Entscheidung oder ein Ruhen der Leistungen mit Nachzahlung im Fall der Entlastung, weil eine vorläufige Suspendierung lange vor jeder Entscheidung wirkt.

Wem gehören Fotos aus dem Wettkampf?

Das Urheberrecht am Foto liegt beim Fotografen, das Recht am eigenen Bild beim Athleten. Für die redaktionelle Berichterstattung gilt die Ausnahme für Bildnisse der Zeitgeschichte, für Werbung dagegen nicht. Kommerzielle Nutzung setzt deshalb eine Rechtseinräumung voraus, deren Umfang im Vertrag zu regeln ist.

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