Nach einem auffälligen Analyseergebnis leitet die NADA das Ergebnismanagement ein und teilt dem Athleten den Vorwurf mit, verbunden mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei nicht spezifischen Substanzen wird zugleich eine vorläufige Suspendierung ausgesprochen, die Training und Wettkampf sofort beendet. Über die Sanktion entscheidet in erster Instanz nicht die NADA, sondern das Deutsche Sportschiedsgericht bei der DIS, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs. Das Verfahren dauert erfahrungsgemäß zwischen sechs Monaten und zwei Jahren. Entscheidend ist, was in den ersten Tagen erklärt wird, denn diese Erklärung bindet in beiden Verfahren, dem sportrechtlichen und dem strafrechtlichen.
Einleitung
Für Athletinnen und Athleten beginnt der Fall mit einer E-Mail oder einem Anruf, und danach steht das Leben still. Kein Training in der Gruppe, kein Wettkampf, keine Zuschüsse, in vielen Fällen kein Zugang mehr zum Stützpunkt. Und all das, bevor über den Vorwurf entschieden wurde. Diese Reihenfolge ist im Anti-Doping-Recht angelegt und für Betroffene die erste Erfahrung damit, dass hier andere Regeln gelten als im staatlichen Recht.
Zuständig ist in Deutschland die Nationale Anti-Doping Agentur, die das Ergebnismanagement und das Disziplinarverfahren für die meisten Spitzenverbände übernommen hat. Grundlage ist der Nationale Anti-Doping Code, der den Welt-Anti-Doping-Code umsetzt, ergänzt um den Standard für Ergebnismanagement- und Disziplinarverfahren. Anders als viele annehmen, betrifft das nicht nur die positive Probe. Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen umfassen unter anderem auch die Weigerung oder das Entziehen bei einer Kontrolle, Meldepflichtverstöße, den Besitz und das Inverkehrbringen verbotener Substanzen sowie den Umgang mit gesperrten Betreuern.
Betroffen sind längst nicht nur Olympiakader. Die Verfahren erreichen Athletinnen und Athleten an den Stützpunkten in Leipzig, Potsdam, Mainz oder Stuttgart genauso wie Sportler aus Ligen und Disziplinen, die niemand auf dem Schirm hat. Wie sich das Anti-Doping-Recht in die übrigen Konfliktfelder des Sports einordnet, zeigt unser Überblick zum Sportrecht.
Dieser Beitrag erklärt den Ablauf des Ergebnismanagements, die Rechte bei der B-Probe, die Wirkung der vorläufigen Suspendierung, den Sanktionsrahmen und seine Milderungsmöglichkeiten, das Verfahren vor dem Deutschen Sportschiedsgericht sowie den Konflikt zwischen sportrechtlicher Mitwirkung und strafrechtlichem Schweigerecht.
Der Ablauf des Ergebnismanagements
Von der Mitteilung bis zur Entscheidung.
Das Verfahren beginnt mit der Mitteilung an die betroffene Person. Darin wird der mögliche Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen benannt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese Mitteilung ist der wichtigste Moment des gesamten Verfahrens, weil die dort abgegebene Erklärung den weiteren Verlauf prägt und praktisch nicht mehr zurückgenommen werden kann.
Parallel wird geprüft, ob eine vorläufige Suspendierung auszusprechen ist. Bei einem auffälligen Analyseergebnis mit einer nicht spezifischen Substanz erfolgt sie unmittelbar nach Kenntnis. Ihre Wirkung ist hart: Die betroffene Person darf weder an Wettkämpfen noch an organisierten Trainingsmaßnahmen teilnehmen. Sie gilt allerdings nur vorläufig bis zum Abschluss des Verfahrens, wird nicht veröffentlicht und den zuständigen Fachverbänden lediglich mitgeteilt. Wichtig für die spätere Rechnung: Die Zeit der vorläufigen Suspendierung wird auf eine später verhängte Sperre angerechnet, was die Entscheidung ausdrücklich festhält.
