Beim Versorgungsausgleich werden die während der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsanrechte hälftig geteilt, und zwar jedes Anrecht für sich, nicht als Gesamtsaldo. Er läuft von Amts wegen, ohne dass ihn jemand beantragen muss. Drei Ausnahmen gibt es: eine Ehezeit von bis zu drei Jahren, geringfügige Anrechte unterhalb der Bagatellgrenze von 4.746 Euro Kapitalwert im Jahr 2026 und grobe Unbilligkeit. Hinzu kommt die vertragliche Vereinbarung, die allerdings einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Wer die Anrechte kennt, kann rechnen. Wer nicht rechnet, unterschreibt einen Ausschluss, dessen Wert im sechsstelligen Bereich liegen kann.
Einleitung
Der Versorgungsausgleich ist die stillste Folgesache der Scheidung und häufig die teuerste. Er läuft automatisch, er erfordert keinen Antrag, er wird von den Ehegatten kaum verhandelt, und in der Wahrnehmung der Beteiligten passiert dabei nichts weiter, als dass Formulare ausgefüllt werden. Tatsächlich geht es in langen Ehen mit ungleichen Erwerbsbiografien regelmäßig um Beträge, die den gesamten übrigen Streit übersteigen.
Der Grund liegt in der Rechenweise. Geteilt werden nicht Vermögenswerte, sondern lebenslange Zahlungsansprüche. Ein Ausgleichswert von 300 Euro monatlich klingt überschaubar. Über eine Rentenbezugsdauer von zwanzig oder fünfundzwanzig Jahren summiert er sich auf einen niedrigen sechsstelligen Betrag, und er wird zusätzlich jährlich angepasst.
Der zweite Grund ist die Systematik seit der Reform von 2009. Ausgeglichen wird nicht mehr ein Saldo, sondern jedes einzelne Anrecht für sich. Wer drei Anrechte hat und der Ehegatte zwei, erlebt fünf getrennte Teilungen. Das führt regelmäßig dazu, dass beide Seiten etwas abgeben und etwas erhalten, was Betroffene irritiert, aber sicherstellt, dass jeder an jedem Versorgungssystem beteiligt wird.
Dieser Beitrag erklärt, welche Anrechte erfasst werden und welche nicht, den Unterschied zwischen interner und externer Teilung, die drei gesetzlichen Ausnahmen mit den aktuellen Grenzwerten, die vertragliche Vereinbarung samt der gerichtlichen Kontrolle sowie die Anpassungs- und Abänderungsmöglichkeiten nach der Scheidung. Er richtet sich an beide Seiten, denn wer heute abgibt, kann in zehn Jahren derjenige sein, der eine Anpassung beantragt.
Was geteilt wird
Die Anrechte, die Ehezeit und die Einzelteilung.
Erfasst werden alle Anrechte auf eine Versorgung wegen Alters oder Invalidität, soweit sie in der Ehezeit erworben wurden. Dazu gehören die gesetzliche Rentenversicherung, die Beamtenversorgung, berufsständische Versorgungswerke, betriebliche Altersversorgung in allen Durchführungswegen sowie private Renten, die auf eine laufende Leistung gerichtet sind, insbesondere Riester- und Basisrenten.
Nicht erfasst werden Anrechte, die keine Versorgung im Rechtssinn darstellen. Eine private Kapitallebensversicherung mit Kapitalwahlrecht fällt nicht in den Versorgungsausgleich, sondern in den Zugewinnausgleich, ebenso ein Wertpapierdepot, das der Altersvorsorge dienen soll. Diese Abgrenzung ist für Selbständige der wichtigste Punkt des gesamten Themas: Wer seine Altersvorsorge über eine Immobilie, ein Depot oder eine Kapitallebensversicherung aufbaut, unterliegt insoweit nicht dem Versorgungsausgleich, sondern dem Güterrecht. Wie dort gerechnet wird, erklärt unser Beitrag zum Zugewinnausgleich.
Die Ehezeit läuft vom ersten Tag des Monats der Eheschließung bis zum letzten Tag des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags. Diese Monatsregel ist keine Formalie. Wer den Antrag am Zweiten eines Monats zustellen lässt, verliert denselben Monat wie derjenige, der am Neunundzwanzigsten zustellt. Bei erheblichen Anwartschaftsunterschieden lohnt sich die Steuerung des Zustellungszeitpunkts, worauf wir im Beitrag zum Scheidung einreichen eingehen.
Geteilt wird jedes Anrecht gesondert und jeweils hälftig. Der Ausgleichswert ist die Hälfte des Ehezeitanteils. Eine Verrechnung über alle Anrechte hinweg findet nicht statt, auch nicht, wenn sie rechnerisch dasselbe Ergebnis brächte.
