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Ratgeber

Familie

Einvernehmliche Scheidung.

Was einvernehmlich rechtlich wirklich bedeutet, wo das Ein-Anwalt-Modell trägt und ab welchem Punkt es für den nicht vertretenen Ehegatten zur Falle wird.

11 Min. LesezeitStand: Mai 2026familum · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Eine Scheidung gilt als einvernehmlich, wenn beide Ehegatten geschieden werden wollen und über die Scheidungsfolgen keinen Streit haben. Rechtlich ist das keine eigene Verfahrensart. Anwaltszwang besteht nur für den Antragsteller, der andere kann ohne Anwalt zustimmen, denn für die Zustimmung zur Scheidung gilt kein Anwaltszwang. Das spart die Kosten des zweiten Anwalts und hat einen Preis: Der nicht vertretene Ehegatte kann keine eigenen Anträge stellen, keine Folgesachen einbringen und keinen Rechtsmittelverzicht erklären. Solange wirklich nichts zu verteilen ist, funktioniert das. Sobald Vermögen im Spiel ist, ist es die teuerste Ersparnis des Familienrechts.

Kapitel01 / 09

Einleitung

Der Begriff einvernehmliche Scheidung steht in keinem Gesetz. Er beschreibt eine tatsächliche Lage, nämlich dass beide Ehegatten dasselbe wollen und über die Folgen nicht streiten. Das Verfahren, das daraus entsteht, ist dasselbe wie jedes andere: derselbe Antrag, dasselbe Familiengericht, derselbe Versorgungsausgleich von Amts wegen, derselbe Termin.

Was sich unterscheidet, sind Dauer und Kosten. Ein Verfahren, in dem keine Folgesache anhängig gemacht wird, ist regelmäßig in der unteren Hälfte der Zeitspanne abgeschlossen und kostet einen Bruchteil dessen, was ein streitiger Verbund kostet. Diese Ersparnis ist real und sie ist erheblich.

Sie entsteht allerdings nicht dadurch, dass ein Anwalt eingespart wird, sondern dadurch, dass die Folgen vorher geregelt sind. Das ist der Punkt, an dem die meisten Darstellungen ungenau werden. Das Ein-Anwalt-Modell spart einige tausend Euro. Die Scheidungsfolgenvereinbarung spart Jahre und einen Vielfachbetrag. Wer beides verwechselt, spart am falschen Ende.

Dieser Beitrag erklärt, was Einvernehmlichkeit rechtlich voraussetzt, wie das Ein-Anwalt-Modell funktioniert und wo seine Grenzen liegen, warum die Scheidungsfolgenvereinbarung der eigentliche Hebel ist, was das Verfahren kostet und wann wir vom Ein-Anwalt-Modell ausdrücklich abraten. Er richtet sich an Paare, die sich einig sind, und besonders an denjenigen von beiden, der auf einen eigenen Anwalt verzichten soll.

Kapitel02 / 09

Was einvernehmlich bedeutet

Zwei Ebenen, die auseinanderfallen können.

Auf der ersten Ebene geht es um die Scheidung selbst. Nach einjähriger Trennung wird das Scheitern der Ehe unwiderleglich vermutet, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner zustimmt. Diese Zustimmung ist der Kern der Einvernehmlichkeit im Rechtssinn. Sie kann im Termin erklärt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, und sie ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung widerruflich.

Auf der zweiten Ebene geht es um die Folgen: Unterhalt, Zugewinn, Versorgungsausgleich, Immobilie, Hausrat, bei Kindern zusätzlich Aufenthalt und Umgang. Über diese Punkte muss keine Einigkeit bestehen, damit geschieden wird. Sie werden nur dann vom Gericht mitentschieden, wenn jemand sie als Folgesache anhängig macht.

