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Ratgeber

Familie

Unternehmensbewertung bei Scheidung.

Wie ein Unternehmen im Zugewinnausgleich bewertet wird, warum zwei Abzugsposten den Ausgleichsanspruch regelmäßig halbieren und welche davon die Gegenseite fast immer übersieht.

13 Min. LesezeitStand: Mai 2026familum · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Bei einer Scheidung wird ein Unternehmen für den Zugewinnausgleich nach dem modifizierten Ertragswertverfahren bewertet, maßgeblich ist der Wert am Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags. Vom ermittelten Ertragswert sind zwingend zwei Posten abzuziehen: ein individueller kalkulatorischer Unternehmerlohn und die latente Ertragsteuerlast. Beide gelten unabhängig davon, ob je ein Verkauf geplant ist. Genau hier entscheiden sich Verfahren. Wer den Unternehmerlohn nur pauschal ansetzt und die latenten Steuern vergisst, rechnet einen Wert aus, der um dreißig bis fünfzig Prozent zu hoch liegt, und dieser Fehler steht in erschreckend vielen Gutachten und noch mehr Anwaltsschriftsätzen. Die eigentliche Arbeit im Unternehmermandat ist deshalb nicht das Bewerten. Es ist das Prüfen.

Kapitel01 / 10

Einleitung

Die Rechnung, um die es geht, ist schnell erzählt. Ein Unternehmer hat bei Eheschließung nichts besessen und am Stichtag ein Unternehmen im Wert von zwei Millionen Euro. Der andere Ehegatte hat keinen Zugewinn erzielt. Die Hälfte der Differenz, also eine Million Euro, ist in bar zu zahlen, und zwar aus Vermögen, das im Unternehmen gebunden ist und nicht auf einem Konto liegt. Diese Liquiditätsfalle ist das strukturelle Kernproblem der Unternehmerscheidung, und ihre Größe hängt an einer einzigen Zahl: dem Unternehmenswert.

Diese Zahl ist keine Naturkonstante. Sie ist das Ergebnis einer Methode, und die Methode für den Zugewinnausgleich ist eine andere als die, mit der ein Käufer rechnet, ein Steuerberater bilanziert oder eine Bank besichert. Der Bundesgerichtshof hat dafür in ständiger Rechtsprechung eine familienrechtliche Sonderdogmatik entwickelt, die das Institut der Wirtschaftsprüfer in seinen Standard IDW S 13 zu den Besonderheiten der Unternehmensbewertung im Familien- und Erbrecht übernommen hat. Wer stattdessen mit einem M&A-Multiple aus einer Beraterpräsentation argumentiert, argumentiert am Gesetz vorbei.

Die praktische Bedeutung ist quer durch die Republik dieselbe, ob es um einen Maschinenbau-Zulieferer im Raum Bielefeld geht, um eine Softwaregesellschaft in Karlsruhe, um ein mittelständisches Logistikunternehmen im Rhein-Main-Gebiet oder um einen Handwerksbetrieb im Raum Nürnberg. Unterschiedlich ist allein die Qualität der Sachverständigen, die vor Ort zur Verfügung stehen, und die ist an den großen Wirtschaftsstandorten spürbar besser.

Dieser Beitrag erklärt die Stichtagslogik und ihre Tücken bei schwankenden Erträgen, die Funktionsweise des modifizierten Ertragswertverfahrens, die beiden zwingenden Abzugsposten mit ihrer jeweiligen Höhe, eine vollständig durchgerechnete Bewertung mit allen Zwischenschritten, die Auswahl und den Angriff auf Sachverständigengutachten sowie die Frage, was Buchwertklauseln aus Gesellschaftsverträgen für die Bewertung bedeuten. Er richtet sich an Inhaber ebenso wie an ausgleichsberechtigte Ehegatten, denn beide Seiten scheitern an denselben Fehlern, nur in entgegengesetzter Richtung.

Kapitel02 / 10

Der Stichtag

Warum ein Datum über hunderttausende Euro entscheidet.

Bewertet wird nicht das Unternehmen, sondern das Unternehmen an einem Tag. Für das Endvermögen ist das nach § 1384 BGB der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt wird. Für das Anfangsvermögen ist es der Tag der Eheschließung, wobei der damalige Wert zusätzlich um die Geldentwertung zu indexieren ist, was bei langen Ehen die Ausgleichsforderung erheblich senken kann und regelmäßig unterschlagen wird. Wie die Rechenstrecke insgesamt funktioniert, erklärt unser Beitrag zum Zugewinnausgleich.

