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Ratgeber

Sport & Verein

Schiedsrichter und Übungsleiter.

Warum steuerfrei nicht sozialversicherungsfrei bedeutet, wann aus dem Honorarvertrag eine abhängige Beschäftigung wird und weshalb Schiedsrichter rechtlich anders behandelt werden als Trainer.

7 Min. LesezeitStand: Mai 2026familum · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Die Übungsleiterpauschale, zuletzt von 3.000 auf 3.300 Euro jährlich angehoben, ist ein Steuerfreibetrag und keine Statusentscheidung. Ob ein Trainer selbständig oder abhängig beschäftigt ist, richtet sich nach der tatsächlichen Durchführung, also nach Weisungsgebundenheit, Eingliederung und Unternehmerrisiko. Fällt die Prüfung anders aus als angenommen, kann die Deutsche Rentenversicherung Beiträge für vier Jahre nachfordern. Für Fußballschiedsrichter hat die Rechtsprechung die Arbeitnehmereigenschaft dagegen mehrfach verneint, weil Ansetzungen angenommen oder abgelehnt werden können.

Kapitel01 / 07

Einleitung

Die typische Konstruktion sieht so aus: Der Verein schließt mit dem Trainer einen Honorarvertrag, zahlt 250 Euro im Monat, zieht die Übungsleiterpauschale heran und meldet nichts. Das kann richtig sein und ist es oft nicht. Der Fehler liegt darin, dass zwei völlig getrennte Fragen vermischt werden, nämlich die steuerliche Behandlung der Zahlung und der sozialversicherungsrechtliche Status der Tätigkeit.

Kapitel02 / 07

Steuerfrei ist nicht statusfrei

Zwei Fragen, die nichts miteinander zu tun haben.

Der Übungsleiterfreibetrag stellt Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten für gemeinnützige Körperschaften steuerfrei, insbesondere für Trainer, Übungsleiter und Betreuer. Er wurde zuletzt von 3.000 auf 3.300 Euro jährlich angehoben, parallel stieg die Ehrenamtspauschale für sonstige Vereinstätigkeiten von 840 auf 960 Euro. Nebenberuflich bedeutet dabei, dass die Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollerwerbs einnimmt.

Was der Freibetrag nicht regelt, ist der Status. Er sagt nichts darüber aus, ob die Tätigkeit selbständig oder abhängig ausgeübt wird. Wird sie abhängig ausgeübt, liegt eine Beschäftigung vor, die grundsätzlich zu melden ist, auch wenn die Zahlung steuerfrei bleibt. Umgekehrt macht die Bezeichnung als Honorarvertrag oder freie Mitarbeit die Tätigkeit nicht selbständig, weil es auf die tatsächliche Durchführung ankommt.

Für die Praxis kommt hinzu, dass Zahlungen oberhalb der Freibeträge nicht automatisch zur Sozialversicherungspflicht führen, sondern zunächst nur die Statusfrage stellen. Liegt eine Beschäftigung vor, greift bei den üblichen Beträgen der Minijob, dessen Grenze seit dem 1. Januar 2026 bei 603 Euro monatlich liegt.

Der Übungsleiterfreibetrag stellt Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten für gemeinnützige Körperschaften steuerfrei, insbesondere für Trainer, Übungsleiter und Betreuer.

Kapitel03 / 07

Selbständig oder abhängig

Die Kriterien, nach denen tatsächlich geprüft wird.

Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände. Für eine abhängige Beschäftigung sprechen feste Trainingszeiten und Orte, die Einbindung in einen vorgegebenen Trainingsplan, die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung, Anwesenheitspflichten über die Trainingszeiten hinaus, Berichtspflichten, Wettbewerbsverbote und die Nutzung der Vereinsausstattung. Für eine selbständige Tätigkeit sprechen die Freiheit, einzelne Einsätze abzulehnen, die Möglichkeit, Vertretungen zu stellen, eigene Arbeitsmittel, eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber und ein erkennbares Unternehmerrisiko.

Ein praktisches Hilfsmittel ist der gemeinsam mit der Deutschen Rentenversicherung Bund entwickelte Mustervertrag für freie Mitarbeit als Übungsleiter, den die Sportorganisationen bereitstellen. Er ist auf nebenberufliche Tätigkeiten mit Gesamthonoraren bis zu einer bestimmten monatlichen Grenze zugeschnitten, zuletzt rund 770 Euro, und wird bei unveränderter Nutzung sozialversicherungsrechtlich regelmäßig anerkannt. Wer davon abweicht, sollte vor Beginn eine Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen, denn dieses Verfahren schafft die Rechtssicherheit, die eine Vertragsbezeichnung gerade nicht schafft.

Bleibt es bei der Selbsteinschätzung und fällt die Betriebsprüfung anders aus, drohen Nachforderungen für vier Jahre, bei vorsätzlichem Vorenthalten deutlich länger, jeweils zuzüglich Säumniszuschlägen. Die Sozialgerichte bestätigen die Prüfer in diesen Fällen regelmäßig. Zu den entsprechenden Risiken auf Vorstandsebene führt der Beitrag zur Haftung des Vereinsvorstands, zu den Spielervergütungen der Beitrag zum Unterschied zwischen Amateur und Vertragsspieler.

Kapitel04 / 07

Der Sonderfall Schiedsrichter

Warum hier anders entschieden wird.

