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Ratgeber

Familie

Güterstandsschaukel.

Wie sich Vermögen zwischen Ehegatten schenkungsteuerfrei übertragen lässt, warum der Bundesfinanzhof diese Gestaltung ausdrücklich billigt und an welchen drei Punkten sie in der Praxis scheitert.

8 Min. LesezeitStand: Mai 2026familum · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Bei der Güterstandsschaukel beenden Ehegatten den Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch notariellen Ehevertrag, gleichen den Zugewinn tatsächlich aus und begründen den Güterstand anschließend neu. Die Ausgleichsforderung ist nach § 5 Abs. 2 ErbStG schenkungsteuerfrei, und zwar ohne betragsmäßige Obergrenze. Der Bundesfinanzhof hat die Gestaltung ausdrücklich gebilligt. Sie ist damit das wirksamste Instrument, um bei ungleicher Vermögensverteilung Werte zwischen Ehegatten zu verschieben, ohne den Freibetrag von 500.000 Euro zu verbrauchen. Ihre Risiken liegen nicht im Schenkungsteuerrecht, sondern in der Ertragsteuer und in der handwerklichen Durchführung.

Kapitel01 / 07

Einleitung

Die Ausgangslage kennt jede vermögende Ehe. Ein Ehegatte hat während der Ehe erhebliches Vermögen aufgebaut, der andere nicht. Für die spätere Erbschaftsteuer ist das ungünstig, weil sich die Freibeträge der Kinder nur nutzen lassen, wenn beide Elternteile Vermögen haben, und weil im Erbfall der gesamte Nachlass bei einem Ehegatten anfällt. Eine schlichte Schenkung an den Ehegatten löst oberhalb von 500.000 Euro Schenkungsteuer aus.

Genau hier setzt die Gestaltung an. Der Zugewinnausgleich ist keine Schenkung, sondern die Erfüllung eines gesetzlichen Anspruchs. Das Gesetz zieht daraus die Konsequenz: Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch den Tod beendet, gehört die Ausgleichsforderung nicht zum steuerpflichtigen Erwerb. Wer diesen Mechanismus bewusst auslöst, überträgt Vermögen steuerfrei.

Ein Beispiel zur Größenordnung. Soll ein Ehegatte dem anderen zwei Millionen Euro zuwenden, wären nach Abzug des Freibetrags von 500.000 Euro rund 1,5 Millionen Euro schenkungsteuerpflichtig, bei einem Steuersatz von 19 Prozent also etwa 285.000 Euro. Über einen güterrechtlich korrekt ermittelten Zugewinnausgleich in gleicher Höhe fällt keine Schenkungsteuer an, und der persönliche Freibetrag bleibt für spätere Zuwendungen unverbraucht.

Kapitel02 / 07

Wie die Gestaltung abläuft

Zwei notarielle Verträge und eine echte Abwicklung.

Im ersten Schritt beenden die Ehegatten die Zugewinngemeinschaft durch notariellen Ehevertrag und vereinbaren Gütertrennung. Damit entsteht kraft Gesetzes die Ausgleichsforderung des Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn. Im zweiten Schritt wird diese Forderung tatsächlich erfüllt. Im dritten Schritt kann der Güterstand der Zugewinngemeinschaft wieder neu begründet werden, sodass die Schaukel bei künftigem Vermögensaufbau erneut genutzt werden kann.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass darin weder ein Scheingeschäft noch ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO liegt, und zwar auch dann nicht, wenn die Neubegründung in derselben notariellen Urkunde erfolgt (BFH, Urteil vom 12.7.2005, II R 29/02, BStBl II 2005, 843). Die Begründung ist schlicht: Die Ehegatten machen von der Vertragsfreiheit des § 1408 BGB Gebrauch, und die Vermögensverschiebung beruht auf einem realen güterrechtlichen Ausgleich. Die Finanzverwaltung folgt dem in den Erbschaftsteuer-Richtlinien.

Entscheidend ist das Wort tatsächlich. Die Ausgleichsforderung muss güterrechtlich korrekt berechnet und real erfüllt werden. Eine bloße Vereinbarung über einen Betrag, der sich aus der Zugewinnbilanz nicht ergibt, ist insoweit eine Schenkung. Und wer den Zugewinn ausgleicht, ohne den Güterstand tatsächlich zu beenden, fällt aus der Steuerbefreiung heraus. Die Berechnung selbst folgt den normalen Regeln, einschließlich der Indexierung des Anfangsvermögens und der Privilegierung von Erbschaften. Wie das im Einzelnen funktioniert, erklärt unser Beitrag zum Zugewinnausgleich.

