Das unterhaltsrelevante Einkommen eines Selbständigen ist nicht der Gewinn aus dem Steuerbescheid. Maßgeblich ist der Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, korrigiert um Positionen, die steuerlich abzugsfähig sind, wirtschaftlich aber keinen Aufwand darstellen. Die wichtigste davon ist die Abschreibung. Wer diese Korrekturen nicht rechnet, zahlt oder erhält den falschen Unterhalt, und zwar oft um mehrere hundert Euro monatlich daneben. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern kommt eine zweite Ebene hinzu, die in den meisten Verfahren gar nicht erst geprüft wird: einbehaltene Gewinne der Gesellschaft, die als Einkommen zugerechnet werden können. Genau dort liegt in der Praxis das meiste Geld.
Einleitung
Der Satz, den wir in Erstberatungen am häufigsten hören, lautet: Ich habe letztes Jahr kaum Gewinn gemacht. Er ist fast nie gelogen und fast nie die ganze Wahrheit. Der steuerliche Gewinn ist eine Größe, die für Zwecke des Steuerrechts konstruiert wurde, und das Steuerrecht verfolgt andere Ziele als das Unterhaltsrecht. Es erlaubt Abschreibungen, Rückstellungen und Investitionsabzüge, die den Gewinn drücken, ohne dass dem ein Cent weniger auf dem Konto entspricht.
Das Unterhaltsrecht interessiert nur eine Frage: Was steht tatsächlich zur Verfügung, um den Lebensbedarf zu decken? Aus dieser Frage folgt eine eigene Rechenlogik, die in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte niedergelegt ist. Diese Leitlinien sind das eigentliche Arbeitsmittel, und sie unterscheiden sich zwischen den Gerichtsbezirken in Details, die im Einzelfall dreistellige Monatsbeträge ausmachen.
Auffällig ist, wie schlecht dieses Thema im Netz versorgt ist. Ein erheblicher Teil der Texte, die zu Suchanfragen nach Selbständigen-Unterhalt erscheinen, stammt aus den Jahren zwischen 2010 und 2015 und rechnet mit Selbstbehalten und Kindergeldsätzen, die seit einem Jahrzehnt überholt sind. Für Sie bedeutet das schlicht: Jede Zahl, die Sie irgendwo lesen, sollten Sie auf ihr Datum prüfen. Die hier genannten Werte entsprechen der Düsseldorfer Tabelle mit Stand 1. Januar 2026.
Dieser Beitrag erklärt, wer unterhaltsrechtlich überhaupt als selbständig gilt, wie der Dreijahresdurchschnitt gebildet wird und wann davon abzuweichen ist, welche Korrekturen an der steuerlichen Gewinnermittlung vorzunehmen sind, welche Rolle Privatentnahmen als Kontrollgröße spielen, wie sich der Sonderfall des Gesellschafter-Geschäftsführers mit niedrigem Gehalt und einbehaltenen Gewinnen auflösen lässt und wie Auskunft und Belege durchgesetzt werden. Er richtet sich an beide Seiten, an den selbständigen Unterhaltspflichtigen ebenso wie an den Ehegatten, der einem intransparenten Unternehmereinkommen gegenübersteht.
Wer als selbständig gilt
Die Gruppe ist größer, als die meisten annehmen.
Unterhaltsrechtlich ist der Begriff weiter als im Alltagsverständnis. Erfasst sind selbstverständlich Einzelunternehmer, Gewerbetreibende und Freiberufler. Erfasst sind aber ebenso Mitunternehmer von Personengesellschaften und, praktisch am wichtigsten, geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH, die zugleich Allein- oder Mehrheitsgesellschafter sind. Formal beziehen diese ein Gehalt aus nichtselbständiger Arbeit. Wirtschaftlich bestimmen sie selbst, wie hoch dieses Gehalt ist und ob Gewinne ausgeschüttet werden.
