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Ratgeber

Familie

Betriebsvermögen im Ehevertrag schützen.

Welche Klauseln das Betriebsvermögen wirklich schützen, warum Gütertrennung dafür meist der falsche Weg ist und woran Unternehmereheverträge vor Gericht scheitern.

12 Min. LesezeitStand: Mai 2026familum · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Ein Ehevertrag für Unternehmer nimmt das Betriebsvermögen aus dem Zugewinnausgleich heraus, ohne den Güterstand insgesamt aufzugeben. Die richtige Form ist deshalb fast immer die modifizierte Zugewinngemeinschaft, nicht die Gütertrennung, denn diese kostet im Todesfall den steuerfreien Zugewinnausgleich nach § 5 ErbStG. Notarielle Beurkundung ist zwingend. Der eigentliche Kunstfehler liegt aber woanders. Verträge, die dem Nichtunternehmer-Ehegatten alles nehmen, halten der gerichtlichen Inhaltskontrolle nicht stand, und der Unternehmer steht dann schlechter da als ganz ohne Vertrag, weil er sich jahrelang auf einen Schutz verlassen hat, den es nie gab. Wirksamer Schutz entsteht durch Begrenzung, nicht durch Totalausschluss.

Kapitel01 / 10

Einleitung

Wer einen Unternehmerehevertrag entwirft, arbeitet an zwei Fronten gleichzeitig. Die eine ist die Gestaltung: Welche Vermögensmasse soll wie behandelt werden, welcher Wertmaßstab gilt, wie wird gezahlt. Die andere ist die Verteidigung dieser Gestaltung gegen die Inhaltskontrolle, die jedes Familiengericht Jahrzehnte später von Amts wegen vornimmt, wenn sich einer der Ehegatten auf den Vertrag beruft.

Die zweite Front wird regelmäßig unterschätzt. Ein Ehevertrag ist kein Kaufvertrag, der mit der Unterschrift erledigt ist. Er ist ein Versprechen über eine Zukunft, die niemand kennt, und die Rechtsprechung hat sich das Recht vorbehalten, dieses Versprechen an der tatsächlich gelebten Ehe zu messen. Ein Vertrag, der zwischen zwei berufstätigen Dreißigjährigen ohne Kinderwunsch ausgewogen wirkt, kann fünfzehn Jahre später, nach drei Kindern und einer aufgegebenen Karriere, als grob einseitig dastehen.

Deshalb ist der Satz, mit dem viele Beratungen beginnen, schon falsch gestellt. Die Frage lautet nicht, wie viel sich ausschließen lässt. Sie lautet, wie viel sich ausschließen lässt, ohne dass der Ausschluss später wegfällt. Wir erleben in der Prüfung mitgebrachter Verträge, ob aus Bremen, aus Brandenburg, aus dem Münsterland oder aus dem Raum Augsburg, immer wieder dasselbe Muster: technisch sauber beurkundet, inhaltlich maximal einseitig, praktisch wertlos.

Dieser Beitrag erklärt, warum die modifizierte Zugewinngemeinschaft der Gütertrennung in der Unternehmerehe fast immer überlegen ist, wie die Herausnahme des Betriebsvermögens formuliert wird, welche Bewertungs- und Deckelungsklauseln tragen, wie Stundung und Ratenzahlung vertraglich abgesichert werden, welche Kompensationen den Vertrag gegen Sittenwidrigkeit absichern und wie die zweistufige Inhaltskontrolle der Gerichte funktioniert. Er richtet sich an Unternehmer vor oder in der Ehe, an deren Ehegatten und an alle, die einen bestehenden Vertrag prüfen lassen wollen.

Kapitel02 / 10

Warum nicht Gütertrennung

Der Güterstand, den fast alle wollen und fast niemand braucht.

Gütertrennung ist der Begriff, mit dem Mandanten in die Beratung kommen. Sie klingt nach klaren Verhältnissen, und sie erledigt den Zugewinnausgleich vollständig. Sie erledigt ihn allerdings auch dort, wo er willkommen wäre, nämlich im Todesfall.