Die Stichtagsbindung ist streng. Ein Auftragseinbruch drei Monate nach Zustellung ändert am Wert nichts, ein Großauftrag drei Monate davor schon. Bei ertragsschwankenden Unternehmen entsteht daraus ein taktisches Feld, das über den Zeitpunkt der Antragstellung gesteuert wird, und darüber sprechen wir in Unternehmermandaten in der ersten Beratungsstunde. Wer den Antrag nach einem außergewöhnlich guten Geschäftsjahr zustellen lässt, kauft dem Unternehmer eine Bewertung ein, die dessen normale Ertragskraft übersteigt.

Zu unterscheiden ist davon der Stichtagswert selbst. Auch wenn der Wert an einem Tag festgestellt wird, ergibt er sich aus einer Ertragsprognose, die auf die Vergangenheit zurückblickt. Der Durchschnittsertrag wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel aus den letzten drei bis fünf Jahren gebildet, wobei jüngere Jahre stärker gewichtet werden dürfen. Ein einzelnes Ausreißerjahr trägt also nicht die ganze Bewertung, sehr wohl aber verschiebt es den Durchschnitt.

Bewertet wird nicht das Unternehmen, sondern das Unternehmen an einem Tag.

Kapitel03 / 10

Das modifizierte Ertragswertverfahren

Bewertet wird nur, was ein Erwerber übernehmen könnte.

Der Bundesgerichtshof hält das Ertragswertverfahren im Regelfall für geeignet, den Wert einer Unternehmensbeteiligung zu bestimmen (BGH, Urteil vom 8.11.2017, XII ZR 108/16). Der Substanzwert der einzelnen Gegenstände ist dabei ohne Bedeutung, es zählt die Fähigkeit des Unternehmens, künftig Erträge zu erwirtschaften. Der Ertragswert entsteht, indem der nachhaltig erzielbare Jahresertrag mit einem Kapitalisierungszinssatz auf einen Barwert umgerechnet wird.

Modifiziert ist das Verfahren aus einem Grund, den man verstanden haben muss, weil er alles Weitere trägt. Im Zugewinnausgleich geht es um Vermögen, das am Stichtag vorhanden ist. Die künftige Arbeitskraft des Inhabers ist kein Vermögen, sie ist Arbeit. Bewertet werden darf deshalb nur derjenige Teil der Ertragskraft, der auf einen Dritten übertragbar ist, also nicht auf den persönlichen Fähigkeiten, Kontakten und dem Ruf des bisherigen Inhabers beruht. Bei stark inhabergeprägten Unternehmen und Freiberuflerpraxen wirkt der Einfluss des Inhabers zudem nur zeitlich begrenzt nach, weil ein qualifizierter Erwerber sich nach einer Aufbauphase einen vergleichbaren Kundenstamm selbst erarbeiten kann. Der Ertragsüberschuss ist deshalb abzuschmelzen.

Im Extremfall führt das dazu, dass gar kein Wert anzusetzen ist. Wo Unternehmen und Person praktisch untrennbar sind, etwa beim beratenden Einzelkämpfer ohne Mitarbeiter und ohne übertragbaren Kundenstamm, bleibt nach Abzug des Unternehmerlohns nichts übrig, was ein Erwerber kaufen würde. Diese Konstellation wird in der Beratung regelmäßig unterschätzt, und zwar von beiden Seiten. Die Besonderheiten der Freiberuflerbewertung, etwa bei Arzt- und Zahnarztpraxen oder Steuerberaterkanzleien, behandeln wir gesondert im Beitrag zur Bewertung von Praxen bei der Scheidung.

Kapitel04 / 10

Der kalkulatorische Unternehmerlohn

Der erste Abzugsposten, und warum er individuell zu bemessen ist.

Vom ermittelten Ertrag ist ein Unternehmerlohn abzusetzen, der die Arbeitsleistung des Inhabers abbildet. Der Bundesgerichtshof verlangt dabei ausdrücklich keinen Durchschnittswert aus einer Gehaltsstudie, sondern einen Lohn, der sich an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientiert (BGH, Urteil vom 9.2.2011, XII ZR 40/09). Das ist der entscheidende Satz, und er wird ständig übergangen.

Der Unterschied ist erheblich. Wer einen tabellarischen Geschäftsführerlohn von 120.000 Euro ansetzt, obwohl der Inhaber faktisch Vertrieb, technische Entwicklung und Geschäftsführung in Personalunion betreibt und ein angestellter Ersatz dafür zwei Positionen mit zusammen 200.000 Euro erfordern würde, rechnet 80.000 Euro Jahresertrag zu viel in den Unternehmenswert hinein. Bei einem Kapitalisierungszinssatz von zwölf Prozent sind das rund 670.000 Euro zu viel im Endvermögen und rund 335.000 Euro zu viel Ausgleichsanspruch.

