Der Zugewinnausgleich teilt den Vermögenszuwachs, der während der Ehe entstanden ist, nicht das Vermögen selbst. Gerechnet wird für jeden Ehegatten Endvermögen minus indexiertes Anfangsvermögen, und wer den höheren Zugewinn erzielt hat, zahlt die Hälfte der Differenz. Stichtag für das Endvermögen ist die Zustellung des Scheidungsantrags. Zwei Korrekturen entscheiden dabei über mehr Geld als jede Verhandlung: die Indexierung des Anfangsvermögens um die Geldentwertung und die Privilegierung von Erbschaften und Schenkungen. In langen Ehen bewegen beide zusammen die Ausgleichsforderung regelmäßig um sechsstellige Beträge, und in den meisten Laienrechnungen kommen sie schlicht nicht vor.
Einleitung
Kaum eine familienrechtliche Norm wird so zuverlässig falsch verstanden. Die verbreitete Vorstellung lautet, bei der Scheidung werde alles halbiert. Das stimmt nicht. Geteilt wird nicht das Vermögen, sondern der Zuwachs, und zwar rechnerisch für jeden Ehegatten getrennt. Wer mit einer geerbten Immobilie in die Ehe geht und mit derselben Immobilie herauskommt, teilt nichts. Wer mit nichts anfängt und ein Depot aufbaut, teilt den vollen Aufbau.
Die zweite Fehlvorstellung betrifft die Form. Der Zugewinnausgleich ist eine Geldforderung. Es gibt keinen Anspruch darauf, stattdessen das Haus, das Auto oder Gesellschaftsanteile zu erhalten. Wer die Immobilie will, muss sie kaufen oder sich mit dem anderen einigen.
Und schließlich die Zeit. Der Anspruch verjährt in der regelmäßigen Frist von drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von der Rechtskraft der Scheidung Kenntnis erlangt. Wer nach der Scheidung abwartet, weil die Zahlen unklar sind, verliert am Ende nicht die Unklarheit, sondern den Anspruch. Das erleben wir in Mandaten von Magdeburg bis Freiburg mit ermüdender Regelmäßigkeit, und es ist der einzige Fehler in diesem Rechtsgebiet, der sich überhaupt nicht mehr reparieren lässt.
Dieser Beitrag erklärt die Grundrechnung mit ihren vier Zahlen, die Ermittlung und Indexierung des Anfangsvermögens, die Sonderbehandlung von Erbschaften und Schenkungen, das Endvermögen samt der Hinzurechnung illoyaler Vermögensminderungen, eine vollständig durchgerechnete Ausgleichsforderung, die dreistufige Auskunftssystematik als eigentliches Machtinstrument des Verfahrens sowie die Grenzen der Zahlungspflicht. Er richtet sich an beide Seiten, denn dieselben Regeln wirken spiegelbildlich, je nachdem wer den höheren Zuwachs erzielt hat.
Die Grundrechnung
Vier Zahlen, zwei Subtraktionen, eine Halbierung.
Für jeden Ehegatten werden zwei Werte festgestellt. Das Anfangsvermögen ist das Vermögen bei Eheschließung nach Abzug der Schulden. Das Endvermögen ist das Vermögen am Stichtag, ebenfalls nach Abzug der Schulden. Die Differenz ist der Zugewinn dieses Ehegatten. Übersteigt der Zugewinn des einen den des anderen, steht dem anderen die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu, § 1378 Abs. 1 BGB.
Der Stichtag für das Endvermögen ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt wird, § 1384 BGB. Nicht der Tag der Trennung, nicht der Tag der Rechtskraft. Alles, was danach geschieht, spielt für die Rechnung keine Rolle mehr. Wer nach der Zustellung erbt, im Lotto gewinnt oder eine Abfindung erhält, behält das ungeteilt. Wer kurz vorher erbt, hat Glück, denn Erbschaften sind privilegiert, dazu gleich mehr.
Zwei Begrenzungen sind wichtig. Erstens ist die Ausgleichsforderung nach § 1378 Abs. 2 BGB der Höhe nach durch das Vermögen begrenzt, das bei Beendigung des Güterstands tatsächlich noch vorhanden ist. Wer zwischen Stichtag und Rechtskraft durch normale wirtschaftliche Entwicklung Vermögen verliert, schuldet nicht mehr, als noch da ist. Zweitens kann die Leistung nach § 1381 BGB verweigert werden, soweit der Ausgleich grob unbillig wäre, etwa wenn der Berechtigte über Jahre seine wirtschaftlichen Verpflichtungen aus der Ehe gröblich verletzt hat. Diese Norm wird oft angeführt und selten angewendet. Sie ist eine Ausnahmevorschrift, keine Verhandlungsposition.
