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Ratgeber

Familie

Praxisbewertung bei der Scheidung.

Wie der Goodwill einer Arzt-, Zahnarzt- oder Anwaltspraxis im Zugewinnausgleich bewertet wird, warum bei stark inhabergebundenen Praxen am Ende oft wenig übrig bleibt und welchen Einwand die Gegenseite fast immer übersieht.

8 Min. LesezeitStand: Mai 2026familum · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Der ideelle Wert einer Arzt- oder Zahnarztpraxis, der Goodwill, fällt grundsätzlich in den Zugewinnausgleich. Bewertet wird nach der modifizierten Ertragswertmethode, wobei ein individueller Unternehmerlohn und die latente Ertragsteuer abzuziehen sind. Vorausgesetzt ist allerdings, dass die Praxis überhaupt verwertbar ist, und genau daran scheitert die Bewertung häufiger, als die Gegenseite erwartet. Wo sich Praxis und Person nicht trennen lassen, bleibt nach Abzug des Unternehmerlohns kein übertragbarer Wert. Der Sonderfall des Freiberuflers ist deshalb kein Detail der Unternehmensbewertung, sondern eine eigene Rechnung mit eigenem Ergebnis.

Kapitel01 / 07

Einleitung

Freiberufler sind eine dankbare Zielgruppe für schlechte Beratung. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte hört, die Praxis mache 400.000 Euro Umsatz, und errechnet daraus über einen Umsatzmultiplikator einen Wert im hohen sechsstelligen Bereich. Der Praxisinhaber wiederum hält den ideellen Wert für sein persönliches Werk und findet es grundsätzlich falsch, ihn zu teilen. Beide liegen daneben, und zwar in dieselbe Richtung: Sie unterschätzen, wie stark das Familienrecht die Bewertung von der wirtschaftlichen Alltagsvorstellung entfernt.

Der Bundesgerichtshof hat für Freiberuflerpraxen eine eigene Linie entwickelt und in einer als grundlegend gekennzeichneten Entscheidung zusammengefasst (BGH, Urteil vom 9.2.2011, XII ZR 40/09, BGHZ 188, 282). Ihre vier Leitsätze bilden bis heute das Gerüst jeder Praxisbewertung, und sie werden in Verfahren ohne spezialisierte Vertretung regelmäßig nur zur Hälfte angewendet.

Die allgemeine Bewertungssystematik für Unternehmen behandeln wir gesondert im Beitrag zur Unternehmensbewertung bei Scheidung. Hier geht es ausschließlich um das, was bei Praxen anders ist.

Kapitel02 / 07

Die vier Leitsätze

Was der Bundesgerichtshof entschieden hat.

Erstens: Der Goodwill einer freiberuflichen Praxis ist als immaterieller Vermögenswert grundsätzlich in den Zugewinnausgleich einzubeziehen. Er ist also nicht deshalb ausgenommen, weil er auf persönlicher Leistung beruht.

Zweitens: Bei der Bemessung dieses Goodwill ist im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode ein Unternehmerlohn abzusetzen, der sich an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientiert. Nicht ein Tabellenwert, nicht ein Durchschnitt aus einer Gehaltsstudie, sondern der Betrag, den ein Ersatz für genau diese Person kosten würde.

Drittens: Die stichtagsbezogene Bewertung setzt eine Verwertbarkeit der Praxis voraus. Deshalb sind bereits bei der Bewertung des Endvermögens latente Ertragsteuern abzusetzen, und zwar unabhängig davon, ob eine Veräußerung tatsächlich beabsichtigt ist.

Viertens: Die Berücksichtigung des Goodwill verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil er den am Stichtag vorhandenen immateriellen Vermögenswert unter Ausschluss der konkreten Arbeitsleistung des Inhabers betrifft. Diese Ausklammerung geschieht gerade durch den Abzug des individuellen Unternehmerlohns.

Der vierte Leitsatz enthält die praktisch wichtigste Konsequenz, und sie wirkt in beide Richtungen. Wird der Unternehmerlohn zu niedrig angesetzt, wandert derselbe Ertrag doppelt in die Auseinandersetzung, einmal als kapitalisierter Vermögenswert im Güterrecht und einmal als Einkommen im Unterhalt. Der Einwand der Doppelverwertung ist damit unmittelbar an die Höhe des Unternehmerlohns gekoppelt, und er ist der am häufigsten übersehene Einwand des gesamten Rechtsgebiets. Wie das Einkommen unterhaltsrechtlich zu ermitteln ist, erklärt unser Beitrag zum Unterhalt bei Selbständigen.

Erstens: Der Goodwill einer freiberuflichen Praxis ist als immaterieller Vermögenswert grundsätzlich in den Zugewinnausgleich einzubeziehen.

