Die Ausbildungsentschädigung ist die Ablösesumme des Amateurfußballs und in der DFB-Spielordnung sowie den Ordnungen der Landesverbände der Höhe nach festgeschrieben. Im Aktivenbereich der Männer reicht sie von 2.500 Euro für die Oberliga bis 250 Euro für die Kreisligen, jeweils nach der Ligazugehörigkeit der ersten Mannschaft des aufnehmenden Vereins, mit Zu- und Abschlägen von 50 Prozent. Geschuldet wird sie vom aufnehmenden Verein, nicht vom Spieler. Wer die Beträge kennt, erkennt überhöhte Forderungen sofort, und wer die 14-Tage-Frist kennt, weiß, dass der Anspruch häufig gar nicht mehr besteht.
Einleitung
Die Szene wiederholt sich in jedem Sommer. Ein Spieler teilt seinen Wechsel mit, und der Vorstand nennt eine Summe. 800 Euro. 1.500 Euro. Manchmal auch 3.000 Euro für einen Kreisligaspieler. Begründet wird das mit Ausbildung, Treue und dem, was man in den Jungen investiert habe. Rechtlich ist keine dieser Zahlen frei verhandelbar, denn die Entschädigung ist in den Ordnungen der Verbände beziffert, und zwar nach einem starren Raster.
Der Zweck dieser Regelung ist nachvollziehbar. Amateurvereine bilden aus, und wenn ein Spieler zu einem höherklassigen Verein wechselt, soll der ausbildende Verein etwas davon haben. Der Europäische Gerichtshof hat den Grundgedanken einer Ausbildungsentschädigung für den Profibereich anerkannt, weil sie die Nachwuchsarbeit fördert, solange sie sich an den tatsächlichen Ausbildungskosten orientiert. Im Amateurbereich haben DFB und Landesverbände daraus feste Tabellen gemacht.
Praktisch bedeutsam sind zwei Punkte, die im Streit fast immer untergehen. Schuldner ist der aufnehmende Verein und nicht die Familie des Spielers. Und der Anspruch entsteht nicht automatisch, sondern nur unter Voraussetzungen, die der abgebende Verein selbst wahren muss. Wie der Wechsel insgesamt abläuft, welche Stichtage gelten und was bei blockierter Freigabe zu tun ist, behandeln unsere Beiträge zum Vereinswechsel im Fußball und dazu, was gilt, wenn der Verein den Spielerpass nicht freigibt. Den Gesamtüberblick über das Rechtsgebiet gibt unsere Seite zum Sportrecht.
Dieser Beitrag erklärt die Beträge im Aktiven- und im Jugendbereich, die Zu- und Abschläge, die Voraussetzungen des Anspruchs, die Fälle seines Wegfalls, die Grenzen zulässiger Forderungen und die Frage, wie überhöhte oder zu Unrecht gezahlte Beträge zurückgeholt werden.
Die Beträge im Aktivenbereich
Ein starres Raster nach Spielklasse, kein Verhandlungsspielraum.
Maßgeblich ist die Spielklassenzugehörigkeit der ersten Mannschaft des aufnehmenden Vereins in dem Spieljahr, in dem die Spielerlaubnis für Pflichtspiele erteilt wird. Nicht die Leistungsstärke des Spielers, nicht seine Jahre im Verein, nicht die Einschätzung des Trainers. Nach den DFB-Vorgaben für den Aktivenbereich der Männer gelten in der Wechselperiode I feste Beträge: 2.500 Euro in der Oberliga als fünfter Spielklasse, 1.500 Euro in der sechsten, 750 Euro in der siebten, 500 Euro in der achten Liga und 250 Euro in allen Kreisligen darunter. Wechselt ein Spieler von einer unteren in eine höhere Spielklasse, gilt der höhere Wert. Ein Spieler aus der achten Liga, der in die Oberliga wechselt, kostet also 2.500 Euro.
Auf diese Grundbeträge wirken Zu- und Abschläge von jeweils 50 Prozent. Der Betrag ermäßigt sich um die Hälfte, wenn der Spieler nur eine Saison beim abgebenden Verein war. Er erhöht sich um die Hälfte, wenn der aufnehmende Verein im abgelaufenen Spieljahr weder eine A-, noch eine B-, noch eine C-Junioren-Mannschaft für den Spielbetrieb gemeldet hatte, was Vereine ohne eigene Nachwuchsarbeit belastet. Und er erhöht sich ebenfalls um die Hälfte, wenn der wechselnde Spieler das siebzehnte, aber noch nicht das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und in den letzten drei Jahren ununterbrochen beim abgebenden Verein ausgebildet wurde. Die Regelungen finden sich in § 16 der DFB-Spielordnung und in den entsprechenden Vorschriften der Landesverbände, die im Detail abweichen können.
