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Ratgeber

Familie

Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft.

Welcher Güterstand tatsächlich schützt, warum die Gütertrennung im Todesfall teuer wird und weshalb wir vermögenden Paaren fast immer zur dritten Variante raten.

8 Min. LesezeitStand: Mai 2026familum · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Die Gütertrennung schließt den Zugewinnausgleich vollständig aus, kostet dafür aber den unbegrenzten erbschaftsteuerlichen Freibetrag des § 5 ErbStG und senkt die gesetzliche Erbquote des überlebenden Ehegatten. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft erreicht denselben Schutz für den Scheidungsfall, lässt den Ausgleich im Todesfall aber bestehen und bewahrt damit beide Vorteile. Sie ist deshalb in vermögenden Ehen fast immer die bessere Wahl. Die Entscheidung fällt nicht zwischen Schutz und Verzicht, sondern zwischen einer groben und einer präzisen Lösung, und die grobe kostet in der Regel mehr, als sie einbringt.

Kapitel01 / 07

Einleitung

Drei Güterstände stehen zur Verfügung. Die Zugewinngemeinschaft gilt automatisch, wenn nichts vereinbart wird. Die Gütertrennung entsteht durch notariellen Ehevertrag oder mittelbar dadurch, dass der Zugewinnausgleich vollständig ausgeschlossen wird. Die Gütergemeinschaft, bei der beide Vermögen verschmelzen, spielt in der Beratungspraxis praktisch keine Rolle mehr und bleibt hier außer Betracht.

In der Beratung fällt der Begriff Gütertrennung fast immer zuerst. Er klingt nach klaren Verhältnissen und nach Schutz. Er löst aber ein Problem, das die meisten gar nicht haben, und schafft zwei neue, die sie erst Jahrzehnte später bemerken. Wer nur den Scheidungsfall regeln will, greift mit der Gütertrennung zu weit, denn sie wirkt auch im Todesfall, und dort ist der Zugewinnausgleich ein Vorteil, kein Risiko.

Kapitel02 / 07

Was die Gütertrennung wirklich kostet

Zwei Nachteile, die sich erst im Erbfall zeigen.

Der erste Nachteil ist steuerlich. Nach § 5 ErbStG gilt der Betrag, den der überlebende Ehegatte als Zugewinnausgleich geltend machen könnte, nicht als erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb. Diese Befreiung kennt keine betragsmäßige Obergrenze und tritt neben den persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro und den besonderen Versorgungsfreibetrag. Bei der Gütertrennung entfällt sie ersatzlos, weil kein Zugewinnausgleich stattfindet.

Die Größenordnung ist erheblich. Hinterlässt ein Ehegatte ein Vermögen von 1,8 Millionen Euro, das er während der Ehe allein aufgebaut hat, bleibt in der Zugewinngemeinschaft neben den persönlichen Freibeträgen zusätzlich ein fiktiver Ausgleichsanspruch von rund 900.000 Euro steuerfrei. In der Gütertrennung nicht. Die Differenz in der Erbschaftsteuer bewegt sich in dieser Konstellation im niedrigen sechsstelligen Bereich. Zu beachten ist dabei, dass der abziehbare Betrag konkret zu berechnen ist und nicht pauschal ein Viertel des Nachlasses beträgt, und dass rückwirkende Vereinbarungen der Zugewinngemeinschaft steuerlich unbeachtlich sind. Wer den Güterstand erst wechselt, wenn das Vermögen bereits aufgebaut ist, kommt zu spät.

Der zweite Nachteil ist erbrechtlich. In der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel, § 1371 Abs. 1 BGB. Neben Kindern erbt er damit die Hälfte statt eines Viertels. Bei Gütertrennung entfällt diese Erhöhung. Stattdessen gilt § 1931 Abs. 4 BGB: Sind ein oder zwei Kinder vorhanden, erben Ehegatte und Kinder zu gleichen Teilen, der Ehegatte also die Hälfte beziehungsweise ein Drittel. Ab drei Kindern bleibt es beim Viertel. Eine kinderreiche Familie in Gütertrennung stellt den überlebenden Ehegatten damit deutlich schlechter, als die meisten Mandanten annehmen.

Der erste Nachteil ist steuerlich.

