Nach einer Roten Karte ist der Spieler zunächst automatisch und vorläufig gesperrt, bevor überhaupt ein Urteil ergangen ist. Das endgültige Strafmaß richtet sich nach dem Vergehen: Bei unsportlichem Verhalten liegt das Mindestmaß bei einem Spiel, bei rohem Spiel bewegt sich der Rahmen nach den DFB-Vorgaben zwischen zwei Wochen und sechs Monaten, bei Tätlichkeiten zwischen sechs Wochen und sechs Monaten. Im Amateurbereich entscheidet regelmäßig ein Einzelrichter auf Grundlage des Schiedsrichterberichts. Der Spieler kann zustimmen oder Einspruch einlegen, und zwar innerhalb von Fristen, die teils bei 24 Stunden liegen.
Einleitung
Für den betroffenen Spieler ist der Ablauf verwirrend. Er sieht Rot, geht vom Platz, und danach passiert erst einmal nichts, bis eine Woche später eine Entscheidung im Postfach des Vereins liegt. Dazwischen liegt ein Verfahren, an dem er nicht beteiligt war und dessen Grundlage er nicht kennt.
Wie die Sperre entsteht
Erst die automatische Sperre, dann das Verfahren.
Der Feldverweis wirkt sofort. Nach den Rechts- und Verfahrensordnungen ist der Spieler bis zur Entscheidung der Rechtsorgane gesperrt, ohne dass es dafür eines besonderen Verfahrens bedarf. Erst danach beginnt das eigentliche Verfahren. Ein Ermittlungsorgan, beim DFB der Kontrollausschuss, in den Landesverbänden häufig ein Verbandsanwalt, wertet den Schiedsrichterbericht aus und beantragt ein Strafmaß.
Dieser Antrag wird dem Spieler über seinen Verein zugestellt. Er kann ihm zustimmen, dann tritt Rechtskraft ein. Oder er kann Einspruch einlegen, dann kommt es zur mündlichen Verhandlung vor dem Sportgericht. Auf DFB-Ebene beträgt die Frist für den Einspruch gegen die Entscheidung des Einzelrichters 24 Stunden ab Zugang, in den Landesverbänden liegt sie überwiegend zwischen einem und drei Tagen. Der Bayerische Fußball-Verband verkürzt sie für Verfahren, die die Bayernligen der Herren betreffen, ebenfalls auf 24 Stunden.
Bei einer Gelb-Roten Karte gilt eine automatische Sperre von regelmäßig mindestens einem Spiel, und ein Einspruch ist nur in engen Grenzen zulässig, insbesondere wenn sich der Schiedsrichter in der Person geirrt hat.
Das Strafmaß
Drei Standardfälle und weite Rahmen.
Die Ordnungen unterscheiden im Kern drei Fallgruppen. Unsportliches Verhalten erfasst die leichteren Fälle, etwa die Notbremse oder das Festhalten des Gegners, das Mindeststrafmaß liegt bei einem Spiel. Rohes Spiel liegt vor, wenn ein Spieler im Kampf um den Ball rücksichtslos agiert und dabei in Kauf nimmt, den Gegner zu verletzen oder zu gefährden, hier reicht der Rahmen nach den DFB-Vorgaben von zwei Wochen bis zu sechs Monaten. Tätlichkeit bedeutet den Einsatz körperlicher Gewalt, also Treten, Schlagen, Stoßen, Beißen oder Spucken, und wird mit sechs Wochen bis sechs Monaten geahndet. Für eine Tätlichkeit genügt die Handlung, eine Verletzung muss nicht eintreten.
Im Amateurbereich rechnen die Landesverbände häufig nicht in Wochen, sondern in Spielen, und die Strafenkataloge unterscheiden sich erheblich. Für Tätlichkeiten sind dort Sperren von mehreren Spielen bis zu einer ganzen Saison üblich. Strafschärfend wirkt regelmäßig die Vorbelastung, strafmildernd ein einsichtiges Verhalten und die bisher beanstandungsfreie Spielzeit.
Wichtig ist ein taktischer Punkt, der über den Einspruch entscheidet. In einzelnen Verbänden ist eine Verschärfung über das vom Verbandsanwalt beantragte Strafmaß hinaus ausdrücklich unzulässig, so etwa nach der Rechts- und Verfahrensordnung des Bayerischen Fußball-Verbands. Wo eine solche Regelung besteht, ist der Einspruch risikoarm. Wo sie fehlt, kann die mündliche Verhandlung auch zu einer höheren Strafe führen. Diese Frage ist vor jedem Einspruch zu klären.
Wann sich der Einspruch lohnt
Vier Fallgruppen, sonst eher nicht.
Aussichtsreich ist der Einspruch, wenn sich der Schiedsrichter in der Person geirrt hat, wenn der Bericht den Vorfall nachweislich unrichtig oder unvollständig wiedergibt, wenn die rechtliche Einordnung falsch ist, etwa eine Tätlichkeit angenommen wurde, obwohl der Kontakt im Kampf um den Ball erfolgte, oder wenn das Strafmaß erkennbar aus dem üblichen Rahmen fällt. Aussichtslos ist er, wenn er sich allein gegen die Wahrnehmung des Schiedsrichters richtet, denn Tatsachenentscheidungen sind unanfechtbar.