Wichtig ist der zeitliche Rahmen. Die Beträge sind für Wechsel in der Sommerperiode festgeschrieben, und nur dort ist der Freikauf möglich. Der Niedersächsische Fußballverband stellt ausdrücklich klar, dass das Freikaufen eines Spielers nur in der Wechselperiode I möglich ist und im Winter der abgebende Verein zustimmen muss, wenn eine Spielerlaubnis mit verkürzter Wartefrist erteilt werden soll. Wer im Januar wechseln will und keine Zustimmung erhält, kann sich nicht freikaufen.
Maßgeblich ist die Spielklassenzugehörigkeit der ersten Mannschaft des aufnehmenden Vereins in dem Spieljahr, in dem die Spielerlaubnis für Pflichtspiele erteilt wird.
Der Jugendbereich
Erst ab der älteren D-Jugend, und nur beim Wechsel zu einem Leistungszentrum.
Im Kinderbereich fließt kein Geld. Nach der DFB-Jugendordnung werden bei Vereinswechseln der D-Junioren des jüngeren Jahrgangs sowie der E- und F-Junioren keine finanziellen Entschädigungen gezahlt. Wechselt ein Kind dieser Altersklassen zu einem Verein mit Leistungszentrum, schuldet der aufnehmende Verein dem abgebenden Amateurverein stattdessen eine ausbildungsfördernde Maßnahme, etwa eine Trainingsmaßnahme, wobei einvernehmliche Abweichungen zulässig sind.
Ab den älteren D-Junioren bis zu den jüngeren A-Junioren entsteht beim erstmaligen Wechsel eines Amateurspielers zu einem Verein mit Nachwuchsleistungszentrum ein Anspruch aus Grundbetrag und einem Betrag je angefangenem Spieljahr. Der DFB hat diese Beträge angehoben, für Wechsel zu einem Bundesligisten etwa auf 5.000 Euro Grundbetrag bei B-Junioren und jüngeren A-Junioren sowie 3.000 Euro zuzüglich 400 Euro je Spieljahr bei C-Junioren und älteren D-Junioren. Anspruchsberechtigt sind dabei nicht nur der zuletzt abgebende Verein, sondern alle Amateurvereine, bei denen der Spieler ab Vollendung des sechsten Lebensjahrs mindestens ein volles Spieljahr registriert war. Der Grundbetrag steht dem abgebenden Verein zu, der Betrag je Spieljahr wird auf die ausbildenden Vereine verteilt und ist für die Jugendarbeit zu verwenden. Fällig wird die Entschädigung dreißig Tage nach Rechnungsstellung, die frühestens nach Ende der jeweiligen Wechselperiode erfolgen darf.
Für Juniorinnen gelten diese Vorschriften nicht unmittelbar. Die Mitgliedsverbände können eigene Entschädigungsregelungen einführen, und mehrere haben das getan. Bei übergebietlichen Wechseln gelten die Bestimmungen des aufnehmenden Verbandes. Was beim Wechsel eines Kindes sonst zu beachten ist, behandelt der Beitrag zum Vereinswechsel von Kindern.
Wann der Anspruch entfällt
Vier Konstellationen, in denen gar nichts zu zahlen ist.
Erstens und praktisch am wichtigsten: Versäumt der abgebende Verein die Frist von 14 Tagen, innerhalb derer er die Abmeldung im Passsystem zu bestätigen hat, gilt der Spieler als freigegeben und der Verein verliert seinen Anspruch auf Ausbildungsentschädigung. Das ist keine Nebenfolge, sondern die häufigste Ursache, aus der Ansprüche untergehen. Wer erst nach drei Wochen reagiert, weil der Vorsitzende im Urlaub war, hat den Anspruch verloren, und die Verbände erkennen solche Gründe nicht an.
