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Ratgeber

Sport & Verein

Vereinswechsel im Fußball.

Warum über den gesamten Wechsel ein einziges Datum entscheidet, was passiert, wenn der alte Verein die Zustimmung verweigert, und weshalb die schärfste Waffe des Spielers eine Frist ist, die gegen seinen eigenen Verein läuft.

12 Min. LesezeitStand: Mai 2026familum · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Für ein sofortiges Pflichtspielrecht in der Sommerwechselperiode muss die Abmeldung beim alten Verein spätestens am 30. Juni erfolgen, der Antrag auf Spielerlaubnis regelmäßig bis zum 31. August. Der abgebende Verein muss die Abmeldung binnen 14 Tagen im System bestätigen. Versäumt er das, gilt der Spieler als freigegeben und der Verein verliert seinen Anspruch auf Ausbildungsentschädigung. Verweigert er die Zustimmung fristgerecht, greift eine Wartefrist von bis zu sechs Monaten ab dem letzten Spiel. Die Zustimmung lässt sich in der Sommerperiode durch Zahlung der Ausbildungsentschädigung ersetzen. Wer diese vier Daten kennt, führt den Wechsel. Wer sie nicht kennt, verliert eine halbe Saison.

Kapitel01 / 08

Einleitung

Die Landesverbände und fussball.de erklären den Ablauf ausführlich, und trotzdem enden jedes Jahr tausende Wechsel im Streit. Das liegt daran, dass die offiziellen Darstellungen den Normalfall beschreiben, während die Praxis aus Sonderfällen besteht. Der Verein bestätigt die Abmeldung nicht. Der Vorsitzende ist im Urlaub. Der Jugendleiter fordert am Telefon einen Betrag, der in keiner Ordnung steht. Der Spieler meldet sich am 2. Juli ab, weil er dachte, die Wechselperiode beginne dann erst. Und in der Winterperiode stellt sich heraus, dass ohne Zustimmung praktisch gar nichts geht.

Rechtlich handelt es sich um Verbandsrecht. Maßgeblich sind die Spielordnung des DFB und die Spiel- und Jugendordnungen der 21 Landesverbände, die sich in Fristen und Details unterscheiden. Der Grundaufbau ist bundesweit gleich, die Ausführung nicht. Wer in Baden-Württemberg wechselt, findet dieselbe 14-Tage-Regel wie in Niedersachsen, aber teils andere Wartefristen als in Thüringen und andere Verfahrensschritte als in Rheinland-Pfalz.

Wichtig ist eine Unterscheidung, die viele Spieler überrascht. Die Abmeldung vom Spielbetrieb und der Austritt aus dem Verein sind zwei verschiedene Dinge. Für den Wechsel genügt die Abmeldung der Spielberechtigung, die Vereinsmitgliedschaft kann daneben bestehen bleiben und richtet sich nach der Satzung. Für den Überblick über alle sportrechtlichen Konfliktfelder verweisen wir auf unsere Seite zum Sportrecht.

Dieser Beitrag erklärt, wie die beiden Wechselperioden funktionieren, welche Fristen für Abmeldung und Antrag gelten, was die 14-Tage-Frist des abgebenden Vereins bedeutet, welche Wartefristen bei verweigerter Zustimmung greifen, wie sich die Zustimmung durch Zahlung ersetzen lässt, was mit laufenden Sperren geschieht und wie sich die Regeln zwischen den Landesverbänden unterscheiden.

Kapitel02 / 08

Die beiden Wechselperioden

Zwei Fenster im Jahr, und nur eines davon ist wirklich offen.

Die Wechselperiode I läuft vom 1. Juli bis zum 31. August. Sie ist die eigentliche Transferzeit des Amateurfußballs, weil hier ein Wechsel auch gegen den Willen des abgebenden Vereins möglich ist, sofern die Ausbildungsentschädigung gezahlt wird. Die Wechselperiode II umfasst den Januar, für Amateure bis zum 31. Januar. Sie ist deutlich enger, denn hier lässt sich die fehlende Zustimmung des alten Vereins in aller Regel nicht durch Zahlung ersetzen. Wer im Winter ohne Zustimmung wechselt, wartet.

Entscheidend ist ein Datum, das vor der Wechselperiode liegt. Für ein sofortiges Pflichtspielrecht ab dem 1. Juli muss die Abmeldung beim bisherigen Verein spätestens am 30. Juni erfolgt sein. Für die Winterperiode gilt entsprechend der 31. Dezember. Meldet sich der Spieler später ab, ist das sofortige Spielrecht auch bei bestem Willen aller Beteiligten nicht mehr zu retten, und es bleibt nur die Wartefrist.

