Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung: Jeder Ehegatte hat selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ein Anspruch besteht nur, wenn einer der gesetzlichen Unterhaltstatbestände erfüllt ist, etwa Kindesbetreuung, Alter, Krankheit oder Erwerbslosigkeit. Der Anspruch wird nach der Düsseldorfer Tabelle mit 45 Prozent der Differenz der anrechenbaren Erwerbseinkommen bemessen. Über die Dauer entscheidet eine einzige Frage: Hat der Berechtigte durch die Ehe einen fortwirkenden beruflichen Nachteil erlitten? Liegt ein solcher Nachteil vor, scheidet eine Befristung regelmäßig aus. Liegt keiner vor, kann trotzdem die nacheheliche Solidarität dagegen sprechen.
Einleitung
Kaum ein Bereich des Familienrechts hat sich in den letzten zwei Jahrzehnten so verändert wie dieser. Bis zur Unterhaltsrechtsreform von 2008 war die Vorstellung verbreitet, dass eine lange Ehe einen dauerhaften Unterhaltsanspruch begründet. Diese Vorstellung ist überholt, und sie hält sich trotzdem hartnäckig, auf beiden Seiten. Unterhaltspflichtige glauben, nach drei Jahren sei automatisch Schluss. Unterhaltsberechtigte glauben, nach zwanzig Ehejahren stehe ihnen lebenslang etwas zu. Beides ist falsch.
Der Gesetzgeber hat den nachehelichen Unterhalt von einer Fortschreibung des ehelichen Lebensstandards zu einem Instrument des Übergangs umgebaut. Er soll den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten in die Eigenverantwortung führen und dort ausgleichen, wo die Ehe ihm das dauerhaft unmöglich gemacht hat. Aus diesem Umbau folgt die zentrale Prüfungsfrage jedes Verfahrens: Welchen konkreten beruflichen Nachteil hat die Ehe hinterlassen, und wirkt er noch fort?
Diese Frage ist eine Tatsachenfrage, keine Gefühlsfrage. Sie wird beantwortet, indem man vergleicht, was der Berechtigte heute verdient, mit dem, was er ohne die Ehe hätte verdienen können. Wer diesen Vergleich nicht vorbereitet, verliert das Verfahren, unabhängig davon, auf welcher Seite er steht.
Dieser Beitrag erklärt den Grundsatz der Eigenverantwortung, die sieben Unterhaltstatbestände mit ihrer praktischen Bedeutung, die Berechnung nach der Düsseldorfer Tabelle 2026, die Befristung und Herabsetzung mit ihrer Darlegungslastverteilung sowie Verwirkung und Erlöschen. Er richtet sich an beide Seiten und ist bewusst so aufgebaut, dass jede Seite die Argumente der anderen darin findet.
Eigenverantwortung
Der Grundsatz und was er praktisch bedeutet.
Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er einen Unterhaltsanspruch nur nach den gesetzlich geregelten Tatbeständen. Das ist die Grundregel, und sie kehrt die Beweislage um: Nicht der Pflichtige muss darlegen, warum er nicht zahlt, sondern der Berechtigte, warum ihm ein Anspruch zusteht.
Daraus folgt eine Erwerbsobliegenheit. Der Berechtigte muss sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen, und zwar nachweisbar. Bewerbungen sind zu dokumentieren, ihre Anzahl und Qualität werden von Gerichten geprüft. Wer sich nicht ausreichend bemüht, dem wird ein fiktives Einkommen zugerechnet, also ein Einkommen, das er erzielen könnte, aber nicht erzielt. Diese Zurechnung ist in der Praxis das schärfste Instrument der Pflichtigenseite.
Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand entspricht, wobei nach längerer Ehe auch die ehelichen Lebensverhältnisse zu berücksichtigen sind. Eine unbegrenzte Verweisung auf jede erreichbare Tätigkeit findet nicht statt, wohl aber eine Verweisung auf das, was zumutbar ist.
Wichtig ist die Abgrenzung zum Trennungsunterhalt. Während der Trennung gilt die Erwerbsobliegenheit deutlich milder, weil die Ehe noch besteht und die bisherige Rollenverteilung fortwirkt. Der Trennungsunterhalt ist zudem weder befristbar noch herabsetzbar. Mit der Rechtskraft der Scheidung ändert sich beides schlagartig, und dieser Umschlagpunkt wird von Berechtigten regelmäßig unterschätzt. Die Berechnung des Trennungsunterhalts behandeln wir gesondert.
Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.
Die sieben Tatbestände
Welcher Anspruch tatsächlich greift.