Diese Einordnung hat unmittelbare Folgen. Für abhängig Beschäftigte genügt die Vorlage von zwölf Gehaltsabrechnungen. Für Selbständige gilt eine deutlich weitergehende Darlegungslast. Es ist Aufgabe des selbständigen Beteiligten, seine Einnahmen und Ausgaben so darzustellen, dass sich die nur steuerlich beachtlichen Aufwendungen von den unterhaltsrechtlich relevanten abgrenzen lassen. Zweifel bei der Einkommensermittlung gehen zu seinen Lasten, und das Gericht darf sich im Zweifel mit einer Schätzung behelfen, die erfahrungsgemäß nicht zugunsten des Pflichtigen ausfällt.
Ein Detail, das viele Selbständige teuer überrascht: Anders als Arbeitnehmer erhalten sie keine Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen. Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz stellen ausdrücklich klar, dass der Gewinn nicht zusätzlich um berufsbedingte Aufwendungen zu kürzen ist, weil diese bereits als Betriebsausgaben abgezogen wurden. Wer die Fünf-Prozent-Pauschale trotzdem geltend macht, verliert an Glaubwürdigkeit, ohne etwas zu gewinnen.
Unterhaltsrechtlich ist der Begriff weiter als im Alltagsverständnis.
Der Dreijahresdurchschnitt
Wann drei Jahre die richtige Grundlage sind und wann nicht.
Grundlage ist der durchschnittliche Gewinn eines längeren Zeitraums, in der Regel der letzten drei aufeinanderfolgenden abgeschlossenen Geschäftsjahre. So formulieren es nahezu wortgleich die Leitlinien der Familiensenate in Nordrhein-Westfalen, in Rheinland-Pfalz und in Süddeutschland. Der Sinn ist einleuchtend. Ein einzelnes Jahr bildet bei schwankenden Unternehmensergebnissen nichts ab, weder nach oben noch nach unten.
Von der Regel ist abzuweichen, wenn die spezifische Geschäftsentwicklung es nahelegt. Drei Konstellationen begegnen uns dabei immer wieder. Bei einer Existenzgründung taugt weder das Vorjahresgehalt aus dem Angestelltenverhältnis noch das schwache erste Geschäftsjahr, hier ist auf den jeweiligen Jahresertrag abzustellen. Bei einem dauerhaften strukturellen Einbruch, etwa dem Verlust des größten Kunden, verzerrt der Durchschnitt zulasten des Pflichtigen, dann sind kürzere Zeiträume oder eine Fortschreibung sachgerecht. Und bei extrem volatilen Geschäftsmodellen kann ein Fünfjahreszeitraum das ehrlichere Bild liefern.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Vergangenheit und Zukunft. Für rückständigen Unterhalt ist grundsätzlich das im jeweiligen Jahr tatsächlich erzielte Einkommen maßgeblich, für den laufenden und künftigen Unterhalt die Prognose aus dem Durchschnitt. Wer für die Vergangenheit den Durchschnitt und für die Zukunft das schwächste Jahr ansetzt, betreibt Rosinenpickerei, und Gerichte erkennen das zuverlässig.
Bricht der Gewinn dauerhaft ein, hilft das Wissen um den Durchschnitt allein nicht weiter. Ein bestehender Unterhaltstitel bleibt vollstreckbar, bis er abgeändert ist, und die Abänderung wirkt regelmäßig erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung oder des Auskunftsverlangens. Wer nach einem Auftragseinbruch ein Jahr wartet, verliert dieses Jahr endgültig. Was dabei zu beachten ist, erklären wir im Beitrag zum Abändern eines Unterhaltstitels.
Die Korrektur der Gewinnermittlung
Sechs Positionen, an denen sich Steuerrecht und Unterhaltsrecht trennen.
Die eigentliche Arbeit besteht darin, den steuerlichen Gewinn in ein unterhaltsrechtliches Einkommen zu übersetzen. Sechs Positionen tragen dabei die Masse der Fälle.
Die Abschreibung ist die wichtigste. Steuerlich mindert sie den Gewinn, unterhaltsrechtlich wird sie nur anerkannt, soweit ihr ein tatsächlicher Wertverlust entspricht. Bei Gebäuden ist das nach den Leitlinien in der Regel gerade nicht der Fall, weil Immobilien im Wert typischerweise steigen. Die Gebäude-Abschreibung ist deshalb dem Gewinn wieder hinzuzurechnen. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern wie Maschinen oder Fahrzeugen wird die lineare Abschreibung nach den amtlichen Tabellen im Regelfall übernommen, Sonderabschreibungen und degressive Abschreibungen dagegen häufig korrigiert. Wo die Abschreibung anerkannt wird, sind die Tilgungsleistungen auf den Anschaffungskredit nicht zusätzlich abzugsfähig, die Zinsen dagegen schon.