Zweitens die Zustimmung. Stimmt der abgebende Verein dem Wechsel zu, ist eine Entschädigung nicht zu zahlen, denn die Zahlung ist gerade der Ersatz für die fehlende Zustimmung. Vereine, die zustimmen und anschließend Geld verlangen, verwechseln beides.
Drittens die Spielpause. Hat ein Spieler nachweislich sechs Monate kein Spiel mehr bestritten, wobei auch Freundschaftsspiele und Turniere zählen, entfällt die Wartefrist und er erhält die Spielerlaubnis ohne Zustimmung. Damit stellt sich die Frage der Ersatzzahlung nicht mehr. Denselben Effekt haben die in den Ordnungen geregelten Sonderfälle, etwa die Auflösung des Vereins oder die Einstellung seines Spielbetriebs.
Viertens der Statuswechsel. Wird der Spieler beim neuen Verein Vertragsspieler, gelten eigene Regeln. Diese Gestaltung wurde jahrelang genutzt, um die Entschädigung zu umgehen, weshalb der DFB die Mindestvergütung für Vertragsspieler zum 2. Februar 2024 von 250 auf 350 Euro monatlich angehoben hat, ausdrücklich auch mit dem Ziel, die reine Umgehung wirtschaftlich unattraktiv zu machen. Wer diesen Weg wählt, holt sich Arbeits-, Sozialversicherungs- und Mindestlohnfragen ins Haus, die der Verein zu tragen hat.
Überhöhte Forderungen und Rückforderung
Was der Verein verlangen darf und wie man zu viel Gezahltes zurückholt.
Zwischen der Ausbildungsentschädigung und einer frei verhandelten Freigabesumme liegt ein rechtlicher Unterschied. Nur Erstere ist in den Ordnungen geregelt und durchsetzbar. Mehrere Landesverbände haben ihre Ordnungen nachgeschärft, um die Forderung realitätsferner Freigabesummen zu unterbinden, der Berliner Fußball-Verband etwa mit einer eigenen Verwaltungsanordnung für Jugendwechsel. Einzelne Verbände gehen weiter und bestimmen, dass die Zustimmung bei Zahlung des ordnungsgemäßen Betrages nicht mehr verweigert werden darf, in Hessen etwa mit der Folge, dass der Verband die Spielberechtigung nach Vorlage des Zahlungsnachweises selbst erteilt.
Wurde zu viel gezahlt, stellt sich die Rückforderungsfrage. Sie ist über zwei Wege zu führen. Verbandsintern über die Passstelle und die zuständigen Instanzen, weil der Vorgang dort dokumentiert ist und die Beträge sich aus der Ordnung errechnen lassen. Und zivilrechtlich als Anspruch auf Herausgabe einer ohne Rechtsgrund erlangten Leistung, soweit die Zahlung über das hinausging, was die Ordnung vorsah. Wer zahlt, sollte das deshalb nur auf eine schriftliche, mit Norm und Berechnung begründete Forderung tun und den Zahlungszweck genau bezeichnen. Eine Zahlung ohne Vorbehalt auf eine mündlich genannte Summe macht die Rückforderung erheblich schwerer.
| Konstellation | Rechtslage | Erfolgsaussicht des aufnehmenden Vereins (Erfahrungsspanne) | Aufwand |
|---|---|---|---|
| Forderung überschreitet den Tabellenwert | nur der Tabellenwert ist geschuldet | 70 bis 90 % | gering |
| Abgebender Verein hat die 14-Tage-Frist versäumt | Anspruch entfällt vollständig | 80 bis 95 % | gering |
| Zuschlag von 50 Prozent streitig | Nachweis von Alter und Ausbildungsdauer | 40 bis 60 % | mittel |
| Spieler seit sechs Monaten ohne Spiel | keine Zustimmung erforderlich | 70 bis 90 % | gering |
| Winterwechsel ohne Zustimmung | kein Freikauf möglich | unter 20 % | mittel |
| Rückforderung bereits gezahlter Beträge | abhängig von Dokumentation und Vorbehalt | 30 bis 60 % | mittel bis hoch |
Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.
Was Sie konkret tun sollten
Für aufnehmende Vereine und für Spieler.
- Erstens. Lassen Sie sich jede Forderung schriftlich mit Norm, Spielklasse und Berechnung geben. Eine mündlich am Spielfeldrand genannte Summe ist kein Anspruch, sondern eine Verhandlungsposition, und zwar eine schwache.
