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Ratgeber

Sport & Verein

Amateur oder Vertragsspieler.

Wo genau die Grenze zwischen Aufwandsentschädigung und Arbeitsverhältnis verläuft, warum die 350 Euro der DFB-Spielordnung für Vereine zum Einstieg in die Sozialversicherung werden und welches Nachzahlungsrisiko entsteht, wenn niemand hinsieht.

11 Min. LesezeitStand: Mai 2026familum · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Amateur ist, wer über nachgewiesene Auslagen hinaus nichts erhält. Vertragsspieler ist, wer über das Mitgliedschaftsverhältnis hinaus einen schriftlichen Vertrag hat und vergütet wird, wobei die DFB-Spielordnung seit dem 2. Februar 2024 eine Mindestvergütung von 350 Euro monatlich vorschreibt. Mit dieser Schwelle beginnt kein sportlicher, sondern ein arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Status: geringfügige Beschäftigung, Meldepflicht, Pauschalabgaben von rund 31 Prozent und die Frage nach dem gesetzlichen Mindestlohn. Vereine, die schwarz auf die Hand zahlen, tragen das gesamte Risiko allein, und es reicht vier Jahre zurück.

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Einleitung

Die Praxis kennt drei Spielertypen und behandelt sie wie zwei. Da ist der Amateur, der aus Freude spielt und dessen Fahrtkosten manchmal erstattet werden. Da ist der Lizenzspieler mit Vertrag beim Profiverein. Und dazwischen liegt eine große Grauzone, in der Oberliga- und Landesligaspieler Beträge zwischen 200 und 800 Euro monatlich erhalten, teils per Überweisung, teils in bar, oft ohne dass jemand einen Vertrag geschlossen oder eine Meldung abgegeben hätte.

Diese Grauzone existiert nicht. Sie ist ein Bündel aus verbandsrechtlicher Statusfrage, arbeitsrechtlichem Vertrag und sozialversicherungsrechtlicher Pflicht, und alle drei Ebenen haben eigene Rechtsfolgen. Der Verband entscheidet über Spielerlaubnis und Wechselregeln, das Arbeitsrecht über Kündigungsschutz und Befristung, die Sozialversicherung über Beiträge und Nachforderungen. Wer nur die erste Ebene betrachtet, wie es in vielen Vereinen von Kiel bis Chemnitz geschieht, übersieht die beiden teureren.

Praktisch wird das jedes Mal, wenn ein Verein aufsteigt und die Ansprüche steigen, wenn ein Spieler nach einer Verletzung Lohnfortzahlung verlangt, oder wenn die Deutsche Rentenversicherung eine Betriebsprüfung ankündigt. Wie das Vertrags- und Statusrecht in die übrigen Konfliktfelder des Sports eingebettet ist, zeigt unser Überblick zum Sportrecht.

Dieser Beitrag erklärt die drei Statusgruppen und ihre Abgrenzung, die Bedeutung der Mindestvergütung, die sozialversicherungsrechtlichen Folgen ab dem ersten Euro, die ungelöste Mindestlohnfrage, das Nachzahlungsrisiko der Vereine und die Ansprüche, die Spielern aus ihrem Status erwachsen. Er richtet sich an Vereinsverantwortliche und an Spieler unterhalb des Lizenzfußballs.

Kapitel02 / 09

Die drei Statusgruppen

Amateur, Vertragsspieler, Lizenzspieler und die eine Frage, die sie trennt.

Die DFB-Spielordnung unterscheidet nach dem, was der Spieler erhält. Amateur ist, wer aus seiner Tätigkeit keine Vergütung erhält, sondern allenfalls die nachgewiesenen Auslagen ersetzt bekommt. Vertragsspieler ist, wer über das Mitgliedschaftsverhältnis hinaus einen schriftlichen Vertrag mit dem Verein geschlossen hat und über die nachgewiesenen Auslagen hinaus Vergütungen oder andere geldwerte Vorteile erhält. Lizenzspieler ist, wer einen Vertrag mit einem Verein der Lizenzligen hat.

