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Ratgeber

Sport & Verein

Haftung des Vereinsvorstands.

Wie weit das gesetzliche Haftungsprivileg für ehrenamtliche Vorstände tatsächlich reicht, warum es bei Steuern und Sozialabgaben ausgerechnet dort versagt, wo es am dringendsten gebraucht würde, und welche Risiken im Sportverein real bestehen.

11 Min. LesezeitStand: Mai 2026familum · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Nach § 31a BGB haften Organmitglieder, die unentgeltlich oder gegen eine Vergütung von höchstens 3.300 Euro jährlich tätig sind, dem Verein und seinen Mitgliedern nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, und die Beweislast dafür trägt der Verein. Werden sie von Dritten in Anspruch genommen, können sie vom Verein Freistellung verlangen, sofern sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Das Privileg endet dort, wo es teuer wird: bei Steuerschulden, nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen und bei verspätetem Insolvenzantrag. Wer diese drei Bereiche im Griff hat, trägt als Vereinsvorstand ein überschaubares Risiko.

Kapitel01 / 08

Einleitung

Die Sorge ist verbreitet und meistens übertrieben. Wer im Sportverein ein Vorstandsamt übernimmt, fürchtet die persönliche Haftung mit dem Privatvermögen, und Versicherungsvertreter arbeiten gern mit dieser Sorge. Tatsächlich hat der Gesetzgeber das ehrenamtliche Engagement bewusst geschützt, zuletzt durch eine deutliche Anhebung der Vergütungsschwelle, bis zu der das Haftungsprivileg greift. Sie lag jahrelang bei 840 Euro jährlich und damit auf der Höhe der Ehrenamtspauschale, was in der Praxis als zu niedrig empfunden wurde. Der aktuelle Gesetzestext des § 31a BGB nennt 3.300 Euro.

Damit ist die verbreitete Angst vor der Haftung für kleine Fehler weitgehend gegenstandslos. Wer eine Rechnung übersieht, eine Frist verpasst oder eine unglückliche Entscheidung trifft, haftet dem Verein gegenüber nicht, solange es bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt. Das eigentliche Risiko liegt woanders, nämlich in einem schmalen Bereich, in dem weder das Privileg noch eine Versicherung hilft.

Praktisch relevant wird das immer dann, wenn ein Verein in Schieflage gerät. Der Sportverein in Oberfranken, dessen Vereinsheim mehr kostet als es einbringt. Der hessische Club, der jahrelang Spielern Bargeld gezahlt hat. Der Verein in Sachsen-Anhalt, dessen Kassenwart die Umsatzsteuer auf die Bandenwerbung nicht abgeführt hat. In allen drei Fällen steht am Ende dieselbe Frage: Wer zahlt, wenn der Verein nicht mehr kann. Wie sich das Vereinsrecht in die übrigen Konfliktfelder des Sports einordnet, zeigt unser Überblick zum Sportrecht.

Dieser Beitrag erklärt die Systematik von Innen- und Außenhaftung, die Reichweite des Privilegs des § 31a BGB, die drei kritischen Risikobereiche Steuern, Sozialabgaben und Insolvenz, die typischen Sportvereins-Risiken aus Anlagen und Veranstaltungen, die Rolle von Entlastung, Satzung und D&O-Versicherung sowie die konkreten Schritte für Vorstände.

Kapitel02 / 08

Wer wem gegenüber haftet

Drei Richtungen, drei Maßstäbe.

Zunächst haftet der Verein selbst. Nach § 31 BGB ist er für Schäden verantwortlich, die der Vorstand oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter in Ausführung seiner Tätigkeit verursacht. Für Dritte ist damit regelmäßig der Verein der richtige Anspruchsgegner, nicht die handelnde Person.

