Profisportler sind Arbeitnehmer. Die Befristung ihrer Verträge ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig durch die Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt (Urteil vom 16.01.2018, 7 AZR 312/16). Weil die ordentliche Kündigung befristeter Verträge nach § 15 Abs. 4 TzBfG ohne ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen ist und im Profifußball regelmäßig nicht vereinbart wird, bleibt für eine vorzeitige Trennung nur der wichtige Grund nach § 626 BGB oder die Einigung. Sportlicher Abstieg und wirtschaftliche Verschlechterung genügen dafür nicht, ausbleibendes Gehalt nach Abmahnung dagegen schon.
Einleitung
Der Fall des Torhüters, der bis zum Bundesarbeitsgericht ging, hat die Debatte über Jahre geprägt. Hätte er gewonnen, wären Spielerverträge unbefristet und Vereine auf Kündigungen angewiesen, die dem Kündigungsschutzgesetz genügen müssten. Da Profivereine regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen, wäre der allgemeine Kündigungsschutz anwendbar, und eine Trennung aus rein sportlichen Gründen kaum durchsetzbar. Das Gericht entschied anders und begründete das mit den Besonderheiten des kommerzialisierten Spitzensports, in dem Höchstleistungen geschuldet sind, die nur für begrenzte Zeit erbracht werden können.
Für die Praxis ist damit die Ausgangslage geklärt, nicht aber der Alltag. Der beginnt erst danach, mit dem Spieler, der im Winter aussortiert wird, mit dem Drittligisten, der Gehälter schleppend zahlt, mit der Abstiegsklausel im Vertrag und mit dem Wechselwunsch bei laufender Bindung. Diese Fragen stellen sich in Hamburg wie in Dresden und in Stuttgart wie in der Regionalliga.
Von den Konstellationen unterhalb des Lizenzbereichs unterscheidet sich das dadurch, dass dort der allgemeine Kündigungsschutz häufig gar nicht greift und die Statusfragen im Vordergrund stehen. Beides behandeln die Beiträge zur Kündigung des Trainervertrags und zum Unterschied zwischen Amateur und Vertragsspieler. Den Gesamtüberblick gibt unsere Seite zum Sportrecht.
Dieser Beitrag erklärt die Grundlagen der Befristung im Profisport, die Wirkung des Kündigungsausschlusses in beide Richtungen, die Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung, die Rechte bei Zahlungsverzug, den Umfang des Beschäftigungsanspruchs, die Behandlung von Abstiegs- und Ligaklauseln und die Optionen bei einem Wechselwunsch während der Laufzeit.
Arbeitnehmer mit befristetem Vertrag
Zwei Feststellungen, die zusammengehören.
Profifußballer sind Arbeitnehmer. Sie sind weisungsgebunden, in den Trainings- und Spielbetrieb eingegliedert und schulden ihre Leistung persönlich. Daraus folgt die Anwendbarkeit der arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften, von der Entgeltfortzahlung über den Urlaubsanspruch bis zum Kündigungsschutz.
Zugleich sind ihre Verträge nahezu ausnahmslos befristet, und das ist zulässig. Sachgrundlos ist eine Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG nur bis zu zwei Jahre und nur ohne Vorbeschäftigung beim selben Verein möglich, was im Profibereich selten passt. Tragend ist deshalb der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung, den das Bundesarbeitsgericht für Lizenzspieler der ersten Bundesliga anerkannt hat. Erforderlich bleibt eine Abwägung der beiderseitigen Interessen, in die auch das Bestandsschutzinteresse des Spielers einzustellen ist.
Je weiter man sich von der Bundesliga entfernt, desto sorgfältiger ist zu prüfen, ob dieser Sachgrund trägt. In der dritten Liga und der Regionalliga liegen Kommerzialisierung und Öffentlichkeitsbezug niedriger, und die Argumentation wird dünner. Unverzichtbar bleibt in jedem Fall die Schriftform der Befristungsabrede vor Arbeitsaufnahme, denn wird sie versäumt, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, das sich nachträglich nicht heilen lässt.
Profifußballer sind Arbeitnehmer.