Für die Abmeldung stehen zwei Wege offen. Der Spieler kann sich selbst schriftlich abmelden, üblicherweise per Einschreiben, wobei das Datum des Poststempels zählt. Oder der neue Verein meldet ihn mit schriftlicher Vollmacht stellvertretend online über das Passsystem ab. Bei dieser zweiten Variante gilt eine Warnung, die jedes Jahr Spiele kostet: Der Tag der Antragstellung ist zugleich der Tag der Abmeldung, und mit ihm erlischt sofort das Spielrecht für den alten Verein. Wer noch Relegations- oder Entscheidungsspiele vor sich hat, darf den Antrag deshalb nicht vorher stellen. Einzelne Verbände sperren die stellvertretende Abmeldung im Juni aus genau diesem Grund für einige Wochen.

Die Wechselperiode I läuft vom 1.

Kapitel03 / 08

Die 14-Tage-Frist

Der Hebel, der gegen den abgebenden Verein läuft.

Sobald die Abmeldung dem alten Verein zugeht, beginnt für ihn eine Frist von 14 Tagen. Innerhalb dieser Zeit muss er den Spieler im Passsystem abmelden und dabei drei Angaben machen: Zustimmung oder Nichtzustimmung zum Wechsel, den Tag des letzten Spiels und gegebenenfalls weitere Angaben. Fristbeginn ist der Tag der Abmeldung, bei schriftlicher Abmeldung der Poststempel des Einschreibens.

Versäumt der Verein diese Frist, treten zwei Folgen ein, die ihn hart treffen. Der Spieler wird so behandelt, als sei die Zustimmung erteilt worden, und erhält die sofortige Freigabe für Pflichtspiele beim neuen Verein. Zusätzlich verliert der abgebende Verein seinen Anspruch auf Ausbildungsentschädigung. Einzelne Verbände leiten daneben ein Bußgeldverfahren gegen den säumigen Verein ein. Und die üblichen Erklärungen greifen nicht: Urlaub des Vorsitzenden, Krankheit des Jugendleiters oder eine nicht geleerte Vereinspost entlasten nicht, weil jeder Verein für die Erreichbarkeit seiner Post verantwortlich ist.

Für Spieler ist das die zentrale Information des ganzen Themas. Die Blockadehaltung des alten Vereins hat eine Frist, und sie läuft gegen ihn. Wer sich nachweisbar und rechtzeitig abmeldet, muss danach nichts weiter tun als abwarten und dokumentieren. Was zu tun ist, wenn der Verein trotzdem mauert, behandeln wir gesondert im Beitrag dazu, was gilt, wenn der Verein den Spielerpass nicht freigibt.

Kapitel04 / 08

Zustimmung, Wartefrist und Freikauf

Was passiert, wenn der alte Verein fristgerecht Nein sagt.

Verweigert der abgebende Verein die Zustimmung innerhalb der Frist, ist der Wechsel nicht blockiert, aber verzögert. Der Spieler erhält zunächst nur das Freundschaftsspielrecht, das regelmäßig ab dem Tag der Antragstellung gilt. Für Pflichtspiele greift eine Wartefrist. Im Seniorenbereich beträgt sie im Grundsatz sechs Monate, gerechnet ab dem letzten Spiel für den bisherigen Verein, wobei auch Freundschaftsspiele und Turniere mitzählen. Einzelne Verbände arbeiten daneben mit festen Stichtagen und gewähren das Pflichtspielrecht zu einem bestimmten Datum im November, wenn das für den Spieler günstiger ist als die Sechsmonatsfrist.

Die Wartefrist entfällt vollständig, wenn der Spieler nachweislich sechs Monate nicht mehr gespielt hat. Diese Regel ist der stille Ausweg vieler Fälle, in denen jemand nach längerer Verletzungspause oder nach einem Auslandsaufenthalt zurückkehrt. Den Tag des letzten Spiels bestätigt allerdings der abgebende Verein im System, weshalb dieser Punkt gelegentlich streitig wird und dann über die Passstelle geklärt werden muss. Weitere Fälle des Wegfalls regeln die Ordnungen ausdrücklich, etwa bei Auflösung des Vereins oder Einstellung des Spielbetriebs.