Der Betreuungsunterhalt ist der praktisch wichtigste und der am stärksten geschützte. Er steht dem Elternteil zu, der ein gemeinsames Kind betreut, und zwar mindestens für drei Jahre nach der Geburt. Danach verlängert er sich, soweit dies der Billigkeit entspricht, wobei die Belange des Kindes und die Betreuungsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Ein starres Altersphasenmodell, nach dem etwa ab einem bestimmten Alter des Kindes automatisch Vollzeitarbeit zumutbar wäre, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich abgelehnt. Entscheidend sind die konkreten Verhältnisse, insbesondere die tatsächlich verfügbare Betreuung.
Der Altersunterhalt greift, wenn dem Berechtigten wegen seines Alters im Anschluss an Kindesbetreuung, Ausbildung oder Scheidung eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann. Der Krankheitsunterhalt greift bei Krankheit oder Gebrechen im selben Anschlusszeitpunkt. Beide setzen voraus, dass die Voraussetzungen im maßgeblichen Einsatzzeitpunkt bereits vorlagen.
Der Erwerbslosigkeitsunterhalt besteht, solange und soweit der Berechtigte trotz Bemühungen keine angemessene Tätigkeit findet. Der Aufstockungsunterhalt greift, wenn er zwar arbeitet, die Einkünfte aber nicht zum vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen reichen. Dieser Tatbestand ist zahlenmäßig der häufigste. Hinzu kommen der Ausbildungsunterhalt für den Abschluss einer ehebedingt unterbrochenen Ausbildung und der Billigkeitsunterhalt als Auffangtatbestand für schwerwiegende Ausnahmefälle.
Die Berechnung
Ein vollständiges Beispiel nach der Düsseldorfer Tabelle 2026.
Bemessungsgrundlage sind die ehelichen Lebensverhältnisse. Nach der Düsseldorfer Tabelle beträgt der Unterhalt 45 Prozent der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen beider Ehegatten, für sonstige Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz. Vorrangig abzuziehen ist der Kindesunterhalt, denn minderjährige Kinder gehen dem geschiedenen Ehegatten im Rang vor.
Nehmen wir ein Paar aus dem Raum Bielefeld, verheiratet gewesen achtzehn Jahre, ein gemeinsames Kind, inzwischen volljährig und in Ausbildung mit eigenem Einkommen, sodass kein Kindesunterhalt mehr anfällt. Er verdient bereinigt 4.200 Euro netto, sie arbeitet nach der Familienphase in Teilzeit als Bürokauffrau und verdient bereinigt 1.600 Euro.
Die Differenz beträgt 2.600 Euro, davon 45 Prozent ergibt einen Aufstockungsunterhalt von 1.170 Euro monatlich. Zu prüfen ist der Selbstbehalt gegenüber dem geschiedenen Ehegatten, der nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 bei 1.600 Euro liegt. Nach Abzug des Unterhalts verbleiben ihm 3.030 Euro, der Selbstbehalt ist gewahrt.
Jetzt kommt die eigentliche Frage. Ohne die Ehe hätte sie durchgehend vollschichtig gearbeitet und würde heute nach ihrer beruflichen Entwicklung etwa 2.400 Euro netto verdienen. Der ehebedingte Nachteil beträgt damit 800 Euro monatlich, nämlich die Differenz zwischen dem, was sie tatsächlich verdient, und dem, was sie ohne die Ehe verdienen könnte. Genau auf diesen Betrag lässt sich der Unterhalt nach einer Übergangszeit herabsetzen, und genau dieser Betrag ist regelmäßig nicht befristbar, solange der Nachteil fortwirkt.
| Rechenschritt | Betrag | Anmerkung |
|---|---|---|
| Bereinigtes Erwerbseinkommen des Pflichtigen | 4.200 Euro | nach Abzug von Steuern, Vorsorge, berufsbedingten Aufwendungen |
| Bereinigtes Erwerbseinkommen des Berechtigten | 1.600 Euro | Teilzeit nach Familienphase |
| Differenz | 2.600 Euro | |
| Unterhalt, 45 Prozent der Differenz | 1.170 Euro | Düsseldorfer Tabelle 2026 |
| Selbstbehalt gegenüber dem geschiedenen Ehegatten | 1.600 Euro | gewahrt |
| Erzielbares Einkommen ohne die Ehe | 2.400 Euro | Grundlage des angemessenen Lebensbedarfs |
| Ehebedingter Nachteil | 800 Euro | Zielwert der Herabsetzung nach § 1578b BGB |
Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.
Befristung und Herabsetzung
Der Abschnitt, der über das Ergebnis entscheidet.
Der Unterhalt ist herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn ein Anspruch in voller Höhe und auf unbegrenzte Dauer unbillig wäre. Diese Vorschrift ist eine Einwendung, das heißt: Sie wirkt nur, wenn der Pflichtige entsprechend vorträgt. Er trägt auch die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die eine Befristung rechtfertigen.