Anschließend ermittelt die NADA den Sachverhalt und bewertet ihn rechtlich. Führt das zu einer Sanktionsforderung, leitet sie das Disziplinarverfahren ein. Nach den Angaben der NADA dauern Ergebnismanagement und Schiedsverfahren zusammen in der Regel zwischen sechs Monaten und zwei Jahren, abhängig vom Einzelfall. Diese Dauer ist für Athletinnen und Athleten das eigentliche Problem, weil sie eine Karriere unabhängig vom Ausgang beschädigen kann.
Das Verfahren beginnt mit der Mitteilung an die betroffene Person.
Die B-Probe
Ein Recht, das genutzt werden sollte, aber nicht blind.
Nach einem auffälligen Ergebnis der A-Probe kann die Analyse der B-Probe verlangt werden. Auch die zuständige Anti-Doping-Organisation kann sie von sich aus veranlassen. Die betroffene Person hat das Recht, bei der Öffnung und Analyse anwesend zu sein oder sich vertreten zu lassen, und genau darin liegt der praktische Wert.
Denn die B-Probe bestätigt in der überwiegenden Zahl der Fälle das Ergebnis der A-Probe. Ihr eigentlicher Nutzen liegt deshalb weniger im erhofften negativen Befund als in der Dokumentation des Verfahrens. Wurden die Vorgaben des Internationalen Standards für Labore eingehalten, ist die Kette der Probenverwahrung lückenlos, stimmen Codenummern und Zeiten. Abweichungen von den Standards sind einer der wenigen belastbaren Angriffspunkte, und sie lassen sich nur feststellen, wenn jemand mit der nötigen Sachkunde anwesend war und die Unterlagen anschließend vollständig ausgewertet werden.
Der Verzicht auf die B-Probe sollte deshalb nie aus Kostengründen oder aus Resignation erfolgen, sondern nur nach Prüfung. Wir raten in dieser Phase regelmäßig dazu, zunächst die vollständige Dokumentation anzufordern und erst danach über die B-Probe zu entscheiden.
Sanktionen und Milderung
Wo die vier Jahre herkommen und wie sie kleiner werden.
Der Sanktionsrahmen reicht von der Verwarnung bis zur lebenslangen Sperre. Der Regelfall für den Nachweis einer verbotenen Substanz beträgt vier Jahre, wenn es sich nicht um eine spezifische Substanz handelt oder wenn Vorsatz vorliegt. Kann die betroffene Person darlegen, dass der Verstoß nicht vorsätzlich war, reduziert sich die Regelsanktion auf zwei Jahre.
Darunter liegen weitere Milderungsstufen, die im Verfahren erarbeitet werden müssen. Fehlt jedes Verschulden, entfällt die Sperre, was allerdings den Nachweis voraussetzt, wie die Substanz in den Körper gelangt ist. Liegt kein erhebliches Verschulden vor, kommt eine Reduzierung in Betracht. Für Kontaminationsfälle, etwa bei belasteten Nahrungsergänzungsmitteln, und für bestimmte Substanzgruppen bestehen eigene, mildere Regelungen. Auch die Substanzen, die außerhalb des Wettkampfs und ohne Leistungsbezug konsumiert werden, folgen einem eigenen, deutlich milderen Regime, das eine kurze Sperre in Verbindung mit einem Behandlungsprogramm vorsieht.
Die praktische Konsequenz ist eindeutig. Die Verteidigung im Dopingverfahren ist selten ein Bestreiten und fast immer eine Rekonstruktion. Sie muss belegen, woher die Substanz kam, und das mit Chargennummern, Kaufbelegen, Laboranalysen von Restpackungen, ärztlichen Unterlagen und lückenlosen Angaben zur Einnahme. Wer diese Unterlagen erst nach Monaten zusammensucht, hat sie meist nicht mehr.
Das Verfahren vor dem Sportschiedsgericht
Kein staatliches Gericht, aber ein echtes Verfahren.
Über die Sanktion entscheidet in erster Instanz das Deutsche Sportschiedsgericht bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit, und zwar auf Grundlage der Athletenvereinbarung und der Anti-Doping-Ordnungen der Verbände, die den ordentlichen Rechtsweg ausschließen. Die NADA ist dort nicht Entscheiderin, sondern Verfahrenspartei wie die betroffene Person. Auch der einstweilige Rechtsschutz, etwa gegen die vorläufige Suspendierung, läuft über die Schiedsgerichtsordnung.