Der Unternehmerlohn hat noch eine zweite Funktion, und die ist für die Verteidigung des Unternehmers zentral. Er ist die Nahtstelle zum Unterhaltsrecht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Berücksichtigung des Goodwill im Zugewinnausgleich nicht gegen das Doppelverwertungsverbot verstößt, gerade weil der individuell gerechtfertigte Unternehmerlohn abgezogen wurde. Dieser Lohn bleibt dem Unterhaltsrecht vorbehalten, der kapitalisierte Rest dem Güterrecht. Wird der Unternehmerlohn zu niedrig angesetzt, wandert derselbe Ertrag doppelt in die Auseinandersetzung, einmal als Vermögen und einmal als Unterhaltseinkommen. Das ist der am häufigsten übersehene Einwand des gesamten Rechtsgebiets, und wie das Einkommen unterhaltsrechtlich zu ermitteln ist, erläutern wir im Beitrag zum Unterhalt bei Selbständigen.

Kapitel05 / 10

Die latente Steuerlast

Der zweite Abzugsposten, den die Gegenseite fast immer vergisst.

Von dem ermittelten Wert ist die Ertragsteuer abzuziehen, die bei einer gedachten Veräußerung am Stichtag angefallen wäre. Das gilt unabhängig davon, ob eine Veräußerung tatsächlich beabsichtigt ist, denn es handelt sich um eine notwendige Konsequenz der Bewertungsmethode (BGH, Urteil vom 2.2.2011, XII ZR 185/08). Die Logik dahinter ist zwingend: Wer den Ausgleich in bar erhält, bekommt einen unversteuerten Betrag, während der Inhaber denselben Wert nur nach Abzug der Steuer realisieren könnte.

Bemessen wird die Last nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen am Stichtag. Zu berücksichtigen sind dabei auch die einschlägigen Steuervergünstigungen, etwa der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG bei der Veräußerung eines Einzelunternehmens oder Mitunternehmeranteils. Bei GmbH-Anteilen im Privatvermögen greift das Teileinkünfteverfahren beziehungsweise die Besteuerung nach § 17 EStG, was in der Praxis auf effektive Belastungen im Bereich von etwa 25 bis 30 Prozent des Veräußerungsgewinns hinausläuft. Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen liegt die Spanne höher und hängt am persönlichen Steuersatz.

Die praktische Konsequenz ist unangenehm für den ausgleichsberechtigten Ehegatten und wird in Verhandlungen gerne verschwiegen. Bei einem Ertragswert von 1,75 Millionen Euro schmilzt der zugewinnrelevante Wert allein durch die latenten Steuern um vier- bis fünfhunderttausend Euro. Wer als Berechtigter ohne diese Rechnung in eine Vergleichsverhandlung geht, verhandelt auf einer Zahl, die vor Gericht keinen Bestand hätte, und wer als Inhaber die Rechnung nicht vorlegt, verschenkt sie.

Kapitel06 / 10

Die Rechnung

Ein vollständiges Bewertungsbeispiel mit allen Zwischenschritten.

Nehmen wir eine GmbH mit rund vierzig Mitarbeitern, Alleingesellschafter ist der geschäftsführende Ehemann, das Stammkapital beträgt 25.000 Euro und wurde vor der Ehe eingezahlt. Der um einmalige Sondereffekte bereinigte, nachhaltig erzielbare Jahresertrag vor Unternehmerlohn und Ertragsteuern liegt im Durchschnitt der letzten vier Geschäftsjahre bei 480.000 Euro. Der Gesellschafter führt Geschäftsleitung und Vertrieb, ein marktgerechter Ersatz erfordert zwei Positionen.

Der Rechenweg sieht dann so aus. Vom Jahresertrag von 480.000 Euro wird der individuelle kalkulatorische Unternehmerlohn von 180.000 Euro abgezogen, es verbleiben 300.000 Euro. Davon gehen typisierte Unternehmenssteuern von rund dreißig Prozent ab, also 90.000 Euro, sodass ein nachhaltiger Nettoertrag von 210.000 Euro bleibt. Kapitalisiert mit einem Zinssatz von zwölf Prozent, der Basiszins und einen branchen- und größenabhängigen Risikozuschlag abbildet, ergibt sich ein Ertragswert von 1.750.000 Euro. Davon ist die latente Ertragsteuer auf den gedachten Veräußerungsgewinn abzuziehen, bei rund 25 Prozent sind das etwa 435.000 Euro. Der zugewinnrelevante Unternehmenswert beträgt damit rund 1.315.000 Euro, der Ausgleichsanspruch bei im Übrigen unverändertem Vermögen also rund 657.000 Euro.