Erfasst werden alle Anrechte auf eine Versorgung wegen Alters oder Invalidität, soweit sie in der Ehezeit erworben wurden.
Interne und externe Teilung
Wohin der Ausgleichswert wandert.
Der Regelfall ist die interne Teilung. Beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten wird für den Berechtigten ein eigenes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts begründet. Wer Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgleicht, erhält also selbst Entgeltpunkte gutgeschrieben, wer Beamtenversorgung ausgleicht, erhält ein Anrecht im selben System.
Die externe Teilung ist die Ausnahme. Bei ihr wird der Ausgleichswert an einen anderen Versorgungsträger übertragen, den der berechtigte Ehegatte wählen kann. Sie kommt in Betracht, wenn Versorgungsträger und Berechtigter sich darauf einigen oder wenn der Versorgungsträger sie bei kleineren Anrechten verlangt. Praktisch relevant ist sie vor allem bei betrieblicher Altersversorgung. Wer hier die Wahl hat, sollte sie nicht dem Zufall überlassen, denn die Zielversorgung bestimmt, welche Rendite und welche Garantien das übertragene Kapital künftig hat. Wird keine Wahl getroffen, erfolgt die Übertragung in die Versorgungsausgleichskasse.
Ein Punkt, der regelmäßig für Ärger sorgt, sind die Teilungskosten. Versorgungsträger dürfen die angemessenen Kosten der Teilung mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, sodass beide Seiten sie hälftig tragen. Die Deutsche Rentenversicherung erhebt in der Praxis keine Teilungskosten, private Versicherer und betriebliche Träger schon, und die Gerichte prüfen deren Angemessenheit. Bei kleinen Anrechten kann der Kostenanteil einen spürbaren Teil des Ausgleichswerts aufzehren, was ein zusätzliches Argument dafür ist, Bagatellanrechte gar nicht erst auszugleichen.
Die drei Ausnahmen
Kurze Ehe, Bagatelle, grobe Unbilligkeit.
Die erste Ausnahme betrifft die kurze Ehe. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren führt das Familiengericht den Versorgungsausgleich nicht von Amts wegen durch, er findet nur auf Antrag eines Ehegatten statt. Zu beachten ist, dass die Ehezeit bis zum Ende des Monats vor der Zustellung läuft, das Trennungsjahr also mitzählt. Wer die Dreijahresgrenze nutzen will, muss den Antrag rechtzeitig zustellen lassen.
Die zweite Ausnahme ist die Geringfügigkeit. Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist, und ebenso einzelne Anrechte mit geringem Ausgleichswert. Gering ist ein Ausgleichswert, der bei einem Rentenbetrag als Bezugsgröße höchstens ein Prozent und in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch beträgt. Bei einer monatlichen Bezugsgröße von 3.955 Euro im Jahr 2026 liegen diese Grenzen bei 39,55 Euro monatlichem Rentenbetrag beziehungsweise 4.746 Euro Kapitalwert.
Die dritte Ausnahme ist die grobe Unbilligkeit. Der Ausgleich findet insoweit nicht statt, als er grob unbillig wäre. Die Norm wird zurückhaltend angewendet und trägt nur in Ausnahmekonstellationen, etwa bei einer erheblichen und einseitigen Verletzung wirtschaftlicher Pflichten aus der Ehe oder bei schweren Straftaten gegen den anderen Ehegatten. Sie ist keine Verhandlungsposition, sondern ein Notventil.
| Konstellation | Rechtsfolge | Grenzwert 2026 | Was zu tun ist |
|---|---|---|---|
| Ehezeit bis drei Jahre | Ausgleich nur auf Antrag | Ehezeit einschließlich Trennungsjahr | Zustellungszeitpunkt steuern |
| Einzelnes geringfügiges Anrecht | soll nicht ausgeglichen werden | 39,55 Euro Rente oder 4.746 Euro Kapitalwert | Auskunft prüfen, Grenzwert nachrechnen |
| Gleichartige Anrechte mit geringer Differenz | sollen nicht ausgeglichen werden | dieselben Grenzwerte | Vergleichbarkeit der Systeme prüfen |
| Grobe Unbilligkeit | Beschränkung oder Ausschluss | kein Grenzwert, Einzelfall | hohe Hürde, selten erfolgreich |
| Vertragliche Vereinbarung | Ausschluss oder Modifikation | keine, aber Inhaltskontrolle | Form und Kompensation beachten |
Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.
Vereinbarungen
Wann sich der Ausschluss lohnt und wie das Gericht ihn prüft.
