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Ratgeber

Familie

Trennungsunterhalt.

Warum der Anspruch erst mit der Aufforderung entsteht, wie sich der Betrag nach der aktuellen Berechnungsmethode ergibt und weshalb ein Wohnvorteil die Rechnung völlig verändert.

12 Min. LesezeitStand: Mai 2026familum · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Trennungsunterhalt steht dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten ab der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung zu. Er beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle 45 Prozent der Differenz der anrechenbaren Erwerbseinkommen, für sonstige Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz. Vorrangig abzuziehen ist der Kindesunterhalt. Der entscheidende Punkt ist allerdings ein anderer: Der Anspruch entsteht regelmäßig erst ab dem Zeitpunkt, zu dem er geltend gemacht wird. Wer nach der Trennung sechs Monate wartet, verliert diese sechs Monate endgültig, auch wenn der Anspruch materiell die ganze Zeit bestand.

Kapitel01 / 09

Einleitung

Der Trennungsunterhalt ist der Anspruch, bei dem die meisten Ansprüche verloren gehen, und zwar nicht durch schlechte Argumente, sondern durch Zeitablauf. Die Regel ist einfach und unerbittlich: Unterhalt für die Vergangenheit gibt es nur ab dem Zeitpunkt, zu dem der Pflichtige zur Auskunft aufgefordert oder in Verzug gesetzt wurde. Was davor liegt, ist weg.

Diese Regel wird verletzt, weil sie der Lebenswirklichkeit widerspricht. Nach einer Trennung ist die erste Reaktion selten ein anwaltliches Aufforderungsschreiben. Man hofft auf eine Einigung, man will die Lage nicht eskalieren, man wartet ab, wie sich alles entwickelt. Jeder dieser Monate kostet bei einer typischen Konstellation einen dreistelligen Betrag, und nach einem halben Jahr ist eine vierstellige Summe unwiederbringlich verloren.

Der zweite Grund, warum dieser Anspruch unterschätzt wird, ist seine rechtliche Stellung. Der Trennungsunterhalt ist erheblich stärker als der nacheheliche. Er lässt sich nicht befristen, nicht auf einen angemessenen Lebensbedarf herabsetzen, und auf ihn kann für die Zukunft nicht wirksam verzichtet werden. Die Erwerbsobliegenheit des Berechtigten ist milder als nach der Scheidung. Wer diese Unterschiede kennt, versteht auch, warum der Zeitpunkt der Rechtskraft für beide Seiten wirtschaftliche Bedeutung hat.

Dieser Beitrag erklärt Grund und Grenzen des Anspruchs, die Bedeutung der Aufforderung, die Berechnung nach der aktuellen Methode mit einem vollständigen Beispiel, die Behandlung des Wohnvorteils sowie die Erwerbsobliegenheit während der Trennungszeit. Er richtet sich an beide Seiten.

Kapitel02 / 09

Grund und Grenzen

Was den Trennungsunterhalt vom nachehelichen unterscheidet.

Leben Ehegatten getrennt, kann der eine vom anderen den nach den Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen. Der Anspruch besteht ab dem Tag der Trennung und endet mit der Rechtskraft der Scheidung. Danach beginnt ein neuer, eigenständiger Anspruch mit eigenen Voraussetzungen, den wir im Beitrag zum nachehelichen Unterhalt behandeln.

Drei Eigenschaften machen den Trennungsunterhalt stark. Erstens ist er nicht befristbar und nicht auf einen angemessenen Lebensbedarf herabsetzbar. Die Vorschriften über Herabsetzung und zeitliche Begrenzung gelten für ihn nicht. Zweitens kann auf ihn für die Zukunft nicht wirksam verzichtet werden. Eine entsprechende Klausel in einer Trennungsvereinbarung ist unwirksam, was in der Beratung regelmäßig für Überraschung sorgt. Drittens gilt eine mildere Erwerbsobliegenheit, weil die Ehe noch besteht und die bisherige Rollenverteilung fortwirkt.

Begrenzt wird er durch die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen. Ihm verbleibt gegenüber dem getrenntlebenden Ehegatten nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 ein Eigenbedarf von 1.600 Euro bei Erwerbstätigkeit und 1.475 Euro ohne Erwerbstätigkeit. Darin ist eine Warmmiete bis 650 Euro enthalten, bei höheren Wohnkosten kann der Selbstbehalt entsprechend erhöht werden.

