Die Kosten eines Anwalts für Familienrecht richten sich entweder nach dem gesetzlichen Gebührenrecht des RVG oder nach einer Vergütungsvereinbarung. Bei einer durchschnittlichen einvernehmlichen Scheidung liegen Anwalts- und Gerichtskosten nach Gebührenrecht zusammen meist zwischen 2.500 und 5.500 Euro, Eine Beratung kostet im Familienrecht zwischen 350 und 500 Euro. Seit Juni 2025 gelten um sechs Prozent erhöhte gesetzliche Gebühren. Die unbequeme Wahrheit hinter diesen Zahlen: Kaum eine Kanzlei legt offen, wann sie nach RVG und wann sie nach Stundensatz abrechnet und was das im Einzelfall bedeutet. Genau diese Transparenz leisten wir hier, einschließlich der ehrlichen Antwort, in welchen Fällen sich ein Anwalt für Sie nicht lohnt.
Einleitung
Die Frage nach den Kosten ist in fast jedem Erstgespräch die erste, und sie ist berechtigt. Familienrechtliche Verfahren berühren das gesamte Vermögen einer Familie, und wer nicht weiß, was die Rechtsverfolgung kostet, kann keine vernünftige Entscheidung über Vergleich oder Verfahren treffen. Trotzdem bleiben die meisten Kostendarstellungen im Netz merkwürdig unvollständig. Portale erklären die RVG-Gebühren der Kernscheidung und verschweigen, dass spezialisierte Kanzleien im Familienrecht häufig nach Vergütungsvereinbarung arbeiten. Kanzleien wiederum nennen selten konkrete Zahlen.
Dabei ist das System durchschaubar, wenn man seine zwei Ebenen kennt. Die erste Ebene ist das gesetzliche Gebührenrecht, das die Vergütung an den sogenannten Verfahrenswert koppelt, also an eine Rechengröße aus Einkommen und Vermögen der Beteiligten. Die zweite Ebene ist die Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG, mit der Anwalt und Mandant eine Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbaren. Beide Ebenen haben ihre Berechtigung, und welcher Weg für Sie günstiger ist, hängt von der Art des Mandats ab, nicht von Verhandlungsgeschick.
Hinzu kommt eine regionale Dimension, die kaum jemand erklärt. Zwar gilt das Gebührenrecht bundesweit, doch die Oberlandesgerichte setzen die Verfahrenswerte, aus denen sich die Gebühren errechnen, teils spürbar unterschiedlich fest. Dieselbe Scheidung kann deshalb im Bezirk des OLG Frankfurt anders bewertet werden als im Bezirk des OLG Braunschweig, mit unmittelbarer Wirkung auf Gerichts- und Anwaltskosten.
Dieser Beitrag erklärt die beiden Abrechnungswelten und die Kostendeckel der Erstberatung, die Berechnung des Verfahrenswerts samt der regionalen Unterschiede, ein vollständig durchgerechnetes Kostenbeispiel nach der seit Juni 2025 geltenden Gebührentabelle, die staatliche Verfahrenskostenhilfe und den Verfahrenskostenvorschuss, die Rolle der Rechtsschutzversicherung sowie die Fälle, in denen anwaltliche Vertretung wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Er richtet sich an alle, die vor einer familienrechtlichen Auseinandersetzung stehen und vorher wissen wollen, was sie kostet.
Die zwei Abrechnungswelten
Gesetzliche Gebühren, Vergütungsvereinbarung und der Deckel der Erstberatung.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz koppelt die Vergütung an den Verfahrenswert. Aus diesem Wert ergibt sich über die Gebührentabelle des § 13 RVG eine Grundgebühr, die je nach Tätigkeit mit Faktoren multipliziert wird, im gerichtlichen Verfahren regelmäßig eine 1,3-Verfahrensgebühr und eine 1,2-Terminsgebühr. Seit dem 1. Juni 2025 gelten durch das Kostenrechtsänderungsgesetz um sechs Prozent erhöhte Tabellenwerte, die erste flächendeckende Anhebung seit 2021. Die RVG-Abrechnung ist damit berechenbar und für klassische Konstellationen wie die einvernehmliche Scheidung oft der günstigste Weg.
