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Ratgeber

Beamte & Dienst

Gesundheitliche Eignung.

Wann der Dienstherr eine Verbeamtung wegen einer Erkrankung ablehnen darf, warum das Bundesverwaltungsgericht diesen Maßstab im Dezember 2025 spürbar verschärft hat und weshalb sich Betroffene trotzdem häufiger erfolgreich wehren, als es die Ablehnungsbescheide vermuten lassen.

11 Min. LesezeitStand: Mai 2026familum · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Der Dienstherr darf die gesundheitliche Eignung nur verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte es überwiegend wahrscheinlich machen, dass Sie vor der gesetzlichen Altersgrenze dienstunfähig werden oder bis dahin über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen. Maßgeblich ist eine Prognose, nicht der aktuelle Zustand, und für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber gilt ein abgesenkter Maßstab. Entscheidend ist eine juristische Besonderheit, die kaum bekannt ist: Der Behörde steht bei dieser Frage kein Beurteilungsspielraum zu. Die Verwaltungsgerichte prüfen die amtsärztliche Prognose vollständig nach, und genau dort liegt der Hebel.

Kapitel01 / 10

Einleitung

Eine Ablehnung wegen gesundheitlicher Eignung trifft Menschen, die medizinisch längst arbeitsfähig sind. Der Lehrer in Duisburg unterrichtet seit vier Jahren im Angestelltenverhältnis, die Justizfachwirtin in Dresden hat ihre Ausbildung abgeschlossen, der Verwaltungsbeamte in Trier arbeitet unauffällig. Dann kommt der Bescheid: keine Verbeamtung, gesundheitliche Eignung nicht gegeben. Die Begründung ist meist ein Satz aus einem amtsärztlichen Gutachten, das der Betroffene nie vollständig zu sehen bekommen hat.

Der Konflikt hat einen nachvollziehbaren Kern. Das Beamtenverhältnis ist auf Lebenszeit angelegt, und der Dienstherr trägt die Versorgungslast bis zum Tod. Wer früh dienstunfähig wird, hat seine Altersversorgung nicht erdient. Aus dieser Logik heraus haben die Gerichte dem Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit verfassungsrechtliches Gewicht zugesprochen. Das Gegengewicht liefert Art. 33 Abs. 2 GG: Der Zugang zu öffentlichen Ämtern richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, und Ausschlüsse müssen belastbar begründet sein.

Zwei Entwicklungen prägen die aktuelle Lage. 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht den Prognosemaßstab zugunsten der Bewerber deutlich abgesenkt und die alte Formel verabschiedet, wonach eine vorzeitige Dienstunfähigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sein müsse. Seit Februar und Dezember 2025 hat dasselbe Gericht die Linie in die andere Richtung nachjustiert und klargestellt, dass auch dauerhaft erhebliche Fehlzeiten und eine dauerhafte Teilzeitprognose die Eignung entfallen lassen. Wer heute abgelehnt wird, wird also nach einem strengeren Maßstab beurteilt als noch vor zwei Jahren, aber immer noch nach einem, der überprüfbar ist.

Dieser Beitrag erklärt den geltenden Prognosemaßstab und seine jüngste Verschärfung, den abgesenkten Maßstab bei Schwerbehinderung, die vollständige gerichtliche Überprüfbarkeit ohne behördlichen Beurteilungsspielraum, die Anforderungen an ein verwertbares amtsärztliches Gutachten, den Umgang mit psychotherapeutischen Vorbehandlungen im Bewerbungsverfahren und die Frage, wie sich eine Ablehnung praktisch angreifen lässt. Er richtet sich an Bewerberinnen und Bewerber um ein Beamtenverhältnis, an Tarifbeschäftigte vor der Übernahme sowie an Beamtinnen und Beamte auf Probe vor der Lebenszeiternennung. Wie das Rechtsgebiet insgesamt zusammenhängt, zeigt unsere Übersicht als Anwalt für Beamtenrecht.