Und er kann verwirkt sein. Die Verwirkungstatbestände gelten entsprechend, allerdings mit einem strengeren Maßstab als nach der Scheidung, weil die eheliche Solidarität während der Trennung noch fortwirkt. Eine neue Partnerschaft führt deshalb während der Trennungszeit deutlich seltener zum Wegfall des Anspruchs als danach.

Leben Ehegatten getrennt, kann der eine vom anderen den nach den Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen.

Kapitel03 / 09

Die Aufforderung

Die wichtigste Handlung des gesamten Unterhaltsrechts.

Unterhalt für die Vergangenheit kann nur verlangt werden ab dem Zeitpunkt, zu dem der Pflichtige zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert, in Verzug gesetzt oder der Anspruch rechtshängig gemacht wurde. Diese Regel gilt für den Trennungsunterhalt entsprechend, und sie ist der Grund, warum ein einziges Schreiben über mehrere tausend Euro entscheiden kann.

Praktisch bedeutet das: Sobald Sie sich getrennt haben und in Betracht kommt, dass Ihnen Unterhalt zusteht, muss ein Schreiben an den anderen Ehegatten gehen. Es muss keine Berechnung enthalten und keinen Betrag nennen. Es genügt die Aufforderung, Auskunft über die Einkünfte der letzten zwölf Monate zu erteilen, verbunden mit dem Hinweis, dass Trennungsunterhalt geltend gemacht wird. Damit ist der Zeitpunkt gesichert, und die Berechnung kann in Ruhe folgen.

Wir setzen dieses Schreiben in jedem Trennungsmandat innerhalb der ersten Tage ab, notfalls bevor wir die Unterlagen vollständig kennen. Es ist die einzige Maßnahme im Familienrecht, deren Unterlassen sich in barer Münze beziffern lässt.

Der Zugang muss nachweisbar sein. Einwurfeinschreiben oder anwaltliches Schreiben mit Sendungsnachweis genügen, eine einfache E-Mail ist im Streitfall schwächer. Und die Aufforderung sollte auch dann erfolgen, wenn freiwillig gezahlt wird, denn freiwillige Zahlungen können jederzeit eingestellt werden, und ohne Aufforderungsschreiben beginnt der Anspruch für die Vergangenheit dann erst mit der späteren Geltendmachung.

Kapitel04 / 09

Die Berechnung

Ein vollständiges Beispiel nach der Düsseldorfer Tabelle 2026.

Nach der Düsseldorfer Tabelle beträgt der Unterhalt 45 Prozent der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen beider Ehegatten. Für sonstige anrechenbare Einkünfte, also etwa Miet-, Kapital- oder Renteneinkünfte, gilt der Halbteilungsgrundsatz, sie werden also hälftig geteilt. Der Kindesunterhalt ist vorweg abzuziehen, denn minderjährige Kinder gehen dem Ehegatten im Rang vor.

Ein Hinweis zur Methode, weil hier viel veraltetes Material kursiert. Die früher verbreitete Drei-Siebtel-Methode ist überholt. Sowohl die Düsseldorfer Tabelle als auch die Leitlinien der süddeutschen Oberlandesgerichte rechnen inzwischen mit einem Erwerbstätigenbonus von einem Zehntel, was rechnerisch der genannten 45-Prozent-Formel entspricht. Wer eine Berechnung mit drei Siebteln vorgelegt bekommt, sollte deren Datum prüfen.

Nehmen wir ein Paar aus dem Raum Regensburg. Er verdient bereinigt 3.400 Euro, sie arbeitet in Teilzeit und verdient bereinigt 1.100 Euro. Die beiden Kinder, sieben und dreizehn Jahre alt, leben bei ihr.

Schritt eins ist der Kindesunterhalt. Bei 3.400 Euro bereinigtem Einkommen und zwei Kindern ergeben sich nach der Tabelle 2026 Zahlbeträge von 540,50 und 654,50 Euro, zusammen 1.195 Euro. Die vollständige Ableitung dieser Beträge steht in unserem Beitrag zum Kindesunterhalt.

Schritt zwei ist die Bereinigung um den Kindesunterhalt. Sein für den Ehegattenunterhalt maßgebliches Einkommen beträgt 3.400 minus 1.195, also 2.205 Euro.

Schritt drei ist die Differenzrechnung. Die Differenz zwischen 2.205 und 1.100 Euro beträgt 1.105 Euro, davon 45 Prozent ergibt einen Trennungsunterhalt von 497,25 Euro monatlich.

Schritt vier ist die Kontrolle der Leistungsfähigkeit. Nach Abzug des Trennungsunterhalts verbleiben ihm 1.707,75 Euro, der Eigenbedarf von 1.600 Euro ist gewahrt. Läge das Ergebnis darunter, würde der Unterhalt entsprechend gekürzt.