Jetzt die Gegenprobe. Rechnet man ohne individuellen Unternehmerlohn und ohne latente Steuern, kapitalisiert also den um Unternehmenssteuern bereinigten Ertrag von 336.000 Euro mit denselben zwölf Prozent, kommt man auf einen Wert von 2.800.000 Euro und einen Ausgleichsanspruch von 1.400.000 Euro. Die Differenz beträgt rund 742.000 Euro. In diesem Fall ist es gut die Hälfte des Anspruchs, in unserer Praxis liegt der Effekt der beiden Abzugsposten typischerweise zwischen dreißig und fünfzig Prozent, bei stark inhabergeprägten Unternehmen auch darüber.

StellschraubeWirkung auf den WertTypische Bandbreite in der PraxisAufwand für die Durchsetzung
Individueller statt pauschaler Unternehmerlohnsenkend10 bis 30 Prozentmittel, Marktvergleich und Tätigkeitsanalyse
Latente Ertragsteuersenkend20 bis 30 Prozentgering, reine Rechtsfrage
Abschmelzung bei Inhaberprägungsenkend5 bis 25 Prozenthoch, sachverständig zu begründen
Kapitalisierungszinssatz je Prozentpunktbeidseitig5 bis 10 Prozenthoch, Gutachtenstreit
Nicht betriebsnotwendiges Vermögenerhöhendeinzelfallabhängigmittel, Bilanzanalyse
Bereinigung um Sondereffekte im Ertragbeidseitig5 bis 15 Prozentmittel, Jahresabschlussanalyse

Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.

Kapitel07 / 10

Das Gutachten

Sachverständigenauswahl, Angriffspunkte und was Buchwertklauseln wert sind.

In streitigen Verfahren bestellt das Familiengericht einen Sachverständigen. Dessen Auswahl ist keine Formalie, sondern der wichtigste Einzelvorgang des Verfahrens. Ein Prüfer mit Erfahrung ausschließlich in Transaktionsbewertungen wird nach IDW S 1 denken und die familienrechtlichen Modifikationen unterschätzen. Wir benennen deshalb regelmäßig eigene Vorschläge mit nachgewiesener Erfahrung nach IDW S 13 und formulieren die Beweisfragen mit, denn eine unpräzise Beweisfrage produziert ein unbrauchbares Gutachten.

Die Angriffspunkte gegen ein vorliegendes Gutachten sind in aller Regel dieselben. Erstens die Methodenwahl, insbesondere die Anwendung von Umsatzmultiplikatoren oder Standesempfehlungen ohne Auseinandersetzung mit der modifizierten Ertragswertmethode. Zweitens der Ansatz eines pauschalen statt individuellen Unternehmerlohns. Drittens ein Kapitalisierungszinssatz, dessen Risikozuschlag nicht aus den konkreten Verhältnissen des Unternehmens hergeleitet, sondern aus einer Tabelle übernommen wurde. Viertens die vollständig fehlende oder falsch bemessene latente Steuerlast. Fünftens eine unzureichende Bereinigung der Vergangenheitserträge um einmalige Effekte.

Wirtschaftlich ist das kein kleiner Posten. Ein belastbares Bewertungsgutachten für ein mittelständisches Unternehmen kostet regelmäßig zwischen 8.000 und 25.000 Euro, bei komplexen Konzernstrukturen mehr, und diese Kosten trägt zunächst der beweisbelastete Beteiligte. Gemessen an Ausgleichsansprüchen im sechs- bis siebenstelligen Bereich ist das eine der besten Investitionen des Verfahrens. Zu den Anwaltskosten und der Frage, wann wir nach Zeitaufwand und wann nach gesetzlichen Gebühren abrechnen, finden Sie das Nötige in unserem Beitrag zu den Kosten im Familienrecht.

Ein Wort zu Buchwertklauseln. Viele Gesellschaftsverträge sehen vor, dass ein ausscheidender Gesellschafter nur den Buchwert seines Anteils erhält. Für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander mag das gelten. Für den Zugewinnausgleich zwischen Ehegatten gilt es nicht ohne Weiteres, denn maßgeblich ist der Verkehrswert der Beteiligung. Eine Buchwertklausel kann den Wert allenfalls beeinflussen, soweit sie die Verwertbarkeit tatsächlich dauerhaft beschränkt. Wer sein Unternehmen wirksam aus dem Zugewinn heraushalten will, braucht dafür einen Ehevertrag für Unternehmer und keine Klausel in der Satzung.