Im ersten Schritt beenden die Ehegatten die Zugewinngemeinschaft durch notariellen Ehevertrag und vereinbaren Gütertrennung.

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Die drei Fallen

Wo die Gestaltung in der Praxis scheitert.

Die erste Falle ist der überhöhte Ausgleichsanspruch. Ehegatten neigen dazu, so viel wie möglich zu übertragen, und rechnen den Zugewinn großzügig. Das Finanzamt prüft genau diesen Punkt. Was über den güterrechtlich geschuldeten Betrag hinausgeht, ist eine freigebige Zuwendung und schenkungsteuerpflichtig. Ebenso kritisch gesehen wird der umgekehrte Fall: Wird auf einen Teil der berechneten Forderung verzichtet, kann in dem Verzicht eine Zuwendung an den anderen Ehegatten liegen. Die Bilanz muss deshalb belastbar sein, mit Belegen für Anfangsvermögen, privilegierte Erwerbe und Bewertungsstichtage.

Die zweite und in der Praxis teuerste Falle ist die Ertragsteuer. Geschuldet ist zunächst Geld. Fehlt die Liquidität und wird stattdessen mit Sachwerten erfüllt, also mit GmbH-Anteilen, Wertpapieren oder Immobilien, liegt darin ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft. Bei steuerverstrickten Wirtschaftsgütern kann dadurch ein einkommensteuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstehen, bei Grundstücken zusätzlich Grunderwerbsteuer, sofern keine Befreiung greift. Die Schenkungsteuer wird also vermieden und die Einkommensteuer eingehandelt. Der Bundesfinanzhof hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2025 zugleich klargestellt, dass die rückwirkende Korrektur notarieller Verträge die absolute Ausnahme bleibt. Wer hier falsch gestaltet, kann es später kaum reparieren.

Die dritte Falle ist die Reihenfolge. Rückwirkende Vereinbarungen der Zugewinngemeinschaft sind steuerlich unbeachtlich. Wer jahrzehntelang in Gütertrennung gelebt hat und kurz vor dem Erbfall in die Zugewinngemeinschaft wechselt, um den Freibetrag zu erzeugen, erreicht damit nichts. Die Gestaltung setzt voraus, dass der Zugewinn im gesetzlichen Güterstand tatsächlich entstanden ist.

PrüfpunktWorauf das Finanzamt achtetGestaltungsempfehlung
Höhe der AusgleichsforderungÜbereinstimmung mit der güterrechtlichen BilanzBewertung dokumentieren, Belege sichern
Teilverzicht auf die Forderungmögliche Zuwendung an den VerpflichtetenForderung vollständig ausweisen und erfüllen
Erfüllung durch SachwerteVeräußerungsgewinn, Grunderwerbsteuervorrangig Geld, Sachwerte nur nach steuerlicher Prüfung
Tatsächliche Beendigung des Güterstandsnotarielle Form, wirksamer Ehevertragzwei saubere Urkunden, kein bloßer Zugewinnausgleich
Rückwirkende Vereinbarungsteuerlich unbeachtlichrechtzeitig gestalten, nicht im Erbfall
Zeitlicher Abstand der NeubegründungMissbrauchsvorwurfvom BFH auch ohne Abstand gebilligt, Dokumentation dennoch sinnvoll

Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.

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Wofür sich die Gestaltung sonst noch eignet

Drei Anwendungsfälle jenseits der Steuer.

Der offensichtliche Anwendungsfall ist die vorweggenommene Erbfolge. Wer Vermögen auf beide Elternteile verteilt, kann anschließend die Freibeträge der Kinder gegenüber beiden nutzen, und zwar alle zehn Jahre erneut. Bei größeren Familienvermögen ist das über zwei Generationen ein siebenstelliger Effekt.

Der zweite Anwendungsfall ist die Asset Protection. Die Erfüllung einer Zugewinnausgleichsforderung ist keine unentgeltliche Leistung, sondern die entgeltliche Erfüllung eines gesetzlichen Anspruchs. Sie ist damit insolvenzrechtlich anders zu beurteilen als eine Schenkung an den Ehegatten. Für Unternehmer und Freiberufler mit Haftungsrisiken ist das ein relevanter Nebeneffekt, wobei jede Gestaltung, die erkennbar in Kenntnis einer drohenden Krise erfolgt, eigene Anfechtungsrisiken trägt und deshalb frühzeitig aufzusetzen ist. Die weiteren güterrechtlichen Schutzinstrumente für Unternehmer behandeln wir im Beitrag zum Ehevertrag für Unternehmer.