Zwei Begriffe verdienen dabei besondere Aufmerksamkeit. Nachgewiesene Auslagen heißt nachgewiesen, also belegt. Eine pauschale monatliche Zahlung ohne Belege ist keine Auslagenerstattung, sondern Vergütung, unabhängig davon, wie sie im Verein genannt wird. Und geldwerte Vorteile erfassen mehr als Bargeld, etwa die kostenlose Wohnung, das gestellte Fahrzeug, den bezahlten Handyvertrag oder den Job im Betrieb des Vereinssponsors, der ohne echte Gegenleistung vergütet wird.

Für Vertragsspieler schreibt die DFB-Spielordnung eine Mindestvergütung vor. Sie wurde zum 2. Februar 2024 von 250 auf 350 Euro monatlich angehoben, geregelt in den §§ 8 und 22 der Spielordnung, wobei für zuvor geschlossene Verträge eine Übergangsregelung galt. Der DFB verfolgte damit ausdrücklich zwei Ziele: die Anpassung an Inflation und Mindestlohnentwicklung sowie die Erschwerung einer verbreiteten Gestaltung, nämlich der Verpflichtung als Vertragsspieler allein, um die Ausbildungsentschädigung zu umgehen. Wer diese Mindestvergütung nicht zahlt, kann keinen wirksamen Vertragsspielerstatus begründen.

Die DFB-Spielordnung unterscheidet nach dem, was der Spieler erhält.

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Was mit dem ersten Euro beginnt

Sozialversicherung, Meldepflicht und Pauschalabgaben.

Sobald ein Spieler für seine Tätigkeit vergütet wird und weisungsgebunden in den Trainings- und Spielbetrieb eingegliedert ist, liegt ein Beschäftigungsverhältnis vor. Das ist keine Frage der Bezeichnung, sondern der tatsächlichen Durchführung. Damit gelten Melde- und Beitragspflichten, und zwar unabhängig davon, ob ein schriftlicher Vertrag existiert.

Bei den derzeit üblichen Beträgen greift der Minijob. Die Geringfügigkeitsgrenze ist seit Oktober 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt und liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 603 Euro monatlich beziehungsweise 7.236 Euro jährlich, nachdem der Mindestlohn auf 13,90 Euro gestiegen ist. Zum 1. Januar 2027 steigt sie voraussichtlich auf 633 Euro. Eine Mindestvergütung von 350 Euro liegt damit klar im Minijobbereich. Der Verein hat den Spieler bei der Minijob-Zentrale anzumelden und trägt Pauschalabgaben von rund 30 bis 31 Prozent des Verdienstes. Bei 603 Euro sind das etwa 187 Euro monatlich, sodass die Gesamtkosten bei rund 790 Euro liegen.

Oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze beginnt der Übergangsbereich, der bis 2.000 Euro reicht und zu abgestuften Arbeitnehmerbeiträgen führt. Darüber gilt die volle Sozialversicherungspflicht. Für Vereine im Regionalliga- und Oberligabereich, die mehrere Spieler in diesen Bereichen vergüten, entsteht damit eine Lohnbuchhaltung mit allem, was dazugehört.

Ein verbreiteter Irrtum betrifft die Steuerfreibeträge. Der Übungsleiterfreibetrag, der zuletzt von 3.000 auf 3.300 Euro jährlich angehoben wurde, gilt für nebenberufliche Tätigkeiten wie das Training oder die Betreuung, nicht für den Spieler selbst. Die Ehrenamtspauschale, angehoben von 840 auf 960 Euro, ist für Funktionärstätigkeiten gedacht. Wer sie auf Spielervergütungen anwendet, hat im Prüfungsfall keine Grundlage. Zu den Statusfragen der Trainer und Übungsleiter führt der Beitrag zu Honorar und Status von Schiedsrichtern und Übungsleitern.

Kapitel04 / 09

Die Mindestlohnfrage

Das ungelöste Problem hinter den 350 Euro.

Vertragsspieler sind Arbeitnehmer. Das Bundesarbeitsgericht hat das für Lizenzspieler ausdrücklich festgestellt, und für die Ligen darunter gilt nichts anderes, wenn die Merkmale der Weisungsgebundenheit und Eingliederung erfüllt sind. Damit gilt grundsätzlich auch das Mindestlohngesetz.