Genau daraus entsteht der häufigste Irrtum. Viele Paare halten ihre Scheidung für einvernehmlich, weil sie sich über die Scheidung einig sind, und übersehen, dass die Folgen ungeregelt bleiben. Der Versorgungsausgleich läuft dann von Amts wegen, alles Übrige bleibt offen, und die Auseinandersetzung beginnt nach der Rechtskraft. Zu diesem Zeitpunkt gibt es keinen Verbund mehr, keine gemeinsame Verhandlungsebene und häufig auch keine Gesprächsbereitschaft.

Auf der ersten Ebene geht es um die Scheidung selbst.

Kapitel03 / 09

Das Ein-Anwalt-Modell

Wie es funktioniert und was der nicht Vertretene aufgibt.

Anwaltszwang besteht nur für denjenigen, der den Scheidungsantrag stellt. Für die Zustimmung zur Scheidung und für die Rücknahme des Antrags gilt er nicht. Deshalb kann ein Ehegatte den Antrag durch seinen Anwalt einreichen, während der andere im Termin ohne eigene Vertretung erscheint und zustimmt. Das ist zulässig und in der Praxis häufig.

Es ist allerdings kein gemeinsamer Anwalt. Ein Anwalt darf nur eine Partei vertreten, alles andere wäre Parteiverrat. Er kann den anderen Ehegatten informieren, aber nicht beraten, und er ist verpflichtet, im Interesse seines Mandanten zu handeln. Wer diese Konstruktion als neutrale Abwicklung versteht, versteht sie falsch.

Der nicht vertretene Ehegatte gibt drei Dinge auf. Er kann keine eigenen Anträge stellen, also keinen Unterhalt, keinen Zugewinn und keine Regelung zur Immobilie in das Verfahren einbringen. Er kann keine Folgesache anhängig machen und damit den Verbundschutz nicht nutzen. Und er kann keinen wirksamen Rechtsmittelverzicht erklären, sodass die Scheidung erst einen Monat nach Zustellung des Beschlusses rechtskräftig wird. Manche Paare lassen sich deshalb allein für den Termin einen zweiten Anwalt beiordnen, um die sofortige Rechtskraft zu erreichen.

Nicht aufgeben muss er den Versorgungsausgleich. Dieser läuft bei einer Ehezeit von mehr als drei Jahren von Amts wegen und wird vom Gericht durchgeführt, ohne dass es dafür eines Antrags bedarf. Das ist der wichtigste Schutz, den das Modell dem nicht Vertretenen belässt.

Kapitel04 / 09

Die Scheidungsfolgenvereinbarung

Der eigentliche Hebel, und er hat mit dem zweiten Anwalt nichts zu tun.

Wer die Folgen tatsächlich regeln will, tut es außerhalb des Gerichtsverfahrens in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung. Sie kann Unterhalt, Zugewinn, Versorgungsausgleich, Immobilie und Hausrat in einem Dokument abbilden und macht die entsprechenden Folgesachen entbehrlich.

Ihr Vorteil gegenüber dem gerichtlichen Verbund ist doppelt. Sie ist schneller, weil das Gericht nichts mehr zu entscheiden hat. Und sie ist inhaltlich freier, weil die Ehegatten Lösungen vereinbaren können, die ein Gericht nicht anordnen dürfte, etwa die Übertragung der Immobilie gegen Verrechnung mit künftigem Unterhalt oder eine Ratenzahlung über sieben Jahre mit Grundschuldabsicherung.

Sie unterliegt allerdings derselben gerichtlichen Inhaltskontrolle wie ein Ehevertrag. Regelungen im Kernbereich der Scheidungsfolgen, insbesondere zum Betreuungsunterhalt und zum Versorgungsausgleich, halten nur, wenn sie gerechtfertigt oder kompensiert sind. Die Systematik dazu behandelt unser Beitrag zum Ehevertrag. Nach der Trennung ist diese Kontrolle robuster als vor der Ehe, weil Ehedauer, Kinder und ehebedingte Nachteile feststehen und nicht mehr prognostiziert werden müssen.