Im Innenverhältnis, also gegenüber dem eigenen Verein, schuldet der Vorstand ordnungsgemäße Geschäftsführung. Verletzt er diese Pflicht, etwa durch Verstöße gegen Gesetz, Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder durch unterlassene Aufsicht, kann der Verein Schadensersatz verlangen. Hier greift das Privileg des § 31a Abs. 1 BGB. Bei unentgeltlicher Tätigkeit oder einer Vergütung bis zur gesetzlichen Schwelle haftet das Organmitglied nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, und zwar auch gegenüber einzelnen Mitgliedern. Entscheidend und praktisch oft übersehen ist der dritte Satz der Vorschrift: Ist streitig, ob vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt wurde, trägt der Verein die Beweislast. Das ist die Umkehrung des sonst üblichen Grundsatzes und für den Vorstand ein erheblicher Schutz.

Im Außenverhältnis, also gegenüber Dritten, wirkt das Privileg dagegen nicht unmittelbar. Wer als Vorstand deliktisch handelt, haftet dem Geschädigten unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 823 BGB persönlich. Das Gesetz gleicht das über § 31a Abs. 2 BGB aus: Wird das Organmitglied von einem Dritten in Anspruch genommen, kann es vom Verein Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen, sofern es nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Dieser Freistellungsanspruch ist allerdings nur so viel wert, wie der Verein zahlungsfähig ist, und genau daran fehlt es in den kritischen Fällen.

Für einfache Vereinsmitglieder, die Aufgaben für den Verein übernehmen, gilt über § 31b BGB eine entsprechende Privilegierung.

Zunächst haftet der Verein selbst.

Kapitel03 / 08

Wo das Privileg endet

Steuern, Sozialabgaben, Insolvenzantrag.

Die drei praktisch gefährlichsten Bereiche sind gerade diejenigen, in denen weder § 31a BGB noch eine Haftpflichtversicherung zuverlässig hilft.

Erstens die Steuern. Wer als gesetzlicher Vertreter die steuerlichen Pflichten des Vereins verletzt, haftet für die dadurch verkürzten Steuern persönlich, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Die Finanzverwaltung nimmt bei der Verletzung steuerlicher Pflichten regelmäßig grobe Fahrlässigkeit an, weil die Pflichten als bekannt vorausgesetzt werden. Damit ist das Privileg des § 31a BGB in diesem Bereich praktisch entwertet. Betroffen sind im Sportverein vor allem Lohnsteuer, Umsatzsteuer aus Werbung, Sponsoring und Gastronomie sowie die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit.

Zweitens die Sozialversicherungsbeiträge. Werden Arbeitnehmeranteile einbehalten und nicht abgeführt, steht der Straftatbestand des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt im Raum, der sich gegen die handelnden Personen richtet und über den Schadensersatz eine persönliche Haftung nach sich zieht. Das ist im Sport kein theoretisches Risiko, sondern die häufigste Konstellation überhaupt, weil Zahlungen an Spieler und Übungsleiter oft nicht gemeldet werden. Welche Schwellen gelten und wie sich Altfälle aufarbeiten lassen, behandeln die Beiträge zum Unterschied zwischen Amateur und Vertragsspieler und zum Status von Übungsleitern und Schiedsrichtern.

Drittens die Insolvenzantragspflicht. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung hat der Vorstand nach § 42 Abs. 2 BGB ohne schuldhaftes Zögern, spätestens binnen drei Wochen, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird das versäumt, haftet der Vorstand den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden. Der Gesetzgeber hat die Vereinsvorstände hier bewusst milder behandelt als Geschäftsführer einer GmbH und auf weitergehende Pflichten zur Massesicherung verzichtet. Der Kern der Pflicht bleibt aber bestehen, und sie trifft jedes Vorstandsmitglied, auch das nur für den Sportbetrieb zuständige.

Kapitel04 / 08

Die typischen Risiken im Sportverein

Was in der Praxis tatsächlich passiert.

Neben den drei genannten Bereichen wiederholen sich im Sport einige Konstellationen.

Der Vereinsbetrieb selbst begründet Verkehrssicherungspflichten. Sportanlagen, Tore, Geräte, Zuwegungen, Winterdienst und Vereinsheim müssen in einem verkehrssicheren Zustand gehalten werden. Verletzt sich jemand an einem ungesicherten Jugendtor, ist die Frage nicht, ob ein Schaden entstanden ist, sondern ob eine Kontrolle organisiert und dokumentiert war. Für Personenschäden greift dabei regelmäßig die über den Landessportbund vermittelte Haftpflichtversicherung.