Rechnerisch entsteht daraus eine Spannung. Bei einem Mindestlohn von 13,90 Euro und einer Vergütung von 350 Euro monatlich wären rund 25 Stunden Arbeitszeit im Monat abgedeckt. Ein Oberligaspieler mit vier Trainingseinheiten, Spiel und Anreise kommt regelmäßig darüber. Ob und in welchem Umfang Training, Spielvorbereitung, Fahrtzeiten und Regeneration als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu behandeln sind, ist für den Sport nicht abschließend geklärt und wird zwischen Verbänden und Sozialversicherungsträgern seit Jahren erörtert. Der DFB hat die Anhebung der Mindestvergütung ausdrücklich auch vor diesem Hintergrund vorgenommen und sich dazu mit dem zuständigen Bundesministerium abgestimmt.

Für die Beratung heißt das: Der Verein sollte diese Frage nicht ignorieren, sondern gestalten. Eine vertragliche Regelung, die den geschuldeten zeitlichen Umfang realistisch beschreibt, ist besser als eine, die schweigt, weil sie im Prüfungsfall den Rahmen setzt. Und wer Vergütung und Umfang so aufeinander abstimmt, dass die Rechnung aufgeht, nimmt dem Thema die Schärfe.

Kapitel05 / 09

Das Nachzahlungsrisiko

Warum die Betriebsprüfung teurer wird als jede Ablöse.

Werden Beiträge nicht abgeführt, kann die Deutsche Rentenversicherung sie nacherheben, und zwar rückwirkend für vier Jahre. Bei vorsätzlichem Vorenthalten verlängert sich die Frist auf dreißig Jahre. Hinzu kommen Säumniszuschläge und die Tatsache, dass der Arbeitnehmeranteil in dieser Konstellation regelmäßig ebenfalls beim Arbeitgeber hängen bleibt, weil ein Rückgriff auf den Spieler nur sehr eingeschränkt möglich ist.

Strafrechtlich steht das Vorenthalten von Arbeitsentgelt im Raum, das sich gegen die handelnden Personen richtet, also gegen den Vorstand persönlich. Damit ist der Punkt erreicht, an dem aus einer Vereinsangelegenheit ein individuelles Risiko wird. Zur persönlichen Haftung der Verantwortlichen führt der Beitrag zur Vorstandshaftung im Verein.

Ausgelöst wird die Prüfung selten durch Kontrolle und häufig durch Streit. Ein Spieler klagt auf ausstehende Zahlungen, ein entlassener Trainer erwähnt im Verfahren, wie im Verein gezahlt wurde, ein Mitglied zeigt den Verein an. Die Statusfeststellung ist dann ein Nebenprodukt, das den Verein länger beschäftigt als der ursprüngliche Streit.

Kapitel06 / 09

Was der Status dem Spieler bringt

Nicht nur Pflichten für den Verein.

Für Spieler ist der Status keine Formalie, sondern die Grundlage konkreter Ansprüche. Als Arbeitnehmer bestehen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf bezahlten Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz und auf Unfallversicherungsschutz über die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft. Gerade der letzte Punkt wird unterschätzt, weil eine im Training erlittene Verletzung dann als Arbeitsunfall zu behandeln sein kann.

Umgekehrt gilt das Befristungsrecht. Vertragsspielerverträge sind praktisch immer befristet, und dabei gelten dieselben Regeln wie beim Trainervertrag, insbesondere die Schriftform vor Arbeitsaufnahme und der Ausschluss der ordentlichen Kündigung ohne ausdrückliche Klausel. Wer als Spieler bei laufendem Vertrag wechseln will oder auf sein Gehalt wartet, findet die Handlungsoptionen im Beitrag zur Befristung im Profisportlervertrag, die trainerspezifischen Fragen im Beitrag zur Kündigung des Trainervertrags.

KonstellationRechtliche EinordnungRisiko für den VereinAnspruch des Spielers
Nur belegte FahrtkostenAmateurkeineskeiner
Pauschale 150 Euro monatlich ohne VertragBeschäftigung trotz fehlendem VertragMeldepflicht, NachforderungArbeitnehmerrechte
Vertrag über 350 Euro, angemeldetVertragsspieler, Minijobkalkulierbarvolle Arbeitnehmerrechte
800 Euro monatlich, angemeldetÜbergangsbereicherhöhte Beiträgevolle Arbeitnehmerrechte
Bargeld ohne Meldung, mehrere SpielerSchwarzarbeitNachforderung bis 4 Jahre, bei Vorsatz 30Ansprüche bestehen dennoch
Vertragsspieler ohne Mindestvergütungverbandsrechtlich unwirksamer StatusSpielrecht gefährdetunklar

Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.

