Eine Nebentätigkeit ist nach § 40 BeamtStG grundsätzlich anzeigepflichtig und unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen. Eine Genehmigungspflicht schreibt das Bundesrecht damit nicht zwingend vor, und einzelne Länder belassen es bei der Anzeige. Wo eine Genehmigung erforderlich ist, gilt eine Beeinträchtigung in der Regel als gegeben, wenn die zeitliche Beanspruchung ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Hinzu kommt in mehreren Rechtskreisen eine Vergütungsgrenze von vierzig Prozent des jährlichen Endgrundgehalts, die unabhängig von der Zeitgrenze wirkt.
Einleitung
Die ungenehmigte Nebentätigkeit ist der häufigste Einzelvorwurf des gesamten Disziplinarrechts, und sie ist zugleich der am häufigsten unterschätzte. Die meisten Betroffenen haben nicht heimlich gehandelt, sondern schlicht nicht gewusst, dass ihre Tätigkeit anzeige- oder genehmigungsbedürftig war. Das ändert an der Pflichtverletzung nichts, wirkt sich aber auf die Bemessung aus, wenn es im Verfahren richtig vorgetragen wird.
Rechtlich ist der Einstieg überraschend. § 40 BeamtStG ordnet für Landesbeamte eine grundsätzliche Anzeigepflicht an und verlangt, dass Nebentätigkeiten unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen sind, soweit sie geeignet sind, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen. Eine flächendeckende Genehmigungspflicht schreibt die Norm damit gerade nicht vor, und einzelne Länder haben davon abgesehen, einen Erlaubnisvorbehalt zu statuieren. Wer also aus einer Broschüre eines anderen Landes ableitet, seine Tätigkeit sei genehmigungspflichtig, prüft womöglich am falschen Recht.
Für Bundesbeamte ist das Nebentätigkeitsrecht dagegen detailliert im Bundesbeamtengesetz und in der Nebentätigkeitsverordnung geregelt, mit ausdrücklicher Genehmigungspflicht, Ausnahmen und Versagungsgründen. Der erste Schritt jeder Prüfung ist deshalb die Frage nach dem Dienstherrn und der einschlägigen Landesnorm.
Dieser Beitrag erklärt die Systematik von Anzeige-, Erlaubnis- und Verbotsvorbehalt, die Versagungsgründe mit der Fünftel- und der Vergütungsgrenze, die genehmigungsfreien Tätigkeiten, den Widerruf einer erteilten Genehmigung, die disziplinarischen Folgen einer ungenehmigten Ausübung und die Sonderlage von Ruhestandsbeamten. Er richtet sich an Beamtinnen und Beamte, die eine Nebentätigkeit ausüben oder aufnehmen wollen, und an Betroffene eines entsprechenden Vorwurfs. Eingeordnet ist er in unsere Übersicht als Anwalt für Beamtenrecht.
Anzeige, Erlaubnis, Verbot
Drei Regelungsmodelle und ihre Folgen.
Das Grundmodell des Beamtenstatusgesetzes ist die Anzeigepflicht. Jede Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzuzeigen, unabhängig davon, ob sie vergütet wird. Die Anzeige dient dazu, dem Dienstherrn die Prüfung zu ermöglichen, ob dienstliche Interessen berührt sind.
Darüber hinaus sind Nebentätigkeiten unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet sind, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen. Der Erlaubnisvorbehalt bedeutet, dass die Tätigkeit vor Aufnahme genehmigt werden muss. Der Verbotsvorbehalt bedeutet, dass sie aufgenommen werden darf, der Dienstherr sie aber untersagen kann. Der Unterschied ist erheblich: Im ersten Modell ist die Aufnahme ohne Genehmigung bereits pflichtwidrig, im zweiten erst die Fortsetzung nach einer Untersagung.
Nebentätigkeiten, die ihrer Natur nach keinen Konflikt mit dienstlichen Interessen erwarten lassen, bedürfen vor ihrer Aufnahme keiner Genehmigung. Dazu zählen typischerweise die Verwaltung eigenen Vermögens, schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische und Vortragstätigkeiten sowie Tätigkeiten in Gewerkschaften und Berufsverbänden. Für einen Teil dieser Tätigkeiten besteht dennoch eine Anzeigepflicht, wenn sie vergütet werden. Diese Kombination aus Genehmigungsfreiheit und Anzeigepflicht ist eine klassische Fehlerquelle.
Das Grundmodell des Beamtenstatusgesetzes ist die Anzeigepflicht.
Die Versagungsgründe
Wo die bekannten Grenzwerte herkommen.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Gesetz nennt dafür Regelbeispiele, insbesondere den Widerstreit mit dienstlichen Pflichten und die Behinderung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Dienstpflichten.
Für die zeitliche Beanspruchung gilt eine Regelvermutung: Sie gilt als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit überschreitet. Bei begrenzter Dienstfähigkeit verringert sich diese Grenze in dem Verhältnis, in dem die Arbeitszeit herabgesetzt ist. Bei Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung erhöht sie sich entsprechend, höchstens jedoch auf zwölf Stunden in der Woche, und die Nebentätigkeit darf dem Zweck der Bewilligung nicht zuwiderlaufen. Diese Staffelung ist wichtiger als der bekannte Fünftel-Wert, weil sie in Teilzeitkonstellationen völlig andere Ergebnisse liefert.