Der Zugewinnausgleich ist nach § 5 ErbStG erbschaftsteuerfrei, und zwar ohne betragsmäßige Obergrenze. Stirbt ein Ehegatte, gilt der Betrag, den der Überlebende als güterrechtliche Ausgleichsforderung geltend machen könnte, nicht als steuerpflichtiger Erwerb. Bei einer Gütertrennung entfällt dieser Freibetrag ersatzlos, weil kein Zugewinnausgleich stattfindet. In Vermögen jenseits des Ehegattenfreibetrags von 500.000 Euro entstehen dadurch schnell sechsstellige Steuerbeträge, die niemand gewollt hat. Hinzu kommt eine erbrechtliche Folge, die ebenfalls selten mitgedacht wird: Die pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um ein Viertel nach § 1371 Abs. 1 BGB gilt nur in der Zugewinngemeinschaft.

Die modifizierte Zugewinngemeinschaft löst genau das. Der Güterstand bleibt bestehen, der Zugewinnausgleich wird aber für den Scheidungsfall eingeschränkt oder ausgeschlossen, während er für den Todesfall unangetastet bleibt. Steuerlich ist dabei zu beachten, dass abweichende güterrechtliche Vereinbarungen bei der Berechnung des Freibetrags nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ErbStG unberücksichtigt bleiben, die fiktive Ausgleichsforderung im Todesfall also nach den gesetzlichen Regeln zu ermitteln ist. Rückwirkende Vereinbarungen der Zugewinngemeinschaft sind steuerlich unbeachtlich. Wer den Güterstand also erst wechseln will, wenn das Vermögen schon aufgebaut ist, kommt zu spät. Die grundsätzliche Abwägung zwischen den drei Güterständen behandeln wir gesondert im Beitrag zur Wahl zwischen Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft.

Es bleiben Konstellationen, in denen Gütertrennung sinnvoll ist, etwa bei bereits vollzogener Vermögensnachfolge oder bei Ehen ohne erbrechtliche Verbindung. Sie sind selten. In unserer Vertragspraxis empfehlen wir Unternehmern in aller Regel die modifizierte Variante.

Gütertrennung ist der Begriff, mit dem Mandanten in die Beratung kommen.

Kapitel03 / 10

Die Herausnahme des Betriebsvermögens

Was genau ausgeklammert wird und warum die Definition alles entscheidet.

Die Kernklausel bestimmt, dass das Unternehmen bei der Berechnung des Zugewinns im Scheidungsfall außer Betracht bleibt. Klingt einfach, ist es nicht, denn die Formulierung entscheidet über Streitwerte im sechsstelligen Bereich.

Erstens die Reichweite. Wird nur die konkrete Beteiligung an der heutigen Gesellschaft ausgenommen oder auch das, was an ihre Stelle tritt? Ohne eine Surrogationsklausel fällt der Veräußerungserlös nach einem Unternehmensverkauf in den Zugewinn, und derselbe Wert, der geschützt sein sollte, ist plötzlich voll ausgleichspflichtig. Ebenso müssen Neugründungen, Beteiligungserwerbe, Holdingstrukturen und Umwandlungen erfasst werden, sonst schützt der Vertrag nur einen historischen Zustand.

Zweitens die Abgrenzung zum Privatvermögen. Erträge aus dem Unternehmen, also Geschäftsführergehalt und Ausschüttungen, sollen üblicherweise gerade nicht ausgenommen werden, weil sie den ehelichen Lebensstandard prägen und ihre Ausklammerung den Vertrag angreifbar macht. Sobald ausgeschüttete Gewinne aber in ein Wertpapierdepot oder eine Immobilie fließen, wird die Grenze unscharf. Wir formulieren deshalb regelmäßig mit einer klaren Stichtagsregel: Was das Unternehmen verlässt, ist Privatvermögen und unterliegt dem Ausgleich.

Drittens die Behandlung im Anfangsvermögen. Wird das Unternehmen aus dem Endvermögen herausgenommen, muss es konsequenterweise auch aus dem Anfangsvermögen herausgenommen werden, sonst entsteht ein rechnerisches Ungleichgewicht zulasten des Unternehmers. Dieser Fehler steht in erstaunlich vielen Verträgen.