In der Sommerperiode gibt es den entscheidenden Ausweg. Die fehlende Zustimmung kann durch Zahlung der Ausbildungsentschädigung ersetzt werden, deren Höhe sich nach § 16 der DFB-Spielordnung und den Ordnungen des jeweiligen Verbandes richtet. Der Nachweis der Zahlung muss dabei fristgerecht vorliegen, in vielen Verbänden bis zum 31. August. Auch eine nachträgliche Zustimmung ist bis zu diesem Datum möglich, sie muss dann formal korrekt über das Postfach oder auf Vereinsbriefpapier erklärt werden. Wie hoch die Beträge sind, wann sie entfallen und wie überhöhte Forderungen abzuwehren sind, behandelt der Beitrag zur Ausbildungsentschädigung im Fußball.

Ein weiterer Weg führt über den Status. Wird der Spieler beim neuen Verein Vertragsspieler, kann er in einzelnen Verbänden auch bei verweigerter Zustimmung sofortige Spielerlaubnis erhalten. Diese Gestaltung hat allerdings arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Folgen, die der Verein tragen muss, und der DFB hat die Mindestvergütung gerade deshalb angehoben, um die reine Umgehung unattraktiv zu machen.

Kapitel05 / 08

Was zwischen den Verbänden abweicht

Gleiche Systematik, unterschiedliche Zahlen.

Die Grundstruktur aus Abmeldestichtag, 14-Tage-Frist, Zustimmung und Wartefrist findet sich in allen Landesverbänden. Die Ausgestaltung unterscheidet sich in drei Punkten, die vor jedem Wechsel zu prüfen sind.

Erstens die Wartefristen im Jugendbereich. Der Thüringer Fußball-Verband etwa verkürzt die Wartefrist bei fehlender Zustimmung für die Altersklassen von den jüngeren A-Junioren bis zu den älteren D-Junioren auf drei Monate und verlangt für die jüngeren D-Junioren sowie die E-, F- und G-Junioren überhaupt keine Freigabeerklärung, dort beträgt die Wartefrist außerhalb der Wechselfristen einen Monat. Andere Verbände arbeiten mit abweichenden Staffelungen.

Zweitens die Stichtage und Verfahrenswege. Der Westdeutsche Fußballverband, der Niedersächsische Fußballverband und der Württembergische Fußballverband beschreiben denselben Ablauf, setzen aber teils unterschiedliche Termine für nachträgliche Zustimmungen und für den Eingang des Antrags. Der Thüringer Fußball-Verband sperrt die stellvertretende Abmeldung durch den aufnehmenden Verein für einen Zeitraum im Juni, um verfrühte Abmeldungen bei noch laufenden Spielen zu verhindern.

Drittens die Behandlung von Sonderfällen wie Zweitspielrecht, übergebietlichem Wechsel und internationalem Wechsel. Beim Zweitspielrecht zählt das letzte Spiel im Zweitverein für die Sechsmonatsregel mit, in der Winterperiode ist teils die Zustimmung beider Vereine erforderlich. Beim internationalen Wechsel läuft zusätzlich das Freigabeverfahren über den DFB, was Zeit kostet und die Spielerlaubnis erst mit der Freigabe entstehen lässt.

Eine Regel gilt dagegen überall gleich und wird regelmäßig übersehen. Eine bestehende Sperre wandert mit. Wer kurz vor der Winterpause die Rote Karte sieht und dann wechselt, verbüßt den Rest der Strafe beim neuen Verein, und die Sperre für Pflichtspiele läuft erst weiter, wenn er dort auch spielberechtigt ist. Wie Sperren zustande kommen und wie man sich gegen sie wehrt, erklärt der Beitrag zum Einspruch beim Sportgericht.

KonstellationRechtsfolgeErfolgsaussicht für den Spieler (Erfahrungsspanne)Aufwand
Abmeldung bis 30. Juni, Verein bestätigt nicht binnen 14 Tagengilt als freigegeben, keine Entschädigung80 bis 95 %gering
Abmeldung bis 30. Juni, Zustimmung verweigert, Entschädigung gezahltSpielerlaubnis nach Zahlungsnachweis70 bis 90 %gering bis mittel
Abmeldung bis 30. Juni, Zustimmung verweigert, keine ZahlungWartefrist bis zu sechs MonateWechsel möglich, aber verzögertgering
Abmeldung erst im Julikein sofortiges Pflichtspielrechtunter 20 %mittel
Winterwechsel ohne ZustimmungWartefrist, kein Freikauf20 bis 40 %mittel
Streit über den Tag des letzten SpielsKlärung über die Passstelle50 bis 70 %gering

Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.