- Zweitens. Prüfen Sie die Grundlage der Berechnung. Maßgeblich ist die Spielklasse der ersten Mannschaft des aufnehmenden Vereins, nicht die des abgebenden und nicht die Leistungsklasse des Spielers. Rechnen Sie die Zu- und Abschläge einzeln nach.
- Drittens. Prüfen Sie zuerst, ob der Anspruch überhaupt noch besteht. Fristversäumnis des abgebenden Vereins, erteilte Zustimmung oder sechsmonatige Spielpause lassen ihn entfallen. Diese Prüfung dauert zehn Minuten und erspart im besten Fall den gesamten Betrag.
- Viertens. Zahlen Sie fristgerecht und nachweisbar, wenn der Anspruch besteht. Der Zahlungsnachweis ersetzt in der Sommerperiode die Zustimmung und muss dem Verband regelmäßig bis Ende August vorliegen. Eine verspätete Zahlung nützt niemandem.
- Fünftens. Zahlen Sie überhöhte Beträge allenfalls unter ausdrücklichem Vorbehalt der Rückforderung. Wir prüfen Forderungen kurzfristig anhand der Ordnung des zuständigen Verbandes und führen die Korrespondenz mit dem abgebenden Verein und der Passstelle, wenn die Beträge nicht stimmen.
- Sechstens. Als Spieler oder Elternteil zahlen Sie grundsätzlich gar nichts. Schuldner der Ausbildungsentschädigung ist der aufnehmende Verein. Eine an Sie persönlich gerichtete Freigabeforderung hat in den Ordnungen keine Grundlage.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Ausbildungsentschädigung im Amateurfußball?
Nach den DFB-Vorgaben für den Aktivenbereich der Männer 2.500 Euro bei einem Wechsel in die Oberliga, 1.500 Euro in die sechste, 750 Euro in die siebte, 500 Euro in die achte Liga und 250 Euro in den Kreisligen. Maßgeblich ist die Spielklasse der ersten Mannschaft des aufnehmenden Vereins. Zu- und Abschläge von jeweils 50 Prozent kommen hinzu.
Wer muss die Ausbildungsentschädigung zahlen?
Der aufnehmende Verein. Weder der Spieler noch bei Jugendlichen die Eltern schulden den Betrag. Forderungen, die sich direkt an die Familie richten, haben in den Ordnungen keine Grundlage.
Wann entfällt die Ausbildungsentschädigung?
Wenn der abgebende Verein die 14-Tage-Frist zur Bestätigung der Abmeldung versäumt, wenn er dem Wechsel zustimmt, wenn der Spieler nachweislich sechs Monate kein Spiel mehr bestritten hat und in den weiteren in den Ordnungen geregelten Sonderfällen wie der Einstellung des Spielbetriebs. Im Jugendbereich fällt in den jüngsten Altersklassen ohnehin keine Zahlung an.
Kann sich ein Spieler freikaufen?
Ja, aber nur in der Sommerwechselperiode. Dort ersetzt die Zahlung der Ausbildungsentschädigung die fehlende Zustimmung des abgebenden Vereins, sofern die Abmeldung fristgerecht erfolgt ist und der Zahlungsnachweis rechtzeitig vorliegt. In der Winterperiode ist ein Freikauf regelmäßig nicht möglich.
Kann man zu viel gezahlte Beträge zurückfordern?
Ja, sowohl über die Verbandsinstanzen als auch zivilrechtlich, soweit die Zahlung über den in der Ordnung vorgesehenen Betrag hinausging. Die Aussichten hängen von der Dokumentation ab. Wer nur auf eine schriftliche, begründete Forderung und im Zweifel unter Vorbehalt zahlt, ist deutlich besser gestellt.
Weiterführende Beiträge
- Vereinswechsel im Fußball: Stichtage, 14-Tage-Frist, Wartefristen und Verbandsunterschiede.
- Verein gibt den Spielerpass nicht frei: warum das nichts bewirkt und wie die Passstelle einzuschalten ist.
- Vereinswechsel von Kindern: Jugendordnung, Leistungszentren und die Entscheidung getrennter Eltern.
- Sperre vom Sportgericht: das Verfahren, wenn aus einem Wechselstreit ein Verbandsverfahren wird.
- Anwaltskosten im Sportrecht: was die Prüfung und Abwehr solcher Forderungen kostet.