Kapitel08 / 10

Was Sie konkret tun sollten

Die richtige Reihenfolge, bevor irgendjemand eine Zahl nennt.

  • Erstens. Klären Sie den Stichtag, bevor der Scheidungsantrag zugestellt wird. Bei schwankenden Erträgen entscheidet der Zeitpunkt über hunderttausende Euro. Wir rechnen in Unternehmermandaten die Bewertung zu mehreren möglichen Stichtagen durch, bevor wir über die Einreichung entscheiden.
  • Zweitens. Sichern Sie die Unterlagen für mindestens fünf Geschäftsjahre. Jahresabschlüsse, betriebswirtschaftliche Auswertungen, Steuerbescheide, Gesellschaftsvertrag und Geschäftsführervertrag. Wer später rekonstruieren muss, verliert Zeit und Glaubwürdigkeit.
  • Drittens. Unterlassen Sie jede kurzfristige Vermögensumschichtung. Verschiebungen zwischen Betriebs- und Privatvermögen, hastige Ausschüttungen oder Übertragungen an Angehörige fallen unter § 1375 Abs. 2 BGB und werden dem Endvermögen wieder hinzugerechnet, zusätzlich zum Vertrauensschaden vor Gericht.
  • Viertens. Lassen Sie eine eigene Bewertung erstellen, bevor Sie verhandeln. Wer ohne Zahl in eine Verhandlung geht, verhandelt gegen die Zahl der Gegenseite. Das gilt für Inhaber und ausgleichsberechtigte Ehegatten gleichermaßen.
  • Fünftens. Prüfen Sie beide Abzugsposten ausdrücklich und schriftlich. Individueller Unternehmerlohn und latente Ertragsteuer sind keine Verhandlungsposition, sondern geltendes Recht. Wir setzen sie in jedem Bewertungsstreit ausdrücklich in den Schriftsatz, weil Gerichte nicht von Amts wegen danach suchen.
  • Sechstens. Denken Sie die Zahlung mit. Ein rechtlich korrekter Ausgleichsanspruch, der das Unternehmen in die Insolvenz treibt, hilft niemandem. Ratenzahlung, Stundung gegen Sicherheiten und Sachwertübertragungen sind verhandelbar, und wir bringen sie regelmäßig in den Vergleich ein, bevor über die letzte Kommastelle des Werts gestritten wird.
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Häufige Fragen

Wie wird ein Unternehmen bei einer Scheidung bewertet?

Nach dem modifizierten Ertragswertverfahren. Der nachhaltig erzielbare Jahresertrag wird um einen individuellen Unternehmerlohn und um Unternehmenssteuern bereinigt und anschließend kapitalisiert. Vom Ergebnis ist die latente Ertragsteuer abzuziehen, die bei einer gedachten Veräußerung am Stichtag angefallen wäre. Der Substanzwert der einzelnen Gegenstände ist grundsätzlich ohne Bedeutung.

Welcher Stichtag gilt für den Unternehmenswert?

Der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt wird, § 1384 BGB. Spätere Wertentwicklungen bleiben unberücksichtigt, auch wenn das Unternehmen danach einbricht oder floriert. Für das Anfangsvermögen gilt der Tag der Eheschließung, dieser Wert ist zusätzlich um die Geldentwertung zu indexieren.

Was ist der kalkulatorische Unternehmerlohn?

Der Betrag, der die Arbeitsleistung des Inhabers abbildet und vor der Kapitalisierung vom Ertrag abgezogen wird. Er ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs individuell zu bemessen, nicht nach einer Gehaltstabelle. Er hält zugleich die künftige Arbeitskraft aus dem Zugewinn heraus und verhindert so eine doppelte Verwertung im Unterhaltsrecht.

Müssen latente Steuern abgezogen werden, wenn kein Verkauf geplant ist?

Ja. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die latente Ertragsteuer unabhängig von einer Veräußerungsabsicht abzuziehen ist, weil sie eine Konsequenz der Bewertungsmethode darstellt. Bemessen wird sie nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen am Stichtag, einschließlich der einschlägigen Freibeträge und Vergünstigungen.

Schützt eine Buchwertklausel im Gesellschaftsvertrag vor dem Zugewinnausgleich?

In der Regel nicht. Für den Zugewinnausgleich zwischen Ehegatten ist der Verkehrswert der Beteiligung maßgeblich, nicht der gesellschaftsvertraglich vereinbarte Abfindungswert. Eine solche Klausel kann den Wert nur beeinflussen, soweit sie die Verwertbarkeit tatsächlich dauerhaft beschränkt. Wirksamer Schutz entsteht nur über einen Ehevertrag.

Kapitel10 / 10

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