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Ratgeber

Familie

Güterstandsklausel im Gesellschaftsvertrag.

Warum viele Satzungen ihre Gesellschafter zum Ehevertrag verpflichten, welche Sanktionen bei einem Verstoß drohen und weshalb genau diese Klauseln den Ehevertrag angreifbar machen können.

7 Min. LesezeitStand: Mai 2026familum · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Eine Güterstandsklausel verpflichtet Gesellschafter, ihren Geschäftsanteil durch Ehevertrag aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen, und sanktioniert den Verstoß typischerweise mit der Einziehung des Anteils. Sie findet sich vor allem in Satzungen personalistisch geprägter GmbHs und Familienunternehmen. Rechtlich ist sie in ihrer Reichweite umstritten, denn eine unmittelbare Verpflichtung zum Abschluss eines Ehevertrags greift in die höchstpersönliche Sphäre des Gesellschafters ein. Praktisch wirkt sie trotzdem, weil kaum jemand die Einziehung riskiert. Und sie hat eine Nebenwirkung, die ihr Ziel unterlaufen kann: Der unter Sanktionsdruck geschlossene Ehevertrag ist vor dem Familiengericht schwerer zu verteidigen.

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Einleitung

Der Anlass ist einleuchtend. Fällt der Geschäftsanteil eines Gesellschafters in den Zugewinnausgleich, muss er ihn möglicherweise beleihen oder veräußern, um die Ausgleichsforderung zu bedienen. Im schlimmsten Fall vollstreckt der ausgleichsberechtigte Ehegatte in den Anteil, und die verbliebenen Gesellschafter finden sich mit einem Mitgesellschafter wieder, den niemand ausgewählt hat. Eine Vinkulierung nach § 15 Abs. 5 GmbHG hilft dagegen nur begrenzt, weil sie die Zwangsvollstreckung nicht verhindert. Auch die vorgesehene Zwangseinziehung im Vollstreckungsfall löst das Problem nicht, denn sie zieht einen Abfindungsanspruch nach sich, an dem sich die Pfändung fortsetzt.

Deshalb setzen viele Familienunternehmen und personalistische GmbHs eine Stufe früher an, bei der Ehe des Gesellschafters selbst. Wie die dazugehörigen Verträge ausgestaltet werden, behandeln wir ausführlich im Beitrag zum Ehevertrag für Unternehmer. Hier geht es um die gesellschaftsrechtliche Seite.

Kapitel02 / 07

Wie solche Klauseln gebaut sind

Verpflichtung, Nachweis, Sanktion.

Der Aufbau ist fast immer derselbe. Zunächst die Verpflichtung: Jeder Gesellschafter hat vor oder unverzüglich nach Eheschließung durch notariellen Ehevertrag sicherzustellen, dass seine Beteiligung im Fall der Scheidung nicht dem Zugewinnausgleich unterliegt. Verlangt wird dabei üblicherweise die modifizierte Zugewinngemeinschaft und gerade nicht die Gütertrennung, weil diese den erbschaftsteuerlichen Vorteil des § 5 ErbStG kostet und damit die Nachfolgeplanung stört.

Es folgt die Nachweispflicht. Der Gesellschafter hat den Abschluss innerhalb einer Frist, häufig drei bis sechs Monate, gegenüber der Gesellschaft nachzuweisen, teils mit jährlicher Wiederholung. Wichtig für Betroffene: Nachzuweisen ist nur der güterrechtliche Teil. Regelungen zu Unterhalt, Versorgungsausgleich oder persönlichen Vermögensverhältnissen gehen die Mitgesellschafter nichts an und sollten in der vorgelegten Abschrift geschwärzt werden. Wo ein kombinierter Ehe- und Erbvertrag geschlossen wurde, lohnt die anwaltliche Prüfung des Umfangs, bevor irgendetwas herausgegeben wird.

Am Ende steht die Sanktion. Regelmäßig ist das die Einziehung des Geschäftsanteils nach Fristablauf, mit der Folge, dass der Gesellschafter seine Stellung mit Zugang des Einziehungsbeschlusses verliert und nur ein Abfindungsanspruch nach den Modalitäten der Satzung bleibt. Mildere Varianten arbeiten mit einem abgestuften Katalog: Ruhen des Stimmrechts, Sperre des Gewinnbezugsrechts, Reduzierung der Abfindung, Zwangsabtretung an die Mitgesellschafter. Diese Abstufung ist rechtlich der sicherere Weg, weil sie das schärfste Mittel für den beharrlichen Verstoß reserviert.

