Im paritätischen Wechselmodell sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Der Bedarf des Kindes bemisst sich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern und umfasst zusätzlich die durch das Modell entstehenden Mehrkosten. Verteilt wird er nach Haftungsquoten, die sich aus den Einkommen abzüglich des angemessenen Selbstbehalts ergeben. Der von jedem Elternteil während seiner Betreuungszeiten geleistete Naturalunterhalt gilt dabei nur als teilweise Erfüllung. Ergebnis: Der besser verdienende Elternteil zahlt an den anderen. Die verbreitete Annahme, im Wechselmodell entfalle der Unterhalt, ist falsch.
Einleitung
Das Wechselmodell wird häufig mit dem Argument angestrebt, es beende die Unterhaltszahlung. Das trifft nicht zu, und wer es aus diesem Grund verfolgt, wird enttäuscht. Was sich ändert, ist nicht das Ob, sondern die Berechnungsmethode, und sie führt bei deutlich unterschiedlichen Einkommen weiterhin zu erheblichen Zahlungen.
Vorgeschaltet ist allerdings eine Abgrenzungsfrage, die in der Praxis über mehr entscheidet als die Rechnung selbst. Ein Wechselmodell im Rechtssinn liegt nur bei einer annähernd hälftigen Teilung der Betreuung vor. Der Bundesgerichtshof handhabt das restriktiv: Solange ein Elternteil erkennbar die Hauptverantwortung trägt, bleibt es beim Residenzmodell mit der gewohnten Tabellenberechnung, auch wenn der andere weit über das übliche Umgangsmaß hinaus betreut (BGH, Beschluss vom 5.11.2014, XII ZB 599/13).
Dieser Beitrag erklärt die Abgrenzung, die vollständige Berechnung mit einem Beispiel, die Behandlung des Kindergeldes und die verfahrensrechtliche Besonderheit, dass im Wechselmodell kein Elternteil das Kind in Obhut hat.
Wann ein Wechselmodell vorliegt
Die Abgrenzung entscheidet über die gesamte Rechnung.
Maßgeblich ist die tatsächliche Verteilung der Betreuung, wobei der zeitlichen Komponente nur indizielle Bedeutung zukommt. Entscheidend ist, ob ein Elternteil noch die Hauptverantwortung trägt, also Alltagsorganisation, Arzttermine, Schulangelegenheiten und Betreuung im Krankheitsfall überwiegend abdeckt.
Der Bundesgerichtshof hat selbst bei einem Betreuungsverhältnis von siebenundvierzig zu dreiundfünfzig Prozent noch kein Wechselmodell angenommen. Wo diese Schwelle nicht erreicht ist, spricht man vom asymmetrischen Wechselmodell oder erweiterten Umgang. Dann bleibt es bei der Barunterhaltspflicht des weniger betreuenden Elternteils, allerdings kann der erhöhte Betreuungsaufwand über eine Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 12.3.2014, XII ZB 234/13). Zu dieser Konstellation hat der Bundesgerichtshof zuletzt im April 2026 erneut entschieden.
Praktisch bedeutet das: Wer ein Wechselmodell behauptet, um in die günstigere Berechnung zu kommen, muss die annähernd hälftige Betreuung darlegen und belegen. Ein Betreuungskalender über mehrere Monate ist dafür das übliche Mittel.
Maßgeblich ist die tatsächliche Verteilung der Betreuung, wobei der zeitlichen Komponente nur indizielle Bedeutung zukommt.
Die Berechnung
Vier Schritte mit einem vollständigen Beispiel.
Nehmen wir ein Elternpaar aus dem Raum Bremen mit einem neunjährigen Kind in paritätischer Betreuung. Der Vater verdient bereinigt 3.600 Euro, die Mutter 2.400 Euro.
Schritt eins ist der Bedarf. Er bemisst sich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern, hier 6.000 Euro. Das entspricht der elften Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle, in der zweiten Altersstufe ergibt sich ein Bedarf von 938 Euro. Wichtig: Zu verwenden ist der Tabellenbetrag, nicht der Zahlbetrag, denn das Kindergeld wird erst am Ende berücksichtigt.
Schritt zwei sind die Mehrkosten. Das Wechselmodell erzeugt zusätzlichen Aufwand, insbesondere für ein zweites Kinderzimmer und für Fahrten zwischen den Haushalten. Setzen wir dafür 150 Euro an, ergibt sich ein Gesamtbedarf von 1.088 Euro.
Schritt drei sind die Haftungsquoten. Verteilt wird nach den Einkommen abzüglich des angemessenen Selbstbehalts von 1.750 Euro. Beim Vater verbleiben 1.850 Euro, bei der Mutter 650 Euro, zusammen 2.500 Euro. Seine Quote beträgt damit 74 Prozent, ihre 26 Prozent. Sein Haftungsanteil liegt bei rund 805 Euro, ihrer bei rund 283 Euro.
Schritt vier ist die Verrechnung. Jeder Elternteil erbringt während seiner Betreuungszeiten Naturalunterhalt, hier also jeweils die Hälfte des Bedarfs. Dieser Naturalunterhalt gilt als teilweise Erfüllung des Anspruchs, nicht als vollständige. Der Vater schuldet 805 Euro und leistet naturalen Unterhalt im Wert von 544 Euro, es verbleibt ein Ausgleichsbetrag von rund 261 Euro, den er an die Mutter zu zahlen hat.
| Rechenschritt | Vater | Mutter |
|---|---|---|
| Bereinigtes Nettoeinkommen | 3.600 Euro | 2.400 Euro |
| abzüglich angemessener Selbstbehalt | 1.750 Euro | 1.750 Euro |
| verteilungsrelevanter Betrag | 1.850 Euro | 650 Euro |
| Haftungsquote | 74 Prozent | 26 Prozent |
| Haftungsanteil am Gesamtbedarf von 1.088 Euro | 805 Euro | 283 Euro |
| geleisteter Naturalunterhalt | 544 Euro | 544 Euro |
| Ausgleich | zahlt rund 261 Euro | erhält rund 261 Euro |
Stand: Juli 2026. Vereinfachte Darstellung ohne Kindergeldverrechnung, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.