Da er damit eine negative Tatsache beweisen müsste, nämlich dass keine ehebedingten Nachteile entstanden sind, hilft ihm die Rechtsprechung mit einer Beweiserleichterung. Den Berechtigten trifft eine sekundäre Darlegungslast: Er muss substantiiert vortragen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen, und zwar zu Umständen, die in seiner Sphäre liegen. Erst wenn dieser Vortrag den Anforderungen genügt, muss der Pflichtige ihn widerlegen (BGH, Urteil vom 24.3.2010, XII ZR 175/08).
Die Prüfung verläuft in zwei Schritten, und die Reihenfolge ist entscheidend. Zunächst ist zu prüfen, ob eine Herabsetzung auf den angemessenen eigenen Lebensbedarf des Berechtigten in Betracht kommt, also auf das, was er ohne die Ehe erzielen könnte. Erst danach stellt sich die Frage der Befristung. In der Praxis läuft das häufig auf eine gestufte Herabsetzung hinaus, die die wirtschaftliche Entflechtung der Ehe nachzeichnet.
Zwei Grundsätze bestimmen das Ergebnis. Liegen fortwirkende ehebedingte Nachteile vor, scheidet eine Befristung nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig aus. Der Nachteil ist dabei nicht hälftig auf beide Ehegatten zu verteilen, sondern in voller Höhe zugunsten des Berechtigten zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 8.6.2016, XII ZB 84/15). Liegen keine Nachteile vor, folgt daraus umgekehrt nicht automatisch die Befristung. Dann ist das gebotene Maß der nachehelichen Solidarität zu bestimmen, wobei Ehedauer und die durch die Rollenverteilung entstandene wirtschaftliche Verflechtung im Vordergrund stehen. Auch ohne fortwirkenden Nachteil kann eine lange Ehe deshalb einer Befristung entgegenstehen.
Ein prozessualer Punkt, der in der Beratung zu spät kommt und dann nicht mehr zu reparieren ist: Wer im Ausgangsverfahren nicht zur Befristung vorträgt, kann dies in einem späteren Abänderungsverfahren regelmäßig nicht nachholen, weil der Antrag nur auf Gründe gestützt werden kann, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind. Die Befristungsfrage gehört deshalb vollständig in das Erstverfahren. Was bei einer späteren Änderung der Verhältnisse möglich bleibt, behandelt unser Beitrag zum Abändern eines Unterhaltstitels.
Verwirkung und Erlöschen
Wann der Anspruch endet, unabhängig von der Bedürftigkeit.
Der Anspruch erlischt kraft Gesetzes mit der Wiederheirat des Berechtigten oder mit der Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft, und er erlischt mit dessen Tod. Der Tod des Pflichtigen beendet ihn dagegen nicht, die Pflicht geht als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben über, allerdings begrenzt.
Daneben steht die Verwirkung. Der Anspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit seine Inanspruchnahme grob unbillig wäre. Das Gesetz nennt dafür Fallgruppen, darunter eine kurze Ehedauer, eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft, ein schweres Vergehen gegen den Pflichtigen oder dessen nahe Angehörige, das mutwillige Herbeiführen der eigenen Bedürftigkeit sowie ein schwerwiegendes, eindeutig beim Berechtigten liegendes Fehlverhalten.
Praktisch am bedeutsamsten ist die verfestigte Lebensgemeinschaft. Sie setzt keine Ehe und keinen gemeinsamen Haushalt voraus, wohl aber eine nach außen erkennbare, auf Dauer angelegte Verbindung, die an die Stelle einer Ehe getreten ist. Die Rechtsprechung stellt dabei auf eine Gesamtschau ab und lässt eine Größenordnung von zwei bis drei Jahren als Anhaltspunkt gelten, ohne dass es eine feste Frist gäbe.
Ein Hinweis für die Pflichtigenseite: Der bloße Verdacht genügt nicht. Wer sich auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft beruft, muss konkrete Umstände darlegen, und Ermittlungen im Privatleben der geschiedenen Ehegattin bewegen sich schnell an der Grenze des rechtlich Zulässigen. Wir arbeiten in solchen Fällen mit Auskunftsansprüchen und offen zugänglichen Informationen, nicht mit Observation.
Was Sie konkret tun sollten
Die Reihenfolge, je nachdem auf welcher Seite Sie stehen.
- Erstens. Wenn Sie berechtigt sind: Dokumentieren Sie Ihre berufliche Entwicklung vollständig. Ausbildung, Gehaltsentwicklung vor der Ehe, der Zeitpunkt und der Umfang der Reduzierung, verpasste Aufstiegsschritte, Fortbildungen, die Sie nicht wahrnehmen konnten. Diese Unterlagen sind die Grundlage Ihres Vortrags zu den ehebedingten Nachteilen, und ohne sie greift die sekundäre Darlegungslast gegen Sie.