Der Aufbau ist fast immer derselbe.

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Was rechtlich trägt und was nicht

Die Grenze verläuft zwischen Verpflichtung und Anreiz.

Eine Satzung kann einen Gesellschafter nicht wirksam dazu zwingen, einen Ehevertrag abzuschließen. Die Eheschließung und ihre güterrechtliche Ausgestaltung gehören zur höchstpersönlichen Lebensführung, und eine unmittelbare gesellschaftsrechtliche Verpflichtung hierzu wird in der Literatur verbreitet als unzulässig angesehen. Umstritten und in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt ist, ob mittelbare Sanktionen wie die Einziehung dieselbe Grenze überschreiten. Ein Teil der Literatur hält Güterstandsklauseln generell für sittenwidrig, weil sie den Ehevertrag von einem Interessenausgleich der Ehegatten in ein Instrument dritter Interessen verwandeln. Die Gegenauffassung lässt sanktionsbewehrte Klauseln zu, weil kein Zwang zum Vertragsschluss besteht, sondern nur eine gesellschaftsrechtliche Folge an die Nichtvornahme geknüpft wird.

Für die Praxis heißt das zweierlei. Wer eine solche Klausel entwirft, sollte den abgestuften Sanktionskatalog wählen und auf die Formulierung einer unmittelbaren Rechtspflicht verzichten. Und wer von einer solchen Klausel betroffen ist, sollte wissen, dass ihre Durchsetzung im Ernstfall keineswegs sicher ist, was die Verhandlungsposition gegenüber den Mitgesellschaftern erheblich verbessert.

Die wichtigste Nebenwirkung wird selten mitgedacht. Der Ehevertrag, der unter dem Druck einer drohenden Anteilseinziehung geschlossen wird, ist genau der Vertrag, den das Familiengericht Jahre später besonders kritisch prüft. Die Rechtsprechung achtet bei der Inhaltskontrolle stark auf die Verhandlungsparität, also darauf, ob eine Seite eine Unterlegenheitssituation ausgenutzt hat. Ein Gesellschafter, der seinem Ehegatten erklärt, ohne diesen Vertrag verliere er seine Beteiligung, schafft eine Drucksituation, die im Verfahren gegen ihn wirkt. Wird der Ehevertrag später ganz oder teilweise unwirksam, hat die Satzungsklausel ihr Ziel verfehlt und der Gesellschafter trotzdem alle Nachteile getragen.

GestaltungWirksamkeitsrisikoWirkung auf die VerhandlungsparitätPraktische Einschätzung
Unmittelbare Verpflichtung zum Ehevertraghochstark belastendvermeiden
Einziehung als einzige Sanktionmittel bis hochstark belastendnur als letzte Stufe
Abgestufter Katalog (Stimmrecht, Gewinn, Abfindung)gering bis mittelmäßig belastendRegelempfehlung
Reine Informations- und Nachweispflichtgeringkaum belastendsinnvoll ergänzend
Gesellschaftsinterne Lösung ohne Ehebezugsehr geringkeineprüfenswerte Alternative

Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.

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Was Mitgesellschafter im Scheidungsfall tun können

Handlungsoptionen, wenn es bereits passiert ist.

Trennt sich ein Gesellschafter ohne wirksamen Ehevertrag, sind die klassischen Schutzmechanismen weitgehend verbraucht. Drei Ansätze bleiben.

Erstens die Prüfung der Vinkulierung und der Einziehungstatbestände auf Vollstreckungsfälle. Sie verhindern zwar nicht die Ausgleichsforderung, wohl aber den Eintritt eines fremden Gesellschafters, und sie verschaffen der Gesellschaft die Kontrolle über den Ablauf.

Zweitens die Mitwirkung an einer tragfähigen Zahlungslösung. Die Gesellschaft hat ein eigenes Interesse daran, dass die Ausgleichsforderung nicht durch Beleihung oder Verkauf des Anteils bedient wird. Gestundete Ratenzahlung, Gesellschafterdarlehen oder eine befristete Ausschüttungserhöhung sind Instrumente, die im Gesellschafterkreis abgestimmt werden können und den Betrieb schützen. Wie sich der Wert der Beteiligung dabei berechnet und welche Abzugsposten ihn regelmäßig senken, erklärt unser Beitrag zur Unternehmensbewertung bei Scheidung.