Kapitel02 / 10

Der Prognosemaßstab

Was der Dienstherr beweisen muss, bevor er ablehnen darf.

Die gesundheitliche Eignung ist keine Momentaufnahme. Beurteilt wird, ob Sie den Anforderungen des angestrebten Amtes auch künftig gewachsen sein werden, und zwar bis zur gesetzlichen Altersgrenze. Diese Prognose muss auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhen, nicht auf einer Diagnose als solcher. Eine chronische Erkrankung ist kein Ausschlussgrund. Ausschlussgrund ist erst die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer bestimmten negativen Entwicklung.

Diese Schwelle hat eine klare Bedeutung: Der Eintritt der Einschränkung muss wahrscheinlicher sein als ihr Ausbleiben. Alles darunter trägt keine Ablehnung. In der Praxis scheitern viele Bescheide genau hier, weil das Gutachten Risiken beschreibt, ohne sie zu gewichten. Formulierungen wie nicht ausgeschlossen, denkbar oder erhöhtes Risiko reichen für eine Ablehnung nicht aus, und wir greifen sie regelmäßig mit genau diesem Argument an.

Verschärft hat sich der Maßstab in seinem Gegenstand, nicht in seiner Schwelle. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2025 (2 A 4.25) fehlt die gesundheitliche Eignung nicht nur dann, wenn eine vorzeitige Zurruhesetzung überwiegend wahrscheinlich ist, sondern auch dann, wenn der Bewerber bis zur Pensionierung über Jahre hinweg wegen einer chronischen Erkrankung regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen wird und damit eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweist. Ergänzend hat das Gericht entschieden, dass die Anforderungen auch derjenige nicht erfüllt, der seine Dienstpflichten überwiegend wahrscheinlich nur in Teilzeit wird erfüllen können. An seiner früheren Aussage, es bedürfe in der Summe etlicher Jahre an Fehlzeiten, hält das Gericht ausdrücklich nicht mehr fest. Der entschiedene Fall betraf eine chronisch fortschreitende Nierenerkrankung bei einem Tarifbeschäftigten des Bundes, der in den höheren Dienst übernommen werden wollte.

Die gesundheitliche Eignung ist keine Momentaufnahme.

Kapitel03 / 10

Die Schwerbehinderung

Warum der Maßstab hier ein anderer ist.

Für schwerbehinderte und gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber gilt seit Langem ein abgesenkter Prognosemaßstab. Der Dienstherr darf nur das Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung verlangen, das für die konkrete Verwendung erforderlich ist, und es genügt, wenn sich die Eignung auf einzelne Dienstposten bezieht. Eine mögliche vorzeitige Dienstunfähigkeit gerade infolge der anerkannten Behinderung darf nicht schematisch gegen den Bewerber gewendet werden, sonst liefe die gesetzliche Förderpflicht leer.

Praktisch entscheidet über die Anwendung dieses Maßstabs oft ein banaler Vorgang: ob die Schwerbehinderung im Verfahren überhaupt aktenkundig war. Wir sehen regelmäßig Ablehnungen, in denen der Feststellungsbescheid erst nachträglich vorgelegt wurde und der Amtsarzt schlicht nach dem Regelmaßstab begutachtet hat. Legen Sie den Nachweis über einen Grad der Behinderung ab 50 oder die Gleichstellung deshalb früh und schriftlich vor, am besten bereits mit der Bewerbung.

Wie weit die Absenkung reicht, ist in den Einzelheiten landesrechtlich ausgestaltet. Die Länder haben die Rechtsprechung in eigenen Richtlinien und Verwaltungsvorschriften zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen umgesetzt, die teilweise ausdrückliche Mindestzeiträume der zu erwartenden Dienstfähigkeit nennen. Diese Vorgaben unterscheiden sich zwischen Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein spürbar, und sie sind für die zuständige Personalstelle bindend. Ein Blick in die einschlägige Richtlinie des jeweiligen Dienstherrn gehört bei uns zur Standardprüfung jeder Ablehnung, weil Verstöße gegen eigene Verwaltungsvorschriften den Bescheid angreifbar machen, ohne dass über Medizin gestritten werden muss.