Gegen die Entscheidung stehen Rechtsmittel offen, deren Ausgestaltung sich danach richtet, ob die betroffene Person als internationale Spitzenathletin gilt. Für diesen Personenkreis führt der Weg zum internationalen Sportgerichtshof, für die übrigen zunächst in die zweite Instanz der Schiedsgerichtsbarkeit. Unter welchen Bedingungen diese Konstruktion trägt, was Athleten mit der Athletenvereinbarung unterschreiben und welche taktischen Optionen vor der Unterschrift bestehen, behandelt der Beitrag zu Sportschiedsgericht und CAS-Schiedsklausel.
Wirtschaftlich ist die Lage unangenehm. Verbandsrechtliche und schiedsgerichtliche Verfahren sind nach den üblichen Bedingungen nicht rechtsschutzversichert, und die Kosten für Verteidigung, Sachverständige und Laboranalysen trägt die betroffene Person selbst. Realistische Größenordnungen und die Frage, wann sich der Aufwand trägt, behandeln wir im Beitrag zu den Anwaltskosten im Sportrecht.
Die Parallelität zum Strafverfahren
Der Konflikt, der in den ersten Tagen entsteht.
Nicht jeder Dopingfall ist strafbar, aber manche sind es. Das Anti-Doping-Gesetz erfasst das Selbstdoping nur im organisierten Wettbewerb und nur für einen eng umgrenzten Personenkreis, während Besitz und Erwerb nicht geringer Mengen jeden treffen können. Die Einzelheiten dieser Abgrenzung behandelt der Beitrag zur Strafbarkeit nach dem Anti-Doping-Gesetz.
Wo beide Verfahren zusammentreffen, entsteht ein Zielkonflikt, der die Verteidigung bestimmt. Im Sportverfahren wird von der betroffenen Person erwartet, dass sie die Herkunft der Substanz erklärt, denn nur so lassen sich die Milderungstatbestände erreichen. Im Strafverfahren gilt umgekehrt das Schweigerecht, und jede Einlassung kann Ermittlungen erst ermöglichen. Wer im Sportverfahren detailliert vorträgt, um zwei Jahre Sperre zu vermeiden, liefert unter Umständen die Grundlage für ein Ermittlungsverfahren.
Diese Abwägung lässt sich nicht schematisch lösen. Sie hängt davon ab, ob überhaupt ein strafrechtliches Risiko besteht, wie stark die sportrechtliche Beweislage ist und welches Ziel Vorrang hat, die Karriere oder die Vermeidung strafrechtlicher Folgen. Sie muss aber in den ersten Tagen getroffen werden, und sie sollte nicht am Telefon mit dem Verband getroffen werden.
| Konstellation | Ansatzpunkt | Erfolgsaussicht auf Reduzierung (Erfahrungsspanne) | Aufwand |
|---|---|---|---|
| Kontaminiertes Nahrungsergänzungsmittel, Restpackung vorhanden | Chargenanalyse, fehlendes erhebliches Verschulden | 40 bis 60 % | hoch |
| Ärztlich verordnetes Präparat ohne Ausnahmegenehmigung | Dokumentation, nachträgliche Genehmigung | 30 bis 50 % | mittel |
| Verfahrensfehler im Labor oder in der Probenkette | Standards für Labore, Dokumentation | 15 bis 30 % | hoch |
| Substanz ohne Leistungsbezug außerhalb des Wettkampfs | eigenes mildes Regime mit Programm | 50 bis 70 % | mittel |
| Bestreiten ohne Erklärung der Herkunft | keiner | unter 10 % | hoch |
| Meldepflichtverstöße | Dokumentation, Entlastung im Einzelfall | 25 bis 45 % | mittel |
Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.
Was Sie konkret tun sollten
Die ersten 72 Stunden entscheiden.
- Erstens. Geben Sie keine spontane Erklärung ab, weder gegenüber dem Verband noch gegenüber dem Trainerstab oder in sozialen Medien. Jede Aussage bindet Sie in beiden Verfahren. Bestätigen Sie den Empfang der Mitteilung und kündigen Sie eine Stellungnahme an.