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Was Sie konkret tun sollten

Für Vereine und für Spieler.

Für Vereine:

  • Erstens. Erfassen Sie alle Zahlungen an Spieler, unabhängig von der Bezeichnung. Prämien, Fahrtkostenpauschalen, Handyverträge, gestellte Wohnungen und Sponsorenjobs gehören dazu. Erst wenn diese Liste vollständig ist, lässt sich der Status beurteilen.
  • Zweitens. Trennen Sie nachgewiesene Auslagen von Vergütung. Auslagen benötigen Belege. Alles andere ist Vergütung mit allen Folgen, auch wenn der Betrag klein ist.
  • Drittens. Schließen Sie schriftliche Verträge vor der ersten Trainingseinheit und melden Sie die Beschäftigungen an. Beides zusammen kostet wenig und beseitigt das größte Risiko. Beachten Sie die Mindestvergütung von 350 Euro, wenn Sie einen Vertragsspielerstatus begründen wollen.
  • Viertens. Regeln Sie den zeitlichen Umfang der geschuldeten Tätigkeit realistisch im Vertrag, um die Mindestlohnfrage kalkulierbar zu halten.
  • Fünftens. Holen Sie bei bestehenden Altfällen früh Rat ein, bevor die Prüfung kommt. Wir arbeiten Statuslagen auf, bereiten Meldungen und gegebenenfalls eine Selbstanzeige vor und begleiten Betriebsprüfungen, weil der Unterschied zwischen freiwilliger Korrektur und aufgedecktem Verstoß erheblich ist.

Für Spieler:

  • Erstens. Lassen Sie sich Vereinbarungen schriftlich geben, auch wenn es um kleine Beträge geht. Ohne Vertrag ist die Durchsetzung offener Zahlungen mühsam, obwohl die Ansprüche bestehen.
  • Zweitens. Prüfen Sie, ob Sie angemeldet sind. Ohne Meldung fehlt im Verletzungsfall der Unfallversicherungsschutz, und das trifft Sie und nicht den Verein.
  • Drittens. Machen Sie ausstehende Zahlungen zügig und schriftlich geltend. Viele Verträge enthalten Ausschlussfristen von wenigen Monaten, nach deren Ablauf der Anspruch untergeht.
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Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Amateur und Vertragsspieler?

Amateur ist, wer über nachgewiesene Auslagen hinaus nichts erhält. Vertragsspieler ist, wer über das Mitgliedschaftsverhältnis hinaus einen schriftlichen Vertrag hat und vergütet wird. Die DFB-Spielordnung schreibt für Vertragsspieler seit dem 2. Februar 2024 eine Mindestvergütung von 350 Euro monatlich vor.

Ab welchem Betrag wird ein Spieler sozialversicherungspflichtig?

Ab dem ersten Euro echter Vergütung besteht ein Beschäftigungsverhältnis mit Melde- und Beitragspflicht. Bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro monatlich, Stand 2026, handelt es sich um einen Minijob mit Pauschalabgaben des Vereins von rund 31 Prozent. Darüber beginnt der Übergangsbereich bis 2.000 Euro.

Gilt der Mindestlohn für Vertragsspieler?

Vertragsspieler sind Arbeitnehmer, und damit gilt das Mindestlohngesetz im Grundsatz auch für sie. Ungeklärt ist, in welchem Umfang Training, Spiele und Fahrtzeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit zählen. Vereine sollten den geschuldeten Umfang deshalb vertraglich realistisch regeln.

Welches Risiko trägt ein Verein bei Zahlungen ohne Meldung?

Beiträge können rückwirkend für vier Jahre nacherhoben werden, bei vorsätzlichem Vorenthalten für dreißig Jahre, jeweils zuzüglich Säumniszuschlägen. Der Arbeitnehmeranteil bleibt regelmäßig beim Verein hängen. Hinzu kommt ein strafrechtliches Risiko für die handelnden Vorstandsmitglieder persönlich.

Hat ein Vertragsspieler Anspruch auf Lohnfortzahlung und Urlaub?

Ja. Als Arbeitnehmer bestehen Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf bezahlten Urlaub, außerdem besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Diese Ansprüche bestehen auch dann, wenn der Verein die Beschäftigung nicht gemeldet hat.

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