Die Scheidung kann eingereicht werden, ohne dass der andere Ehegatte zustimmt. Voraussetzung ist allein das Scheitern der Ehe, das nach einjähriger Trennung vermutet wird, wenn beide die Scheidung wollen oder der Antragsgegner zustimmt, und nach dreijähriger Trennung unwiderleglich feststeht. Eingereicht wird über einen Anwalt beim Familiengericht. Die eigentliche Entscheidung ist aber nicht das Ob, sondern das Wann. Der Tag, an dem der Antrag zugestellt wird, fixiert das Endvermögen für den Zugewinnausgleich und beendet die Ehezeit für den Versorgungsausgleich. Zwischen zwei möglichen Zustellungsterminen liegen in vermögenden Ehen regelmäßig fünf- bis sechsstellige Beträge. Diese Rechnung stellt fast niemand auf, bevor er unterschreibt.
Einleitung
Die meisten Beiträge zu diesem Thema erklären, welche Unterlagen mitzubringen sind. Das ist der uninteressanteste Teil des Vorgangs. Die Heiratsurkunde beschafft die Kanzlei, das Formular füllt niemand selbst aus, und der Antrag geht ohnehin elektronisch beim Familiengericht ein.
Interessant ist die Frage davor. Ein Scheidungsantrag ist kein Verwaltungsakt, sondern eine wirtschaftliche Weichenstellung mit Rückwirkung auf drei Rechtsgebiete gleichzeitig. Er beendet die Ehezeit im Versorgungsausgleich, er fixiert das Endvermögen im Güterrecht und er verändert mittelbar die Unterhaltslage, weil aus Trennungsunterhalt mit der Rechtskraft nachehelicher Unterhalt wird. Wer diese drei Wirkungen kennt, kann den Zeitpunkt steuern. Wer sie nicht kennt, überlässt sie dem Zufall oder dem besser beratenen Gegner.
In der Praxis erleben wir beide Fehler gleich häufig. Der eine reicht sofort ein, weil er die Sache hinter sich bringen will, und verschenkt dabei Positionen, die er mit drei Monaten Geduld gehalten hätte. Der andere wartet jahrelang, weil er hofft, es werde sich schon regeln, und stellt dann fest, dass sich das Vermögen der Gegenseite in der Zwischenzeit verdoppelt hat, ohne dass er daran beteiligt wird. Das gilt für die Verkäuferin aus Osnabrück ebenso wie für den Zahnarzt aus Würzburg oder das Beamtenehepaar aus Halle. Die Rechtslage ist bundeseinheitlich, was unterschiedlich ausfällt, ist allein der Beratungsstand.
Dieser Beitrag erklärt, warum die Zustimmung des anderen Ehegatten keine Voraussetzung ist, was der Tag der Zustellung im Einzelnen fixiert, in welchen Konstellationen wir zum Vorziehen und in welchen zum Warten raten, welche Chancen und Risiken ein vor Ablauf des Trennungsjahres eingereichter Antrag birgt sowie den praktischen Ablauf der Einreichung samt Unterlagen und Kosten. Er richtet sich an alle, die den Antrag stellen wollen, und ebenso an diejenigen, denen er demnächst zugestellt wird.
Scheitern statt Zustimmung
Die häufigste Fehlvorstellung des gesamten Scheidungsrechts.
Die Frage taucht in jedem Forum und in fast jeder Erstberatung auf: Kann ich mich scheiden lassen, wenn mein Partner nicht will? Die Antwort lautet ja. Das Gesetz macht die Scheidung nicht von der Zustimmung abhängig, sondern vom Scheitern der Ehe. Gescheitert ist sie, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und ihre Wiederherstellung nicht erwartet werden kann.