Hinzu kommt eine Vergütungsgrenze. Im Bundesbereich liegt ein Versagungsgrund vor, wenn der Gesamtbetrag der Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten vierzig Prozent des jährlichen Endgrundgehalts übersteigt. Rheinland-Pfalz hat eine entsprechende Grenze im Landesbeamtengesetz eingeführt, mit der Möglichkeit einer Ausnahme, wenn der Beamte nachweist, dass die zeitliche Beanspruchung ein Fünftel nicht übersteigt oder die Versagung im Einzelfall unangemessen wäre. Prüfen Sie beide Grenzen getrennt, denn sie wirken unabhängig voneinander.
Widerruf und laufende Kontrolle
Warum eine erteilte Genehmigung keine Dauerlösung ist.
Ergibt sich bei der Ausübung einer genehmigten Nebentätigkeit eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, ist die Genehmigung zu widerrufen. Das ist kein Ermessen. Soweit die dienstlichen Interessen es zulassen, soll dem Beamten eine angemessene Frist zur Beendigung eingeräumt werden, und die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf bleiben unberührt.
Für die Praxis heißt das: Eine einmal erteilte Genehmigung deckt die Tätigkeit in dem Umfang, in dem sie beantragt und erteilt wurde. Wächst die Tätigkeit, verändert sich ihr Gegenstand, steigt die Vergütung oder ändert sich Ihre eigene Arbeitszeit, kann die Genehmigung ihre Deckungswirkung verlieren. Der häufigste Fall in unserer Praxis ist die über Jahre gewachsene Nebentätigkeit, die zum Zeitpunkt der Genehmigung unproblematisch war und es längst nicht mehr ist.
Empfehlenswert ist deshalb eine Aktualisierung bei jeder wesentlichen Änderung, und zwar schriftlich mit Eingangsnachweis. Das kostet nichts und beseitigt genau den Vorwurf, der später erhoben wird, nämlich dass die tatsächliche Tätigkeit von der genehmigten abweiche.
Die disziplinarischen Folgen
Was tatsächlich droht und was mildert.
| Konstellation | Typische Einordnung | Wesentliche Faktoren |
|---|---|---|
| Anzeige unterlassen, Tätigkeit unproblematisch | leicht | keine Beeinträchtigung, kurze Dauer |
| Genehmigung nicht eingeholt, Tätigkeit genehmigungsfähig | leicht bis mittelschwer | Genehmigungsfähigkeit, Nachholung |
| Umfang der Genehmigung überschritten | mittelschwer | Ausmaß und Dauer der Überschreitung |
| Tätigkeit trotz Untersagung fortgesetzt | schwer | offene Missachtung einer Weisung |
| Interessenkonflikt mit dem Amt | schwer | Nähe zum eigenen Aufgabenbereich |
| Tätigkeit während Krankschreibung | schwer | zusätzlicher Vorwurf des Dienstvergehens |
Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.
Entscheidend für die Bemessung ist regelmäßig die Frage, ob die Tätigkeit genehmigungsfähig gewesen wäre. Wer eine Tätigkeit ausgeübt hat, die auf Antrag ohne Weiteres genehmigt worden wäre, hat eine formelle Pflicht verletzt. Wer eine Tätigkeit ausgeübt hat, die versagt worden wäre, hat den Versagungsgrund unterlaufen, und das wiegt erheblich schwerer. Die nachträgliche Genehmigung beseitigt das Dienstvergehen deshalb nicht, sie wirkt aber deutlich auf die Bemessung, und sie sollte parallel zum Verfahren betrieben werden.
Ein eigenständiges Risiko liegt in der Kombination mit anderen Vorwürfen. Eine Nebentätigkeit während einer Krankschreibung oder während einer Suspendierung ist nicht nur ein Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht, sondern ein zusätzlicher Vorwurf mit eigener Stoßrichtung. Wie das Verfahren insgesamt abläuft und welche Fristen für das Maßnahmeverbot gelten, steht im Beitrag zum Disziplinarverfahren gegen Beamte, die Besonderheiten während einer Suspendierung im Beitrag zur vorläufigen Dienstenthebung.
Für Ruhestandsbeamte gilt eine eigene Regel, die kaum bekannt ist. Wer nach Eintritt in den Ruhestand eine Erwerbstätigkeit aufnehmen will, hat innerhalb eines gesetzlich festgelegten Zeitraums zu prüfen und anzuzeigen, ob diese mit der dienstlichen Tätigkeit der letzten fünf Jahre im Zusammenhang steht und dienstliche Interessen beeinträchtigen kann. Verstöße können versorgungsrechtliche Folgen haben.
Was Sie konkret tun sollten
Die Reihenfolge vor Aufnahme und nach einem Vorwurf.
