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Ratgeber

Familie

Auskunft über das Einkommen.

Was der Unterhaltspflichtige vorlegen muss, warum die Auskunft alle zwei Jahre erneut verlangt werden kann und weshalb der Stufenantrag das schärfere Instrument ist als jede Mahnung.

7 Min. LesezeitStand: Mai 2026familum · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Wer Unterhalt verlangt oder schuldet, kann vom anderen Auskunft über dessen Einkünfte und Vermögen verlangen, soweit dies für den Anspruch erforderlich ist. Vorzulegen sind ein systematisches Verzeichnis und auf Verlangen Belege. Vor Ablauf von zwei Jahren kann die Auskunft nur erneut verlangt werden, wenn wesentlich höhere Einkünfte oder Vermögenswerte glaubhaft gemacht werden. Der entscheidende Nebeneffekt wird oft übersehen: Das Auskunftsverlangen sichert zugleich den Zeitpunkt, ab dem Unterhalt für die Vergangenheit gefordert werden kann. Es ist damit die wichtigste erste Maßnahme jedes Unterhaltsmandats.

Kapitel01 / 07

Einleitung

Jede Unterhaltsberechnung setzt Zahlen voraus, und diese Zahlen liegen bei einer Seite. Der Auskunftsanspruch ist deshalb keine Vorstufe des eigentlichen Verfahrens, sondern sein Fundament. Wer ohne Auskunft verhandelt, verhandelt gegen eine Behauptung.

Der Anspruch besteht wechselseitig. Auch der Unterhaltspflichtige kann Auskunft verlangen, etwa um die Bedürftigkeit des Berechtigten zu überprüfen oder um im Rahmen einer Abänderung darzulegen, dass sich dessen Einkünfte erhöht haben. Diese Richtung wird in der Praxis erheblich seltener genutzt, als sie es verdient.

Dieser Beitrag erklärt den Umfang des Anspruchs, die vorzulegenden Unterlagen, die Zweijahresfrist und den Stufenantrag als prozessuales Werkzeug.

Kapitel02 / 07

Umfang und Frist

Was verlangt werden kann und wie oft.

Verwandte in gerader Linie sowie Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Der Anspruch ist damit zweckgebunden: Er reicht so weit, wie er für die Berechnung gebraucht wird, und nicht weiter.

Praktisch bedeutet das eine unterschiedliche Reichweite je nach Konstellation. Beim Kindesunterhalt genügt regelmäßig die Auskunft über die Einkünfte, weil der Bedarf sich aus der Tabelle ergibt. Beim Ehegattenunterhalt sind zusätzlich Vermögenswerte relevant, weil sie Erträge abwerfen können. Und in Mangelfällen sowie bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit kann die Auskunft auch das Vermögen selbst erfassen, weil in bestimmten Konstellationen dessen Verwertung zumutbar ist.

Die Auskunft ist durch Vorlage eines systematischen Verzeichnisses zu erteilen, nicht durch die Übergabe eines Stapels Papier. Auf Verlangen sind Belege vorzulegen. Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit, kann die Abgabe der Versicherung an Eides statt verlangt werden.

Wichtig ist die Wiederholungsgrenze. Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft nur erneut verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Verpflichtete wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat. Nach zwei Jahren besteht der Anspruch ohne Weiteres erneut. Diese Frist ist für Berechtigte ein wiederkehrendes Fenster, das systematisch genutzt werden sollte, weil sich Einkommen über die Jahre verändert und ein einmal titulierter Betrag sonst einfriert.

Kapitel03 / 07

Was vorzulegen ist

Die Unterlagenliste nach Beschäftigungsart.

Bei abhängig Beschäftigten sind die Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate vorzulegen, dazu die letzte Einkommensteuererklärung und der letzte Steuerbescheid. Die Zwölfmonatsspanne ist wichtig, weil sich Sonderzahlungen, Boni, Überstundenvergütungen und Urlaubsgeld erst in der Jahresübersicht zeigen. Eine einzelne Gehaltsabrechnung ist als Auskunft unzureichend.

Bei Selbständigen ist der Umfang erheblich größer. Vorzulegen sind die Jahresabschlüsse oder Einnahmenüberschussrechnungen der letzten drei Jahre, die Steuererklärungen und Steuerbescheide, betriebswirtschaftliche Auswertungen und das Anlagenverzeichnis. Bei Gesellschaftern kommen Gesellschaftsvertrag, Beteiligungsverhältnisse und die Beschlüsse über die Gewinnverwendung hinzu. Der Verweis auf Geheimhaltungsinteressen von Mitgesellschaftern trägt insoweit nicht, als die eigene Beteiligung betroffen ist. Die vollständige Systematik dazu steht in unserem Beitrag zum Unterhalt bei Selbständigen.

Hinzu kommen in beiden Fällen Nachweise über weitere Einkünfte, also Miet- und Kapitaleinkünfte, Renten und Lohnersatzleistungen, sowie über die Positionen, die abgezogen werden sollen: Beiträge zur zusätzlichen Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Verbindlichkeiten mit Zins- und Tilgungsnachweisen.