Ein Punkt, der die meisten überrascht: Der Zugewinnausgleich findet nur statt, wenn ihn jemand beantragt. Das Gericht rechnet nicht von Amts wegen. Wer schweigt, bekommt nichts, und viele Ehegatten schweigen aus dem Gefühl heraus, ohnehin keinen Anspruch zu haben.
Für jeden Ehegatten werden zwei Werte festgestellt.
Das Anfangsvermögen
Die Indexierung, die niemand kennt und die alles verschiebt.
Das Anfangsvermögen wird mit seinem damaligen Wert angesetzt, aber nicht mit seiner damaligen Kaufkraft verrechnet. Zwanzigtausend Euro aus dem Jahr 1999 sind nicht dasselbe wie zwanzigtausend Euro heute, und wer sie unverändert vom heutigen Endvermögen abzieht, behandelt Inflation als Zugewinn. Der Bundesgerichtshof hat deshalb schon in den siebziger Jahren entschieden, dass das Anfangsvermögen um den Kaufkraftschwund zu bereinigen ist.
Die Rechnung ist einfach. Das Anfangsvermögen wird mit dem Verbraucherpreisindex zum Endstichtag multipliziert und durch den Index zum Anfangsstichtag geteilt. Das Statistische Bundesamt führt diese Reihe seit 1948, seit 2023 auf der Basis 2020 gleich 100. Der Jahresdurchschnitt 2025 lag bei 121,9, der Wert für 1999 bei 74,5. Wer 1999 geheiratet hat, muss sein damaliges Anfangsvermögen also mit dem Faktor 1,64 hochrechnen. Aus 40.000 Euro werden rechnerisch rund 65.400 Euro, und um genau diese Differenz sinkt der auszugleichende Zugewinn.
Wichtig ist, innerhalb derselben Indexreihe zu bleiben, weil sich das Basisjahr mehrfach geändert hat, und die Familiengerichte rechnen mit den Monatswerten der konkreten Stichtage, nicht mit Jahresdurchschnitten. Die Größenordnung bleibt gleich.
Seit der Reform von 2009 wird auch ein negatives Anfangsvermögen berücksichtigt. Wer mit Schulden in die Ehe geht und diese während der Ehe tilgt, erzielt in Höhe der Tilgung Zugewinn. Das ist konsequent und für den Betroffenen unangenehm, denn er teilt eine Leistung, die sich in keinem Vermögensgegenstand niederschlägt. Auch das negative Anfangsvermögen ist zu indexieren.
Erbschaft und Schenkung
Warum geerbtes Vermögen nicht geteilt wird, seine Wertsteigerung aber schon.
Was ein Ehegatte während der Ehe erbt oder geschenkt bekommt, wird nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Es gilt also so, als hätte er es von Anfang an besessen. Das ist der sogenannte privilegierte Erwerb, und er ist neben der Indexierung die zweite große Korrektur.
Die Logik dahinter ist einleuchtend. Der Zugewinnausgleich soll die gemeinsame Lebensleistung teilen, nicht die Zufälligkeit einer familiären Erbfolge. Erfasst sind Erbschaften, Vermächtnisse, Pflichtteile und Schenkungen von Dritten, ausdrücklich nicht dagegen Zuwendungen, die nach den Umständen zu den Einkünften zu rechnen sind, also etwa laufende Unterstützungszahlungen der Eltern. Auch Schenkungen zwischen den Ehegatten selbst sind nicht privilegiert.
Die entscheidende Feinheit betrifft die Wertentwicklung. Privilegiert ist der Wert im Zeitpunkt des Erwerbs, indexiert auf den Endstichtag. Steigt der geerbte Gegenstand darüber hinaus im Wert, fällt diese reale Wertsteigerung in den Zugewinn. Wer 2020 ein Grundstück im Wert von 150.000 Euro erbt und es am Stichtag 2025 mit 260.000 Euro im Endvermögen führt, setzt rechnerisch rund 182.850 Euro im Anfangsvermögen an. Die Differenz von rund 77.000 Euro ist ausgleichspflichtig. Wer also erbt und den geerbten Gegenstand entwickelt, saniert oder klug anlegt, teilt genau diesen Teil.