- Zweitens. Wenn Sie berechtigt sind: Erfüllen Sie Ihre Erwerbsobliegenheit nachweisbar und dokumentieren Sie Bewerbungen. Die Zurechnung eines fiktiven Einkommens ist das wirksamste Instrument der Gegenseite und lässt sich nur durch belegte Bemühungen abwehren.
- Drittens. Wenn Sie pflichtig sind: Tragen Sie zur Befristung vollständig im Erstverfahren vor. Ein späteres Abänderungsverfahren scheitert regelmäßig an der Präklusion, wenn die Gründe schon damals hätten geltend gemacht werden können. Wir stellen diesen Vortrag deshalb ausnahmslos in der ersten Instanz.
- Viertens. Beide Seiten: Stellen Sie die Vergleichsrechnung auf, bevor Sie über Beträge verhandeln. Was verdient der Berechtigte heute, was hätte er ohne die Ehe verdient? Diese Differenz ist die eigentliche Verhandlungsmasse, nicht die Ausgangsberechnung.
- Fünftens. Prüfen Sie den Vorrang des Kindesunterhalts. Minderjährige Kinder gehen dem geschiedenen Ehegatten im Rang vor, und ihr Unterhalt ist vor der Berechnung des Ehegattenunterhalts abzuziehen. Die Systematik dazu steht in unserem Beitrag zum Kindesunterhalt.
- Sechstens. Regeln Sie den Unterhalt möglichst in einer Vereinbarung statt im Verfahren. Eine ausgehandelte Staffel mit klarem Endzeitpunkt gibt beiden Seiten Planungssicherheit, die ein Urteil in dieser Form selten bietet, und sie ist Bestandteil jeder von uns gestalteten Scheidungsfolgenvereinbarung.
Häufige Fragen
Wie lange muss nachehelicher Unterhalt gezahlt werden?
Es gibt keine feste Dauer und keine Faustformel. Entscheidend ist, ob der Berechtigte durch die Ehe einen fortwirkenden beruflichen Nachteil erlitten hat. Liegt ein solcher Nachteil vor, scheidet eine Befristung regelmäßig aus. Liegt keiner vor, kann trotzdem die nacheheliche Solidarität bei langer Ehe und starker wirtschaftlicher Verflechtung gegen eine Befristung sprechen.
Wie wird nachehelicher Unterhalt berechnet?
Nach der Düsseldorfer Tabelle mit 45 Prozent der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen beider Ehegatten, für sonstige Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz. Vorrangig abzuziehen ist der Kindesunterhalt. Zu wahren ist der Selbstbehalt des Pflichtigen gegenüber dem geschiedenen Ehegatten, der 2026 bei 1.600 Euro liegt.
Was ist ein ehebedingter Nachteil?
Die Differenz zwischen dem, was der Berechtigte heute erzielt, und dem, was er ohne die ehebedingte Rollenverteilung hätte erzielen können. Er entsteht typischerweise durch Reduzierung oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit für Kinderbetreuung oder Haushaltsführung. Er ist in voller Höhe zugunsten des Berechtigten zu berücksichtigen und nicht hälftig zu teilen.
Muss ich nach der Scheidung wieder arbeiten?
Grundsätzlich ja, es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Zumutbar ist eine Erwerbstätigkeit, die Ausbildung, Fähigkeiten, Alter und Gesundheitszustand entspricht. Wer sich nicht ausreichend bemüht, dem wird ein fiktives Einkommen zugerechnet. Eine Ausnahme gilt vor allem beim Betreuungsunterhalt, wobei ein starres Altersphasenmodell abgelehnt wird.
Wann entfällt der Unterhaltsanspruch?
Kraft Gesetzes mit Wiederheirat oder Tod des Berechtigten. Daneben kommt eine Verwirkung in Betracht, insbesondere bei kurzer Ehedauer, bei einer verfestigten neuen Lebensgemeinschaft, bei mutwillig herbeigeführter Bedürftigkeit oder bei schwerwiegendem Fehlverhalten gegenüber dem Pflichtigen.
Weiterführende Beiträge
- Trennungsunterhalt. Der Anspruch für die Zeit vor der Rechtskraft, der weder befristbar noch herabsetzbar ist.
- Kindesunterhalt berechnen. Der vorrangige Anspruch, der vor dem Ehegattenunterhalt abzuziehen ist.
- Auskunft über das Einkommen. Der Stufenantrag und die Durchsetzung der Auskunft als Grundlage jeder Berechnung.
- Unterhalt abändern. Was bei einer Änderung der Verhältnisse möglich bleibt und wo die Präklusion greift.
- Ehevertrag. Wie sich der nacheheliche Unterhalt vertraglich begrenzen lässt und wo die Kernbereichslehre die Grenze zieht.