Ein Hinweis für Gesellschafter: Viele Satzungen verpflichten ihre Gesellschafter ohnehin zum Abschluss eines Ehevertrags und sanktionieren den Verstoß mit einem Einziehungsrecht. Was solche Klauseln bedeuten und wie sie mit dem Ehevertrag abgestimmt werden, behandelt unser Beitrag zur Scheidungsklausel im Gesellschaftsvertrag.

Kapitel04 / 10

Bewertungs- und Deckelungsklauseln

Die mildere Alternative zum Totalausschluss, und die wirksamere.

Der vollständige Ausschluss ist nicht die einzige Gestaltung, und häufig nicht die klügste. Drei Varianten haben sich in unserer Vertragspraxis bewährt.

Die Bewertungsklausel legt den Maßstab fest, nach dem das Unternehmen zu bewerten ist. Sie kann eine Methode vorschreiben, etwa das modifizierte Ertragswertverfahren nach IDW S 13, einen Kapitalisierungszinssatz oder eine Bandbreite bestimmen und das Verfahren der Sachverständigenbestellung regeln. Das nimmt dem späteren Verfahren seinen teuersten Streitpunkt, ohne dem anderen Ehegatten etwas wegzunehmen. Wie eine solche Bewertung im Einzelnen abläuft, erklären wir im Beitrag zur Unternehmensbewertung bei Scheidung. Eine Buchwertklausel dagegen, die den Betrieb pauschal mit dem Bilanzwert ansetzt, ist zwar zulässig, entwertet den Anspruch aber so weitgehend, dass sie den Vertrag insgesamt in die Nähe des Totalausschlusses rückt und dessen Wirksamkeitsrisiken übernimmt.

Die Deckelungsklausel begrenzt die Ausgleichsforderung der Höhe nach, etwa auf einen festen Betrag, auf einen Prozentsatz des Unternehmenswerts oder auf einen mit der Ehedauer wachsenden Anteil. Diese Staffelung ist unsere Standardempfehlung für junge Ehen, weil sie das mitwächst, was die Rechtsprechung ohnehin bewertet: die tatsächlich gelebte Teilhabe.

Die Teilausschlussklausel nimmt nur das operative Unternehmen aus, lässt aber Immobilien im Betriebsvermögen, nicht betriebsnotwendiges Vermögen und Beteiligungen ohne unternehmerische Funktion im Ausgleich. Sie ist der ehrlichste Kompromiss, weil sie genau das schützt, was schutzbedürftig ist, nämlich die Funktionsfähigkeit des Betriebs, und nicht mehr.

Kapitel05 / 10

Stundung, Raten und Sicherheiten

Die Klausel, die im Ernstfall den Betrieb rettet.

Selbst ein Vertrag, der den Zugewinn der Höhe nach zulässt, kann die Liquiditätsfalle entschärfen, indem er die Zahlung regelt. Das gesetzliche Instrument der Stundung nach § 1382 BGB setzt eine gerichtliche Entscheidung voraus und ist an enge Voraussetzungen gebunden. Vertraglich lässt sich das vorwegnehmen und verlässlicher gestalten.

Bewährt hat sich eine Kombination aus drei Elementen. Eine Ratenzahlungsklausel mit festem Zeitraum, üblich sind drei bis sieben Jahre, gekoppelt an eine marktübliche Verzinsung, damit der Berechtigte keinen wirtschaftlichen Nachteil erleidet. Eine Sicherungsabrede, die dem Berechtigten Grundschulden, Bürgschaften oder die Verpfändung von Anteilen einräumt, denn ohne Sicherheit wird kein Berechtigter freiwillig zustimmen. Und eine Anpassungsregel für den Fall, dass das Unternehmen während der Ratenlaufzeit veräußert wird, weil dann die Liquiditätsnot entfällt, auf die sich die Stundung stützte.