Für die Vereinbarung gilt allerdings, was für das Verfahren nicht gilt: Hier braucht jede Seite eigene Beratung. Ein Vertrag, der die Vermögensverhältnisse einer Ehe abschließend regelt und den nur eine Seite anwaltlich hat prüfen lassen, ist der Prototyp des später angegriffenen Vertrags.

Kapitel05 / 09

Kosten und Ersparnis

Was das Modell tatsächlich einspart.

Im Ein-Anwalt-Modell bewegen sich Anwalts- und Gerichtskosten bei durchschnittlichem Einkommen zusammen im Bereich von rund 2.800 bis 3.600 Euro. Bei beidseitiger Vertretung liegen sie bei etwa 5.000 bis 6.400 Euro. Die Ersparnis beträgt also grob zweieinhalbtausend Euro. Die vollständige Systematik einschließlich Verfahrenswertberechnung und Verfahrenskostenhilfe finden Sie in unserem Beitrag zu den Kosten im Familienrecht.

Dem gegenüber steht die Ersparnis durch die vorherige Regelung der Folgen. Ein streitiger Verbund mit einer Güterrechtsfolgesache kostet regelmäßig das Zwei- bis Vierfache eines einfachen Verfahrens und dauert nach unserer Erfahrung ein bis zwei Jahre länger. Kommt ein Sachverständigengutachten hinzu, verschiebt sich die Größenordnung noch einmal. Die realistischen Zeiträume je Konstellation stehen im Beitrag zur Dauer der Scheidung.

Die Rechnung ist damit unmissverständlich. Die notarielle Vereinbarung kostet Notargebühren nach dem Geschäftswert und anwaltliche Gestaltung, zusammen häufig einen mittleren vierstelligen Betrag. Sie spart im Konfliktfall ein Vielfaches. Der zweite Anwalt kostet rund zweieinhalbtausend Euro und schützt eine Position, deren Wert regelmäßig fünf- bis sechsstellig ist.

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Wann wir davon abraten

Fünf Konstellationen, in denen das Modell nicht trägt.

Erstens, wenn nennenswertes Vermögen vorhanden ist. Immobilie, Depot, Betriebsvermögen, erhebliche Ersparnisse. Der Zugewinnausgleich wird nicht von Amts wegen berechnet, das Gericht rechnet nur, wenn jemand einen Antrag stellt, und der nicht Vertretene kann keinen stellen. Wie die Rechnung funktioniert, erklärt unser Beitrag zum Zugewinnausgleich.

Zweitens, wenn die Erwerbsbiografien deutlich auseinanderfallen. Wer nach einer Familienphase in Teilzeit arbeitet, hat regelmäßig Unterhaltsansprüche und ehebedingte Nachteile, die im Verfahren geltend gemacht werden müssen.

Drittens, wenn die Vermögensverhältnisse einer Seite unklar sind. Ohne eigenen Anwalt gibt es keine Auskunftsansprüche, die durchgesetzt werden, und ohne Auskunft gibt es keine belastbare Grundlage für irgendeine Einigung.

Viertens, wenn erhebliche Anwartschaftsunterschiede bestehen und über den Versorgungsausgleich gesprochen wird. Der Ausgleich läuft zwar von Amts wegen, ein Ausschluss durch Vereinbarung ist aber möglich, und wer dessen Wert nicht kennt, sollte ihn nicht ausschließen. Dazu unser Beitrag zum Versorgungsausgleich.

Fünftens, wenn ein Machtgefälle besteht. Wenn eine Seite die Zahlen kennt und die andere nicht, wenn eine Seite den Kontakt zur Bank hat und die andere nicht, wenn eine Seite Druck ausübt. Formale Einvernehmlichkeit ist dann nur die Abwesenheit von Widerspruch, nicht die Abwesenheit von Konflikt.

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Was Sie konkret tun sollten

Die Reihenfolge, wenn Sie sich einig sind.