Sie hat aber eine strukturelle Schwäche. Die Gebühr ist dieselbe, ob ein Unterhaltsmandat zehn Stunden oder hundert Stunden Arbeit erfordert. Bei komplexen Mandaten, etwa mit selbständigen Beteiligten, Auslandsbezug oder Unternehmensvermögen, führt das entweder zu unwirtschaftlicher Bearbeitung oder zu verdeckter Quersubventionierung. Deshalb ist in unserer Kanzlei die Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG mit transparentem Stundensatz der Regelfall für beratungsintensive Mandate. Unsere Stundensätze liegen je nach Komplexität und Bearbeiterebene zwischen 250 und 400 Euro netto, jede Abrechnung weist die Tätigkeiten im Zeittakt aus, und wir nennen vor Mandatsbeginn eine Aufwandsschätzung. In gerichtlichen Verfahren dürfen die gesetzlichen Gebühren durch Vereinbarung nicht unterschritten werden, sie bilden also die Untergrenze.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz koppelt die Vergütung an den Verfahrenswert.
Der Verfahrenswert
Die Rechengröße, die alles bestimmt, und warum sie regional unterschiedlich ausfällt.
Der Verfahrenswert einer Scheidung bestimmt sich nach § 43 FamGKG. Ausgangspunkt ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten, also das dreifache gemeinsame Monatsnetto. Das Gesetz zieht eine Untergrenze von 3.000 Euro und eine Obergrenze von einer Million Euro. Hinzu kommt das Vermögen der Ehegatten, das die Gerichte mit einem Bruchteil ansetzen, verbreitet mit fünf Prozent nach Abzug von Freibeträgen. Für den Versorgungsausgleich kommen nach § 50 FamGKG je Anrecht zehn Prozent des dreifachen Nettoeinkommens hinzu, mindestens 1.000 Euro, und zwar ohne Kinderabzüge und ohne Vermögenszuschlag. Die Werte von Scheidung und Folgesachen werden addiert.
Innerhalb dieses Rahmens haben die Gerichte Ermessen, und die Oberlandesgerichte füllen es unterschiedlich aus. Das OLG Frankfurt zieht vom Nettoeinkommen für jedes unterhaltsberechtigte Kind monatlich 400 Euro ab und gewährt beim Vermögen Freibeträge von 25.000 Euro je Ehegatte und 10.000 Euro je Kind, bevor der Rest mit fünf Prozent angesetzt wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.3.2024, 2 WF 12/24). Das OLG Braunschweig hat demgegenüber deutlich höhere Vermögensfreibeträge von 60.000 Euro je Ehegatte und 30.000 Euro je Kind angenommen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.7.2023, 1 WF 41/23). Andere Bezirke, etwa in Bayern oder Nordrhein-Westfalen, folgen wieder eigenen Linien bei Kinderabzügen und Vermögensansatz. Für vermögende Ehegatten kann dieselbe Scheidung deshalb je nach Gerichtsbezirk um mehrere tausend Euro teurer oder günstiger ausfallen. Wir prüfen die Wertfestsetzung in jedem Mandat und legen gegen überhöhte Festsetzungen Beschwerde ein, denn jede Korrektur wirkt unmittelbar auf Gerichts- und Anwaltskosten.
Das Rechenbeispiel
Eine durchschnittliche Scheidung, vollständig durchgerechnet nach der Tabelle 2025.
Nehmen wir ein Ehepaar aus Stuttgart. Er verdient 2.900 Euro netto, sie 1.600 Euro netto, ein gemeinsames minderjähriges Kind lebt im Haushalt, nennenswertes Vermögen besteht nicht. Beide haben Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, er zusätzlich eine betriebliche Altersversorgung, insgesamt also drei Anrechte im Versorgungsausgleich.
Der Wert der Scheidung beträgt bei einem Kinderabzug von 400 Euro monatlich 4.100 Euro mal drei, also 12.300 Euro. Der Versorgungsausgleich kommt mit drei Anrechten zu je zehn Prozent des ungekürzten dreifachen Nettoeinkommens von 13.500 Euro hinzu, also 4.050 Euro. Der Gesamtverfahrenswert beträgt 16.350 Euro und fällt in die Tabellenstufe bis 19.000 Euro.