Der Trainings- und Wettkampfbetrieb wirft die Aufsichtsfrage auf, insbesondere im Kinder- und Jugendbereich. Hier haftet nicht der einzelne Übungsleiter, sondern in erster Linie der Verein, und zwar für die Organisation, also für Qualifikation, Vertretungsregelungen und Abläufe. Die Einzelheiten behandelt der Beitrag zur Aufsichtspflicht im Sportverein.

Der Veranstaltungsbetrieb bringt Genehmigungen, Ordnungsdienst, Gastronomie und Abgaben mit sich. Und die Vereinsführung selbst birgt das Risiko der Mittelfehlverwendung, die die Gemeinnützigkeit gefährden und zu Nachversteuerung führen kann.

Ein eigenes Kapitel ist die Verbandsebene. Verhängt ein Verband Strafen gegen den Verein, etwa wegen Zuschauerausschreitungen, trifft das den Verein wirtschaftlich, nicht den Vorstand persönlich. Wie solche Verfahren ablaufen und wie man sich wehrt, erklärt der Beitrag zum Einspruch beim Sportgericht.

Kapitel05 / 08

Entlastung, Satzung und D&O

Drei Instrumente, von denen zwei überschätzt werden.

Die Entlastung durch die Mitgliederversammlung ist mehr als eine Höflichkeit. Sie wirkt wie ein Verzicht auf Ersatzansprüche, allerdings nur für solche Vorgänge, die der Versammlung bei der Beschlussfassung bekannt waren oder bei sorgfältiger Prüfung der vorgelegten Unterlagen erkennbar gewesen wären. Für verschwiegene oder verborgene Vorgänge wirkt sie nicht. Für Vorstände folgt daraus eine einfache Konsequenz: Wer eine Entlastung will, die trägt, legt die Zahlen vollständig vor.

Die Satzung ist das unterschätzte Instrument. Da die gesetzliche Privilegierung an eine Vergütungsgrenze anknüpft, kann die Satzung eine Haftungsbeschränkung auch für höher vergütete Vorstandsmitglieder vorsehen und die Beschränkung nach verbreiteter Auffassung sogar auf grobe Fahrlässigkeit erstrecken. Ausgeschlossen bleibt eine Freizeichnung für Vorsatz. Wer als Verein mit vergüteten Vorständen arbeitet, sollte diese Klausel haben, denn sie kostet nichts.

Die D&O-Versicherung deckt Vermögensschäden, die weder von der Vereinshaftpflicht noch von der über den Landessportbund vermittelten Absicherung erfasst werden. Sinnvoll ist sie bei nennenswertem Haushalt, eigenem Personal, eigener Anlage oder Bauprojekten. Für den kleinen Verein mit wenigen Zehntausend Euro Umsatz ist sie regelmäßig entbehrlich, weil das Privileg des § 31a BGB und die Sportversicherung den realistischen Bereich abdecken. Wichtig ist in jedem Fall der Blick in die Ausschlüsse, denn vorsätzliche Pflichtverletzungen, Steuern und Sozialabgaben sind typischerweise nicht gedeckt, also gerade das Hauptrisiko.

RisikobereichGreift § 31a BGBVersicherbarReales Risiko
Einfache Fehler der Geschäftsführungja, keine Haftungmeist unnötiggering
Personen- und Sachschäden auf der AnlageVerein haftetSportversicherung, Haftpflichtgering bis mittel
Steuerliche Pflichtverletzungenpraktisch neinregelmäßig ausgeschlossenhoch
Nicht abgeführte Sozialabgabennein bei Vorsatzausgeschlossenhoch
Verspäteter Insolvenzantrageingeschränktteils ausgeschlossenhoch
Mittelfehlverwendung, Gemeinnützigkeiteingeschränktneinmittel

Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.

Kapitel06 / 08

Was Sie konkret tun sollten

Sechs Schritte, die das Risiko auf ein normales Maß bringen.