Der Unterschied liegt im Beweis. Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt und stellen beide den Antrag oder stimmt der Antragsgegner zu, wird das Scheitern unwiderleglich vermutet. Verweigert er die Zustimmung, muss das Scheitern dargelegt und notfalls bewiesen werden, was praktisch bedeutet: Der Antragsteller schildert, warum eine Wiederherstellung ausgeschlossen ist, und das Gericht hört beide Ehegatten dazu an. Nach dreijähriger Trennung ist auch das nicht mehr nötig, dann steht das Scheitern unwiderleglich fest, unabhängig von jeder Zustimmung.
Praktisch bedeutet die Verweigerung der Zustimmung deshalb keine Blockade, sondern eine Verzögerung. Sie verlängert das Verfahren um die Beweisaufnahme oder, im Extremfall, um die Wartezeit bis zum Ablauf des dritten Trennungsjahres. Wir erleben regelmäßig, dass diese Verweigerung nicht aus Überzeugung erfolgt, sondern als Druckmittel für Unterhalts- oder Vermögensfragen. Wer sie in dieser Absicht einsetzt, sollte wissen, dass die zusätzliche Trennungszeit auch die eigene Position verändert, etwa im Versorgungsausgleich und beim Trennungsunterhalt. Was das Trennungsjahr im Einzelnen verlangt und wie sich sein Beginn beweisen lässt, erklärt unser Beitrag zum Trennungsjahr.
Die Frage taucht in jedem Forum und in fast jeder Erstberatung auf: Kann ich mich scheiden lassen, wenn mein Partner nicht will?
Der Stichtag der Zustellung
Was ein einziger Tag alles festschreibt.
Nicht die Einreichung beim Gericht ist maßgeblich, sondern die Zustellung an den anderen Ehegatten. Zwischen beiden liegen je nach Gericht und je nach Zahlung des Gerichtskostenvorschusses zwei bis acht Wochen. Diese Spanne lässt sich beeinflussen, und genau darin liegt ein Teil der Taktik.
Der Zustellungstag fixiert das Endvermögen für den Zugewinnausgleich. Was danach hinzukommt, bleibt ungeteilt, was danach verloren geht, mindert die Forderung nicht mehr. Wie die Rechnung im Einzelnen aussieht und welche Korrekturen sie verschieben, erklärt unser Beitrag zum Zugewinnausgleich.
Der Zustellungstag beendet außerdem die Ehezeit für den Versorgungsausgleich, und zwar in einer Feinheit, die kaum jemand kennt. Die Ehezeit läuft vom ersten Tag des Monats der Eheschließung bis zum letzten Tag des Monats vor der Zustellung. Wer am 2. eines Monats zustellen lässt, verliert also denselben Monat wie derjenige, der am 29. zustellen lässt. Für den Ehegatten mit den höheren Rentenanwartschaften bedeutet jeder zusätzliche Ehemonat einen weiteren Teil seiner Anwartschaften, der zur Hälfte abgegeben wird. In langen Beamten- oder Angestelltenehen ist das kein Rundungsfehler.
Und der Zustellungstag zählt für die Ehedauer, die an mehreren Stellen Rechtsfolgen auslöst. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag statt, wobei das Trennungsjahr in diese drei Jahre eingerechnet wird. Und die Dauer der Ehe ist ein Kriterium bei der Frage, ob nachehelicher Unterhalt zu befristen oder herabzusetzen ist.
| Was der Zustellungstag auslöst | Rechtsfolge | Wer profitiert vom frühen Termin | Wer profitiert vom späten Termin |
|---|---|---|---|
| Stichtag Endvermögen | fixiert die Zugewinnbilanz | wer weniger Vermögen hat und dessen Partner gerade viel hat | wer erwartet, selbst noch Vermögen aufzubauen |
| Ehezeitende Versorgungsausgleich | beendet die auszugleichende Zeit | wer die höheren Anwartschaften erwirbt | wer die geringeren Anwartschaften erwirbt |
| Ehedauer unter drei Jahren | Versorgungsausgleich nur auf Antrag | der Anwartschaftsstärkere bei kurzer Ehe | selten relevant |
| Ehedauer für § 1578b BGB | Kriterium für Befristung des Unterhalts | der Unterhaltspflichtige | der Unterhaltsberechtigte |
| Beginn der Verjährung Zugewinn | drei Jahre ab Kenntnis der Rechtskraft | niemand, aber Frist beachten | niemand, aber Frist beachten |
Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.