Der Kündigungsausschluss
Er schützt beide Seiten und bindet beide Seiten.
Nach § 15 Abs. 4 TzBfG ist die ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrags nur möglich, wenn sie einzelvertraglich oder tarifvertraglich vereinbart ist. Im Profifußball wird sie bewusst nicht vereinbart, weil der Verein den Spieler binden will, für den er unter Umständen eine Ablöse gezahlt hat. Die Folge ist symmetrisch: Auch der Spieler kann sich nicht ordentlich lösen.
Bleibt § 626 BGB. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände und bei Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar ist. Anerkannt sind auf Vereinsseite schwerwiegende Verfehlungen des Spielers, etwa beharrliche Arbeitsverweigerung in Form eines Streiks, sexuelle Belästigung oder vergleichbare Vertrauensbrüche. Nicht anerkannt sind sportlicher Misserfolg, Formschwäche und Verletzungen.
Besonders klar ist die Lage beim Abstieg. Selbst die Insolvenz des Arbeitgebers ist kein wichtiger Grund zur Kündigung, weshalb erst recht die bloße Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse keiner sein kann. Auch eine vertragliche Klausel, die den Abstieg ausdrücklich als Kündigungsgrund benennt, ändert daran wenig, denn § 626 BGB kann vertraglich konkretisiert, nicht aber erweitert werden. Zulässig und verbreitet sind dagegen Klauseln, die für den Fall des Abstiegs eine Anpassung der Vergütung vorsehen. Ob eine konkrete Klausel dieser Art wirksam ist, hängt von ihrer Ausgestaltung ab und gehört vor Vertragsschluss geprüft.
Zu beachten ist außerdem die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB. Wer als Verein von einem Vorfall erfährt und drei Wochen wartet, verliert das Recht zur außerordentlichen Kündigung, unabhängig vom Gewicht des Vorwurfs.
Wenn das Gehalt ausbleibt
Die praktisch häufigste Konstellation unterhalb der Bundesliga.
Zahlungsverzug des Vereins ist im Unterhaus die Regelkonstellation, und der Spieler ist dabei besser gestellt, als er meist annimmt. Er hat drei Instrumente.
Erstens die Geltendmachung mit Fristsetzung. Sie ist keine Formalie, sondern notwendig, weil fast alle Verträge Ausschlussfristen enthalten, nach deren Ablauf der Anspruch untergeht. Diese Fristen liegen häufig bei zwei bis drei Monaten ab Fälligkeit. Wer wartet, verliert Geld, das ihm zusteht.
Zweitens das Zurückbehaltungsrecht. Bei erheblichem Rückstand kann der Spieler seine Arbeitsleistung zurückhalten, allerdings nur nach vorheriger unmissverständlicher Ankündigung und bei einem Rückstand von einigem Gewicht. Wer ohne Ankündigung dem Training fernbleibt, begeht Arbeitsverweigerung und liefert dem Verein den Kündigungsgrund, den dieser sonst nicht hätte. Diese Reihenfolge ist entscheidend, und sie sollte anwaltlich begleitet werden.
Drittens die außerordentliche Kündigung. Zahlt der Verein die fällige Vergütung über längere Zeit nicht oder wiederholt nur verspätet, ist der Spieler zur fristlosen Kündigung berechtigt. Auch hier gilt der Grundsatz, dass zunächst abgemahnt werden muss, damit dem Verein die Möglichkeit zur Abhilfe bleibt. Zu bedenken ist die verbandsrechtliche Seite, denn an die Beendigung eines Vertrags durch außerordentliche Kündigung knüpft das Verbandsrecht eigene Folgen für Spielerlaubnis und Wechsel.
Aussortiert, aber bezahlt
Was der Beschäftigungsanspruch hergibt und was nicht.
Arbeitnehmer haben Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung, und dieser Anspruch gilt auch für Profisportler. Er bedeutet allerdings nicht, was Betroffene sich davon erhoffen. Ein Anspruch auf Einsatz in Pflichtspielen besteht nicht, denn die Aufstellung ist eine sportliche Entscheidung des Trainers, und in sie regelt kein Gericht hinein.
