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Ratgeber

Familie

Ehevertrag.

Was sich wirksam regeln lässt und was nicht, warum die Rangfolge der Scheidungsfolgen über den Bestand entscheidet und weshalb der beste Ehevertrag beiden Seiten einen eigenen Anwalt gibt.

12 Min. LesezeitStand: Mai 2026familum · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Ein Ehevertrag regelt die Scheidungsfolgen abweichend vom Gesetz und bedarf zwingend der notariellen Beurkundung. Regelbar sind Güterstand, nachehelicher Unterhalt und Versorgungsausgleich. Nicht regelbar sind Kindesunterhalt und Sorgerecht, und auf Trennungsunterhalt kann nicht im Voraus verzichtet werden. Wie weit ein Verzicht trägt, hängt an einer Rangfolge: Je näher eine Scheidungsfolge am existenziellen Kernbereich liegt, desto schwerer ist sie abzubedingen. Der Zugewinnausgleich ist am weitesten disponibel, der Betreuungsunterhalt praktisch gar nicht. Wer diese Reihenfolge kennt, baut einen Vertrag, der hält.

Kapitel01 / 10

Einleitung

Über Eheverträge wird in zwei Registern gesprochen, und beide führen in die Irre. Das eine lautet, ein Ehevertrag sei ein Misstrauensbeweis und beschädige die Ehe, bevor sie begonnen hat. Das andere lautet, mit einem Ehevertrag lasse sich alles regeln und man sei damit auf der sicheren Seite. Die erste Haltung kostet Menschen regelmäßig sechsstellige Beträge, die zweite verschafft ihnen ein Dokument, das im Ernstfall nicht trägt.

Zwischen beidem liegt das, was ein Ehevertrag tatsächlich ist: eine Verabredung darüber, wie zwei Menschen wirtschaftlich miteinander umgehen wollen, wenn sich ihre Lebensplanung nicht erfüllt. Diese Verabredung wird Jahre oder Jahrzehnte später von einem Familiengericht überprüft, und zwar nicht daran, was damals vereinbart wurde, sondern daran, wie die Ehe tatsächlich gelebt wurde. Ein Vertrag, der diese Prüfung nicht mitdenkt, ist ein teures Stück Papier.

Deshalb ist die wichtigste Erkenntnis dieses Beitrags unbequem für denjenigen, der sich schützen will: Wirksamer Schutz entsteht durch Begrenzung, nicht durch Totalausschluss. Ein Vertrag, der dem anderen alles nimmt, wird angepasst oder für nichtig erklärt, und der vermeintlich Geschützte steht dann schlechter da als ganz ohne Vertrag, weil er sich jahrelang auf etwas verlassen hat, das es nie gab.

Dieser Beitrag erklärt, wer einen Ehevertrag tatsächlich braucht, welche Scheidungsfolgen regelbar sind und welche nicht, die Rangfolge des Kernbereichs mit ihren praktischen Konsequenzen, die zweistufige gerichtliche Inhaltskontrolle, den Unterschied zwischen Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung sowie Form, Kosten und Ablauf. Für Unternehmer und Freiberufler gelten Besonderheiten, die wir gesondert im Beitrag zum Ehevertrag für Unternehmer behandeln.

Kapitel02 / 10

Wer einen Ehevertrag braucht

Und wer für ein Problem bezahlt, das er nicht hat.

Der gesetzliche Güterstand und die gesetzlichen Scheidungsfolgen sind kein Notbehelf, sondern ein durchdachtes System, das für den Normalfall gute Ergebnisse liefert. Wer angestellt ist, kein Betriebsvermögen hat, mit einem Partner in vergleichbaren wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und keine Vermögensnachfolge zu regeln hat, bekommt vom Gesetz ein Ergebnis, das sich kaum verbessern lässt. Für ihn ist der Ehevertrag eine Ausgabe ohne Gegenwert.