Vorziehen oder warten
Die Entscheidung, die wir vor jeder Einreichung durchrechnen.
Für das Vorziehen spricht alles, was die eigene Vermögens- oder Anwartschaftsposition künftig verbessert. Wer eine Erbschaft erwartet, eine Abfindung, den Verkauf einer Beteiligung oder den Beginn einer besser dotierten Stelle, sollte den Antrag vorher zustellen lassen. Wer die höheren Rentenanwartschaften erwirbt, verliert mit jedem weiteren Ehemonat. Und wer trennungsbedingt hohe Unterhaltszahlungen leistet, verkürzt mit der Rechtskraft die Phase des Trennungsunterhalts, in der Befristung und Herabsetzung nicht möglich sind.
Für das Warten spricht das Spiegelbild. Wer damit rechnet, dass das Vermögen des anderen Ehegatten noch wächst, etwa weil ein Unternehmen gerade skaliert oder eine Immobilie an Wert gewinnt, profitiert von jedem weiteren Monat. Wer die geringeren Anwartschaften hat, sammelt weiter. Und wer auf die Familienversicherung des Ehegatten angewiesen ist, sollte wissen, dass diese mit der Rechtskraft der Scheidung endet und die eigene Krankenversicherung dann selbst zu tragen ist, was je nach Situation drei- bis vierstellig monatlich kosten kann.
Ein steuerlicher Punkt kommt hinzu, der mit dem Antrag selbst nichts zu tun hat und trotzdem in dieselbe Rechnung gehört. Die gemeinsame Veranlagung ist letztmals für das Jahr möglich, in dem die Ehegatten noch zusammengelebt haben. Wer sich im Januar trennt, kann für dieses Jahr keine Zusammenveranlagung mehr wählen, wer sich im Dezember trennt, für das gesamte Jahr schon. Der Splittingvorteil beträgt bei ungleichen Einkommen leicht mehrere tausend Euro.
Es gibt keine allgemeine Empfehlung. Es gibt nur eine Rechnung, und wir stellen sie in jedem Mandat mit relevantem Vermögen auf, bevor über die Einreichung entschieden wird. Sie besteht aus drei Zeilen: erwartete Veränderung des eigenen und des gegnerischen Vermögens, erwartete Veränderung der Anwartschaften, laufende Kosten des Wartens.
Der verfrühte Antrag
Warum er wirkt, obwohl er unzulässig scheint, und was er kostet.
Nach dem Gesetz setzt die Scheidung den Ablauf des Trennungsjahres voraus, von Härtefällen abgesehen. Trotzdem werden Anträge regelmäßig vorher eingereicht, und das hat einen handfesten Grund: Der Stichtag bleibt an der Zustellung hängen, auch wenn sich später herausstellt, dass der Antrag verfrüht war. Wer also mit einem baldigen Vermögenszuwachs der Gegenseite rechnet, kann durch frühe Zustellung Fakten schaffen.
Der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Konstellation befasst und lässt eine Korrektur der Stichtage grundsätzlich nicht zu. Nachteile aus einer verfrühten Antragstellung können im Versorgungsausgleich allenfalls über die Billigkeitsregelung des § 27 VersAusglG aufgefangen werden, was eine hohe Hürde ist.