- Erstens. Prüfen Sie das Recht Ihres Dienstherrn, nicht das eines anderen Landes. Ob Anzeige, Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt gilt, entscheidet darüber, ob die Aufnahme ohne Rückmeldung bereits pflichtwidrig ist.
- Zweitens. Zeigen Sie im Zweifel an. Die Anzeige kostet nichts, beseitigt den Vorwurf der Verschleierung und verschiebt die Prüfungslast auf den Dienstherrn. Wer anzeigt und nichts hört, steht deutlich besser da als wer schweigt.
- Drittens. Rechnen Sie beide Grenzen aus. Die Fünftel-Grenze bezogen auf Ihre tatsächliche regelmäßige Arbeitszeit, gegebenenfalls mit der Anpassung bei Teilzeit oder begrenzter Dienstfähigkeit, und die Vergütungsgrenze bezogen auf Ihr jährliches Endgrundgehalt.
- Viertens. Aktualisieren Sie die Genehmigung bei jeder wesentlichen Änderung. Umfang, Gegenstand, Vergütung und Ihre eigene Arbeitszeit sind die vier Punkte, deren Veränderung die Deckungswirkung entfallen lassen kann.
- Fünftens. Beantragen Sie im Verfahren die nachträgliche Genehmigung. Sie beseitigt das Dienstvergehen nicht, belegt aber die Genehmigungsfähigkeit, und genau das ist der wichtigste Bemessungsfaktor.
- Sechstens. Üben Sie keine Nebentätigkeit während einer Krankschreibung oder Suspendierung ohne vorherige Klärung aus. Der Zusatzvorwurf wiegt regelmäßig schwerer als der ursprüngliche.
- Siebtens. Prüfen Sie als Ruhestandsbeamter die Anzeigepflicht für Erwerbstätigkeiten mit Bezug zu Ihrer früheren dienstlichen Tätigkeit. Die Frist läuft ab dem Eintritt in den Ruhestand und wird fast immer übersehen.
Häufige Fragen
Muss ich jede Nebentätigkeit genehmigen lassen?
Nicht zwingend. Das Beamtenstatusgesetz ordnet eine grundsätzliche Anzeigepflicht an und verlangt einen Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt nur, soweit die Tätigkeit geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen. Einzelne Länder belassen es deshalb bei der Anzeigepflicht. Für Bundesbeamte gilt eine detailliertere Regelung mit ausdrücklicher Genehmigungspflicht.
Was ist die Fünftel-Grenze?
Eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen gilt in der Regel als gegeben, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit überschreitet. Bei begrenzter Dienstfähigkeit verringert sich die Grenze, bei Teilzeit oder Beurlaubung erhöht sie sich, höchstens jedoch auf zwölf Stunden wöchentlich.
Gibt es auch eine Verdienstgrenze?
Ja. Im Bundesbereich liegt ein Versagungsgrund vor, wenn die Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im Kalenderjahr vierzig Prozent des jährlichen Endgrundgehalts übersteigen. Einzelne Länder haben entsprechende Grenzen eingeführt, teils mit ausdrücklicher Ausnahmemöglichkeit. Die Vergütungs- und die Zeitgrenze wirken unabhängig voneinander.
Was droht bei einer ungenehmigten Nebentätigkeit?
Das hängt vor allem davon ab, ob die Tätigkeit genehmigungsfähig gewesen wäre. Eine bloß formell unterlassene Anzeige bei unproblematischer Tätigkeit wird regelmäßig milde geahndet. Wer dagegen eine Tätigkeit ausgeübt hat, die versagt worden wäre, oder eine Untersagung missachtet hat, muss mit deutlich schwereren Maßnahmen rechnen.
Hilft eine nachträgliche Genehmigung?
Sie beseitigt das Dienstvergehen nicht, weil die Pflichtverletzung im Zeitpunkt der ungenehmigten Ausübung eingetreten ist. Sie belegt aber die Genehmigungsfähigkeit, und das ist der wichtigste Bemessungsfaktor. Der Antrag sollte deshalb parallel zum laufenden Disziplinarverfahren gestellt werden.
Gilt das auch nach der Pensionierung?
Ja, in eingeschränkter Form. Ruhestandsbeamte müssen innerhalb eines gesetzlich festgelegten Zeitraums vor Aufnahme einer Erwerbstätigkeit prüfen und anzeigen, ob diese mit ihrer dienstlichen Tätigkeit der letzten fünf Jahre zusammenhängt und dienstliche Interessen beeinträchtigen kann. Verstöße können versorgungsrechtliche Folgen haben.
Weiterführende Beiträge
- Disziplinarverfahren gegen Beamte: der Ablauf, die Bemessung und die Fristen für das Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs.
- Disziplinarverfahren bei der Polizei: warum die Fallgruppe im Schichtdienst besonders verbreitet ist.
- Vorläufige Dienstenthebung: die Anrechnungs- und Auskunftspflichten für Nebeneinkünfte während einer Suspendierung.
- Begrenzte Dienstfähigkeit: warum sich die zeitliche Grenze für Nebentätigkeiten dort verringert.
- Widerspruch im Beamtenrecht: der Rechtsweg gegen die Versagung oder den Widerruf einer Genehmigung.