Anders liegt es in fünf Konstellationen. Erstens, wenn Betriebsvermögen, eine Beteiligung oder eine freiberufliche Praxis vorhanden ist, weil der Zugewinnausgleich hier eine Barforderung gegen gebundenes Vermögen erzeugt. Zweitens, wenn erhebliches ererbtes oder zu erwartendes Vermögen im Spiel ist und die Familie eine Nachfolgeplanung verfolgt. Drittens bei stark unterschiedlichen Vermögenslagen zu Beginn der Ehe. Viertens bei Zweitehen mit Kindern aus früheren Verbindungen, wo güter- und erbrechtliche Fragen ineinandergreifen. Und fünftens bei Auslandsbezug, weil dann zusätzlich die Rechtswahl zu klären ist.

Eine sechste Konstellation wird selten genannt und ist häufiger als alle anderen: die geplante Alleinverdienerehe. Wenn absehbar ist, dass ein Partner die Erwerbstätigkeit für die Familie reduziert, ist ein Ehevertrag nicht das Instrument des Stärkeren, sondern die Gelegenheit, die Absicherung des Schwächeren verbindlich zu regeln, statt sie dem gesetzlichen Zufall zu überlassen. Verträge dieser Bauart haben wir noch nie scheitern sehen.

Der gesetzliche Güterstand und die gesetzlichen Scheidungsfolgen sind kein Notbehelf, sondern ein durchdachtes System, das für den Normalfall gute Ergebnisse liefert.

Kapitel03 / 10

Was regelbar ist

Die drei Bereiche und die harten Grenzen.

Regelbar sind drei Komplexe. Der Güterstand, also die Frage, ob und wie der Zugewinn ausgeglichen wird. Der nacheheliche Unterhalt nach Grund, Höhe und Dauer. Und der Versorgungsausgleich, der ausgeschlossen, beschränkt oder modifiziert werden kann. Welcher Güterstand dabei der richtige ist und warum die Gütertrennung im Erbfall teuer wird, behandelt unser Beitrag Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft, die Einzelheiten zum Versorgungsausgleich finden Sie ebenfalls gesondert.

Nicht regelbar sind vier Dinge, und diese Grenzen sind absolut. Auf Kindesunterhalt kann für die Zukunft nicht verzichtet werden, denn er steht dem Kind zu und nicht den Eltern. Das Sorgerecht ist der elterlichen Disposition entzogen, über es entscheidet im Streitfall das Familiengericht am Kindeswohl. Auf Trennungsunterhalt kann nicht im Voraus verzichtet werden, dieser Anspruch besteht für die Zeit des Getrenntlebens unabhängig von jeder Vereinbarung. Und der Umgang lässt sich zwar praktisch verabreden, aber nicht mit bindender Wirkung gegen das Kind.

Eine praktische Anmerkung zum Unterhalt. Ein vollständiger Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist die riskanteste Einzelklausel des gesamten Ehevertragsrechts. Weit tragfähiger sind Begrenzungen: eine Höchstdauer, ein Höchstbetrag, eine Staffelung nach Ehejahren oder die ausdrückliche Aufrechterhaltung des Betreuungsunterhalts bei gleichzeitiger Begrenzung der übrigen Tatbestände. Solche Regelungen erreichen wirtschaftlich fast dasselbe und halten der Kontrolle stand.

Kapitel04 / 10

Die Rangfolge des Kernbereichs

Der wichtigste Abschnitt für jeden, der einen Vertrag entwirft.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Grundsatzentscheidung eine Rangabstufung entwickelt, die sich danach bemisst, welche Bedeutung die einzelne Scheidungsfolge für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage hat (BGH, Urteil vom 11.2.2004, XII ZR 265/02). Diese Rangfolge ist das Arbeitsmittel jeder Vertragsgestaltung.

Am stärksten geschützt ist der Betreuungsunterhalt. Ein Verzicht darauf ist bei kleinen Kindern regelmäßig sittenwidrig, weil der Schutz des Kindeswohls die Privatautonomie der Eltern überwiegt, und zwar auch dann, wenn beide Seiten gleich stark verhandelt haben. Es folgen der Krankheitsunterhalt und der Unterhalt wegen Alters. Der Versorgungsausgleich rangiert nach der Rechtsprechung auf derselben Stufe wie der Altersunterhalt, weil er dieselbe Funktion erfüllt.