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Was Sie konkret tun sollten

Die richtige Reihenfolge zwischen Saisonende und Stichtag.

  • Erstens. Melden Sie sich nachweisbar bis zum 30. Juni ab, in der Winterperiode bis zum 31. Dezember. Nutzen Sie das Einschreiben mit Beleg oder die stellvertretende Online-Abmeldung durch den neuen Verein. Ohne diesen Nachweis lässt sich später nichts durchsetzen.
  • Zweitens. Stellen Sie die stellvertretende Abmeldung nicht vor dem letzten Pflichtspiel. Mit ihr erlischt das Spielrecht für den alten Verein sofort. Wer noch Relegations- oder Entscheidungsspiele bestreitet, meldet sich erst danach ab.
  • Drittens. Notieren Sie den Ablauf der 14-Tage-Frist des alten Vereins und dokumentieren Sie den Fristbeginn. Ist die Frist verstrichen, ohne dass der Verein reagiert hat, wenden Sie sich mit dem Nachweis an die Passstelle. Wir übernehmen diese Korrespondenz und die Fristberechnung, wenn der Verein blockiert.
  • Viertens. Klären Sie die Entschädigungsfrage früh und schriftlich. Lassen Sie sich Forderungen des alten Vereins mit Norm und Betrag schriftlich geben und gleichen Sie sie mit der Ordnung ab. Mündliche Freigabesummen am Spielfeldrand sind kein tauglicher Verhandlungsgegenstand.
  • Fünftens. Prüfen Sie offene Sperren, bevor Sie wechseln. Eine laufende Sperre wandert mit und wird beim neuen Verein weiter verbüßt. Das ist bei der Planung des ersten Einsatzes zu berücksichtigen.
  • Sechstens. Bei Kindern und Jugendlichen prüfen Sie zusätzlich die Jugendordnung Ihres Verbandes. Altersklassen, Wartefristen und Entschädigungen weichen dort erheblich ab. Die Einzelheiten dazu finden Sie im Beitrag zum Vereinswechsel von Kindern.
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Häufige Fragen

Bis wann muss ich mich abmelden, um im Sommer zu wechseln?

Für ein sofortiges Pflichtspielrecht ab dem 1. Juli muss die Abmeldung spätestens am 30. Juni erfolgt sein, für die Winterperiode spätestens am 31. Dezember. Maßgeblich ist bei schriftlicher Abmeldung der Poststempel des Einschreibens, bei der stellvertretenden Online-Abmeldung der Tag der Antragstellung. Eine spätere Abmeldung führt regelmäßig zur Wartefrist.

Was passiert, wenn der alte Verein nicht reagiert?

Der abgebende Verein muss die Abmeldung binnen 14 Tagen im Passsystem bestätigen. Tut er das nicht, gilt der Spieler als freigegeben und erhält die sofortige Freigabe für Pflichtspiele, zugleich verliert der Verein seinen Anspruch auf Ausbildungsentschädigung. Urlaub oder Krankheit im Vorstand entlasten den Verein dabei nicht.

Kann der Verein den Wechsel verhindern?

Verhindern kann er ihn nicht, verzögern schon. Verweigert er fristgerecht die Zustimmung, greift eine Wartefrist von bis zu sechs Monaten ab dem letzten Spiel, während das Freundschaftsspielrecht bestehen bleibt. In der Sommerperiode lässt sich die Zustimmung durch Zahlung der Ausbildungsentschädigung ersetzen, im Winter in der Regel nicht.

Muss ich auch aus dem Verein austreten?

Nein. Für den Wechsel genügt die Abmeldung der Spielberechtigung. Der Austritt aus der Vereinsmitgliedschaft ist ein davon getrennter Vorgang, der sich nach der Vereinssatzung und den dortigen Kündigungsfristen richtet. Beides sollte man dennoch bewusst regeln, weil sonst Beiträge weiterlaufen.

Was passiert mit einer laufenden Sperre beim Wechsel?

Sie wandert mit. Der Rest der Sperre ist beim neuen Verein zu verbüßen, und die Sperre für Pflichtspiele läuft erst weiter, wenn der Spieler dort auch für Pflichtspiele spielberechtigt ist. Ein Wechsel ist damit kein Weg, eine Sperre abzukürzen.

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