Kapitel03 / 07

Warum bei Praxen oft wenig übrig bleibt

Verwertbarkeit, Abschmelzung und der Patientenstamm.

Der entscheidende Unterschied zur Bewertung eines produzierenden Unternehmens liegt in der Personenbindung. Bewertet werden darf nur derjenige Teil der Ertragskraft, der auf einen Erwerber übertragbar ist. Bei einer Zahnarztpraxis mit standardisierten Leistungen, gutem Standort und langjährigem Patientenstamm ist das ein erheblicher Teil. Bei einer psychotherapeutischen Praxis, deren Erträge auf einer persönlichen Vertrauensbeziehung beruhen, oder bei einer Anwaltskanzlei, deren Mandate der Person und nicht dem Briefkopf folgen, ist es deutlich weniger.

Hinzu kommt die Abschmelzung. Der Einfluss des bisherigen Inhabers wirkt nur zeitlich begrenzt nach, weil ein qualifizierter Erwerber sich nach einer Aufbauphase einen vergleichbaren Patienten- oder Mandantenstamm selbst erarbeiten kann. Der Ertragsüberschuss wird deshalb nicht unbegrenzt kapitalisiert, sondern über einen begrenzten Zeitraum angesetzt. Das unterscheidet die familienrechtliche Bewertung fundamental von der Kaufpreisbildung am Praxismarkt, wo Verkäufer und Käufer über eine dauerhafte Fortführung verhandeln.

Im Extremfall bleibt gar nichts. Wo Praxis und Person praktisch untrennbar sind, deckt der individuelle Unternehmerlohn den gesamten nachhaltigen Ertrag ab, und ein Erwerber würde für die Praxis über den Substanzwert der Einrichtung hinaus nichts zahlen. Diese Konstellation ist keineswegs exotisch, und sie wird von ausgleichsberechtigten Ehegatten regelmäßig für einen Verteidigungstrick gehalten, obwohl sie schlicht die Rechtslage abbildet.

Zur Methodenwahl: Der Bundesgerichtshof hält es grundsätzlich für sachgerecht, auf die Bewertungsempfehlungen der zuständigen Standesorganisation zurückzugreifen, etwa der Ärztekammer oder der Steuerberaterkammer. Zugleich hat er deutlich gemacht, dass er die modifizierte Ertragswertmethode für Freiberuflerpraxen grundsätzlich für vorzugswürdig hält. Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat sie in seinen Standard zu den Besonderheiten der Unternehmensbewertung im Familien- und Erbrecht übernommen. Wer im Verfahren mit einer reinen Umsatzmethode konfrontiert wird, hat damit den ersten Angriffspunkt.

Kapitel04 / 07

Die Rechnung an einem Beispiel

Zahnarztpraxis, zwei Behandler, eigener Standort.

Nehmen wir eine Zahnarztpraxis in einer mittleren Stadt in Niedersachsen. Der um Sondereffekte bereinigte nachhaltige Jahresgewinn vor Unternehmerlohn beträgt im Durchschnitt der letzten vier Jahre 320.000 Euro. Der Inhaber behandelt selbst, führt die Praxis und betreut die Implantologie als Schwerpunkt. Ein angestellter Ersatz mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung kostet marktgerecht 190.000 Euro.

Vom Ertrag von 320.000 Euro wird dieser individuelle Unternehmerlohn abgezogen, es verbleiben 130.000 Euro übertragbarer Ertrag. Dieser wird nicht unbegrenzt kapitalisiert, sondern über einen begrenzten Zeitraum angesetzt, weil der Inhaberbezug nur zeitlich begrenzt nachwirkt. Bei einem angenommenen Faktor von rund 2,5 ergibt sich ein ideeller Wert von etwa 325.000 Euro. Hinzu kommt der Substanzwert der Einrichtung, sagen wir 110.000 Euro, sodass der Praxiswert vor Steuern bei rund 435.000 Euro liegt.

Nun die latente Ertragsteuer. Sie bemisst sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen am Stichtag, einschließlich der Steuervergünstigungen, die bei einer Praxisveräußerung greifen. Dazu gehört der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und, bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen, die Tarifbegünstigung für Veräußerungsgewinne. Setzt man im Beispiel eine effektive Belastung von rund 25 Prozent an, sind das etwa 108.000 Euro. Der zugewinnrelevante Praxiswert beträgt damit rund 327.000 Euro.

Zur Einordnung: Wer stattdessen mit einem verbreiteten Umsatzmultiplikator arbeitet und weder Unternehmerlohn noch latente Steuern abzieht, landet bei derselben Praxis leicht beim Doppelten. Die Differenz im Ausgleichsanspruch beträgt dann rund 160.000 Euro.