Nachrangig ist der Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, weil das Gesetz das Arbeitsplatzrisiko ohnehin auf den Berechtigten verlagert, sobald dieser einen gesicherten Arbeitsplatz gefunden hat. Ihm folgen Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt. Am ehesten verzichtbar sind Aufstockungs- und Billigkeitsunterhalt. Ganz am Ende steht der Zugewinnausgleich, der nach dem Bundesgerichtshof ehevertraglicher Disposition am weitesten zugänglich ist, weil die eheliche Lebensgemeinschaft nicht notwendig auch eine Vermögensgemeinschaft sei.

ScheidungsfolgeSchutzwürdigkeitPraktische Gestaltbarkeit
Betreuungsunterhalthöchstepraktisch nicht ausschließbar, allenfalls modifizierbar
Krankheitsunterhaltsehr hochAusschluss nur mit substanzieller Kompensation
Altersunterhaltsehr hochwie Krankheitsunterhalt
Versorgungsausgleichsehr hoch, Stufe des AltersunterhaltsAusschluss bei beiderseitiger Erwerbstätigkeit oder Kompensation
ErwerbslosigkeitsunterhaltmittelAusschluss regelmäßig unbedenklich
Kranken- und AltersvorsorgeunterhaltmittelBegrenzung gut vertretbar
Aufstockungs- und BilligkeitsunterhaltgeringAusschluss regelmäßig unbedenklich
Zugewinnausgleicham geringstenweitgehend disponibel, auch vollständig

Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.

Aus dieser Tabelle folgt eine handwerkliche Regel, die wir in jedem Mandat anwenden. Wer schützen will, greift von unten nach oben zu: zuerst Zugewinn, dann die nachrangigen Unterhaltstatbestände, und erst wenn das nicht genügt, mit Kompensation in den Kernbereich. Wer umgekehrt einen Globalverzicht formuliert, hat alle Stufen zugleich berührt und riskiert die Gesamtnichtigkeit, denn auch wenn jede Einzelregelung für sich unbedenklich wäre, kann sich der Vertrag in der Gesamtwürdigung als sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller Klauseln erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt.

Kapitel05 / 10

Die Inhaltskontrolle

Zwei Stufen, zwei verschiedene Rechtsfolgen.

Auf der ersten Stufe, der Wirksamkeitskontrolle, prüft das Gericht, ob der Vertrag schon im Zeitpunkt seines Abschlusses zu einer derart einseitigen Lastenverteilung führte, dass ihm die Anerkennung zu versagen ist. Maßstab ist die Sittenwidrigkeit, und es findet eine Gesamtwürdigung statt. Bewertet werden dabei auch die Umstände des Zustandekommens: die Verhandlungsparität, ein etwaiges Ausnutzen einer Unterlegenheitssituation, Zeitdruck vor der Hochzeit, eine bestehende Schwangerschaft, fehlende Sprachkenntnisse oder das Fehlen eigener Beratung. Der Bundesgerichtshof hat zudem klargestellt, dass auf eine ausgewogene Gestaltung durch den Notar nicht ohne Weiteres vertraut werden kann, wenn dieser vom wirtschaftlich stärkeren Ehegatten beauftragt wurde und in dessen Lager steht. Rechtsfolge ist die Nichtigkeit, gegebenenfalls des gesamten Vertrags.

Auf der zweiten Stufe, der Ausübungskontrolle, fragt das Gericht, ob die Berufung auf einen zunächst wirksamen Vertrag im Zeitpunkt der Scheidung rechtsmissbräuchlich ist, weil sich die Verhältnisse seit Vertragsschluss grundlegend verändert haben. Die klassische Konstellation ist die als Doppelverdienerehe geplante und als Alleinverdienerehe mit Kindern gelebte Ehe. Rechtsfolge ist hier nicht die Nichtigkeit, sondern die Anpassung: Das Gericht gleicht die ehebedingten Nachteile aus, höchstens bis zu dem Ergebnis, das die gesetzlichen Vorschriften ergeben hätten. Praktisch geschieht das häufig über einen ergänzenden Krankheits- oder Altersunterhalt, wenn ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs die Rentenlücke nicht vollständig kompensiert hat.

Diese zweite Stufe ist die gefährlichere für den Vertrag und zugleich die Chance für den benachteiligten Ehegatten. Ein unterschriebener Ehevertrag ist kein endgültiges Urteil. Wer nach langer Ehe mit erheblichen ehebedingten Nachteilen dasteht, sollte den Vertrag prüfen lassen, bevor er sich mit dem Ergebnis abfindet.