Drittens die Auskunftsfrage. Der betroffene Gesellschafter ist gegenüber seinem Ehegatten zur Offenlegung von Gesellschaftsvertrag, Beteiligungsverhältnissen und Gewinnverwendungsbeschlüssen verpflichtet, und der Verweis auf Geheimhaltungsinteressen der Mitgesellschafter trägt insoweit nicht. Wer das früh akzeptiert und den Umfang aktiv gestaltet, verhindert Stufenverfahren, in denen am Ende mehr offengelegt wird als nötig. Die weiteren Sofortmaßnahmen für den betroffenen Gesellschafter beschreiben wir im Beitrag zur Scheidung als Unternehmer.

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Was Sie konkret tun sollten

Je nachdem, auf welcher Seite des Tisches Sie sitzen.

  • Erstens. Wenn Sie Gesellschafter sind: Lesen Sie Ihren Gesellschaftsvertrag daraufhin durch, ob eine Güterstandsklausel existiert, und prüfen Sie, ob Sie die Nachweisfrist bereits versäumt haben. Wir stellen in Unternehmermandaten regelmäßig fest, dass die Klausel seit Jahren verletzt ist, ohne dass es jemandem aufgefallen wäre.
  • Zweitens. Wenn Sie eine Satzung gestalten: Wählen Sie den abgestuften Sanktionskatalog und verzichten Sie auf die unmittelbare Verpflichtung. Was juristisch scharf aussieht, ist im Ernstfall das angreifbarste Element.
  • Drittens. Wenn Sie den Ehevertrag deshalb schließen: Entkoppeln Sie ihn von der Drucksituation. Eigene anwaltliche Beratung des Ehegatten auf Kosten des Gesellschafters, eine echte Kompensationsregelung und ein zeitlicher Abstand zur Fristsetzung. Ohne diese Vorkehrungen produzieren Sie einen Vertrag, der die Klausel formal erfüllt und vor dem Familiengericht nicht hält.
  • Viertens. Wenn Sie den Nachweis erbringen: Legen Sie ausschließlich den güterrechtlichen Teil vor und schwärzen Sie alles Übrige. Es besteht keine gesellschaftsvertragliche Pflicht, Regelungen über Unterhalt, Versorgungsausgleich oder persönliches Vermögen offenzulegen.
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Häufige Fragen

Kann mich der Gesellschaftsvertrag zum Ehevertrag verpflichten?

Eine unmittelbare Rechtspflicht zum Abschluss eines Ehevertrags kann eine Satzung nach verbreiteter Auffassung nicht wirksam begründen, weil sie in die höchstpersönliche Lebensführung eingreift. Zulässig ist es aber jedenfalls im Grundsatz, gesellschaftsrechtliche Folgen an das Unterbleiben zu knüpfen. Ob die schärfste Sanktion, die Einziehung des Anteils, in jedem Fall trägt, ist nicht abschließend geklärt.

Was passiert, wenn ich die Güterstandsklausel nicht erfülle?

Regelmäßig sieht die Satzung nach Fristablauf die Einziehung des Geschäftsanteils vor. Mit Zugang des Einziehungsbeschlusses verlieren Sie Ihre Gesellschafterstellung, es bleibt ein Abfindungsanspruch nach den Modalitäten des Gesellschaftsvertrags, der häufig unter dem Verkehrswert liegt. Mildere Satzungen arbeiten stattdessen mit Stimmrechtsruhen oder Gewinnbezugssperren.

Muss ich meinen Ehevertrag den Mitgesellschaftern vollständig zeigen?

Nein. Nachzuweisen ist nur, dass die Beteiligung güterrechtlich aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen ist. Regelungen zu Unterhalt, Versorgungsausgleich, Immobilien oder sonstigem Privatvermögen sind nicht mitteilungspflichtig und sollten in der vorgelegten Abschrift geschwärzt werden.

Welcher Güterstand wird in solchen Klauseln typischerweise verlangt?

In gut gemachten Satzungen die modifizierte Zugewinngemeinschaft mit Herausnahme der Beteiligung, nicht die Gütertrennung. Der Grund ist steuerlich: Die Gütertrennung kostet im Todesfall den unbegrenzten erbschaftsteuerlichen Freibetrag des § 5 ErbStG und stört damit die Nachfolgeplanung im Familienunternehmen.

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