Ein häufiger Streitpunkt ist die Vollständigkeit. Eine Auskunft, die einzelne Einkunftsarten auslässt, ist nicht erfüllt, und der Anspruch besteht insoweit fort. Wer Teilauskünfte akzeptiert und darauf eine Berechnung stützt, verliert die Möglichkeit, später auf die fehlenden Positionen zurückzukommen, ohne ein neues Verfahren zu führen.

Kapitel04 / 07

Der Stufenantrag

Warum er wirksamer ist als jede Mahnung.

Bleibt die Auskunft aus oder ist sie unvollständig, ist der Stufenantrag das Mittel der Wahl. Er verbindet in einem einzigen Verfahren drei Stufen: die Auskunft, gegebenenfalls die Versicherung an Eides statt und schließlich den bezifferten Zahlungsantrag, der erst nach Vorliegen der Auskunft konkretisiert wird.

Sein Vorteil ist doppelt. Er erspart dem Berechtigten, zweimal Verfahrenskosten auszulösen und zweimal Zeit zu verlieren. Und er nimmt der Verzögerung ihren Nutzen, denn der Anspruchszeitpunkt ist mit der Rechtshängigkeit gesichert, unabhängig davon, wie lange die Auskunftsstufe dauert.

Bleibt die Auskunft auch im Verfahren unvollständig, kann das Gericht das Einkommen schätzen. Zweifel bei der Einkommensermittlung gehen dabei zulasten des Auskunftspflichtigen, was die Schätzung in aller Regel nicht zu seinen Gunsten ausfallen lässt. Diese Konsequenz ist der eigentliche Grund, warum Auskunftsverweigerung eine schlechte Strategie ist.

Ein Hinweis zur Reihenfolge: Bevor der Stufenantrag gestellt wird, sollte eine schriftliche Aufforderung mit angemessener Frist vorliegen. Sie belegt, dass der außergerichtliche Weg gegangen wurde, und sie sichert bereits den Anspruchszeitpunkt, sodass die Zeit bis zur Antragstellung nicht verloren geht.

Kapitel05 / 07

Was Sie konkret tun sollten

Die Reihenfolge, das Fristkritischste zuerst.

  • Erstens. Setzen Sie das Auskunftsverlangen sofort ab, sobald Unterhalt in Betracht kommt. Es sichert den Zeitpunkt, ab dem Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. Diese Wirkung ist wichtiger als die Auskunft selbst.
  • Zweitens. Fordern Sie konkret und vollständig an. Zwölf Gehaltsabrechnungen, Steuererklärung und Steuerbescheid, bei Selbständigen die Abschlüsse von drei Jahren. Eine pauschale Aufforderung, Auskunft zu erteilen, wird regelmäßig mit einer einzelnen Abrechnung beantwortet.
  • Drittens. Nutzen Sie das Zweijahresfenster systematisch. Nach zwei Jahren besteht der Anspruch ohne Weiteres erneut, und ein titulierter Betrag friert sonst auf dem Stand der ersten Berechnung ein.
  • Viertens. Akzeptieren Sie keine Teilauskunft. Fehlt eine Einkunftsart, ist der Anspruch insoweit nicht erfüllt. Wer auf unvollständiger Grundlage rechnet, verliert die fehlenden Positionen faktisch.
  • Fünftens. Gehen Sie in den Stufenantrag, statt weiter zu mahnen, wenn die Auskunft ausbleibt. Er sichert den Anspruchszeitpunkt, bündelt beide Stufen und nimmt der Verzögerung ihren Nutzen.
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Häufige Fragen

Welche Unterlagen muss der Unterhaltspflichtige vorlegen?

Bei Angestellten die Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate, die letzte Steuererklärung und den letzten Steuerbescheid. Bei Selbständigen zusätzlich Jahresabschlüsse oder Einnahmenüberschussrechnungen der letzten drei Jahre, betriebswirtschaftliche Auswertungen und das Anlagenverzeichnis. Hinzu kommen Nachweise über weitere Einkünfte und über die geltend gemachten Abzugspositionen.

Wie oft kann ich Auskunft verlangen?

Grundsätzlich alle zwei Jahre ohne besondere Begründung. Innerhalb dieser Frist ist eine erneute Auskunft nur zu erteilen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Verpflichtete wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

Was tun, wenn keine Auskunft erteilt wird?

Zunächst schriftlich mit Frist auffordern, dann Stufenantrag beim Familiengericht stellen. Er verbindet Auskunft, gegebenenfalls die Versicherung an Eides statt und den Zahlungsantrag in einem Verfahren. Bleibt die Auskunft unvollständig, kann das Gericht schätzen, wobei Zweifel zulasten des Auskunftspflichtigen gehen.

Kann auch der Unterhaltspflichtige Auskunft verlangen?

Ja, der Anspruch besteht wechselseitig. Er ist insbesondere dann relevant, wenn geprüft werden soll, ob der Berechtigte weiterhin bedürftig ist oder ob sich dessen Einkünfte erhöht haben und deshalb eine Abänderung des Titels in Betracht kommt.

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