RechenschrittBetrag
Bereinigtes Erwerbseinkommen des Pflichtigen3.400 Euro
abzüglich Kindesunterhalt (Zahlbeträge zweier Kinder)1.195 Euro
maßgebliches Einkommen des Pflichtigen2.205 Euro
Bereinigtes Erwerbseinkommen des Berechtigten1.100 Euro
Differenz1.105 Euro
Trennungsunterhalt, 45 Prozent der Differenz497,25 Euro
Verbleib beim Pflichtigen, Eigenbedarf 1.600 Euro1.707,75 Euro

Stand: Juli 2026. Berechnung nach der Düsseldorfer Tabelle mit Stand 1. Januar 2026, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.

Kapitel05 / 09

Der Wohnvorteil

Die Position, die jede Rechnung verändert und meist fehlt.

Bleibt ein Ehegatte nach der Trennung in der gemeinsamen oder in der ihm gehörenden Immobilie wohnen, erspart er sich Miete. Dieser ersparte Aufwand ist unterhaltsrechtlich Einkommen und wird ihm zugerechnet. Das gilt für beide Seiten gleichermaßen.

Zu unterscheiden sind zwei Phasen. Während der Trennungszeit und bis zur Rechtskraft der Scheidung wird nicht der volle objektive Mietwert angesetzt, sondern ein angemessener Wohnwert. Er berücksichtigt, dass die Immobilie für die Familie zugeschnitten war und der verbliebene Ehegatte sie nicht kurzfristig gegen eine kleinere eintauschen kann. Erst wenn ihm die Verwertung oder Vermietung zumutbar wird, regelmäßig also ab Rechtskraft, ist der volle objektive Mietwert anzusetzen.

Abzuziehen sind die Lasten, die der Nutzende allein trägt. Zinsen auf das Immobiliendarlehen sind in aller Regel abzugsfähig, verbrauchsunabhängige Nebenkosten und Instandhaltungsaufwand ebenfalls. Die Tilgung wird unterschiedlich behandelt und häufig nur begrenzt anerkannt, weil sie Vermögensbildung darstellt.

Praktisch wirkt der Wohnvorteil in beide Richtungen und kann das Ergebnis umdrehen. Wohnt die geringer verdienende Ehefrau mit den Kindern im gemeinsamen Haus und trägt der Ehemann Zins und Tilgung allein, wird ihr ein Wohnwert zugerechnet und ihm die Darlehenslast abgezogen, was den Unterhaltsanspruch erheblich senken oder ganz entfallen lassen kann.

Eng damit verbunden ist die Nutzungsentschädigung, die der ausgezogene Miteigentümer verlangen kann. Beide Positionen betreffen denselben wirtschaftlichen Vorteil und dürfen ihn nicht doppelt abschöpfen. Sie müssen deshalb gemeinsam gerechnet werden, was regelmäßig übersehen wird. Die Einzelheiten dazu stehen in unserem Beitrag zum Haus bei der Scheidung.

Kapitel06 / 09

Erwerbsobliegenheit im Trennungsjahr

Milder als nach der Scheidung, aber nicht aufgehoben.

Im ersten Trennungsjahr besteht in der Regel keine Obliegenheit, eine bisher nicht ausgeübte Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder eine bestehende auszuweiten. Der Gedanke dahinter ist der Schutz des bisherigen ehelichen Zuschnitts während einer Phase, in der eine Versöhnung noch möglich erscheint.

Diese Milde ist allerdings nicht absolut. Sie greift vor allem dort, wo die bisherige Rollenverteilung über längere Zeit gelebt wurde. Bei kurzer Ehe, bei kinderloser Doppelverdienerehe oder wenn der Berechtigte ohnehin bereits gearbeitet hat, verlangen die Gerichte deutlich früher eine Ausweitung. Und mit zunehmender Trennungsdauer, spätestens ab dem zweiten Trennungsjahr, verschärft sich die Obliegenheit schrittweise, weil eine Wiederherstellung der Ehe zunehmend unwahrscheinlich wird.

Für die Betreuung minderjähriger Kinder gilt eine eigene Bewertung. Ein starres Altersphasenmodell, nach dem ab einem bestimmten Alter des Kindes automatisch Vollzeitarbeit zumutbar wäre, lehnt die Rechtsprechung ab. Maßgeblich sind die konkreten Umstände, insbesondere die tatsächlich verfügbaren Betreuungsmöglichkeiten.