Für den Vertragsgestalter folgt daraus die Notwendigkeit einer Anpassungsmechanik. Wir nehmen in jeden Ehevertrag eine Überprüfungsklausel auf, die eine gemeinsame Prüfung bei Geburt eines Kindes, bei Aufgabe oder erheblicher Reduzierung der Berufstätigkeit eines Ehegatten und nach jeweils zehn Ehejahren vorsieht. Verträge, die sich mit der Ehe entwickeln, überstehen die Ausübungskontrolle. Starre Verträge nicht.

Kapitel06 / 10

Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung

Derselbe Rechtsrahmen, ganz andere Ausgangslage.

Beide Instrumente regeln dieselben Gegenstände und unterliegen derselben Inhaltskontrolle. Der Unterschied liegt im Zeitpunkt und damit in der Prognosegrundlage.

Ein Ehevertrag wird vor oder während der intakten Ehe geschlossen und regelt eine ungewisse Zukunft. Niemand weiß, wie lange die Ehe dauern, ob Kinder geboren werden und wie sich die Erwerbsbiografien entwickeln werden. Genau diese Ungewissheit ist der Grund, warum die Ausübungskontrolle existiert.

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung wird nach der Trennung geschlossen. Die Ehedauer steht fest, die Kinder sind da, die ehebedingten Nachteile sind bezifferbar. Deshalb ist sie in der Kontrolle robuster, und deshalb ist sie das wichtigste Instrument der einvernehmlichen Scheidung überhaupt: Sie hält Unterhalt, Zugewinn und Immobilie aus dem gerichtlichen Verbund heraus und verkürzt das Verfahren erheblich. Wie sich das auf Ablauf und Dauer auswirkt, beschreibt unser Beitrag zum Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht.

Die Kernbereichslehre gilt allerdings auch hier. Ein Eingriff in den Kernbereich ist auch nach der Trennung nur wirksam, wenn er durch besondere Umstände gerechtfertigt oder kompensiert ist. Wer glaubt, in der Trennungssituation ließe sich alles vereinbaren, weil die Ehegatten jetzt gleich informiert seien, irrt.

Kapitel07 / 10

Form, Kosten, Ablauf

Was zu tun ist und was es kostet.

Der Ehevertrag bedarf zwingend der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten. Eine privatschriftliche Vereinbarung ist nichtig. Für Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich gilt dieselbe Form, im laufenden Verfahren genügt daneben die gerichtliche Protokollierung.

Der Geschäftswert bemisst sich nach dem Reinvermögen beider Ehegatten, für die Beurkundung fällt eine doppelte Gebühr an. Bei einem gemeinsamen Reinvermögen von einer Million Euro bewegen sich die Notarkosten damit in der Größenordnung von rund 3.500 Euro netto, bei kleineren Vermögen entsprechend weniger. Hinzu kommt die anwaltliche Gestaltung, die wir wegen des hohen Beratungsanteils nach Zeitaufwand abrechnen. Zur Kostensystematik insgesamt siehe unseren Beitrag zu den Anwaltskosten im Familienrecht.

Zum Ablauf raten wir zu einer Reihenfolge, die auf den ersten Blick unbequem wirkt. Zuerst das Gespräch zwischen den Ehegatten über die wirtschaftlichen Vorstellungen, dann getrennte anwaltliche Beratung beider Seiten, dann der Entwurf, dann eine Bedenkzeit von mehreren Wochen, dann die Beurkundung. Wer diesen Weg geht, produziert einen Vertrag, dessen Zustandekommen im Streitfall keine Angriffsfläche bietet. Wer den Entwurf zwei Wochen vor der Hochzeit vorlegt und den Notar allein beauftragt, produziert das Gegenteil.

Kapitel08 / 10

Was Sie konkret tun sollten

Die Reihenfolge, ob Sie einen Vertrag planen oder bereits einen haben.

