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Ratgeber

Sport & Verein

Verpasste Dopingkontrolle.

Warum drei Versäumnisse innerhalb eines Jahres wie ein Dopingverstoß behandelt werden, worin sich Meldepflichtversäumnis und versäumte Kontrolle unterscheiden und weshalb jeder einzelne Vermerk sofort angegriffen werden muss.

6 Min. LesezeitStand: Mai 2026familum · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Athletinnen und Athleten in den Testpools der NADA müssen ihren Aufenthalt melden und in einem täglichen Zeitfenster für Kontrollen erreichbar sein. Wer die Meldung nicht oder unzureichend abgibt, begeht ein Meldepflichtversäumnis, wer im gemeldeten Zeitfenster nicht angetroffen wird, eine versäumte Kontrolle. Drei solcher Verstöße innerhalb von zwölf Monaten gelten zusammen als Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen und ziehen eine Sperre nach sich, die sich nach dem Grad des Verschuldens bemisst. Entscheidend ist deshalb, jeden einzelnen Vermerk sofort und begründet anzugreifen, statt bis zum dritten zu warten.

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Einleitung

Für Betroffene ist das eine besonders bittere Konstellation, weil sie ohne jede verbotene Substanz zu einer Sperre führen kann. Wer sein Zeitfenster einmal falsch eingetragen hat, dann während einer Trainingsmaßnahme kurzfristig den Ort wechselt und schließlich einmal verschläft, steht nach zwölf Monaten vor einem Verfahren, das dieselben Folgen hat wie ein positiver Befund.

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Zwei Arten von Versäumnissen

Die Unterscheidung, die für die Verteidigung zählt.

Athleten in den Testpools sind verpflichtet, ihren Aufenthaltsort regelmäßig und im Voraus zu melden, in der Regel über das dafür vorgesehene Onlinesystem, ergänzt um kurzfristige Aktualisierungen. Zusätzlich ist für jeden Tag ein Zeitfenster anzugeben, in dem der Athlet an einem konkreten Ort für eine unangekündigte Kontrolle erreichbar ist.

Daraus ergeben sich zwei Verstoßarten. Das Meldepflichtversäumnis liegt vor, wenn Angaben nicht, verspätet, unvollständig oder unzutreffend gemacht werden, ohne dass es zu einem Kontrollversuch kommen muss. Die versäumte Kontrolle liegt vor, wenn ein Kontrolleur den Athleten im gemeldeten Zeitfenster am gemeldeten Ort nicht antrifft, obwohl er die vorgeschriebenen Bemühungen unternommen hat.

Beide Verstöße werden gleich gewichtet und zusammengezählt. Drei davon innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten begründen einen Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen und lösen das Ergebnismanagement aus, dessen Ablauf wir im Beitrag zu Dopingverstoß und Sperre beschreiben.

Athleten in den Testpools sind verpflichtet, ihren Aufenthaltsort regelmäßig und im Voraus zu melden, in der Regel über das dafür vorgesehene Onlinesystem, ergänzt um kurzfristige Aktualisierungen.

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Die Angriffspunkte

Jeder einzelne Vermerk ist überprüfbar.

Der häufigste und folgenreichste Fehler besteht darin, die ersten beiden Vermerke hinzunehmen. Sie werden als Formalie empfunden, oft mit dem Gedanken, es werde schon nicht wieder vorkommen. Rechtlich ist jeder Vermerk aber eine eigene Feststellung, gegen die innerhalb der vorgesehenen Frist Einwendungen erhoben werden können, und nur zu diesem Zeitpunkt lässt sich der Sachverhalt noch aufklären.

Angriffspunkte gibt es mehrere. Bei der versäumten Kontrolle ist zu prüfen, ob der Kontrolleur die vorgeschriebenen Bemühungen tatsächlich unternommen hat, also den gemeldeten Ort im gesamten Zeitfenster aufgesucht, angemessen gewartet und die vorgesehenen Kontaktversuche dokumentiert hat. Häufig ergeben sich aus dem Bericht Unstimmigkeiten bei Uhrzeiten, Zugangswegen oder der Erreichbarkeit an der genannten Adresse.

Beim Meldepflichtversäumnis ist zu prüfen, ob die Mitteilung ordnungsgemäß zugegangen ist, ob technische Störungen des Meldesystems vorlagen, ob eine kurzfristige Aktualisierung tatsächlich abgesetzt wurde und ob dem Athleten die Änderung überhaupt zurechenbar ist, etwa bei kurzfristig verlegten Verbandsmaßnahmen.

Hinzu kommt die Verschuldensfrage. Sie entscheidet nicht darüber, ob der Verstoß vorliegt, wohl aber über die Dauer der Sperre, die bei geringem Verschulden reduziert werden kann. Dokumentierte äußere Umstände, ein Krankenhausaufenthalt, eine kurzfristige Umdisposition durch den Verband oder eine nachweisbare technische Störung wirken sich hier unmittelbar aus.

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Was Sie konkret tun sollten

Fünf Schritte.

  • Erstens. Widersprechen Sie jedem einzelnen Vermerk fristgerecht und begründet, auch dem ersten. Wer wartet, verliert die Aufklärungsmöglichkeit, und beim dritten Vermerk geht es bereits um die Sperre.
  • Zweitens. Fordern Sie zu jeder versäumten Kontrolle den vollständigen Bericht des Kontrolleurs an und prüfen Sie Uhrzeiten, Wartezeit, Zugang und Kontaktversuche.
  • Drittens. Sichern Sie Belege, die Ihre Version stützen. Trainingspläne des Verbandes, Reisebelege, Nachweise über Systemstörungen, Zeugen aus dem Betreuerstab.
  • Viertens. Überprüfen Sie Ihre Meldepraxis grundsätzlich. Ein realistisch gewähltes Zeitfenster an einem eindeutig auffindbaren Ort mit klarer Beschreibung des Zugangs verhindert die meisten Versäumnisse. Die Angabe einer Wohnadresse ohne Klingelschild oder eines Trainingszentrums mit Zugangskontrolle ist die häufigste Fehlerquelle.
  • Fünftens. Holen Sie spätestens beim zweiten Vermerk rechtlichen Rat ein. Wir prüfen die vorliegenden Vermerke, greifen sie an und begleiten das Verfahren, wenn der dritte im Raum steht, weil sich die Ausgangslage dann nicht mehr ändern lässt.
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Häufige Fragen

Wie viele verpasste Kontrollen führen zu einer Sperre?

Drei Verstöße innerhalb von zwölf Monaten. Dabei werden Meldepflichtversäumnisse und versäumte Kontrollen zusammengezählt und gleich gewichtet.

Welche Sperre droht?

Die Sanktion bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und liegt im Regelfall bei zwei Jahren, kann bei geringem Verschulden aber reduziert werden. Angerechnet wird eine bereits verhängte vorläufige Suspendierung.

Kann ich einen einzelnen Vermerk anfechten?

Ja, und genau das ist der entscheidende Punkt. Jeder Vermerk ist eine eigene Feststellung, gegen die fristgerecht Einwendungen erhoben werden können. Wer die ersten beiden hinnimmt, steht beim dritten ohne Verteidigungsmöglichkeit da.

Was gilt, wenn der Kontrolleur mich nicht gefunden hat?

Dann ist zu prüfen, ob er die vorgeschriebenen Bemühungen unternommen hat, also den gemeldeten Ort während des gesamten Zeitfensters aufgesucht, angemessen gewartet und die vorgesehenen Kontaktversuche dokumentiert hat. Ergeben sich daraus Unstimmigkeiten, ist der Vermerk angreifbar.

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