Zusätzlich lässt sich der Ausschluss der Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB vereinbaren. Diese Norm macht Verfügungen über nahezu das gesamte Vermögen von der Zustimmung des Ehegatten abhängig, was bei Unternehmern, deren Vermögen weitgehend im Betrieb steckt, jede Transaktion blockieren kann. Der Ausschluss ist zulässig und in Unternehmerverträgen sinnvoll, er sollte allerdings nicht isoliert stehen, sondern durch eine Informationspflicht gegenüber dem Ehegatten flankiert werden.

Kapitel06 / 10

Die Kompensation

Der Wirksamkeitsanker, an dem alles hängt.

Hier trennt sich der tragfähige Vertrag vom wertlosen. Die Rechtsprechung prüft nicht Klauseln, sie prüft Gesamtbilder. Ein Ehevertrag, der dem Nichtunternehmer-Ehegatten nichts gibt und alles nimmt, ist in der Gesamtwürdigung angreifbar, auch wenn jede einzelne Regelung für sich zulässig wäre.

Kompensation heißt deshalb: Was bekommt der andere für das, worauf er verzichtet? Die üblichen Bausteine sind eine eigenständige Altersvorsorge, etwa eine vom Unternehmer finanzierte Rentenversicherung mit definierter Beitragshöhe, die Übertragung oder Absicherung der Familienimmobilie, ein Kapitalbetrag, der mit der Ehedauer und der Zahl der Kinder wächst, und die ausdrückliche Aufrechterhaltung des Betreuungsunterhalts. Die Kompensation muss nicht gleichwertig sein, aber sie muss angemessen und nachvollziehbar sein.

Ebenso wichtig sind die Umstände des Zustandekommens. Die Rechtsprechung achtet seit Jahren verstärkt auf die Verhandlungsparität, also darauf, ob eine Seite eine Unterlegenheitssituation ausgenutzt hat. Der Vertrag, der zwei Wochen vor der Hochzeit vorgelegt wird, der Vertrag mit einer schwangeren Verlobten, der Vertrag mit einem Ehegatten ohne Deutschkenntnisse und ohne eigene Beratung: Diese Konstellationen sind in der Rechtsprechung als Warnzeichen etabliert. Der Bundesgerichtshof hat zudem klargestellt, dass auf die ausgewogene Gestaltung durch den Notar nicht ohne Weiteres vertraut werden kann, wenn dieser vom wirtschaftlich stärkeren Ehegatten beauftragt wurde und in dessen Lager steht.

Daraus folgt die vielleicht wichtigste praktische Empfehlung dieses Beitrags, und sie klingt für Unternehmer zunächst unerfreulich: Sorgen Sie dafür, dass Ihr künftiger Ehegatte eigene anwaltliche Beratung erhält, und übernehmen Sie deren Kosten. Nichts sichert einen Unternehmerehevertrag besser ab als die dokumentierte Tatsache, dass beide Seiten informiert und beraten unterschrieben haben.

Kapitel07 / 10

Die Inhaltskontrolle

Zwei Stufen, und warum die zweite die gefährlichere ist.

Jeder Ehevertrag unterliegt einer zweistufigen gerichtlichen Kontrolle. Auf der ersten Stufe, der Wirksamkeitskontrolle nach § 138 BGB, prüft das Gericht, ob der Vertrag schon bei Abschluss zu einer derart einseitigen Lastenverteilung führte, dass ihm die Anerkennung zu versagen ist. Maßstab ist die vom Bundesgerichtshof entwickelte Kernbereichslehre (BGH, Urteil vom 11.2.2004, XII ZR 265/02). Sie ordnet die Scheidungsfolgen nach Schutzwürdigkeit: Am stärksten geschützt ist der Betreuungsunterhalt, es folgen Alters- und Krankheitsunterhalt sowie der Versorgungsausgleich. Der Zugewinnausgleich steht am unteren Ende und ist am weitesten disponibel.

Das ist die gute Nachricht für Unternehmer. Genau die Regelung, die sie brauchen, nämlich die Beschränkung des Zugewinnausgleichs, liegt außerhalb des Kernbereichs. An der Wirksamkeitskontrolle scheitern Eheverträge deshalb selten, und wenn, dann wegen der Gesamtwürdigung eines Vertrags, der zusätzlich Unterhalt und Versorgungsausgleich abräumt.