BewertungsschrittWirkungTypische Streitintensität
Bereinigung des Ertrags um Sondereffektebeidseitigmittel
Individueller statt pauschaler Unternehmerlohnstark senkendhoch
Begrenzter Kapitalisierungszeitraum wegen Inhaberbindungsenkendhoch
Substanzwert der Praxiseinrichtungerhöhendgering
Latente Ertragsteuer mit Freibetrag § 16 Abs. 4 EStGsenkendgering, aber oft vergessen
Verwertbarkeit der Praxis insgesamtim Extremfall auf nullmittel

Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.

Kapitel05 / 07

Was Sie konkret tun sollten

Für Praxisinhaber und für ausgleichsberechtigte Ehegatten.

  • Erstens. Wenn Sie Praxisinhaber sind: Dokumentieren Sie Ihre eigene Tätigkeit, bevor über Zahlen gesprochen wird. Behandlungsanteile, Leitungsaufgaben, Schwerpunkte, Wochenstunden. Der individuelle Unternehmerlohn ist die wirksamste Position der gesamten Bewertung, und er lässt sich nur mit einer belastbaren Tätigkeitsanalyse durchsetzen.
  • Zweitens. Wenn Sie Praxisinhaber sind: Bestehen Sie ausdrücklich und schriftlich auf dem Abzug der latenten Ertragsteuer einschließlich der Vergünstigungen des § 16 Abs. 4 EStG. Gerichte suchen diese Position nicht von Amts wegen, und die Gegenseite trägt sie nicht vor.
  • Drittens. Wenn Sie ausgleichsberechtigt sind: Verlangen Sie eine Bewertung nach der modifizierten Ertragswertmethode und keine Umsatzrechnung. Umsatzmultiplikatoren wirken für Sie zunächst günstig, halten aber im Verfahren nicht stand, und ein Vergleich auf dieser Grundlage wird später angegriffen.
  • Viertens. Beide Seiten: Achten Sie auf die Verbindung zum Unterhalt. Ein hoher Unternehmerlohn senkt den Praxiswert und erhöht zugleich das unterhaltsrelevante Einkommen. Wer in beiden Verfahren widersprüchlich vorträgt, verliert die Glaubwürdigkeit, und beide Verfahren laufen häufig vor derselben Abteilung desselben Familiengerichts. Wir führen beide Stränge deshalb aus einer Hand.
  • Fünftens. Denken Sie die Zahlung mit. Praxen sind selten liquide, und ein Ausgleichsanspruch im sechsstelligen Bereich lässt sich meist nur über Raten, Stundung oder eine Sachwertlösung bedienen. Was dabei möglich ist, beschreibt unser Beitrag zur Scheidung als Unternehmer.
Kapitel06 / 07

Häufige Fragen

Fällt der Wert meiner Arztpraxis in den Zugewinnausgleich?

Ja. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Goodwill einer freiberuflichen Praxis als immaterieller Vermögenswert grundsätzlich in den Zugewinnausgleich einzubeziehen ist. Abzuziehen sind allerdings ein individuell bemessener Unternehmerlohn und die latente Ertragsteuer, und bewertet wird nur der auf einen Erwerber übertragbare Teil der Ertragskraft.

Wie wird eine Praxis für den Zugewinnausgleich bewertet?

Nach der modifizierten Ertragswertmethode. Vom nachhaltigen Ertrag wird ein Unternehmerlohn abgezogen, der sich an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientiert, der verbleibende übertragbare Ertrag wird über einen begrenzten Zeitraum kapitalisiert, der Substanzwert kommt hinzu und die latente Ertragsteuer wird abgezogen. Reine Umsatzmultiplikatoren entsprechen dieser Linie nicht.

Was ist das Doppelverwertungsverbot bei Praxen?

Der Grundsatz, dass derselbe Ertrag nicht zugleich als Vermögenswert im Zugewinn und als Einkommen im Unterhalt verwertet werden darf. Der Bundesgerichtshof löst den Konflikt über den individuellen Unternehmerlohn: Dieser wird vom Praxiswert abgezogen und bleibt dem Unterhaltsrecht vorbehalten. Wird er zu niedrig angesetzt, liegt eine Doppelverwertung vor.

Kann der Praxiswert im Zugewinn null betragen?

Ja. Wo Praxis und Person praktisch untrennbar sind, weil die Erträge ausschließlich auf der persönlichen Beziehung zu Patienten oder Mandanten beruhen, verbleibt nach Abzug des individuellen Unternehmerlohns kein übertragbarer Wert. Anzusetzen ist dann nur der Substanzwert der Einrichtung. Das ist keine Verteidigungsstrategie, sondern die Konsequenz der Rechtsprechung.

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