  • Erstens. Wenn Sie bereits einen Ehevertrag haben: Lassen Sie ihn prüfen, solange die Ehe intakt ist. Ein Vertrag, der der Ausübungskontrolle nicht standhält, lässt sich dann durch eine Ergänzungsvereinbarung reparieren. In der Trennungssituation gelingt das praktisch nicht mehr.
  • Zweitens. Wenn Sie einen Vertrag planen: Prüfen Sie zuerst ehrlich, ob Sie einen brauchen. In der Mehrzahl der Ehen ist der gesetzliche Zustand das bessere Ergebnis, und wir sagen das in der Erstberatung auch dann, wenn es uns ein Mandat kostet.
  • Drittens. Greifen Sie von unten nach oben zu. Zugewinn zuerst, dann die nachrangigen Unterhaltstatbestände, in den Kernbereich nur mit Kompensation. Der Globalverzicht ist die schlechteste aller Gestaltungen.
  • Viertens. Sorgen Sie für eigene anwaltliche Beratung des anderen Ehegatten und übernehmen Sie die Kosten. Die dokumentierte Verhandlungsparität ist im Streitfall mehr wert als jede zusätzliche Schutzklausel, und sie kostet einen Bruchteil dessen, was ein gescheiterter Vertrag kostet.
  • Fünftens. Vereinbaren Sie eine echte Kompensation und halten Sie sie in der Urkunde fest. Finanzierte Altersvorsorge, Immobiliensicherung, ein mit der Ehedauer wachsender Kapitalbetrag. Ohne sie hängt der gesamte Vertrag an der Frage, wie das Gericht die Gesamtwürdigung ausfallen lässt.
  • Sechstens. Nehmen Sie eine Überprüfungsklausel auf. Geburt eines Kindes, Reduzierung der Berufstätigkeit, zehn Ehejahre. Die Ausübungskontrolle greift genau dort, wo ein Vertrag die tatsächliche Lebensentwicklung nicht mitvollzogen hat.
  • Siebtens. Lassen Sie Zeit zwischen Entwurf und Beurkundung. Mehrere Wochen Bedenkzeit sind kein Formalismus, sondern der beste Beleg dafür, dass niemand unter Druck unterschrieben hat.
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Häufige Fragen

Was kann man in einem Ehevertrag regeln?

Den Güterstand einschließlich des Zugewinnausgleichs, den nachehelichen Unterhalt nach Grund, Höhe und Dauer sowie den Versorgungsausgleich. Nicht regelbar sind der Kindesunterhalt für die Zukunft und das Sorgerecht, und auf den Trennungsunterhalt kann nicht im Voraus verzichtet werden.

Wann ist ein Ehevertrag unwirksam?

Wenn er bereits bei Abschluss zu einer derart einseitigen Lastenverteilung führt, dass er in der Gesamtwürdigung sittenwidrig ist. Auch wenn jede Einzelregelung für sich unbedenklich wäre, kann das Zusammenwirken aller Klauseln zur Nichtigkeit führen. Berücksichtigt werden dabei die Umstände des Zustandekommens, etwa Zeitdruck, Schwangerschaft oder fehlende eigene Beratung.

Was ist die Kernbereichslehre?

Eine von der Rechtsprechung entwickelte Rangfolge der Scheidungsfolgen nach ihrer Bedeutung für den Berechtigten. Am stärksten geschützt ist der Betreuungsunterhalt, es folgen Krankheits- und Altersunterhalt sowie der auf derselben Stufe stehende Versorgungsausgleich. Am weitesten disponibel ist der Zugewinnausgleich. Je näher eine Regelung am Kernbereich liegt, desto eher ist ihr Ausschluss unwirksam.

Was kostet ein Ehevertrag?

Die notarielle Beurkundung richtet sich nach dem Reinvermögen beider Ehegatten, es fällt eine doppelte Gebühr an. Bei einem gemeinsamen Reinvermögen von einer Million Euro liegen die Notarkosten in der Größenordnung von rund 3.500 Euro netto, bei kleineren Vermögen deutlich darunter. Hinzu kommt die anwaltliche Gestaltung.

Kann ich einen Ehevertrag noch nach der Hochzeit abschließen?

Ja, ein Ehevertrag ist während der gesamten Ehe möglich und bedarf stets der notariellen Beurkundung. Zu beachten ist allerdings, dass ein erst in der Krise geschlossener Vertrag in der Inhaltskontrolle besonders kritisch geprüft wird und dass rückwirkende Vereinbarungen des Güterstands steuerlich unbeachtlich sind.

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