Gefährlicher ist die zweite Stufe, die Ausübungskontrolle nach § 242 BGB. Hier fragt das Gericht, ob die Berufung auf einen zunächst wirksamen Vertrag im Zeitpunkt der Scheidung rechtsmissbräuchlich ist, weil sich die Verhältnisse seit Vertragsschluss grundlegend verändert haben. Die klassische Konstellation ist die Ehe, die als Doppelverdienerehe geplant war und als Alleinverdienerehe mit drei Kindern gelebt wurde. Die Rechtsfolge ist nicht Nichtigkeit, sondern Anpassung: Das Gericht gleicht die ehebedingten Nachteile aus, höchstens bis zu dem Ergebnis, das die gesetzlichen Vorschriften ergeben hätten.

Praktisch bedeutet das zweierlei. Für den Unternehmer: Ein Vertrag ohne Anpassungsmechanik altert schlecht. Wir nehmen deshalb in jeden Unternehmerehevertrag eine Überprüfungsklausel auf, die eine gemeinsame Prüfung bei Geburt eines Kindes, bei Aufgabe der Berufstätigkeit eines Ehegatten und nach jeweils zehn Ehejahren vorsieht. Für den Ehegatten: Ein unterschriebener Ehevertrag ist kein endgültiges Urteil. Wer nach langer Ehe mit erheblichen ehebedingten Nachteilen dasteht, sollte den Vertrag prüfen lassen, bevor er sich mit dem Ergebnis abfindet.

Zur Form: Der Ehevertrag bedarf zwingend der notariellen Beurkundung. Der Geschäftswert bemisst sich nach dem Reinvermögen beider Ehegatten, für die Beurkundung fällt eine doppelte Gebühr an. Bei einem gemeinsamen Reinvermögen von einer Million Euro bewegen sich die Notarkosten damit in der Größenordnung von rund 3.500 Euro netto, bei größeren Vermögen entsprechend mehr. Hinzu kommt die anwaltliche Gestaltung, die wir wegen des hohen Beratungsanteils nach Zeitaufwand abrechnen, Näheres dazu in unserem Beitrag zu den Kosten im Familienrecht. Gemessen an Ausgleichsansprüchen, die bei mittelständischen Unternehmen regelmäßig sechs- bis siebenstellig ausfallen, ist das ein Bruchteil eines Prozents. Zur Einordnung in das Gesamtverfahren hilft unsere Übersicht zum Ablauf der Scheidung.

GestaltungsvarianteSchutzwirkung für das UnternehmenRisiko in der InhaltskontrolleUnsere Einschätzung
Gütertrennungvollständigmittel bis hoch bei Alleinverdienereheselten empfehlenswert, verliert § 5 ErbStG
Vollständiger Ausschluss des Zugewinns bei Modifikationvollständigmittel bis hoch ohne Kompensationnur mit substanzieller Kompensation
Herausnahme des Betriebsvermögens mit Surrogatenhochgering bis mittelRegelempfehlung für operative Betriebe
Deckelung mit Staffel nach Ehejahrenmittel bis hochgeringRegelempfehlung für junge Ehen
Buchwertklauselhochmittel bis hochangreifbar, wirkt wie Totalausschluss
Reine Bewertungs- und Verfahrensklauselgeringsehr geringsinnvoll ergänzend, nicht allein tragfähig
Stundungs- und Ratenklausel mit Sicherheitenmittelsehr geringin jeden Vertrag aufnehmen

Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.

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Was Sie konkret tun sollten

Die Reihenfolge, ob Sie einen Vertrag planen oder bereits einen besitzen.