Zweitens die Rückstellungen und Investitionsabzugsbeträge. Sie sind steuerliche Instrumente zur Gewinnverlagerung. Unterhaltsrechtlich sind sie nur anzuerkennen, soweit ihnen eine konkret absehbare Belastung gegenübersteht. Drittens privat veranlasste Betriebsausgaben, also der privat mitgenutzte Firmenwagen, überhöhte Bewirtungsaufwendungen oder die Reise mit familiärem Anteil. Viertens Gehaltszahlungen an nahestehende Personen, deren Mitarbeit den Betrag nicht rechtfertigt. Diese Konstellation, das plötzlich angestellte neue Lebenspartner, ist ein Klassiker und wird von Gerichten regelmäßig korrigiert.
Fünftens die Steuern. Abzuziehen ist die tatsächlich gezahlte Einkommensteuer, üblicherweise ebenfalls im Dreijahresdurchschnitt. Werden Positionen gewinnerhöhend korrigiert, ist die Steuerlast fiktiv neu zu ermitteln, sonst rechnet man mit einer Steuer auf einen Gewinn, den man gerade verworfen hat. Hier zeigt sich eine der praxisrelevanten Abweichungen zwischen den Gerichtsbezirken: Nach den Leitlinien in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sind Steuerzahlungen grundsätzlich in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie anfallen, bei Selbständigen kann aber auf den Veranlagungszeitraum abgestellt werden. Diese Wahl zwischen dem sogenannten In-Prinzip und dem Für-Prinzip verschiebt bei nachträglichen Steuerzahlungen ganze Jahresergebnisse.
Sechstens die Altersvorsorge, und dieser Punkt wird von Selbständigen ständig verschenkt. Wer der gesetzlichen Rentenversicherung nicht unterliegt, darf nach den Leitlinien regelmäßig zwanzig Prozent seines Bruttoeinkommens für die primäre Altersvorsorge aufwenden und weitere vier Prozent für eine zusätzliche Vorsorge, jeweils soweit die Beiträge tatsächlich geleistet werden. Bei einem Bruttoertrag von 120.000 Euro sind das bis zu 28.800 Euro jährlich, die das unterhaltsrelevante Einkommen mindern. Wer keine Vorsorge betreibt, bekommt den Abzug nicht.
Die Privatentnahmen
Die Kontrollgröße, die den Lebenszuschnitt sichtbar macht.
Neben dem Gewinn gibt es eine zweite Zahl, die die Gerichte interessiert: was der Selbständige seinem Betrieb tatsächlich entnommen hat. Privatentnahmen bilden den gelebten Lebenszuschnitt ab, und der ist unterhaltsrechtlich oft aussagekräftiger als eine Bilanzposition.
Die Rechtsprechung behandelt Entnahmen als Ersatzgröße, nicht als Regelmaßstab. Ausnahmsweise ist auf die Entnahmen abzüglich der Einlagen abzustellen, wenn eine zuverlässige Gewinnermittlung nicht möglich ist oder der Betriebsinhaber unterhaltsrechtlich zur Verwertung seines Vermögens verpflichtet ist. Praktisch heißt das: Wo die Buchführung intransparent ist oder Unterlagen zurückgehalten werden, bekommt der Berechtigte über die Entnahmen einen belastbaren Anhaltspunkt, und der Pflichtige verliert die Kontrolle über die Bemessungsgrundlage.