Das Risiko liegt woanders. Ist das Trennungsjahr im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgelaufen, wird geschieden, und der frühe Stichtag bleibt. Ist es nicht abgelaufen und wehrt sich die Gegenseite, weist das Gericht den Antrag zurück, und dann fallen Gerichts- und Anwaltskosten für ein Verfahren an, das nichts erbracht hat. Die Gegenstrategie der anderen Seite besteht deshalb darin, auf zügige Terminierung zu drängen und den tatsächlichen Trennungszeitpunkt zu beweisen, damit zurückgewiesen wird, bevor das Jahr abläuft.
Unsere Haltung dazu ist unaufgeregt. Ein leicht vorgezogener Antrag, bei dem das Trennungsjahr zwischen Einreichung und Terminierung ohnehin abläuft, ist ein üblicher Beschleunigungsschritt und in einvernehmlichen Verfahren verbreitet. Ein deutlich verfrühter Antrag allein zur Stichtagsverschiebung ist ein Instrument mit Nebenwirkungen, das wir nur einsetzen, wenn der wirtschaftliche Vorteil das Kostenrisiko klar übersteigt und der Mandant beides kennt. Pauschale Empfehlungen, man könne stets drei oder vier Monate früher einreichen, halten wir für unseriös.
Unterlagen, Kosten und Ablauf
Der praktische Teil, kurz gehalten.
Der Antrag wird durch einen Rechtsanwalt elektronisch beim Familiengericht eingereicht. Benötigt werden die Heiratsurkunde beziehungsweise eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister, die Geburtsurkunden gemeinsamer minderjähriger Kinder, Angaben zum Trennungsdatum und zu den Nettoeinkommen beider Ehegatten für die Wertfestsetzung sowie, falls vorhanden, ein Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Fehlt die Heiratsurkunde, beschaffen wir sie beim Standesamt des Eheschließungsortes.
Örtlich zuständig ist in erster Linie das Familiengericht, in dessen Bezirk gemeinsame minderjährige Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Gibt es keine, entscheidet der letzte gemeinsame Wohnort, sofern einer der Ehegatten dort noch lebt, andernfalls der Wohnort des Antragsgegners.
Nach Eingang fordert das Gericht den Gerichtskostenvorschuss an und stellt erst nach dessen Zahlung zu. Wer den Vorschuss unaufgefordert mit dem Antrag einzahlt, verkürzt diese Phase erfahrungsgemäß um mehrere Wochen. Bei einer durchschnittlichen einvernehmlichen Scheidung bewegen sich Anwalts- und Gerichtskosten zusammen im Bereich von etwa 2.800 bis 3.600 Euro im Ein-Anwalt-Modell, die vollständige Systematik einschließlich Verfahrenskostenhilfe finden Sie in unserem Beitrag zu den Kosten im Familienrecht. Wie es nach der Zustellung weitergeht, vom Verbund über den Termin bis zur Rechtskraft, beschreibt unser Beitrag zum Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht, und die Gesamtstrecke von der Trennung an finden Sie im Überblick zum Ablauf der Scheidung.
Was Sie konkret tun sollten
Die richtige Reihenfolge vor der Einreichung.
- Erstens. Sichern Sie zuerst den Nachweis des Trennungsdatums, bevor Sie über die Einreichung nachdenken. Ohne belastbaren Trennungszeitpunkt lässt sich weder das Trennungsjahr berechnen noch ein verfrühter Antrag verteidigen, und im Streitfall trägt der Antragsteller die Beweislast.
- Zweitens. Stellen Sie die Stichtagsrechnung auf, bevor Sie den Auftrag zur Einreichung erteilen. Erwartete Vermögensveränderungen auf beiden Seiten, Anwartschaftsentwicklung, laufende Kosten des Wartens. Wir machen das in jedem Mandat mit relevantem Vermögen zum ersten Schritt.
- Drittens. Prüfen Sie die Krankenversicherung. Die Familienversicherung endet mit der Rechtskraft der Scheidung. Wer danach keinen eigenen Versicherungsschutz hat, sollte ihn vorher geklärt haben, nicht danach.