Verletzt wird der Anspruch dort, wo die Zuweisung nicht mehr vertragsgemäß ist, etwa wenn ein Lizenzspieler dauerhaft ins Training einer unteren Mannschaft abgeschoben wird, ihm die Nutzung der üblichen Einrichtungen entzogen wird oder er faktisch isoliert trainiert. Wo diese Grenze verläuft, ist eine Frage des Einzelfalls und der vertraglichen Ausgestaltung. Der wirtschaftliche Kern bleibt in beiden Fällen erhalten: Die Vergütung ist weiterzuzahlen, auch bei Freistellung. Streitig wird regelmäßig nur, was mit einsatzabhängigen Prämien geschieht, wenn allein die Entscheidung des Vereins den Einsatz verhindert.
Für Spieler mit Verlängerungsoptionen, die an eine bestimmte Zahl von Einsätzen anknüpfen, wird die Frage existenziell, weil der Verein es dann in der Hand hat, die Bedingung nicht eintreten zu lassen. Solche Klauseln gehören deshalb vor Unterzeichnung geprüft und sollten Regelungen für den Fall enthalten, dass Einsätze aus Gründen unterbleiben, die der Spieler nicht zu vertreten hat.
Wechselwunsch bei laufendem Vertrag
Es gibt genau zwei legale Wege.
Der erste ist die Einigung. Aufhebungsvertrag oder Transfer mit Zustimmung des Vereins, in aller Regel verbunden mit einer Ablöse. Der zweite ist der Ablauf der Befristung. Alles dazwischen ist entweder Verhandlung oder Vertragsbruch.
Was nicht funktioniert, ist der Druckaufbau durch Leistungsverweigerung. Wer das Training schwänzt, sich krankmeldet oder öffentlich einen Wechsel erzwingen will, riskiert Abmahnung, Gehaltseinbehalt und im Wiederholungsfall die fristlose Kündigung durch den Verein, was ihn schlechter stellt als jede Verhandlungslösung. Verbandsrechtlich kommen Sperren hinzu, und ein Vertragsbruch beschädigt die Verhandlungsposition beim nächsten Vertrag.
Verhandlungsmacht entsteht anders. Aus einer unwirksamen Befristung, aus einem Zahlungsrückstand des Vereins, aus einer nicht erfüllten Zusage zur Verlängerung oder schlicht aus dem Umstand, dass der Verein einen unzufriedenen Spieler nicht bis zum Vertragsende bezahlen will. Wir arbeiten in diesen Fällen zuerst die rechtliche Position heraus und führen dann die Verhandlung, weil ein Spieler mit einem belastbaren Argument regelmäßig mehr erreicht als einer mit einem Berater, der laut wird. Zur Rolle der Vermittler und zu den Grenzen ihrer Verträge führt der Beitrag zur Prüfung des Spielerberatervertrags.
| Konstellation | Rechtslage | Erfolgsaussicht des Spielers (Erfahrungsspanne) |
|---|---|---|
| Befristung ohne Schriftform vor Arbeitsaufnahme | unbefristetes Arbeitsverhältnis | 70 bis 90 % |
| Kündigung wegen sportlichen Misserfolgs | kein wichtiger Grund | 70 bis 90 % |
| Kündigung wegen Abstiegs oder wirtschaftlicher Lage | kein wichtiger Grund | 70 bis 90 % |
| Gehaltsrückstand über mehrere Monate | Zurückbehaltung und außerordentliche Kündigung nach Abmahnung | 60 bis 80 % |
| Dauerhafte Zuweisung zur unteren Mannschaft | Einzelfall, Vergütung bleibt | 30 bis 50 % |
| Erzwungener Wechsel durch Trainingsboykott | Vertragsbruch | unter 10 %, hohes Risiko |
Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.
Was Sie konkret tun sollten
Für Spieler und für Vereine.
- Erstens. Prüfen Sie das Datum der Vertragsunterschrift gegen das Datum der ersten Trainingseinheit. Liegt die Unterschrift danach, ist die Befristung mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam. Das ist der stärkste Hebel des gesamten Sportarbeitsrechts.