- Zweitens. Sichern Sie sofort alles, was Sie eingenommen haben. Restpackungen, Chargennummern, Kaufbelege, Bestellhistorie, ärztliche Verordnungen, Trainingspläne der letzten Monate. Diese Gegenstände sind die Grundlage jeder erfolgreichen Verteidigung und in vier Wochen nicht mehr vorhanden.
- Drittens. Fordern Sie die vollständige Laborakte an und entscheiden Sie erst danach über die B-Probe. Beantragen Sie bei der Analyse die Anwesenheit einer sachverständigen Person.
- Viertens. Klären Sie das strafrechtliche Risiko, bevor Sie im Sportverfahren vortragen. Diese Reihenfolge ist entscheidend, weil sich eine einmal abgegebene Erklärung nicht mehr einfangen lässt. Wir prüfen beide Ebenen gemeinsam und legen die Verteidigungslinie fest, bevor die erste Stellungnahme herausgeht.
- Fünftens. Prüfen Sie eine nachträgliche medizinische Ausnahmegenehmigung, wenn ein ärztlich verordnetes Präparat betroffen ist. In bestimmten Konstellationen ist sie noch möglich und erledigt den Vorwurf.
- Sechstens. Rechnen Sie die vorläufige Suspendierung von Beginn an mit ein. Sie wird auf die spätere Sperre angerechnet, weshalb eine Verfahrensverzögerung nicht in jedem Fall nachteilig ist. Diese taktische Frage gehört in die Gesamtstrategie und sollte bewusst entschieden werden.
Häufige Fragen
Was passiert nach einer positiven Dopingprobe?
Die NADA leitet das Ergebnismanagement ein und teilt der betroffenen Person den Vorwurf mit, verbunden mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei nicht spezifischen Substanzen wird zugleich eine vorläufige Suspendierung ausgesprochen, die Wettkampf und organisiertes Training sofort beendet. Anschließend folgt das Disziplinarverfahren vor dem Deutschen Sportschiedsgericht.
Wie lange dauert eine Dopingsperre?
Der Regelfall liegt bei vier Jahren, wenn Vorsatz vorliegt oder keine spezifische Substanz betroffen ist, und bei zwei Jahren, wenn kein Vorsatz nachgewiesen wird. Milderungen bis zum vollständigen Entfallen sind möglich, insbesondere bei fehlendem oder nicht erheblichem Verschulden sowie bei Kontaminationsfällen. Die Zeit der vorläufigen Suspendierung wird angerechnet.
Lohnt sich die B-Probe?
In den meisten Fällen bestätigt sie das Ergebnis der A-Probe. Ihr Wert liegt in der Überprüfung des Verfahrens, also der Einhaltung der Laborstandards und der lückenlosen Probenkette. Deshalb sollte sie nicht ungeprüft verlangt und ebenso wenig vorschnell abgelehnt werden, und bei der Analyse sollte eine sachverständige Person anwesend sein.
Wer entscheidet über die Sperre?
Nicht die NADA, sondern in erster Instanz das Deutsche Sportschiedsgericht bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit. Die NADA tritt dort als Verfahrenspartei auf. Der ordentliche Rechtsweg ist durch die Athletenvereinbarung und die Anti-Doping-Ordnungen ausgeschlossen.
Kann ich mich im Sportverfahren auf mein Schweigerecht berufen?
Rechtlich müssen Sie im Sportverfahren nichts sagen, praktisch verlieren Sie damit aber die Milderungstatbestände, die eine Erklärung der Herkunft voraussetzen. Umgekehrt kann eine detaillierte Erklärung ein paralleles Strafverfahren befördern. Diese Abwägung sollte anwaltlich getroffen werden, bevor die erste Stellungnahme abgegeben wird.
Weiterführende Beiträge
- Strafbarkeit nach dem Anti-Doping-Gesetz: Selbstdoping, Besitz und der typische Verfahrensgang nach einem Zollfund.
- Verpasste Dopingkontrolle: Meldepflichtverstöße, Drei-Strikes-Systematik und Entlastungsmöglichkeiten.
- Sportschiedsgericht und CAS: was Athleten mit der Athletenvereinbarung unterschreiben.
- Sperre vom Sportgericht: das allgemeine Verbandsverfahren und seine Fristen.
- Anwaltskosten im Sportrecht: warum Schieds- und Verbandsverfahren regelmäßig nicht versichert sind.