Praktisch bedeutet das eine Dokumentationspflicht, die kaum jemand erfüllt. Der Erwerbszeitpunkt und der damalige Wert müssen bewiesen werden, und zwar von demjenigen, der sich auf die Privilegierung beruft. Erbschein, Erbschaftsteuererklärung, Wertgutachten oder Kontoauszüge aus dem Erwerbsjahr sind deshalb aufzubewahren, auch wenn der Erwerb Jahrzehnte zurückliegt.
Das Endvermögen
Und die Hinzurechnung dessen, was verschwunden ist.
Das Endvermögen umfasst alles, was am Stichtag vorhanden ist: Immobilien, Konten, Depots, Lebensversicherungen mit Rückkaufswert, Fahrzeuge, Gesellschaftsbeteiligungen. Betriebsvermögen geht mit seinem vollen Wert ein, was bei Unternehmern die eigentliche Härte des Güterrechts erzeugt und einer eigenen Bewertungssystematik folgt. Dazu ausführlich unser Beitrag zur Unternehmensbewertung bei Scheidung. Bei Immobilien gilt der Verkehrswert am Stichtag abzüglich der Restdarlehen, und wie sich das auf die weitere Auseinandersetzung auswirkt, behandeln wir im Beitrag zum Haus bei der Scheidung.
Der schärfste Hebel des gesamten Rechtsgebiets steht in § 1375 Abs. 2 BGB. Dem Endvermögen wird der Betrag hinzugerechnet, um den es gemindert wurde durch unentgeltliche Zuwendungen, die keiner sittlichen Pflicht entsprachen, durch Verschwendung oder durch Handlungen in der Absicht, den anderen Ehegatten zu benachteiligen. Das gilt für Vorgänge nach Eintritt des Güterstands, also grundsätzlich für die gesamte Ehezeit, wobei Handlungen, die mehr als zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands liegen, ausgenommen sind, ebenso solche, mit denen der andere einverstanden war.
Typische Fälle aus der Praxis: die Übertragung der Eigentumswohnung an die eigene Schwester wenige Monate vor Zustellung des Scheidungsantrags, das Leerräumen des Wertpapierdepots zugunsten eines neuen Partners, außergewöhnliche Barabhebungen ohne erkennbaren Verwendungszweck, die Schenkung an die eigenen Kinder aus erster Ehe. Wird die Hinzurechnung durchgesetzt, erhöht sich zusätzlich die Haftungsgrenze des § 1378 Abs. 2 BGB. Der Schuldner kann sich also nicht darauf berufen, das Geld sei weg.
Die Beweislast liegt allerdings beim Berechtigten, und genau hier gewinnt oder verliert man das Verfahren. Deshalb ist die Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt so wichtig.
Die Rechnung
Ein vollständiges Beispiel mit allen Korrekturen.
Ein Ehepaar aus Kassel heiratet 1999. Der Ehemann bringt 40.000 Euro mit, die Ehefrau hat ein Studiendarlehen von 8.000 Euro, ihr Anfangsvermögen ist also negativ. Im Jahr 2020 erbt der Ehemann ein Grundstück im Wert von 150.000 Euro. Der Scheidungsantrag wird 2025 zugestellt. Sein Endvermögen beträgt zu diesem Zeitpunkt 620.000 Euro, ihres 95.000 Euro.
Zuerst die Indexierung. Der Verbraucherpreisindex lag 1999 bei 74,5 und 2025 bei 121,9, der Faktor beträgt also rund 1,636. Das Anfangsvermögen des Ehemannes steigt damit rechnerisch von 40.000 auf rund 65.450 Euro, das negative Anfangsvermögen der Ehefrau von minus 8.000 auf rund minus 13.090 Euro. Die Erbschaft von 2020 wird mit dem Faktor 121,9 zu 100,0 hochgerechnet, ergibt rund 182.850 Euro, und dem Anfangsvermögen des Ehemannes hinzugerechnet.
Damit steht die Rechnung. Der Zugewinn des Ehemannes beträgt 620.000 minus 65.450 minus 182.850, also rund 371.700 Euro. Der Zugewinn der Ehefrau beträgt 95.000 plus 13.090, also rund 108.090 Euro. Der Überschuss liegt bei rund 263.610 Euro, die Ausgleichsforderung der Ehefrau bei rund 131.800 Euro.