Umgekehrt gilt die Kontrolle auch zugunsten des Pflichtigen. Der Unterhalt darf nicht nach den Entnahmen bemessen werden, wenn das Betriebsvermögen wesentlich durch Kredite belastet oder durch Geschäftsverluste erschöpft ist. Und einmalige Sonderentnahmen, etwa zur Finanzierung einer Betriebsanschaffung oder einer Steuernachzahlung, sind herauszurechnen. Ein dauerhaftes Übersteigen der Entnahmen über den Gewinn ist allerdings erklärungsbedürftig, denn wer mehr entnimmt, als er verdient, zehrt entweder Substanz auf oder verdient mehr, als die Zahlen zeigen.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer
Niedriges Gehalt, keine Ausschüttung, und was Gerichte damit machen.
Die Konstellation ist verbreitet und in der Beratung sofort erkennbar. Der Alleingesellschafter einer GmbH zahlt sich ein moderates Geschäftsführergehalt, der Jahresüberschuss wird nicht ausgeschüttet, sondern in die Rücklagen eingestellt. Auf dem Papier verdient er dann so viel wie ein Abteilungsleiter. Wirtschaftlich baut er Vermögen auf, das ihm allein gehört.
Rechtlich lösen die Gerichte das über zwei Hebel. Der erste ist die Angemessenheitsprüfung des Geschäftsführergehalts. Liegt es erkennbar unter dem, was für eine vergleichbare Tätigkeit am Markt gezahlt würde, kann die Differenz fiktiv zugerechnet werden. Der zweite Hebel betrifft die einbehaltenen Gewinne selbst. Maßgeblich ist, ob der Unterhaltspflichtige Einfluss auf die Ausschüttungspolitik hat. Bei einer Beteiligung von mehr als fünfzig Prozent der Stimmrechte gilt er als beherrschend, und dann können ihm thesaurierte Gewinne als Einkommen zugerechnet werden, soweit die Thesaurierung nicht betriebswirtschaftlich geboten ist. Wer dagegen als Minderheitsgesellschafter die Ausschüttung nicht durchsetzen kann, muss sich einbehaltene Gewinne nicht zurechnen lassen. Die Obergerichte verlangen für die fiktive Zurechnung, dass der geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter seine Obliegenheit, zumutbare Gewinne zu realisieren, vorwerfbar verletzt hat.
Wie sich das auswirkt, zeigt eine Rechnung nach der Düsseldorfer Tabelle 2026. Ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer zahlt sich 3.200 Euro netto monatlich aus, ein Kind von neun Jahren lebt bei der Mutter. Auf dieser Grundlage fällt er in die vierte Einkommensgruppe, der Bedarf beträgt 642 Euro und der Zahlbetrag nach Abzug des hälftigen Kindergeldes von 129,50 Euro genau 512,50 Euro. Rechnet man die einbehaltenen Gewinne von 48.000 Euro jährlich hinzu, verbleiben nach einer fiktiven Kapitalertragsteuerbelastung von rund 26 Prozent etwa 35.400 Euro im Jahr, also rund 2.950 Euro monatlich. Das bereinigte Einkommen steigt damit auf rund 6.150 Euro, die elfte Einkommensgruppe, Bedarf 938 Euro, Zahlbetrag 808,50 Euro. Die Differenz beträgt 296 Euro monatlich, über die verbleibenden neun Jahre der Minderjährigkeit rund 32.000 Euro. Für die Berechnungsgrundlagen und die häufigsten Fehler beim Kindesunterhalt haben wir einen eigenen Beitrag.
Zur Einordnung: Das ist keine Trickrechnung, sondern die Anwendung geltender Grundsätze. Sie setzt allerdings voraus, dass die Zahlen auf dem Tisch liegen, und genau daran scheitern die meisten Verfahren.
| Korrekturposten | Wirkung | Typische Größenordnung | Durchsetzbarkeit |
|---|---|---|---|
| Gebäude-Abschreibung | erhöht das Einkommen | 5.000 bis 30.000 Euro jährlich | hoch, ergibt sich aus dem Abschluss |
| Sonder- und degressive Abschreibung | erhöht das Einkommen | einzelfallabhängig | mittel, begründungsbedürftig |
| Privat veranlasste Betriebsausgaben | erhöht das Einkommen | 3.000 bis 20.000 Euro jährlich | mittel, Belegprüfung erforderlich |
| Gehalt an nahestehende Personen | erhöht das Einkommen | 10.000 bis 40.000 Euro jährlich | mittel bis hoch |
| Thesaurierte Gewinne bei Beherrschung | erhöht das Einkommen | oft der größte Posten | mittel, Auskunft ist die Hürde |
| Altersvorsorge bis 24 Prozent des Brutto | senkt das Einkommen | bis 25.000 Euro jährlich | hoch, wenn tatsächlich gezahlt |
| Betriebswirtschaftlich gebotene Rücklagen | senkt das Einkommen | einzelfallabhängig | gering bis mittel, Nachweislast |
Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.