- Zweitens. Machen Sie offene Zahlungen sofort schriftlich geltend. Vertragliche Ausschlussfristen vernichten Ansprüche binnen weniger Monate, und zwar auch dann, wenn sie unstreitig bestehen.
- Drittens. Kündigen Sie das Zurückbehaltungsrecht an, bevor Sie es ausüben. Ohne Abmahnung und Ankündigung wird aus der berechtigten Reaktion eine Arbeitsverweigerung, die dem Verein den Kündigungsgrund liefert.
- Viertens. Notieren Sie die Dreiwochenfrist, sobald eine Kündigung zugeht, und die Dreiwochenfrist ab dem vereinbarten Vertragsende, wenn Sie die Befristung angreifen wollen. Nach Ablauf hilft kein Argument mehr.
- Fünftens. Prüfen Sie Optionsklauseln vor der Unterschrift daraufhin, wer den Eintritt der Bedingung steuert. Wir formulieren an dieser Stelle regelmäßig Zusätze, die den Spieler bei einer vom Verein veranlassten Nichtberücksichtigung schützen.
- Sechstens. Vereine sollten die Befristung vor Arbeitsaufnahme unterschreiben lassen, eine Klausel zur ordentlichen Kündigung ausdrücklich aufnehmen, Prämienregelungen für den Fall der Freistellung treffen und Abstiegsklauseln als Vergütungsanpassung und nicht als Kündigungsrecht ausgestalten.
Häufige Fragen
Sind befristete Verträge im Profifußball wirksam?
In der Regel ja. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Befristung von Lizenzspielerverträgen wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG regelmäßig gerechtfertigt ist. Voraussetzung bleibt die schriftliche Vereinbarung vor Arbeitsaufnahme, andernfalls entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Kann ein Verein einen Spieler wegen sportlichen Misserfolgs oder Abstiegs kündigen?
Nein. Sportlicher Misserfolg und wirtschaftliche Verschlechterung sind keine wichtigen Gründe im Sinne des § 626 BGB, und da die ordentliche Kündigung befristeter Verträge regelmäßig ausgeschlossen ist, bleibt nur die einvernehmliche Aufhebung. Auch eine Vertragsklausel, die den Abstieg als Kündigungsgrund benennt, erweitert § 626 BGB nicht.
Was kann ich tun, wenn der Verein das Gehalt nicht zahlt?
Zuerst die Ansprüche schriftlich unter Wahrung der Ausschlussfristen geltend machen, dann abmahnen und die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ankündigen. Bleibt die Zahlung aus, kommt die außerordentliche Kündigung in Betracht, weil längerer oder wiederholter Zahlungsverzug einen wichtigen Grund darstellen kann. Ohne Ankündigung sollte die Leistung nicht eingestellt werden.
Habe ich Anspruch darauf, eingesetzt zu werden?
Nein. Es besteht ein Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung, nicht auf Einsatz in Pflichtspielen, denn die Aufstellung ist eine sportliche Entscheidung. Problematisch wird es erst, wenn die Zuweisung nicht mehr vertragsgemäß ist, etwa bei dauerhafter Isolierung oder Abschiebung in eine untere Mannschaft.
Kann ich während des laufenden Vertrags wechseln?
Nur mit Zustimmung des Vereins, also über Aufhebungsvertrag oder Transfer. Ein einseitiger Ausstieg ist bei wirksamer Befristung ohne ordentliches Kündigungsrecht nicht möglich, und der Versuch, den Wechsel durch Trainingsboykott zu erzwingen, führt zu Abmahnung, Gehaltseinbehalt und im Ergebnis zu einer schlechteren Position.
Weiterführende Beiträge
- Kündigung des Trainervertrags: Schriftformfalle, Freistellung und Prämien.
- Amateur, Vertragsspieler, Lizenzspieler: Status, Mindestvergütung und Sozialversicherung.
- Spielerberatervertrag prüfen: Schriftform, Provisionsgrenzen und unwirksame Exklusivklauseln.
- Sperre vom Sportgericht: verbandsrechtliche Folgen neben dem Arbeitsverhältnis.
- Anwaltskosten im Sportrecht: Streitwerte im Arbeitsrecht und Versicherungsdeckung.



