Das Anti-Doping-Gesetz unterscheidet scharf. Selbstdoping ist nur für Spitzensportler strafbar, also für Angehörige eines Testpools mit Trainingskontrollen oder für Sportler, die aus dem Sport Einnahmen von erheblichem Umfang erzielen. Wer weder das eine noch das andere ist, macht sich durch die Anwendung an sich selbst nicht strafbar. Erwerb und Besitz in nicht geringer Menge sowie Handel, Herstellung und Abgabe treffen dagegen jeden, auch den Freizeitsportler im Fitnessstudio. Der häufigste Einstieg in ein Verfahren ist deshalb nicht die Dopingkontrolle, sondern die Sendung, die beim Zoll hängen bleibt.
Einleitung
Die öffentliche Debatte über Doping dreht sich um Olympia und um gesperrte Profis. Die Strafverfahren, die tatsächlich geführt werden, betreffen häufig andere Menschen. Einen Kraftsportler aus Nordrhein-Westfalen, der ein Präparat aus einem osteuropäischen Onlineshop bestellt hat. Einen Trainer aus Hessen, der Mitgliedern seines Studios Anabolika beschafft. Einen Arzt in Bayern, der Rezepte ausstellt, für die es keine Indikation gibt. Und gelegentlich einen Kaderathleten in Berlin, bei dem die verbandsrechtliche und die strafrechtliche Ebene gleichzeitig laufen.
Rechtlich beruht das auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Das Anti-Doping-Gesetz schützt zwei unterschiedliche Interessen. Zum einen die Gesundheit, weshalb Herstellung, Handel und Abgabe von Dopingmitteln umfassend erfasst sind. Zum anderen die Integrität des sportlichen Wettbewerbs, weshalb Selbstdoping nur dort strafbar ist, wo ein organisierter Wettbewerb tatsächlich beeinträchtigt wird. Aus dieser Zweiteilung folgt fast alles, was Betroffene wissen müssen.
Zu unterscheiden ist das strafrechtliche Verfahren vom verbandsrechtlichen. Beide laufen unabhängig voneinander, folgen anderen Maßstäben und können sich gegenseitig beschädigen. Wie das Verbandsverfahren abläuft, behandelt der Beitrag zu Dopingverstoß und Sperre, den Gesamtüberblick unsere Seite zum Sportrecht.
Dieser Beitrag erklärt, welche Handlungen das Gesetz verbietet, wer sich wegen Selbstdopings strafbar machen kann, warum Besitz und Erwerb jeden treffen, wie ein typisches Verfahren nach einer Zollmitteilung verläuft, welche Strafrahmen gelten und wie sich das Schweigerecht zur Mitwirkungsobliegenheit im Sportverfahren verhält.
Zwei Verbotsebenen
Was jeden trifft und was nur Spitzensportler trifft.
Die erste Ebene richtet sich an alle. Verboten sind Herstellung, Handeltreiben, Inverkehrbringen, Verschreiben und die Anwendung von Dopingmitteln bei anderen zu Dopingzwecken im Sport. Ebenfalls verboten ist es, Dopingmittel in nicht geringer Menge zu erwerben oder zu besitzen. Die Mengenschwellen ergeben sich aus der zugehörigen Verordnung und sind substanzabhängig. Wer diese Schwelle überschreitet, macht sich strafbar, unabhängig davon, ob er Wettkämpfe bestreitet, in einem Verein organisiert ist oder ausschließlich für sich im Studio trainiert. Das ist der praktisch wichtigste Satz dieses Beitrags, weil er in der öffentlichen Wahrnehmung fast vollständig fehlt.
Die zweite Ebene betrifft das Selbstdoping. Erfasst sind die Anwendung an sich selbst sowie der Erwerb und Besitz zum Zweck des Selbstdopings, jeweils bezogen auf einen Wettbewerb des organisierten Sports. Hier greift die entscheidende Einschränkung des § 4 Abs. 7 AntiDopG. Täter kann nur sein, wer als Spitzensportler gilt, und das Gesetz definiert diesen Kreis über zwei Alternativen. Nummer eins erfasst diejenigen, die als Angehörige eines Testpools dem Dopingkontrollsystem mit Trainingskontrollen unterliegen, praktisch also Bundeskaderathleten und Aktive bundesweiter Ligen. Nummer zwei erfasst diejenigen, die aus der sportlichen Betätigung unmittelbar oder mittelbar Einnahmen von erheblichem Umfang erzielen.
Diese zweite Alternative ist in der Wissenschaft umstritten, unter anderem wegen ihrer Bestimmtheit. Erfasst sind neben Preisgeldern auch Einnahmen aus Werbeverträgen, die einem Sportler wegen seiner Erfolge angeboten werden. Nach verbreiteter Auffassung ist auf den Ertrag nach Abzug der Kosten abzustellen, sodass in kostenintensiven Sportarten auch beachtliche Preisgelder nicht zwingend zu erheblichen Einnahmen führen. Für die Verteidigung ist das ein wesentlicher Ansatzpunkt, denn wer nicht unter § 4 Abs. 7 AntiDopG fällt, kann sich wegen Selbstdopings von vornherein nicht strafbar machen.