Kindergeld und Verfahren
Zwei Punkte, an denen Wechselmodellfälle regelmäßig hängenbleiben.
Das Kindergeld wird im Wechselmodell nicht schlicht halbiert. Der Bundesgerichtshof hat es in einer Konstellation, in der beide Eltern wechselseitig auf Kindesunterhalt verzichtet hatten, zu drei Vierteln demjenigen Elternteil zugeordnet, der es bezog. Die genaue Behandlung hängt von der Fallgestaltung ab und ist in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich. In der Praxis empfiehlt sich deshalb eine ausdrückliche Vereinbarung darüber, wer das Kindergeld bezieht und wie es zwischen den Eltern ausgeglichen wird.
Verfahrensrechtlich entsteht eine Besonderheit, die viele überrascht. Im paritätischen Wechselmodell hat kein Elternteil das Kind in dem Sinne in Obhut, der einen von beiden berechtigen würde, den Unterhaltsanspruch allein für das Kind geltend zu machen. Erforderlich ist dann entweder die Bestellung eines Ergänzungspflegers oder eine gerichtliche Ermächtigung. Der Bundesgerichtshof hat zugelassen, dass der Anspruch vom Kind gegen den besser verdienenden Elternteil geltend gemacht wird (BGH, Beschluss vom 11.1.2017, XII ZB 565/15).
Hinzu kommt eine sozialrechtliche Folge: Unterhaltsvorschuss kann im paritätischen Wechselmodell nicht bezogen werden. Wer wirtschaftlich auf diese Leistung angewiesen ist, sollte das vor der Vereinbarung eines Wechselmodells prüfen.
Was Sie konkret tun sollten
Die Reihenfolge, bevor über Beträge gesprochen wird.
- Erstens. Klären Sie zuerst, ob rechtlich überhaupt ein Wechselmodell vorliegt. Führen Sie über mindestens drei Monate einen Betreuungskalender, aus dem sich Übernachtungen, Ferien, Krankheitstage und die Wahrnehmung von Terminen ergeben. Ohne diesen Nachweis bleibt es bei der gewohnten Tabellenberechnung.
- Zweitens. Rechnen Sie mit den Tabellenbeträgen, nicht mit den Zahlbeträgen. Wer im Wechselmodell mit der Zahlbetragstabelle arbeitet, zieht das Kindergeld doppelt ab und kommt zu einem systematisch zu niedrigen Ergebnis.
- Drittens. Beziffern und belegen Sie die Mehrkosten. Zweites Kinderzimmer, doppelte Ausstattung, Fahrten zwischen den Haushalten. Sie erhöhen den Bedarf und damit den Anteil des besser verdienenden Elternteils.
- Viertens. Regeln Sie Kindergeld und Verfahrensvertretung ausdrücklich in einer Vereinbarung. Beide Punkte sind ungeklärter, als die Berechnung selbst, und sie blockieren im Streitfall die Durchsetzung.
Häufige Fragen
Muss im Wechselmodell Unterhalt gezahlt werden?
Ja. Beide Elternteile sind barunterhaltspflichtig, weil keiner durch die Betreuung allein von der Barunterhaltspflicht befreit ist. Der Bedarf wird nach den Haftungsquoten verteilt, die sich aus den Einkommen ergeben. Der besser verdienende Elternteil zahlt deshalb regelmäßig einen Ausgleichsbetrag an den anderen.
Wie wird der Unterhalt im Wechselmodell berechnet?
Der Bedarf richtet sich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern nach der Düsseldorfer Tabelle, hinzu kommen die durch das Modell entstehenden Mehrkosten. Dieser Gesamtbedarf wird nach den Einkommen abzüglich des angemessenen Selbstbehalts quotiert. Der geleistete Naturalunterhalt wird als teilweise Erfüllung angerechnet.
Ab wann liegt ein Wechselmodell vor?
Erst bei annähernd hälftiger Teilung der Betreuung. Der Bundesgerichtshof hat selbst bei einem Verhältnis von 47 zu 53 Prozent noch kein Wechselmodell angenommen. Trägt ein Elternteil erkennbar die Hauptverantwortung, bleibt es beim Residenzmodell, wobei erweiterter Umgang über eine Herabstufung in der Tabelle berücksichtigt werden kann.
Wer bekommt das Kindergeld im Wechselmodell?
Bezugsberechtigt ist ein Elternteil, den die Eltern bestimmen. Die Verteilung zwischen ihnen erfolgt nicht zwingend hälftig, der Bundesgerichtshof hat in einer Konstellation drei Viertel dem beziehenden Elternteil zugeordnet. Wegen der uneinheitlichen Handhabung empfiehlt sich eine ausdrückliche Vereinbarung.
Weiterführende Beiträge
- Kindesunterhalt berechnen. Die Berechnung im Residenzmodell, auf der die Bedarfsermittlung im Wechselmodell aufbaut.
- Wechselmodell durchsetzen. Die familienrechtliche Seite: Voraussetzungen und die Frage der gerichtlichen Anordnung.
- Unterhalt abändern. Was gilt, wenn sich die Betreuungsanteile später verschieben.
- Auskunft über das Einkommen. Die Durchsetzung der Auskunft, ohne die keine Quotenberechnung möglich ist.