Daraus ergeben sich je anwaltlich vertretenem Ehegatten nach der seit Juni 2025 geltenden Tabelle eine 1,3-Verfahrensgebühr von 1.062,10 Euro, eine 1,2-Terminsgebühr von 980,40 Euro und die Auslagenpauschale von 20 Euro, zusammen 2.062,50 Euro netto, mit Umsatzsteuer rund 2.454 Euro. Die Gerichtskosten kommen mit einer doppelten Gebühr hinzu, im Beispielsfall in der Größenordnung von 650 bis 700 Euro, die der Antragsteller als Vorschuss zahlt und die am Ende regelmäßig hälftig geteilt werden. Im Ein-Anwalt-Modell kostet diese Scheidung damit insgesamt rund 3.100 Euro, bei beidseitiger Vertretung rund 5.600 Euro. Kommen streitige Folgesachen wie Zugewinn oder Unterhalt in den Verbund, steigen Verfahrenswert und Gebühren entsprechend, dann bewegen sich Gesamtkosten schnell im fünfstelligen Bereich. Wie der Verbund funktioniert und wann er sich lohnt, erklärt unser Beitrag zum Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht.
| Konstellation | Anwaltskosten gesamt | Gerichtskosten | Gesamtkosten |
|---|---|---|---|
| Einvernehmlich, Ein-Anwalt-Modell, Durchschnittseinkommen | 2.200 bis 2.800 Euro | 550 bis 800 Euro | 2.800 bis 3.600 Euro |
| Einvernehmlich, beide vertreten | 4.400 bis 5.600 Euro | 550 bis 800 Euro | 5.000 bis 6.400 Euro |
| Streitig mit einer Folgesache | 6.000 bis 12.000 Euro | 900 bis 2.000 Euro | 7.000 bis 14.000 Euro |
| Komplexes Mandat mit Vergütungsvereinbarung (Unternehmen, Auslandsbezug) | 10.000 bis 40.000 Euro und mehr | wertabhängig | stark einzelfallabhängig |
Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.
Verfahrenskostenhilfe und Verfahrenskostenvorschuss
Zwei Wege, wenn das Geld für das Verfahren fehlt, und ihre Rangfolge.
Wer die Verfahrenskosten nicht aufbringen kann, hat Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe, das familienrechtliche Gegenstück zur Prozesskostenhilfe. Sie deckt Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwalts, nicht aber das Risiko, im Unterliegensfall gegnerische Kosten tragen zu müssen. Maßgeblich ist das einzusetzende Einkommen. Vom Netto werden die Freibeträge abgezogen, 2026 rund 620 Euro Grundfreibetrag für die Partei selbst, rund 280 Euro Erwerbstätigenfreibetrag, Freibeträge für Unterhaltsberechtigte sowie die tatsächlichen Wohnkosten. In Hochpreisregionen gelten Sondersätze, für die Landeshauptstadt München etwa ein erhöhter Grundfreibetrag von 650 Euro. Verbleibt danach praktisch nichts, wird die Hilfe ratenfrei bewilligt, ansonsten in bis zu 48 Monatsraten. Wichtig ist die Ehrlichkeit im Antrag, denn das Gericht kann die Bewilligung noch Jahre später überprüfen und bei verschwiegenen Verbesserungen aufheben.
Zwischen Ehegatten geht dem allerdings ein anderer Anspruch vor. Der leistungsfähige Ehegatte schuldet dem bedürftigen als Ausprägung der Unterhaltspflicht einen Verfahrenskostenvorschuss für Verfahren in persönlichen Angelegenheiten mit hinreichender Erfolgsaussicht. Verdient ein Ehegatte gut, während der andere die Kinder betreut und über kein eigenes Einkommen verfügt, muss also zunächst der besser verdienende Ehegatte die Verfahrenskosten des anderen vorschießen, bevor die Staatskasse einspringt. Wir prüfen diese Rangfolge in jedem Mandat, denn der Vorschussanspruch lässt sich nötigenfalls im Wege der einstweiligen Anordnung durchsetzen und verschafft wirtschaftlich schwächeren Mandanten Waffengleichheit.