Die erste Ebene richtet sich an alle.
Der typische Verfahrensbeginn
Das Schreiben vom Zoll.
Die meisten Verfahren beginnen nicht mit einer Dopingkontrolle, sondern mit einer Sendung. Präparate werden im Ausland bestellt, beim Zoll angehalten und untersucht. Der Empfänger erhält daraufhin eine Mitteilung, häufig verbunden mit der Aufforderung, sich zum Verwendungszweck zu äußern, und parallel wird die Sache an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Ähnlich verläuft es, wenn bei einer Durchsuchung in anderer Sache Präparate gefunden werden oder wenn Kundendaten eines Onlinehändlers ausgewertet werden.
An diesem Punkt entscheiden sich die meisten Verfahren, und zwar regelmäßig zulasten der Betroffenen. Wer erklärt, das Mittel sei für den Eigenbedarf im Studio bestimmt gewesen, liefert das fehlende subjektive Element gleich mit. Wer angibt, ein Teil sei für einen Trainingspartner gewesen, begründet den Verdacht des Inverkehrbringens, der deutlich schwerer wiegt als der Besitz. Und wer die Herkunft erläutert, eröffnet Ermittlungen gegen Dritte, in die er selbst hineingezogen wird.
Die einzige richtige Reaktion ist deshalb: keine Angaben zur Sache, Akteneinsicht durch einen Verteidiger, danach Entscheidung über eine Einlassung. Zur Sache selbst schweigt man, ohne dass daraus Nachteile abgeleitet werden dürfen. Angaben zur Person sind davon zu trennen.
Strafrahmen und Nebenfolgen
Was tatsächlich droht.
Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Für besonders schwere Fälle ist ein erhöhter Rahmen vorgesehen, der insbesondere gewerbsmäßiges Handeln, bandenmäßige Begehung, die Abgabe an Minderjährige und die Gefährdung einer großen Zahl von Menschen erfasst. In diesen Konstellationen bewegt sich das Verfahren in einem Bereich, in dem eine Bewährungsstrafe nicht mehr selbstverständlich ist.
Bei Ersttätern ohne Vorbelastung, bei denen es um den Besitz einer knapp über der Schwelle liegenden Menge zum Eigenbedarf geht, endet das Verfahren dagegen häufig mit einer Einstellung gegen Auflage oder mit einer Geldstrafe. Diese Aussicht besteht allerdings nur, solange nicht durch eigene Angaben ein Handelsvorwurf entstanden ist.
Hinzu kommen Nebenfolgen, die im Einzelfall schwerer wiegen als die Strafe selbst. Die Einziehung der Präparate ist der Regelfall. Bei Ärzten, Apothekern und Physiotherapeuten drohen berufsrechtliche Konsequenzen. Bei Trainern und Übungsleitern kommt der Verlust der Lizenz oder der Tätigkeit im Verein hinzu, und bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst disziplinarische Folgen. Für Vereine, deren Verantwortliche betroffen sind, stellt sich zusätzlich die Frage nach Konsequenzen für Ämter und Haftung, die der Beitrag zur Haftung des Vereinsvorstands behandelt.
Das Verhältnis zum Sportverfahren
Ein Zielkonflikt, der früh entschieden werden muss.
Läuft parallel ein verbandsrechtliches Verfahren, entsteht ein Konflikt, der die gesamte Verteidigung bestimmt. Im Sportverfahren führt der Weg zu einer Milderung der Sperre regelmäßig über die Erklärung, wie die Substanz in den Körper gelangt ist. Wer dazu schweigt, verliert die Milderungstatbestände. Im Strafverfahren gilt umgekehrt, dass jede Einlassung Ermittlungen erst ermöglichen kann.
Auflösen lässt sich das nicht schematisch. Zu klären ist zuerst, ob überhaupt ein strafrechtliches Risiko besteht, denn ohne Testpool-Zugehörigkeit und ohne erhebliche Einnahmen entfällt der Selbstdopingtatbestand, und wenn zugleich keine Menge oberhalb der Schwelle im Raum steht, ist der strafrechtliche Vorwurf gegenstandslos. Dann kann im Sportverfahren offen vorgetragen werden. Besteht dagegen ein strafrechtliches Risiko, ist die Reihenfolge umzukehren und die sportrechtliche Einlassung so zu gestalten, dass sie die strafrechtliche Position nicht beschädigt. Diese Entscheidung fällt in den ersten Tagen und sollte nicht ohne anwaltliche Begleitung getroffen werden.
| Konstellation | Strafrechtliche Bewertung | Praktisches Risiko |
|---|---|---|
| Freizeitsportler, Anwendung an sich selbst, geringe Menge | kein Selbstdopingtatbestand, keine Mengenüberschreitung | gering |
| Freizeitsportler, Besitz oberhalb der Mengenschwelle | strafbar, unabhängig vom Sportstatus | mittel bis hoch |
| Weitergabe an Trainingspartner | Inverkehrbringen, deutlich schwerer | hoch |
| Kaderathlet im Testpool, Anwendung im Wettbewerb | Selbstdoping strafbar | hoch, zusätzlich Sperre |
| Athlet mit erheblichen Einnahmen | Selbstdoping strafbar, Erheblichkeit streitig | mittel bis hoch |
| Trainer oder Arzt, Abgabe an andere | Kernbereich des Gesetzes, Nebenfolgen | sehr hoch |
Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.