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Die modifizierte Zugewinngemeinschaft

Der Güterstand, der beides kann.

Die Lösung besteht darin, den gesetzlichen Güterstand beizubehalten und nur das zu ändern, was tatsächlich stört. Der Zugewinnausgleich wird für den Scheidungsfall eingeschränkt oder ausgeschlossen, für den Todesfall bleibt er unangetastet. Damit bleiben der Freibetrag des § 5 ErbStG und die pauschale Erbteilserhöhung erhalten, während der Scheidungsfall so geregelt ist, wie die Ehegatten es wollen.

Die Bandbreite der Modifikationen ist groß. Möglich sind die vollständige Herausnahme einzelner Vermögensmassen, etwa des Betriebsvermögens, eine betragsmäßige Deckelung der Ausgleichsforderung, eine mit der Ehedauer wachsende Staffel, die Festlegung von Bewertungsmaßstäben oder Regelungen zur Stundung und Ratenzahlung. Für Unternehmerehen behandeln wir die einzelnen Klauselvarianten ausführlich im Beitrag zum Ehevertrag für Unternehmer.

Ein steuerlicher Hinweis, der in der Beratung selten fällt: Für die Berechnung der fiktiven Ausgleichsforderung im Todesfall bleiben abweichende güterrechtliche Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ErbStG unberücksichtigt. Der Freibetrag wird also nach den gesetzlichen Regeln ermittelt, unabhängig davon, was die Ehegatten für den Scheidungsfall vereinbart haben. Das ist der eigentliche Grund, warum die Modifikation den steuerlichen Vorteil nicht zerstört, und es ist zugleich der Punkt, an dem die Gestaltung notariell und steuerlich sauber aufgesetzt sein muss.

KriteriumZugewinngemeinschaftGütertrennungModifizierte Zugewinngemeinschaft
Schutz im Scheidungsfallkeinervollständigfrei gestaltbar, bis vollständig
Freibetrag § 5 ErbStG im Todesfallerhaltenentfällterhalten
Pauschale Erbteilserhöhung § 1371 Abs. 1 BGBerhaltenentfällterhalten
Erbquote neben einem Kindein Halbein Halbein Halb
Erbquote neben drei Kindernein Halbein Viertelein Halb
Notarielle Beurkundung erforderlichneinjaja
Verhandelbarkeit gegenüber dem Partnerentfälltschwierig, wirkt als Totalausschlussdeutlich leichter
Risiko in der gerichtlichen Inhaltskontrollekeinesmittel bis hoch bei Alleinverdienerehegering bei echter Kompensation

Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.

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Wann welcher Güterstand passt

Unsere Regelempfehlung und ihre Ausnahmen.

Für die große Mehrheit der Ehen ist der gesetzliche Güterstand ohne Änderung richtig. Wer angestellt ist, kein Betriebsvermögen hat, in ähnlichen Verhältnissen lebt wie der Partner und keine Vermögensnachfolge zu regeln hat, bekommt von der Zugewinngemeinschaft ein Ergebnis, das sich kaum verbessern lässt, und zahlt für jeden Ehevertrag nur Notar- und Beratungskosten.

Sobald aber Betriebsvermögen, eine Beteiligung, eine freiberufliche Praxis oder erhebliches ererbtes Vermögen im Spiel ist, ändert sich das Bild. Dann ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft unsere Regelempfehlung. Sie schützt die Substanz vor der Liquiditätsfalle des Zugewinnausgleichs, erhält die steuerlichen und erbrechtlichen Vorteile und lässt sich gegenüber dem Partner erheblich leichter verhandeln als ein Totalausschluss. Dieser psychologische Punkt wird unterschätzt: Wer seinem Partner erklären muss, warum die Ehe güterrechtlich getrennt geführt werden soll, hat ein schwierigeres Gespräch vor sich als jemand, der eine einzelne Vermögensmasse herausnimmt und dafür eine Kompensation anbietet.

Es bleiben Ausnahmen, in denen die Gütertrennung passt. Bei Zweitehen im höheren Alter mit abgeschlossener Vermögensnachfolge und bereits versorgten Kindern aus erster Ehe, wenn die erbrechtliche Verbindung ohnehin testamentarisch anders geregelt ist. Bei Ehen mit starkem Auslandsbezug, in denen die Rechtswahl ohnehin überprüft werden muss. Und dort, wo beide Ehegatten über eigenes erhebliches Vermögen verfügen und der Ausgleich wirtschaftlich ohnehin gegen null liefe. In allen anderen Fällen ist die Gütertrennung ein grobes Werkzeug für eine feine Aufgabe.