Für Schiedsrichter hat die Rechtsprechung eine eigene Linie entwickelt. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20.12.2017 (I R 98/15) entschieden, dass Fußballschiedsrichter grundsätzlich eine selbständige, gewerbliche Tätigkeit ausüben. Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Urteil vom 15.03.2018 (9 Sa 1399/16) ein Arbeitsverhältnis verneint, ebenso das Arbeitsgericht Verden mit Urteil vom 15.01.2019 (2 Ca 227/18).

Tragend ist dabei ein Gedanke, der sich auf andere Bereiche übertragen lässt. Die Verträge werden als Rahmenvereinbarungen verstanden, innerhalb derer der Schiedsrichter frei ist, die Ansetzung zu einem einzelnen Spiel anzunehmen oder abzulehnen. Es gelte insoweit das Konsens- und nicht das Weisungsprinzip. Diese Rechtsprechung ist kritisiert worden, weil faktisch ein erheblicher Druck bestehe, Ansetzungen anzunehmen, und wer ablehne, im höherklassigen Bereich mit einer Streichung von der Liste rechnen müsse. Für die Beratung bleibt es dennoch bei der Ausgangslage: Wer als Verband oder Verein diese Struktur beibehält, bewegt sich auf der von der Rechtsprechung gebilligten Linie.

Steuerlich folgt aus der Selbständigkeit, dass Einnahmen zu erklären sind und ab bestimmten Grenzen Gewerbesteuer und Umsatzsteuer in den Blick geraten. Die Ehrenamtspauschale deckt bei einer nennenswerten Zahl von Spielen nur einen kleinen Teil ab.

KonstellationTypische EinordnungWas zu tun ist
Trainer mit festen Zeiten, Plan des Vereins, Anwesenheitspflichtabhängige Beschäftigunganmelden, Minijob oder Übergangsbereich
Übungsleiter mit freier Kurseinteilung, mehreren Auftraggebern, eigenen Mittelneher selbständigMustervertrag, im Zweifel Statusfeststellung
Honorarvertrag, tatsächlich wie Angestellter tätigabhängige BeschäftigungKorrektur, Meldung, ggf. Selbstanzeige
Fußballschiedsrichter mit Ansetzungenselbständig, gewerblichEinnahmen erklären
Vergütung nur bis Ehrenamtspauschale, freie Zeiteinteilungmeist unproblematischdokumentieren

Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.

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Was Sie konkret tun sollten

Fünf Schritte für Vereine und Betroffene.

  • Erstens. Erfassen Sie alle Tätigkeiten und Zahlungen, unabhängig von der Bezeichnung im Vertrag. Erst wenn diese Übersicht vorliegt, lässt sich beurteilen, wo ein Statusrisiko besteht.
  • Zweitens. Gleichen Sie die tatsächliche Durchführung mit den Kriterien ab, nicht den Vertragstext. Feste Zeiten, Vorgaben, Anwesenheitspflichten und Vertretungsverbote sind die Punkte, an denen die Prüfung ansetzt.
  • Drittens. Nutzen Sie den mit der Deutschen Rentenversicherung abgestimmten Mustervertrag, wenn Sie eine selbständige Tätigkeit gestalten wollen, und weichen Sie nicht ohne Not davon ab.
  • Viertens. Beantragen Sie in Zweifelsfällen die Statusfeststellung vor Beginn der Tätigkeit. Das Verfahren dauert einige Wochen und beseitigt genau das Risiko, das sonst vier Jahre lang mitläuft. Wir bereiten solche Anträge vor und formulieren die Sachverhaltsdarstellung so, dass sie der tatsächlichen Handhabung entspricht.
  • Fünftens. Als Übungsleiterin oder Trainer sollten Sie prüfen, ob Sie angemeldet sind. Ohne Meldung fehlt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz, und das trifft im Schadensfall Sie selbst.
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Häufige Fragen

Wie hoch ist die Übungsleiterpauschale?

Sie wurde zuletzt von 3.000 auf 3.300 Euro jährlich angehoben und gilt für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Trainer oder Betreuer bei gemeinnützigen Körperschaften. Die Ehrenamtspauschale für sonstige Vereinstätigkeiten stieg parallel von 840 auf 960 Euro. Beide Beträge sind Steuerfreibeträge und sagen nichts über den sozialversicherungsrechtlichen Status aus.

Ist ein Übungsleiter mit Honorarvertrag automatisch selbständig?

Nein. Entscheidend ist die tatsächliche Durchführung, nicht die Bezeichnung. Feste Zeiten und Orte, Vorgaben des Vereins, Anwesenheitspflichten und die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung sprechen für eine abhängige Beschäftigung, freie Einteilung, mehrere Auftraggeber und eigenes Unternehmerrisiko dagegen.

Sind Schiedsrichter Arbeitnehmer?

Die Rechtsprechung hat das mehrfach verneint, unter anderem der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20.12.2017 (I R 98/15) sowie das Landesarbeitsgericht Hessen und das Arbeitsgericht Verden. Begründet wird das damit, dass Schiedsrichter Ansetzungen annehmen oder ablehnen können und insoweit das Konsensprinzip gilt. Steuerlich handelt es sich um eine selbständige, gewerbliche Tätigkeit.

Was passiert bei einer Betriebsprüfung?

Stellt die Deutsche Rentenversicherung eine abhängige Beschäftigung fest, kann sie Beiträge rückwirkend für vier Jahre nachfordern, bei vorsätzlichem Vorenthalten deutlich länger, jeweils mit Säumniszuschlägen. Der Arbeitnehmeranteil bleibt regelmäßig beim Verein hängen. Eine vorherige Statusfeststellung verhindert dieses Risiko.

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