Ehegatten können den Versorgungsausgleich vertraglich ausschließen, beschränken oder modifizieren, und zwar vor der Ehe, während der Ehe und noch im Scheidungsverfahren. Vor Rechtskraft der Scheidung geschlossene Vereinbarungen bedürfen der notariellen Beurkundung, im laufenden Verfahren genügt auch die Protokollierung vor dem Familiengericht.
Das Gericht prüft solche Vereinbarungen. Es hat sie nicht umzusetzen, wenn sie unwirksam sind oder wenn die Vereinbarung einer Inhalts- und Ausübungskontrolle nicht standhält. Der Versorgungsausgleich gehört nach der Rechtsprechung zum Kernbereich der Scheidungsfolgen und rangiert dort auf derselben Stufe wie der Altersunterhalt. Ein Verzicht ist damit deutlich kritischer zu beurteilen als der Ausschluss des Zugewinnausgleichs.
Wann trägt er trotzdem? Nach unserer Erfahrung in zwei Konstellationen zuverlässig. Erstens dann, wenn beide Ehegatten durchgehend berufstätig waren und eigene Anwartschaften erworben haben, auch wenn diese unterschiedlich hoch ausfallen. Hier ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Ehe nicht zu einer einseitigen Versorgungslücke geführt hat. Zweitens dann, wenn der Verzicht durch eine echte Kompensation ausgeglichen wird, etwa durch Beiträge des besser versorgten Ehegatten in eine Rentenversicherung des anderen, durch die Übertragung einer Immobilie oder durch einen Kapitalbetrag.
Nicht tragfähig ist der Verzicht dagegen in der klassischen Alleinverdienerehe, in der ein Ehegatte die Kinderbetreuung übernommen und dadurch eine Versorgungslücke aufgebaut hat. Hier führt der Ausschluss regelmäßig zur Unwirksamkeit oder zur Anpassung im Rahmen der Ausübungskontrolle, gegebenenfalls über einen ergänzenden Krankheits- oder Altersunterhalt. Die Systematik der Inhaltskontrolle behandeln wir vollständig im Beitrag zum Ehevertrag.
Ein praktischer Hinweis für Selbständige. Wer keiner gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt und seine Altersvorsorge privat aufbaut, hat ein besonderes Interesse an der Abgrenzung. Rürup- und Riester-Anrechte unterliegen dem Versorgungsausgleich, eine Kapitallebensversicherung oder ein Depot nicht. Die Struktur der eigenen Vorsorge entscheidet damit darüber, in welchem Regime geteilt wird, und sie lässt sich vorausschauend gestalten. Dieselbe Frage taucht bei der unterhaltsrechtlichen Absetzbarkeit von Vorsorgeaufwendungen wieder auf, siehe unseren Beitrag zum Unterhalt bei Selbständigen.
Nach der Scheidung
Anpassung, Abänderung und der Sonderfall des frühen Todes.
Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist nicht endgültig. Drei Mechanismen sind praktisch bedeutsam.
Der erste ist die Anpassung wegen Unterhalt. Solange der ausgleichspflichtige Ehegatte bereits eine gekürzte Versorgung bezieht, der Berechtigte aber noch keine Leistung erhält, kann die Kürzung auf Antrag ausgesetzt werden, soweit der Pflichtige aus dem ungekürzten Anrecht Unterhalt zu leisten hat. Das verhindert die doppelte Belastung.
Der zweite ist die Abänderung. Ändert sich der Wert eines Anrechts nach der Entscheidung wesentlich und wirkt sich das rückwirkend auf den Ehezeitanteil aus, kann die Entscheidung auf Antrag abgeändert werden. Praktisch relevant wird das bei betrieblichen Anrechten, deren Bewertung sich nachträglich verändert.
Der dritte ist der Sonderfall des frühen Todes und wird in der Beratung fast immer übersehen. Stirbt der ausgleichsberechtigte Ehegatte, kann die Kürzung beim Pflichtigen auf Antrag rückgängig gemacht werden, wenn der Berechtigte die Versorgung nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Wer also Anrechte abgegeben hat und Jahre später vom Tod des geschiedenen Ehegatten erfährt, sollte prüfen lassen, ob dieser Antrag in Betracht kommt. Er wirkt nicht rückwirkend, sondern ab Antragstellung, weshalb es auf die Kenntnis ankommt.
Was Sie konkret tun sollten
Die Reihenfolge, das Zeitkritischste zuerst.
- Erstens. Stoßen Sie die Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung bereits im Trennungsjahr an. Ungeklärte Versicherungszeiten sind der häufigste Grund für monatelange Verzögerungen im Verfahren, und die Klärung ist kostenlos. Wir empfehlen sie in jedem Mandat als erste praktische Maßnahme.