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Was Sie konkret tun sollten

Die Reihenfolge der Entscheidung.

  • Erstens. Klären Sie zuerst, ob Sie überhaupt einen Ehevertrag brauchen. Ohne Betriebsvermögen, ohne erhebliches ererbtes Vermögen und ohne stark ungleiche Einkommens- oder Vermögensentwicklung ist der gesetzliche Güterstand in aller Regel die richtige Lösung.
  • Zweitens. Rechnen Sie den Erbfall mit, bevor Sie sich für die Gütertrennung entscheiden. Der Verlust des Freibetrags nach § 5 ErbStG und der Erbteilserhöhung übersteigt in vermögenden Ehen regelmäßig jeden Vorteil, den die Gütertrennung im Scheidungsfall bringt.
  • Drittens. Prüfen Sie, welche Vermögensmasse tatsächlich schutzbedürftig ist. In den meisten Fällen ist es nicht das gesamte Vermögen, sondern ein Betrieb, eine Beteiligung oder eine Praxis. Wir formulieren die Modifikation deshalb so eng wie möglich, weil enge Regelungen der Inhaltskontrolle besser standhalten.
  • Viertens. Handeln Sie rechtzeitig. Rückwirkende Vereinbarungen der Zugewinngemeinschaft sind steuerlich unbeachtlich, und ein Ehevertrag, der erst in der Krise geschlossen wird, unterliegt einer besonders kritischen gerichtlichen Prüfung.
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Häufige Fragen

Ist Gütertrennung besser als Zugewinngemeinschaft?

In den meisten Fällen nicht. Die Gütertrennung schützt zwar vollständig vor dem Zugewinnausgleich bei Scheidung, kostet aber im Todesfall den unbegrenzten erbschaftsteuerlichen Freibetrag nach § 5 ErbStG und die pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbteils. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft erreicht denselben Scheidungsschutz ohne diese Nachteile.

Was ist eine modifizierte Zugewinngemeinschaft?

Der gesetzliche Güterstand mit vertraglichen Änderungen. Typischerweise wird der Zugewinnausgleich für den Scheidungsfall eingeschränkt oder ausgeschlossen, für den Todesfall aber beibehalten. Möglich sind auch die Herausnahme einzelner Vermögensmassen, Deckelungen, Bewertungsregeln oder Stundungsklauseln. Erforderlich ist eine notarielle Beurkundung.

Wie wirkt sich der Güterstand auf das Erbrecht aus?

In der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten pauschal um ein Viertel, neben Kindern erbt er also die Hälfte. Bei Gütertrennung entfällt diese Erhöhung: Neben einem oder zwei Kindern erben Ehegatte und Kinder zu gleichen Teilen, ab drei Kindern erhält der Ehegatte nur ein Viertel.

Kann ich den Güterstand während der Ehe noch ändern?

Ja, durch notariellen Ehevertrag zu jedem Zeitpunkt. Steuerlich ist allerdings zu beachten, dass rückwirkende Vereinbarungen der Zugewinngemeinschaft unbeachtlich sind. Wer den erbschaftsteuerlichen Vorteil des § 5 ErbStG nutzen will, muss den Güterstand vereinbaren, bevor das Vermögen aufgebaut wird, nicht danach.

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Weiterführende Beiträge

  • Ehevertrag für Unternehmer. Die konkreten Klauselvarianten für die Herausnahme von Betriebsvermögen und die Wirksamkeitsgrenzen der Rechtsprechung.
  • Zugewinnausgleich. Wie der Ausgleich ohne Ehevertrag tatsächlich gerechnet wird und welche Korrekturen die Forderung verschieben.
  • Güterstandsschaukel. Wie sich der steuerfreie Zugewinnausgleich gezielt zur Vermögensübertragung zwischen Ehegatten nutzen lässt.
  • Güterstandsklausel im Gesellschaftsvertrag. Warum viele Satzungen genau die modifizierte Zugewinngemeinschaft verlangen und was bei Verstoß droht.
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