Auskunft und Belege
Ohne Unterlagen keine Berechnung, und ohne Druck keine Unterlagen.
Das gesamte vorstehende Instrumentarium ist wertlos, solange die Zahlen fehlen. Der Auskunftsanspruch richtet sich auf die vollständige Offenlegung, bei Selbständigen also auf Jahresabschlüsse beziehungsweise Einnahmenüberschussrechnungen, Steuererklärungen und Steuerbescheide, betriebswirtschaftliche Auswertungen, bei Gesellschaftern zusätzlich auf den Gesellschaftsvertrag, den Geschäftsführervertrag und die Gesellschafterbeschlüsse über die Gewinnverwendung.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Selbständiger seine Gewinnermittlungsunterlagen innerhalb von etwa sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres fertigstellen kann. Die Verzögerungstaktik, man warte noch auf den Steuerberater, trägt also nicht unbegrenzt. Ebenso wenig genügt der Verweis auf Geheimhaltungsinteressen von Mitgesellschaftern, wenn es um die eigene Beteiligung geht. Und der Antrag, den eigenen Steuerberater als sachverständigen Zeugen zu vernehmen, ersetzt den substantiierten Vortrag nicht.
Das prozessuale Werkzeug der Wahl ist der Stufenantrag. Er verbindet Auskunft, gegebenenfalls die eidesstattliche Versicherung und die Zahlung in einem einzigen Verfahren, sodass der Berechtigte nicht zweimal Verfahrenskosten auslösen muss und der Pflichtige die Auskunftsstufe nicht als Zeitgewinn nutzen kann. In Mandaten mit intransparenten Einkommensverhältnissen ist das unser Standardvorgehen, und die Einzelheiten dazu finden Sie im Beitrag zum Auskunftsanspruch beim Unterhalt. Wo die Unterlagen erkennbar unvollständig oder geschönt sind, beantragen wir zusätzlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur unterhaltsrechtlichen Einkommensermittlung. Die Kosten dafür bewegen sich je nach Unternehmensgröße zwischen 4.000 und 15.000 Euro, was sich bei laufenden Unterhaltsansprüchen schnell rechnet. Zur Frage, wann wir nach Zeitaufwand und wann nach gesetzlichen Gebühren abrechnen, verweisen wir auf unseren Beitrag zu den Anwaltskosten im Familienrecht.
Ein Hinweis für die Berechtigtenseite, der oft übersehen wird: Der Auskunftsanspruch besteht nicht nur einmal. Nach zwei Jahren kann erneut Auskunft verlangt werden, und bei Selbständigen ist das häufig die einzige Möglichkeit, an einer eingefrorenen Bemessungsgrundlage etwas zu ändern.
Was Sie konkret tun sollten
Die richtige Reihenfolge, je nachdem auf welcher Seite Sie stehen.
- Erstens. Wenn Sie selbständig und unterhaltspflichtig sind: Trennen Sie betriebliche und private Finanzen sauber, bevor der Streit beginnt. Vermischte Konten sind der Hauptgrund dafür, dass Gerichte auf Privatentnahmen ausweichen, und diese Schätzung fällt fast immer zu Ihren Lasten aus.
- Zweitens. Wenn Sie selbständig sind: Prüfen Sie Ihren Vorsorgeabzug. Bis zu vierundzwanzig Prozent des Bruttoeinkommens sind unterhaltsrechtlich absetzbar, aber nur, soweit Sie die Beiträge tatsächlich zahlen. Wer keine Altersvorsorge betreibt, verschenkt den Abzug und steht im Alter zusätzlich schlecht da.