Was Sie konkret tun sollten
Sechs Schritte nach der ersten Post.
- Erstens. Machen Sie keine Angaben zur Sache, weder telefonisch noch schriftlich, weder gegenüber dem Zoll noch gegenüber der Polizei. Angaben zur Person sind davon zu trennen. Aus dem Schweigen dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden.
- Zweitens. Beantragen Sie Akteneinsicht über einen Verteidiger, bevor Sie über eine Einlassung entscheiden. Ohne Kenntnis des Vorwurfs und der Beweismittel ist jede Erklärung ein Risiko.
- Drittens. Klären Sie zuerst die Statusfrage. Unterliegen Sie einem Testpool oder erzielen Sie erhebliche Einnahmen aus dem Sport. Fällt beides weg, entfällt der Selbstdopingtatbestand vollständig, und es bleibt allein die Mengenfrage.
- Viertens. Prüfen Sie die Menge und ihre Bewertung. Die Schwelle ist substanzabhängig und ergibt sich aus der zugehörigen Verordnung. Sie ist häufig der Punkt, an dem sich Einstellung und Anklage entscheiden.
- Fünftens. Stimmen Sie sportrechtliche und strafrechtliche Verteidigung aufeinander ab, bevor Sie in einem der beiden Verfahren vortragen. Wir übernehmen beide Ebenen aus einer Hand, weil sich sonst der eine Schriftsatz gegen den anderen richtet.
- Sechstens. Denken Sie an die Nebenfolgen. Berufsrechtliche und vereinsrechtliche Konsequenzen wiegen häufig schwerer als die Strafe selbst und lassen sich nur mitverhandeln, wenn sie von Beginn an mitgedacht werden.
Häufige Fragen
Ist Doping in Deutschland strafbar?
Teilweise. Herstellung, Handel, Abgabe und Anwendung bei anderen sind umfassend strafbar, ebenso Erwerb und Besitz in nicht geringer Menge. Das Selbstdoping ist dagegen nur für Spitzensportler strafbar, also für Angehörige eines Testpools oder Sportler mit erheblichen Einnahmen aus dem Sport.
Mache ich mich als Freizeitsportler strafbar?
Durch die Anwendung an sich selbst regelmäßig nicht, weil der Selbstdopingtatbestand einen Spitzensportlerstatus voraussetzt. Sehr wohl aber durch Erwerb oder Besitz in nicht geringer Menge und erst recht durch die Weitergabe an andere. Die Mengenschwellen sind substanzabhängig geregelt.
Was bedeutet Einnahmen von erheblichem Umfang?
Das Gesetz nennt keinen Betrag. Erfasst sind unmittelbare und mittelbare Einnahmen aus der sportlichen Betätigung, also auch Werbeeinnahmen, die auf sportlichen Erfolgen beruhen. Nach verbreiteter Auffassung ist auf den Ertrag nach Abzug der Kosten abzustellen. Die Reichweite der Klausel ist umstritten und im Einzelfall ein wesentlicher Verteidigungsansatz.
Was passiert, wenn der Zoll eine Sendung anhält?
Der Empfänger erhält eine Mitteilung, die Sache wird an die Staatsanwaltschaft abgegeben, und es folgt ein Ermittlungsverfahren. Entscheidend ist, dass keine Angaben zur Sache gemacht werden, bevor Akteneinsicht genommen wurde, weil unbedachte Erklärungen aus einem Besitzvorwurf schnell einen Handelsvorwurf machen.
Welche Strafe droht?
Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor, für besonders schwere Fälle gilt ein erhöhter Rahmen, etwa bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln und bei Abgabe an Minderjährige. Bei Ersttätern mit geringer Überschreitung der Mengenschwelle kommt häufig eine Einstellung gegen Auflage in Betracht.
Weiterführende Beiträge
- Dopingverstoß und Sperre: das verbandsrechtliche Verfahren und die Verteidigung im Ergebnismanagement.
- Verpasste Dopingkontrolle: Meldepflichtverstöße und ihre Folgen im Kadersport.
- Sportschiedsgericht und CAS: das Forum, in dem über die Sperre entschieden wird.
- Haftung des Vereinsvorstands: Konsequenzen für Verantwortliche im Verein.
- Anwaltskosten im Sportrecht: was Verteidigung und Parallelverfahren kosten.