Rechtsschutzversicherung
Was sie im Familienrecht wirklich deckt, und das ist wenig.
Die verbreitete Erwartung, die Rechtsschutzversicherung zahle die Scheidung, ist in aller Regel falsch. Die Kernscheidung und die vermögensrechtlichen Folgesachen sind in den üblichen Tarifbedingungen vom Versicherungsschutz ausgenommen. Was viele Tarife dagegen enthalten, ist ein Beratungsrechtsschutz für das Familienrecht, der eine anwaltliche Erstberatung oder Beratungsleistungen bis zu einer tariflichen Obergrenze abdeckt, teils auch Mediationskosten. Manche neueren Tarife bieten gegen Zusatzprämie erweiterte Scheidungsbausteine mit gedeckelten Leistungen.
Praktisch bedeutet das: Prüfen Sie vor der Erstberatung Ihre Police auf einen Beratungsbaustein und lassen Sie sich die Deckung schriftlich bestätigen. Kalkulieren Sie das eigentliche Verfahren aber ohne Versicherung. In angrenzenden Rechtsgebieten, etwa bei Streit um Kindergeld, in sozialrechtlichen Fragen oder im Gewaltschutz, bestehen dagegen häufiger echte Deckungen, auch das prüfen wir zu Mandatsbeginn mit.
Wann sich ein Anwalt nicht lohnt
Die ehrliche Abgrenzung, die Sie sonst selten lesen.
Es gibt Konstellationen, in denen wir von der Mandatierung über die Pflichtvertretung hinaus abraten. Wer sich einvernehmlich trennt, keine gemeinsamen Kinder, kein nennenswertes Vermögen und annähernd gleiche Rentenanrechte hat, braucht einen Anwalt für die Einreichung des Antrags, weil das Gesetz es verlangt, aber keine strategische Beratung darum herum. Dasselbe gilt für die Titulierung unstreitigen Kindesunterhalts, die kostenlos beim Jugendamt möglich ist. Und bei sehr geringen Streitwerten, etwa einem Streit über einzelne Hausratsgegenstände, verbietet schon die Verhältnismäßigkeit den großen Aufwand.
Umgekehrt gibt es Positionen, bei denen der Verzicht auf Beratung fast immer teurer ist als die Beratung: alles rund um Stichtage und Auskunftsansprüche im Zugewinn, die Formulierung von Scheidungsfolgenvereinbarungen und Eheverträgen, Unterhalt bei selbständigen Beteiligten und jede Konstellation mit Immobilie oder Unternehmen. Hier geht es regelmäßig um fünf- bis sechsstellige Beträge, denen Beratungskosten im niedrigen vierstelligen Bereich gegenüberstehen. Bevor Sie die Kostenfrage entscheiden, sollten Sie deshalb klären, welcher Falltyp Ihrer ist. Unser Überblick über den gesamten Ablauf der Scheidung hilft bei der Einordnung, für die Grenzen des Ein-Anwalt-Modells lohnt der Blick auf die einvernehmliche Scheidung.
Was Sie konkret tun sollten
Die richtige Reihenfolge für Kostenklarheit vor der Mandatierung.
- Erstens. Nutzen Sie die fundierte Beratung, bevor Sie irgendetwas unterschreiben. 350 bis 500 Euro sind die günstigste Versicherung gegen die teuren, nicht mehr korrigierbaren Frühfehler bei Stichtagen, Auszug und Trennungsvereinbarungen.
- Zweitens. Prüfen Sie Ihre Rechtsschutzversicherung auf einen familienrechtlichen Beratungsbaustein und holen Sie vor dem Termin eine schriftliche Deckungszusage ein. Das Verfahren selbst kalkulieren Sie ohne Versicherung.