  • Erstens. Verschaffen Sie sich Klarheit über Steuern und Abgaben, bevor Sie etwas anderes tun. Lohnsteuer, Umsatzsteuer auf Werbung und Sponsoring, Meldungen für Spieler und Übungsleiter. Diese drei Punkte sind das eigentliche Risiko, alles andere ist nachrangig.
  • Zweitens. Regeln Sie die Ressortverteilung schriftlich. Wer für Finanzen zuständig ist, trägt dort die primäre Verantwortung, die übrigen Vorstandsmitglieder eine Überwachungspflicht. Ohne schriftliche Verteilung haften im Zweifel alle für alles.
  • Drittens. Beobachten Sie die Liquidität und dokumentieren Sie das. Bei Anzeichen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung läuft die Dreiwochenfrist des § 42 Abs. 2 BGB. Wer hier zögert, verlässt den geschützten Bereich vollständig. Wir prüfen in solchen Lagen kurzfristig, ob eine Antragspflicht besteht, und begleiten die notwendigen Schritte.
  • Viertens. Nehmen Sie eine Haftungsbeschränkung in die Satzung auf, wenn Vorstandsmitglieder mehr als die gesetzliche Schwelle erhalten. Ohne Satzungsregelung entfällt das Privileg mit dem ersten Euro darüber.
  • Fünftens. Legen Sie der Mitgliederversammlung vollständige Zahlen vor und lassen Sie sich entlasten. Eine Entlastung auf unvollständiger Grundlage schützt nicht.
  • Sechstens. Dokumentieren Sie Kontrollen und Beschlüsse. Gerätekontrollen, Vergabe von Aufgaben, Beschlüsse zu Ausgaben. Diese Dokumentation ist im Streitfall der Unterschied zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit und entscheidet damit über die Haftung. Wir prüfen für Vereine Satzung, Ressortverteilung und Versicherungsschutz in einem Durchgang, weil sich die drei Fragen gegenseitig bedingen.
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Häufige Fragen

Haftet ein Vereinsvorstand mit seinem Privatvermögen?

Grundsätzlich nur eingeschränkt. Wer unentgeltlich oder gegen eine Vergütung bis zur Schwelle des § 31a BGB tätig ist, haftet dem Verein und seinen Mitgliedern nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, und der Verein muss das beweisen. Gegenüber Dritten besteht ein Freistellungsanspruch, sofern nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt wurde. Anders liegt es bei Steuern, Sozialabgaben und verspätetem Insolvenzantrag.

Bis zu welcher Vergütung gilt das Haftungsprivileg?

Der aktuelle Gesetzestext des § 31a BGB nennt 3.300 Euro jährlich. Diese Schwelle lag zuvor lange bei 840 Euro und wurde im Zuge der jüngsten Reform angehoben. Wer mehr erhält, ist auf eine Haftungsbeschränkung in der Satzung angewiesen.

Was passiert, wenn der Verein zahlungsunfähig wird?

Der Vorstand muss ohne schuldhaftes Zögern, spätestens binnen drei Wochen, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Versäumt er das, haftet er den Gläubigern persönlich für den daraus entstehenden Schaden. Weitergehende Pflichten zur Sicherung der Insolvenzmasse hat der Gesetzgeber für Vereinsvorstände bewusst nicht geregelt.

Schützt die Entlastung durch die Mitgliederversammlung?

Ja, aber nur für Vorgänge, die der Versammlung bekannt waren oder aus den vorgelegten Unterlagen erkennbar gewesen wären. Für verschwiegene oder verdeckte Sachverhalte wirkt die Entlastung nicht. Vollständige Zahlen sind deshalb im eigenen Interesse des Vorstands.

Brauchen wir eine D&O-Versicherung?

Das hängt von Haushalt, Personal, Anlagen und Bauprojekten ab. Für kleine Vereine ist sie meist entbehrlich, weil das gesetzliche Privileg und die Sportversicherung das realistische Risiko abdecken. Prüfen Sie in jedem Fall die Ausschlüsse, denn Steuern, Sozialabgaben und vorsätzliche Pflichtverletzungen sind typischerweise nicht gedeckt.

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