Wird die Obliegenheit verletzt, wird ein fiktives Einkommen zugerechnet, also ein Einkommen, das erzielbar wäre. Diese Zurechnung setzt allerdings voraus, dass der Pflichtige konkret darlegt, welche Tätigkeit zu welchen Konditionen erreichbar gewesen wäre. Ein pauschaler Verweis darauf, der andere könne ja arbeiten, genügt nicht.

Kapitel07 / 09

Was Sie konkret tun sollten

Die Reihenfolge, und der erste Punkt duldet keinen Aufschub.

  • Erstens. Fordern Sie schriftlich zur Auskunft auf, sobald die Trennung feststeht. Kein Betrag, keine Berechnung, nur die Aufforderung mit Zugangsnachweis. Damit ist der Anspruchszeitpunkt gesichert, und alles Weitere kann folgen.
  • Zweitens. Fordern Sie auch dann auf, wenn freiwillig gezahlt wird. Freiwillige Zahlungen können jederzeit eingestellt werden, und ohne Aufforderung beginnt der Anspruch für die Vergangenheit erst mit der späteren Geltendmachung.
  • Drittens. Verlangen Sie die Einkommensunterlagen der letzten zwölf Monate plus Steuerbescheid. Boni, Überstunden und Sachbezüge zeigen sich erst in der Jahresübersicht, und sie verändern die Bemessungsgrundlage regelmäßig spürbar.
  • Viertens. Rechnen Sie den Wohnvorteil auf beiden Seiten mit. Wer im gemeinsamen Haus wohnt, hat unterhaltsrechtlich Einkommen. Wer Zins und Tilgung trägt, darf zumindest die Zinsen abziehen. Diese Position fehlt in den meisten Laienrechnungen und kann das Ergebnis umkehren.
  • Fünftens. Prüfen Sie, ob eine Nutzungsentschädigung neben dem Wohnvorteil geltend gemacht wird. Beide betreffen denselben Vorteil und dürfen ihn nicht doppelt erfassen. Wir rechnen diese Positionen deshalb immer gemeinsam.
  • Sechstens. Unterschreiben Sie keinen Verzicht auf Trennungsunterhalt. Er ist für die Zukunft unwirksam, und eine solche Klausel in einer Trennungsvereinbarung wirft ein ungünstiges Licht auf den gesamten Vertrag.
  • Siebtens. Wenn Sie zahlungspflichtig sind: Bedenken Sie, dass sich der Anspruch mit der Rechtskraft der Scheidung grundlegend ändert. Der nacheheliche Unterhalt ist befristbar und herabsetzbar, der Trennungsunterhalt nicht. Diese Umstellung gehört in jede Zeitplanung.
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Häufige Fragen

Wie wird Trennungsunterhalt berechnet?

Nach der Düsseldorfer Tabelle mit 45 Prozent der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen beider Ehegatten, für sonstige Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz. Vorrangig abzuziehen ist der Kindesunterhalt. Zu wahren ist der Eigenbedarf des Pflichtigen, der 2026 bei 1.600 Euro liegt.

Ab wann besteht der Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Materiell ab der Trennung, durchsetzbar für die Vergangenheit aber erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Pflichtige zur Auskunft aufgefordert, in Verzug gesetzt oder der Anspruch rechtshängig gemacht wurde. Wer erst Monate später auffordert, verliert die Zeit davor endgültig.

Muss ich während der Trennung arbeiten gehen?

Im ersten Trennungsjahr besteht in der Regel keine Obliegenheit, eine bisher nicht ausgeübte Tätigkeit aufzunehmen oder auszuweiten. Diese Milde greift vor allem bei längerer gelebter Rollenverteilung und schwächt sich mit zunehmender Trennungsdauer ab. Bei kurzer oder kinderloser Ehe verlangen Gerichte deutlich früher eine Ausweitung.

Wie wirkt sich das Haus auf den Trennungsunterhalt aus?

Wer mietfrei in der eigenen oder gemeinsamen Immobilie wohnt, dem wird der ersparte Aufwand als Einkommen zugerechnet. Während der Trennungszeit wird dabei nicht der volle Mietwert angesetzt, sondern ein angemessener Wohnwert. Abzuziehen sind die allein getragenen Lasten, insbesondere Darlehenszinsen.

Kann man auf Trennungsunterhalt verzichten?

Für die Zukunft nicht. Ein Verzicht ist insoweit unwirksam, auch wenn er notariell beurkundet wurde. Möglich sind Vereinbarungen über die Höhe und über bereits entstandene rückständige Beträge. Für den nachehelichen Unterhalt gelten dagegen andere, weitergehende Gestaltungsmöglichkeiten.

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