  • Erstens. Klären Sie zuerst, ob Sie sich über die Scheidung einig sind oder auch über die Folgen. Das sind zwei verschiedene Fragen, und nur die zweite entscheidet über Dauer und Kosten Ihres Verfahrens.
  • Zweitens. Nutzen Sie die gedeckelte Erstberatung, bevor Sie auf einen eigenen Anwalt verzichten. Höchstens 190 Euro netto für eine ehrliche Einschätzung, ob in Ihrem Fall etwas zu verteilen ist, sind die günstigste Absicherung gegen einen Verzicht, den Sie nicht überblicken.
  • Drittens. Erstellen Sie gemeinsam eine vollständige Vermögensübersicht, bevor Sie über Einigkeit sprechen. Immobilien, Konten, Depots, Lebensversicherungen, Schulden, Versorgungsanrechte beider Seiten. Einvernehmlichkeit auf unvollständiger Grundlage ist keine.
  • Viertens. Regeln Sie die Folgen notariell, bevor Sie einreichen. Das ist der Hebel, der Zeit und Geld spart, nicht der Verzicht auf den zweiten Anwalt.
  • Fünftens. Lassen Sie die Vereinbarung von beiden Seiten prüfen. Wir übernehmen in solchen Konstellationen regelmäßig die Beratung nur einer Seite und empfehlen der anderen ausdrücklich eine eigene, weil eine beidseitig geprüfte Vereinbarung deutlich seltener später angegriffen wird.
  • Sechstens. Klären Sie vor dem Termin die Frage des Rechtsmittelverzichts. Wenn Ihnen die sofortige Rechtskraft wichtig ist, etwa wegen einer Wiederheirat oder aus steuerlichen Gründen, braucht auch der zustimmende Ehegatte für diesen Termin eine Vertretung.
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Häufige Fragen

Was ist eine einvernehmliche Scheidung?

Keine eigene Verfahrensart, sondern eine tatsächliche Lage: Beide Ehegatten wollen geschieden werden und streiten nicht über die Folgen. Rechtlich läuft dasselbe Verfahren wie sonst, es wird nur keine Folgesache anhängig gemacht. Der Versorgungsausgleich wird gleichwohl von Amts wegen durchgeführt.

Reicht ein Anwalt für beide?

Ein Anwalt kann immer nur eine Seite vertreten, einen gemeinsamen Anwalt gibt es nicht. Möglich ist, dass nur der Antragsteller anwaltlich vertreten ist und der andere ohne Anwalt zustimmt. Dieser kann dann allerdings keine eigenen Anträge stellen, keine Folgesachen einbringen und keinen Rechtsmittelverzicht erklären.

Was kostet eine einvernehmliche Scheidung?

Bei durchschnittlichem Einkommen liegen Anwalts- und Gerichtskosten im Ein-Anwalt-Modell zusammen bei rund 2.800 bis 3.600 Euro, bei beidseitiger Vertretung bei rund 5.000 bis 6.400 Euro. Hinzu kommen gegebenenfalls Notarkosten für eine Scheidungsfolgenvereinbarung, die sich nach dem Geschäftswert richten.

Brauche ich eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

Nicht zwingend, aber sie ist der wirksamste Hebel für ein kurzes und günstiges Verfahren. Sie regelt Unterhalt, Zugewinn, Versorgungsausgleich und Immobilie außerhalb des Gerichts und macht die entsprechenden Folgesachen entbehrlich. Erforderlich ist die notarielle Beurkundung.

Wann sollte ich trotz Einigkeit einen eigenen Anwalt nehmen?

Wenn Immobilie, Betriebsvermögen oder erhebliche Ersparnisse vorhanden sind, wenn die Erwerbsbiografien deutlich auseinanderfallen, wenn die Vermögensverhältnisse der Gegenseite unklar sind, wenn erhebliche Unterschiede bei den Rentenanwartschaften bestehen oder wenn ein Informations- oder Machtgefälle besteht.

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