- Drittens. Verlangen Sie vor Mandatserteilung eine klare Aussage zur Abrechnungsart. Ob RVG oder Vergütungsvereinbarung, welcher Stundensatz, welche Aufwandsschätzung: Eine Kanzlei, die das nicht beantworten will, sollten Sie nicht beauftragen. Wir legen diese Punkte in unseren Mandaten vor Beginn schriftlich fest.
- Viertens. Klären Sie bei geringem eigenen Einkommen die Finanzierungsfrage in dieser Reihenfolge: erst Verfahrenskostenvorschuss vom leistungsfähigen Ehegatten, dann Verfahrenskostenhilfe. Wir bereiten beide Anträge vor und setzen den Vorschuss nötigenfalls im Eilverfahren durch.
- Fünftens. Lassen Sie den festgesetzten Verfahrenswert kontrollieren. Kinderabzüge, Vermögensfreibeträge und die regionale OLG-Praxis werden von den Gerichten nicht immer korrekt angewendet, und jede Korrektur senkt Gerichts- und Anwaltskosten unmittelbar.
- Sechstens. Rechnen Sie vor jedem streitigen Schritt Kosten gegen Nutzen. Wir legen unseren Mandanten vor jeder Eskalationsstufe eine einfache Rechnung vor: erwarteter wirtschaftlicher Vorteil gegen zusätzliche Verfahrenskosten und Zeit. Fällt diese Rechnung negativ aus, raten wir zum Vergleich, auch wenn uns das Honorar kostet.
Häufige Fragen
Was kostet ein Anwalt für Familienrecht pro Stunde?
Bei Abrechnung nach Vergütungsvereinbarung liegen die Stundensätze spezialisierter Familienrechtskanzleien verbreitet zwischen 300 und 600 Euro netto. In gerichtlichen Verfahren bilden die gesetzlichen RVG-Gebühren die Untergrenze. Ohne Vereinbarung gilt das RVG mit seiner wertabhängigen Gebührentabelle.
Was kostet eine fundierte Beratung im Familienrecht?
Eine Beratung kostet im Familienrecht zwischen 350 und 500 Euro. Bei anschließender Mandatierung wird die Beratungsgebühr regelmäßig auf die weitere Vergütung angerechnet.
Wer zahlt die Anwaltskosten bei einer Scheidung?
Jeder Ehegatte zahlt seinen eigenen Anwalt, die Gerichtskosten werden in Scheidungssachen regelmäßig hälftig geteilt. Den Gerichtskostenvorschuss zahlt zunächst, wer den Antrag einreicht. Eine Erstattung gegnerischer Anwaltskosten findet in der Scheidung selbst grundsätzlich nicht statt.
Bekomme ich Verfahrenskostenhilfe für die Scheidung?
Ja, wenn Ihr einzusetzendes Einkommen nach Abzug der Freibeträge und Wohnkosten nicht ausreicht und das Verfahren hinreichende Erfolgsaussicht hat. Vorrangig ist aber der Verfahrenskostenvorschuss: Kann Ihr Ehegatte die Kosten aus seinem Einkommen tragen, muss er sie vorschießen, bevor die Staatskasse zahlt.
Zahlt die Rechtsschutzversicherung die Scheidung?
Die Kernscheidung und vermögensrechtliche Folgesachen sind in üblichen Tarifen nicht versichert. Viele Policen enthalten aber einen Beratungsbaustein, der eine familienrechtliche Erstberatung oder gedeckelte Beratungsleistungen übernimmt. Prüfen Sie Ihre Police und holen Sie vor der Beratung eine Deckungszusage ein.
Weiterführende Beiträge
- Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht. Der komplette Verfahrensablauf vom Antrag bis zur Rechtskraft und die Stellen, an denen Sie Dauer und Kosten beeinflussen.
- Einvernehmliche Scheidung. Wann das kostensparende Ein-Anwalt-Modell trägt und wann es zur Falle für den nicht vertretenen Ehegatten wird.
- Scheidung einreichen. Warum der Einreichungszeitpunkt über Stichtage und damit über weit mehr Geld entscheidet als über die Gebühren.
- Scheidung Ablauf. Die Gesamtstrecke von der Trennung bis zur Rechtskraft mit allen Kostenstationen im Überblick.