Und jetzt die Kontrollrechnung ohne die beiden Korrekturen. Wer schlicht Endvermögen minus nominales Anfangsvermögen rechnet und die Erbschaft ignoriert, kommt beim Ehemann auf 580.000 Euro und bei der Ehefrau auf 103.000 Euro Zugewinn. Der Überschuss beträgt dann 477.000 Euro, die Ausgleichsforderung 238.500 Euro. Die Differenz zwischen beiden Rechnungen liegt bei rund 106.700 Euro. Es sind zwei Rechenschritte, die kein Gesetzestext in dieser Deutlichkeit ausweist, und sie entscheiden über mehr als hunderttausend Euro.
| Rechenschritt | Wirkung auf die Ausgleichsforderung | Wer trägt die Darlegungslast | Typische Fehlerquelle |
|---|---|---|---|
| Indexierung des Anfangsvermögens | senkend für den Vermögenderen | wer sich darauf beruft | wird schlicht vergessen |
| Privilegierter Erwerb nach § 1374 Abs. 2 BGB | senkend für den Erben | der Erbe oder Beschenkte | Wert im Erwerbszeitpunkt nicht belegt |
| Negatives Anfangsvermögen | erhöhend für den Verschuldeten | wer sich darauf beruft | Schulden bei Heirat nicht dokumentiert |
| Hinzurechnung nach § 1375 Abs. 2 BGB | erhöhend für den Berechtigten | der Berechtigte | Auskunft zum Trennungszeitpunkt versäumt |
| Begrenzung nach § 1378 Abs. 2 BGB | begrenzend für den Schuldner | der Schuldner | greift nicht bei illoyalen Minderungen |
| Bewertungsstichtag bei schwankenden Werten | beidseitig | jeweils die begünstigte Seite | Zustellungszeitpunkt nicht gesteuert |
Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.
Die dreistufige Auskunft
Das Machtinstrument, das über den Ausgang entscheidet.
Ohne Zahlen keine Forderung, und die Zahlen liegen fast immer nur bei einer Seite. § 1379 BGB gibt deshalb einen Auskunftsanspruch, und zwar auf drei Stufen: über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung, über das Anfangsvermögen und über das Endvermögen. Diese Dreistufigkeit wird in der Beratung häufig übersehen und ist doch der Kern der ganzen Verteidigung.
Der Grund liegt in der mittleren Stufe. Die Auskunft zum Trennungszeitpunkt existiert genau deshalb, weil zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags oft Monate oder Jahre liegen und weil in dieser Phase erfahrungsgemäß Vermögen verschwindet. Wer beide Auskünfte nebeneinander legt, sieht die Lücke. Und wer die Lücke sieht, kann Erklärungen verlangen. Fehlt eine plausible Erklärung, greift die Hinzurechnung nach § 1375 Abs. 2 BGB, denn das Gesetz vermutet in diesem Fall zulasten des Auskunftspflichtigen, dass die Minderung auf einer der genannten Handlungen beruht.
Die Auskunft ist durch ein geordnetes Verzeichnis zu erteilen, auf Verlangen sind Belege vorzulegen. Bleiben Zweifel, kann die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangt werden. Prozessual bündelt der Stufenantrag Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Zahlung in einem Verfahren, was verhindert, dass die Auskunftsstufe als Zeitgewinn missbraucht wird. Wir wählen diesen Weg in allen Mandaten, in denen die Vermögenslage der Gegenseite unklar ist.
Ein praktischer Hinweis für die Trennungsphase: Fordern Sie die Auskunft zum Trennungszeitpunkt zeitnah an, nicht erst im Scheidungsverfahren. Je länger Sie warten, desto schwerer wird der Nachweis, wie die Lage damals tatsächlich aussah. Kontoauszüge werden gelöscht, Depotstände sind nicht mehr rekonstruierbar, Zeugen erinnern sich unscharf.
Was Sie konkret tun sollten
Die richtige Reihenfolge, das Fristkritischste zuerst.
- Erstens. Notieren Sie die Verjährungsfrist. Drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem Sie von der Rechtskraft der Scheidung erfahren haben. Wer diesen Termin verstreichen lässt, verliert den Anspruch endgültig, unabhängig von seiner Höhe und Berechtigung.
- Zweitens. Verlangen Sie die Auskunft zum Trennungszeitpunkt sofort nach der Trennung, nicht erst im Scheidungsverfahren. Diese Stufe ist der einzige verlässliche Schutz vor Vermögensverschiebungen, und ihr Beweiswert sinkt mit jedem Monat, den Sie warten.