Neben dem Angriff auf Schuld und Strafmaß steht ein Instrument, das viele übersehen. Die Ordnungen von DFB und Landesverbänden sehen die Strafaussetzung zur Bewährung vor, teils auch für den Rest einer bereits teilweise verbüßten Sperre. Der entsprechende Antrag gehört in nahezu jede Einspruchsbegründung, hilfsweise neben dem Angriff in der Sache. Wie das Verfahren im Einzelnen abläuft und welche Fristen für Berufung und weitere Instanzen gelten, behandelt unser Beitrag zum Einspruch beim Sportgericht.
| Angriffspunkt | Beweismittel | Erfolgsaussicht (Erfahrungsspanne) |
|---|---|---|
| Irrtum in der Person | Spielbericht, Zeugen, Aufstellung | 60 bis 80 % |
| Falsche Einordnung als Tätlichkeit | Zeugen, Videoaufnahme | 30 bis 50 % |
| Strafmaß über dem Üblichen | Vergleichsfälle, Vorgeschichte | 30 bis 50 % für Reduktion |
| Antrag auf Bewährung | beanstandungsfreie Spielzeit, Einsicht | 40 bis 60 % |
| Angriff auf die Wahrnehmung des Schiedsrichters | keines, unanfechtbar | unter 5 % |
Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.
Was Sie konkret tun sollten
Fünf Schritte, beginnend am Spieltag.
- Erstens. Notieren Sie noch am Spieltag den Ablauf aus Ihrer Sicht und sichern Sie Zeugen und etwaige Videoaufnahmen. Was zwei Wochen später erinnert wird, trägt vor keinem Sportgericht.
- Zweitens. Prüfen Sie sofort die Frist Ihres Verbandes. Sie kann bei 24 Stunden ab Zugang liegen. Behandeln Sie den Tag nach der Zustellung als Deadline und lassen Sie den Einspruch über den Verein einlegen, denn regelmäßig ist der Verein der richtige Weg.
- Drittens. Fordern Sie den Schiedsrichterbericht an, bevor Sie inhaltlich vortragen. Ohne Kenntnis des Berichts argumentieren Sie gegen einen Text, den Sie nicht kennen.
- Viertens. Klären Sie, ob in Ihrem Verband eine Verschärfung über den Antrag hinaus möglich ist. Davon hängt ab, ob der Einspruch risikoarm ist oder eine höhere Sperre riskiert.
- Fünftens. Stellen Sie den Bewährungsantrag hilfsweise mit. Wir formulieren Einsprüche in diesen Fällen bewusst zweigleisig, primär gegen Vorwurf oder Strafmaß und hilfsweise auf Aussetzung des Restes zur Bewährung, weil das auch dann etwas bringt, wenn der Vorwurf im Kern trägt.
Häufige Fragen
Wie lange ist man nach einer Roten Karte gesperrt?
Zunächst gilt eine automatische vorläufige Sperre bis zur Entscheidung. Das endgültige Maß hängt vom Vergehen ab: mindestens ein Spiel bei unsportlichem Verhalten, nach den DFB-Vorgaben zwei Wochen bis sechs Monate bei rohem Spiel und sechs Wochen bis sechs Monate bei Tätlichkeiten. Im Amateurbereich rechnen viele Verbände in Spielen statt in Wochen.
Was passiert nach einer Roten Karte im Amateurfußball?
Das Ermittlungsorgan des Verbandes wertet den Schiedsrichterbericht aus und beantragt ein Strafmaß, über das regelmäßig ein Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Der Spieler kann über seinen Verein zustimmen oder Einspruch einlegen. Der Einspruch führt zur mündlichen Verhandlung vor dem Sportgericht.
Kann die Sperre zur Bewährung ausgesetzt werden?
Ja, die Ordnungen sehen die Strafaussetzung zur Bewährung vor, teils auch für den Rest einer bereits teilweise verbüßten Sperre. Der Antrag sollte begründet und mit Einsicht sowie einer beanstandungsfreien Spielzeit unterlegt werden. Er lohnt sich auch dann, wenn der Vorwurf selbst nicht zu erschüttern ist.
Kann der Einspruch die Strafe erhöhen?
Das hängt vom Verband ab. Einzelne Ordnungen schließen eine Verschärfung über das beantragte Strafmaß hinaus ausdrücklich aus, andere nicht. Diese Frage ist vor der Einlegung zu klären, weil sie über das Risiko des Einspruchs entscheidet.
Weiterführende Beiträge
- Sperre vom Sportgericht: Instanzenzug, Berufungsfristen und die Grenzen staatlicher Kontrolle.
- Einspruch gegen die Spielwertung: Tatsachenentscheidung, Regelverstoß und das Spiel am grünen Tisch.
- Schadensersatz nach einem Foul: wann aus der Roten Karte zusätzlich ein Zivilverfahren wird.
- Sportrecht im Überblick: alle Konfliktfelder von Verein und Verband bis Haftung und Vertrag.