Der dritte Anwendungsfall ist die Vorbereitung einer Unternehmensnachfolge. Wer Beteiligungen auf den Ehegatten überträgt, kann Stimmrechte und Vermögenspositionen entkoppeln und Übergaben über mehrere Jahre strecken. Hier ist allerdings die Ertragsteuerfalle am größten, weil Beteiligungen typischerweise steuerverstrickt sind. Zur Bewertung solcher Beteiligungen im güterrechtlichen Kontext siehe unseren Beitrag zur Unternehmensbewertung.

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Was Sie konkret tun sollten

Die Reihenfolge, bevor der erste Notartermin steht.

  • Erstens. Lassen Sie die Zugewinnbilanz vollständig aufstellen und belegen, bevor über Beträge gesprochen wird. Anfangsvermögen beider Ehegatten, Indexierung, privilegierte Erwerbe, Bewertungsstichtag. Ohne belastbare Bilanz ist die Gestaltung angreifbar, und die Nacharbeit im Betriebsprüfungsverfahren ist erheblich teurer als die saubere Vorbereitung.
  • Zweitens. Klären Sie die Liquidität, bevor Sie den Güterstand beenden. Geschuldet ist Geld. Wer die Forderung nur mit Sachwerten erfüllen kann, muss vorher ertragsteuerlich prüfen lassen, was diese Übertragung auslöst, und gegebenenfalls die Gestaltung anpassen.
  • Drittens. Binden Sie den Steuerberater von Anfang an ein und nicht erst zur Umsetzung. Die Güterstandsschaukel ist eine familienrechtliche Gestaltung mit steuerrechtlichem Zweck, und sie funktioniert nur, wenn beide Seiten dieselbe Rechnung kennen. Wir arbeiten in diesen Mandaten regelmäßig mit dem steuerlichen Berater des Mandanten zusammen.
  • Viertens. Handeln Sie rechtzeitig. Rückwirkende Vereinbarungen sind steuerlich unbeachtlich, und Gestaltungen, die erst in Krisen- oder Erbfallnähe aufgesetzt werden, tragen zusätzliche Risiken. Der richtige Zeitpunkt ist der, an dem niemand einen Anlass vermutet.
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Häufige Fragen

Was ist die Güterstandsschaukel?

Die Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft durch notariellen Ehevertrag bei fortbestehender Ehe, verbunden mit der tatsächlichen Erfüllung der dadurch entstehenden Ausgleichsforderung und der anschließenden Neubegründung des Güterstands. Sie dient dazu, Vermögen zwischen Ehegatten schenkungsteuerfrei zu übertragen.

Ist die Güterstandsschaukel legal?

Ja. Der Bundesfinanzhof hat sie mit Urteil vom 12.7.2005 ausdrücklich gebilligt und darin weder ein Scheingeschäft noch einen Gestaltungsmissbrauch gesehen. Auch die sofortige Neubegründung des Güterstands in derselben Urkunde ist unschädlich. Die Finanzverwaltung folgt dem in den Erbschaftsteuer-Richtlinien.

Warum ist der Zugewinnausgleich schenkungsteuerfrei?

Weil er keine freigebige Zuwendung ist, sondern die Erfüllung eines gesetzlichen Anspruchs. § 5 Abs. 2 ErbStG stellt ausdrücklich klar, dass die Ausgleichsforderung nicht zum steuerpflichtigen Erwerb gehört. Eine betragsmäßige Obergrenze gibt es nicht, der persönliche Freibetrag von 500.000 Euro bleibt daneben unverbraucht.

Welche Risiken hat die Güterstandsschaukel?

Drei. Ein überhöhter oder teilweise erlassener Ausgleichsanspruch wird insoweit als Schenkung behandelt. Die Erfüllung mit Sachwerten statt Geld kann Einkommensteuer auf einen Veräußerungsgewinn und Grunderwerbsteuer auslösen. Und rückwirkende Vereinbarungen der Zugewinngemeinschaft sind steuerlich unbeachtlich, die Gestaltung muss also rechtzeitig aufgesetzt werden.

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