- Viertens. Klären Sie die steuerliche Seite des Trennungsjahres. Ob die gemeinsame Veranlagung für das laufende Jahr noch möglich ist und wer der Zusammenveranlagung zustimmen muss, entscheidet über einen vierstelligen Betrag und hat mit dem Scheidungsantrag selbst nichts zu tun.
- Fünftens. Zahlen Sie den Gerichtskostenvorschuss unaufgefordert mit der Antragstellung ein, wenn Sie eine zügige Zustellung wollen. Wollen Sie das Gegenteil, lassen Sie sich die Rechnung abwarten. Beides ist zulässig und beides ist eine Entscheidung.
- Sechstens. Entscheiden Sie über den verfrühten Antrag bewusst und nicht aus Ungeduld. Ein leicht vorgezogener Antrag in einvernehmlichen Verfahren ist Routine. Ein deutlich verfrühter Antrag zur Stichtagsverschiebung ist ein kalkuliertes Risiko, das wir nur nach ausdrücklicher Aufklärung über die Kostenfolge einsetzen.
Häufige Fragen
Kann ich die Scheidung ohne Zustimmung meines Partners einreichen?
Ja. Die Zustimmung ist keine Voraussetzung, entscheidend ist das Scheitern der Ehe. Nach einjähriger Trennung wird es vermutet, wenn beide die Scheidung wollen oder der Antragsgegner zustimmt. Verweigert er die Zustimmung, muss das Scheitern dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden. Nach dreijähriger Trennung steht es unwiderleglich fest.
Wo reiche ich die Scheidung ein?
Beim Familiengericht als Abteilung des Amtsgerichts, und zwar über einen Rechtsanwalt, weil für den Antragsteller Anwaltszwang besteht. Örtlich zuständig ist in erster Linie das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt gemeinsamer minderjähriger Kinder, sonst der letzte gemeinsame Wohnort oder der Wohnort des Antragsgegners.
Welche Unterlagen brauche ich für den Scheidungsantrag?
Heiratsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister, Geburtsurkunden gemeinsamer minderjähriger Kinder, das Trennungsdatum, Angaben zu den Nettoeinkommen beider Ehegatten und gegebenenfalls einen bestehenden Ehevertrag. Fehlende Urkunden lassen sich über das zuständige Standesamt nachfordern.
Kann ich die Scheidung schon vor Ablauf des Trennungsjahres einreichen?
Eingereicht werden kann sie, geschieden wird aber erst, wenn das Trennungsjahr im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgelaufen ist. Ein deutlich verfrühter Antrag kann zurückgewiesen werden, was Kosten ohne Ergebnis erzeugt. Der einmal gesetzte Stichtag für Zugewinn und Versorgungsausgleich bleibt allerdings auch bei einem verfrühten Antrag bestehen.
Warum ist der Zeitpunkt der Einreichung so wichtig?
Weil die Zustellung des Antrags das Endvermögen für den Zugewinnausgleich fixiert und die Ehezeit für den Versorgungsausgleich beendet. Die Ehezeit läuft dabei bis zum letzten Tag des Monats vor der Zustellung. Bei größerem Vermögen oder deutlich unterschiedlichen Rentenanwartschaften liegen zwischen zwei möglichen Terminen schnell fünfstellige Beträge.
Weiterführende Beiträge
- Trennungsjahr. Wie sich der Trennungszeitpunkt beweisen lässt und was bei der Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung gilt.
- Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht. Was nach der Zustellung geschieht, vom Verbund über den Termin bis zur Rechtskraft.
- Zugewinnausgleich. Wie sich der fixierte Stichtag rechnerisch auswirkt und welche Korrekturen die Forderung verschieben.
- Versorgungsausgleich. Was mit den Anwartschaften geschieht und wann sich ein Ausschluss lohnt.
- Anwaltskosten im Familienrecht. Was die Einreichung kostet, wie sich der Verfahrenswert bildet und wann Verfahrenskostenhilfe in Betracht kommt.