  • Erstens. Wenn Sie bereits einen Ehevertrag haben: Lassen Sie ihn prüfen, bevor eine Trennung im Raum steht. Ein Vertrag, der der Ausübungskontrolle nicht standhält, lässt sich in intakter Ehe durch eine Ergänzungsvereinbarung reparieren, in der Trennungssituation praktisch nicht mehr.
  • Zweitens. Wenn Sie einen Vertrag planen: Entscheiden Sie zuerst über den Güterstand, nicht über die Klauseln. Modifizierte Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung ist die Weichenstellung, an der die erbschaftsteuerliche Behandlung des gesamten Vermögens hängt.
  • Drittens. Definieren Sie den geschützten Vermögensbereich präzise und einschließlich der Surrogate. Ohne Surrogationsklausel fällt der Verkaufserlös des geschützten Unternehmens in den Zugewinn, und der Vertrag hat sein Ziel verfehlt.
  • Viertens. Bauen Sie eine echte Kompensation ein und dokumentieren Sie sie in der Urkunde. Finanzierte Altersvorsorge, Immobiliensicherung oder ein mit der Ehedauer wachsender Kapitalbetrag. Wir halten das für den einzigen wirklich verlässlichen Wirksamkeitsschutz.
  • Fünftens. Sorgen Sie für eigene anwaltliche Beratung des anderen Ehegatten und übernehmen Sie die Kosten. Die dokumentierte Verhandlungsparität ist im Streitfall mehr wert als jede zusätzliche Schutzklausel.
  • Sechstens. Nehmen Sie eine Überprüfungsklausel auf. Geburt eines Kindes, Aufgabe der Berufstätigkeit, zehn Ehejahre. Verträge, die sich mit der Ehe entwickeln, überstehen die Ausübungskontrolle, starre Verträge nicht.
  • Siebtens. Stimmen Sie den Ehevertrag mit dem Gesellschaftsvertrag ab. Enthält die Satzung eine Güterstandsklausel mit Nachweispflicht, muss der Ehevertrag deren Anforderungen erfüllen, sonst drohen Einziehung oder Vertragsstrafe.
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Häufige Fragen

Was kostet ein Ehevertrag für Unternehmer?

Die notarielle Beurkundung richtet sich nach dem Reinvermögen beider Ehegatten, es fällt eine doppelte Gebühr an. Bei einem gemeinsamen Reinvermögen von einer Million Euro liegen die Notarkosten in der Größenordnung von rund 3.500 Euro netto. Hinzu kommt die anwaltliche Gestaltung, die bei Unternehmerverträgen wegen des Beratungsanteils üblicherweise nach Zeitaufwand abgerechnet wird.

Kann ich mein Unternehmen per Ehevertrag vollständig aus dem Zugewinn ausschließen?

Rechtlich ja, denn der Zugewinnausgleich gehört nach der Kernbereichslehre des Bundesgerichtshofs zu den am weitesten disponiblen Scheidungsfolgen. Praktisch ist der Totalausschluss ohne Kompensation riskant, weil das Gericht den Vertrag in der Gesamtwürdigung prüft und ihn im Rahmen der Ausübungskontrolle anpassen kann. Begrenzung mit Ausgleich trägt zuverlässiger als Totalausschluss.

Ist Gütertrennung für Unternehmer sinnvoll?

In der Regel nicht. Sie schließt den Zugewinnausgleich auch für den Todesfall aus und kostet damit den unbegrenzten erbschaftsteuerlichen Freibetrag nach § 5 ErbStG sowie die pauschale Erhöhung des Ehegattenerbteils. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft erreicht denselben Scheidungsschutz, ohne diese Nachteile.

Kann ein Ehevertrag nachträglich unwirksam werden?

Er kann angepasst werden. Auf der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB prüft das Gericht, ob die Berufung auf den Vertrag im Scheidungszeitpunkt treuwidrig ist, weil sich die Lebensverhältnisse seit Abschluss grundlegend verändert haben. Typischer Fall ist die als Doppelverdienerehe geplante, als Alleinverdienerehe mit Kindern gelebte Ehe. Rechtsfolge ist der Ausgleich der ehebedingten Nachteile, höchstens bis zum gesetzlichen Ergebnis.

Kann ich einen Ehevertrag noch während der Ehe abschließen?

Ja, ein Ehevertrag ist jederzeit möglich, auch Jahre nach der Hochzeit, und bedarf stets der notariellen Beurkundung. Zu beachten ist allerdings, dass rückwirkende Vereinbarungen der Zugewinngemeinschaft steuerlich unbeachtlich sind und dass ein Vertrag, der erst in der Krise geschlossen wird, in der Inhaltskontrolle besonders kritisch geprüft wird.

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