- Zweitens. Erstellen Sie eine vollständige Liste aller Anrechte beider Seiten, einschließlich alter Betriebsrenten aus früheren Arbeitsverhältnissen und ruhender Versorgungswerksanwartschaften. Vergessene Anrechte sind der häufigste Fehler des Verfahrens, und sie fallen später nur mit erheblichem Aufwand auf.
- Drittens. Unterschreiben Sie keinen Ausschluss, bevor gerechnet wurde. Der Wert des Versorgungsausgleichs lässt sich nicht schätzen, er muss aus den Auskünften der Träger ermittelt werden. Wir verweigern die Mitwirkung an einer Vereinbarung, solange diese Zahlen nicht vorliegen.
- Viertens. Prüfen Sie die Bagatellgrenze aktiv. Kleine Anrechte, deren Teilung nach Abzug der Teilungskosten kaum etwas bringt, sollten aus dem Verfahren herausgehalten werden, weil sie es verzögern und Kosten verursachen.
- Fünftens. Wählen Sie bei externer Teilung die Zielversorgung bewusst. Wer keine Wahl trifft, landet in der Versorgungsausgleichskasse. Das ist nicht falsch, aber es ist eine Entscheidung, die Sie treffen sollten und nicht das Verfahren.
- Sechstens. Wenn Sie selbständig sind: Klären Sie, welche Ihrer Vorsorgeprodukte dem Versorgungsausgleich unterliegen und welche dem Güterrecht. Die Struktur Ihrer Altersvorsorge entscheidet über das anwendbare Regime und lässt sich vorausschauend gestalten.
- Siebtens. Merken Sie sich die Anpassungsmöglichkeiten für die Zeit nach der Scheidung. Anpassung wegen Unterhalt, Abänderung bei wesentlicher Wertänderung und der Antrag nach dem Tod des Berechtigten innerhalb der Dreijahresgrenze wirken jeweils erst ab Antragstellung.
Häufige Fragen
Was wird beim Versorgungsausgleich geteilt?
Alle in der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Versorgung wegen Alters oder Invalidität, also gesetzliche Rente, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgung, Betriebsrenten sowie Riester- und Basisrenten. Nicht erfasst sind Kapitallebensversicherungen mit Kapitalwahlrecht, Depots und Immobilien, diese fallen in den Zugewinnausgleich.
Wie wird der Versorgungsausgleich berechnet?
Für jedes einzelne Anrecht wird der in der Ehezeit erworbene Anteil ermittelt und hälftig geteilt. Der Ausgleichswert entspricht der Hälfte des Ehezeitanteils. Eine Verrechnung über mehrere Anrechte hinweg findet nicht statt, weshalb regelmäßig beide Ehegatten sowohl abgeben als auch erhalten.
Wann findet kein Versorgungsausgleich statt?
Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren, sofern kein Ehegatte ihn beantragt. Bei geringfügigen Anrechten unterhalb der Bagatellgrenze, die 2026 bei 39,55 Euro Rentenbetrag oder 4.746 Euro Kapitalwert liegt. Bei grober Unbilligkeit. Und wenn die Ehegatten ihn wirksam vertraglich ausgeschlossen haben.
Kann ich den Versorgungsausgleich ausschließen?
Ja, durch notariell beurkundete Vereinbarung oder durch Protokollierung im laufenden Verfahren. Das Gericht prüft die Vereinbarung allerdings, weil der Versorgungsausgleich zum Kernbereich der Scheidungsfolgen gehört. Tragfähig ist ein Ausschluss vor allem dann, wenn beide Ehegatten eigene Anwartschaften erworben haben oder wenn eine echte Kompensation vereinbart wird.
Was passiert, wenn der Ex-Partner stirbt?
Stirbt die ausgleichsberechtigte Person, kann die Kürzung beim Ausgleichspflichtigen auf Antrag rückgängig gemacht werden, sofern die Berechtigte die Versorgung nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Der Antrag wirkt ab Antragstellung, nicht rückwirkend. Wer davon erst spät erfährt, verliert deshalb die Zeit bis zur Antragstellung.
Weiterführende Beiträge
- Scheidung einreichen. Warum der Zustellungszeitpunkt die Ehezeit monatsgenau beendet und wann sich das Vorziehen lohnt.
- Zugewinnausgleich. Wo die Altersvorsorge landet, die nicht dem Versorgungsausgleich unterliegt.
- Ehevertrag. Die zweistufige Inhaltskontrolle und die Rangfolge der Scheidungsfolgen im Kernbereich.
- Unterhalt bei Selbständigen. Wie sich Vorsorgeaufwendungen unterhaltsrechtlich auswirken und welche Quoten absetzbar sind.
- Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht. Warum die Auskunftsphase der Versorgungsträger die Verfahrensdauer bestimmt.