- Drittens. Sichern Sie Belege für Ihr eigenes Anfangsvermögen und für jeden privilegierten Erwerb. Kontoauszüge aus dem Heiratsjahr, Erbschein, Erbschaftsteuerbescheid, Schenkungsurkunde. Wer den Erwerbswert nicht belegen kann, verliert die Privilegierung, und das kostet regelmäßig mehr als der gesamte Rest des Verfahrens.
- Viertens. Lassen Sie die Indexierung rechnen, bevor Sie über eine Summe verhandeln. In Ehen von zwanzig Jahren und länger verändert sie die Forderung um zehn bis dreißig Prozent. Wir stellen diese Rechnung in jedem güterrechtlichen Mandat als Erstes auf.
- Fünftens. Prüfen Sie den Zeitpunkt der Antragstellung, wenn Ihr Vermögen oder das des anderen erheblich schwankt. Die Zustellung fixiert das Endvermögen, und bei Immobilien, Depots und Unternehmensbeteiligungen liegen zwischen zwei möglichen Stichtagen schnell fünfstellige Beträge.
- Sechstens. Unterlassen Sie eigene Vermögensverschiebungen vollständig. Was Sie ab der Trennung verschenken, verschwenden oder umschichten, wird hinzugerechnet und erhöht zusätzlich die Haftungsgrenze. Der Versuch kostet mehr, als er je einbringt.
- Siebtens. Klären Sie früh, ob Sie den Ausgleich überhaupt beantragen wollen. Das Gericht rechnet nicht von Amts wegen. Wir prüfen deshalb in jeder Erstberatung überschlägig, ob ein Anspruch besteht, bevor über andere Folgesachen gesprochen wird.
Häufige Fragen
Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?
Für jeden Ehegatten wird das Endvermögen am Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags um das indexierte Anfangsvermögen bei Eheschließung vermindert. Wer den höheren Zugewinn erzielt hat, schuldet dem anderen die Hälfte der Differenz. Erbschaften und Schenkungen werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und fallen deshalb nicht in den Ausgleich.
Was ist die Indexierung des Anfangsvermögens?
Die Umrechnung des Anfangsvermögens auf die Kaufkraft zum Endstichtag mit Hilfe des Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts. Ohne sie würde reine Inflation als Zugewinn geteilt. Bei einer Heirat 1999 und einem Endstichtag 2025 beträgt der Faktor rund 1,64, das Anfangsvermögen steigt rechnerisch also um etwa 64 Prozent.
Muss ich eine Erbschaft beim Zugewinnausgleich teilen?
Den geerbten Wert selbst nicht, er wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Ausgeglichen wird nur die reale Wertsteigerung des geerbten Gegenstands zwischen Erwerb und Stichtag, also der Teil, der über die Geldentwertung hinausgeht. Voraussetzung ist, dass Sie Erwerbszeitpunkt und damaligen Wert belegen können.
Was kann ich tun, wenn mein Ehepartner Vermögen beiseitegeschafft hat?
Verlangen Sie die Auskunft auf allen drei Stufen des § 1379 BGB, insbesondere zum Trennungszeitpunkt. Zeigt der Vergleich mit dem Endvermögen eine unerklärte Lücke, wird der fehlende Betrag nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen hinzugerechnet, und das Gesetz vermutet die Benachteiligungsabsicht zulasten des Auskunftspflichtigen. Die Haftungsgrenze erhöht sich entsprechend.
Wann verjährt der Anspruch auf Zugewinnausgleich?
In der regelmäßigen Frist von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat, also regelmäßig ab Kenntnis von der Rechtskraft der Scheidung. Ein laufendes Auskunftsverfahren hemmt die Verjährung.
Weiterführende Beiträge
- Haus bei der Scheidung. Was mit der Immobilie geschieht, wenn sie den größten Posten im Endvermögen bildet, und welche Verwertungswege es gibt.
- Unternehmensbewertung bei Scheidung. Wie Betriebsvermögen im Endvermögen anzusetzen ist und welche zwei Abzugsposten den Wert regelmäßig halbieren.
- Ehevertrag. Wie sich der Zugewinnausgleich vertraglich begrenzen lässt und wo die Wirksamkeitsgrenzen der Rechtsprechung verlaufen.
- Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht. Ob das Güterrecht als Folgesache in den Verbund gehört oder besser isoliert geführt wird.
- Scheidung Ablauf. Die Gesamtstrecke von der Trennung bis zur Rechtskraft mit allen Stichtagen im Überblick.