- Drittens. Wenn Ihr Gewinn dauerhaft einbricht: Handeln Sie sofort. Die Abänderung eines bestehenden Titels wirkt regelmäßig erst ab Antragstellung oder Auskunftsverlangen. Wir setzen in solchen Fällen zuerst das Auskunftsverlangen ab, um den Zeitpunkt zu sichern, und rechnen danach.
- Viertens. Wenn Sie einem selbständigen Pflichtigen gegenüberstehen: Fordern Sie die Unterlagen vollständig und mit Fristsetzung an, und geben Sie sich nicht mit dem Steuerbescheid zufrieden. Ohne Jahresabschluss, betriebswirtschaftliche Auswertung und Anlagenverzeichnis lässt sich keine der genannten Korrekturen belegen.
- Fünftens. Wenn die Auskunft verweigert oder verzögert wird: Gehen Sie in den Stufenantrag, statt weiter zu mahnen. Er sichert den Anspruchszeitpunkt, bündelt Auskunft und Zahlung in einem Verfahren und nimmt der Verzögerung ihren Nutzen. Wir stellen ihn in intransparenten Fällen regelmäßig binnen weniger Wochen.
- Sechstens. Wenn eine GmbH im Spiel ist: Verlangen Sie ausdrücklich die Gesellschafterbeschlüsse zur Gewinnverwendung und die Beteiligungsverhältnisse. Ohne diese beiden Angaben lässt sich die Frage der Beherrschung nicht klären, und ohne geklärte Beherrschung findet die ergiebigste Korrektur des gesamten Verfahrens nicht statt.
Häufige Fragen
Wie wird das Einkommen eines Selbständigen für den Unterhalt berechnet?
Grundlage ist der durchschnittliche Gewinn der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre. Dieser Gewinn wird unterhaltsrechtlich korrigiert, insbesondere um Abschreibungen ohne tatsächlichen Wertverlust, um privat veranlasste Betriebsausgaben und um überhöhte Gehälter an nahestehende Personen. Abzuziehen sind die tatsächlich gezahlten Steuern und angemessene Vorsorgeaufwendungen.
Zählt die Abschreibung beim Unterhalt als Ausgabe?
Nur soweit ihr ein tatsächlicher Wertverlust entspricht. Bei Gebäuden ist das nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien in der Regel nicht der Fall, die Gebäude-Abschreibung wird dem Gewinn deshalb wieder hinzugerechnet. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern wird die lineare Abschreibung nach den amtlichen Tabellen üblicherweise anerkannt.
Muss ein GmbH-Geschäftsführer nicht ausgeschüttete Gewinne beim Unterhalt angeben?
Wenn er beherrschender Gesellschafter ist, also über mehr als fünfzig Prozent der Stimmrechte verfügt, können ihm einbehaltene Gewinne als Einkommen zugerechnet werden, soweit die Thesaurierung nicht betriebswirtschaftlich geboten ist. Ein Minderheitsgesellschafter ohne Einfluss auf die Ausschüttungspolitik muss sich einbehaltene Gewinne dagegen nicht zurechnen lassen.
Welche Unterlagen muss ein Selbständiger im Unterhaltsverfahren vorlegen?
Jahresabschlüsse oder Einnahmenüberschussrechnungen der letzten drei Jahre, Steuererklärungen und Steuerbescheide, betriebswirtschaftliche Auswertungen sowie das Anlagenverzeichnis. Bei Gesellschaftern kommen Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführervertrag und die Beschlüsse über die Gewinnverwendung hinzu. Der Hinweis auf einen noch nicht fertigen Jahresabschluss trägt nach der Rechtsprechung etwa sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres nicht mehr.
Was tun, wenn der selbständige Ex-Partner keine Auskunft gibt?
Der wirksamste Weg ist der Stufenantrag, der Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Zahlung in einem Verfahren verbindet. Bleibt die Auskunft unvollständig, kann das Gericht das Einkommen schätzen, wobei Zweifel zulasten des Auskunftspflichtigen gehen. Ergänzend kann auf die Privatentnahmen als Anhaltspunkt für den tatsächlichen Lebenszuschnitt abgestellt werden.
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