Kapitel04 / 10

Kein Beurteilungsspielraum

Der wichtigste Unterschied zu allen anderen Eignungsfragen.

Bei charakterlicher und fachlicher Eignung steht dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zu, den die Gerichte nur eingeschränkt kontrollieren. Bei der gesundheitlichen Eignung ist das anders. Hier prüft das Verwaltungsgericht die Prognose vollständig nach, weil sie auf medizinischen Tatsachen beruht und nicht auf einer wertenden Einschätzung, die nur die Verwaltung treffen könnte. Das ist die für Betroffene wichtigste Nachricht dieses Beitrags, und sie steht in kaum einem Ablehnungsbescheid.

Daraus folgt die Verfahrensstrategie. Wer eine Ablehnung angreift, muss nicht darlegen, dass die Behörde ihren Spielraum überschritten hat. Es genügt, die medizinische Tatsachenbasis zu erschüttern. Das Gericht darf und muss dann selbst aufklären, notfalls durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten. Zugleich gilt eine Grenze: Trägt das eingeholte Gutachten die negative Prognose, hilft juristische Argumentation wenig. Deshalb steht am Anfang jedes Mandats die nüchterne Frage, ob sich medizinisch etwas entgegensetzen lässt.

Aus derselben Logik folgt eine Pflicht des Dienstherrn, die häufig verletzt wird. Er darf die Entscheidung nicht an den Amtsarzt delegieren, sondern muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden. Ein Bescheid, der nur das Ergebnis des Gutachtens wiedergibt, ohne dessen Grundlagen zu verarbeiten, ist angreifbar. Wenn Sie in Ihrem Bescheid einen Satz wie ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens ohne jede weitere Begründung finden, ist das ein Ansatzpunkt und kein Nebensatz.

Kapitel05 / 10

Das amtsärztliche Gutachten

Was darin stehen muss und wie es sich angreifen lässt.

Ein verwertbares Gutachten braucht drei Dinge: eine nachvollziehbare medizinische Tatsachenbasis, eine daraus abgeleitete Prognose mit erkennbarem Wahrscheinlichkeitsgrad und einen Bezug auf die Anforderungen des konkreten Amtes. Fehlt eines davon, trägt es die Ablehnung nicht. In der Praxis fehlen am häufigsten der Wahrscheinlichkeitsgrad und der Amtsbezug: Das Gutachten beschreibt eine Erkrankung und schließt daraus pauschal auf fehlende Eignung, ohne die Anforderungen des Lehramts, des Vollzugsdienstes oder der Verwaltungstätigkeit zu unterscheiden.

Der Weg zum Gutachten führt über die Akteneinsicht. Bewerberinnen und Bewerber erhalten häufig nur das Ergebnis mitgeteilt, nicht die Begründung. Wir fordern deshalb regelmäßig zuerst die vollständige Übermittlung des Gutachtens an, entweder unmittelbar oder über einen behandelnden Arzt. Erst danach lässt sich beurteilen, ob es medizinisch angreifbar ist oder ob die Fehler auf der juristischen Ebene liegen.

Das schärfste Mittel ist die qualifizierte fachärztliche Stellungnahme. Der Amtsarzt ist Generalist und begutachtet in kurzer Zeit, die behandelnde Fachärztin kennt den konkreten Verlauf über Jahre. Eine Stellungnahme, die den individuellen Verlauf, die Therapieadhärenz, die Stabilität der Befunde und die konkrete Belastbarkeit im angestrebten Amt darstellt und ausdrücklich zur Wahrscheinlichkeit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit Stellung nimmt, ist erfahrungsgemäß der wirksamste Angriff auf eine amtsärztliche Prognose. Wichtig ist die Formulierung: Ein Attest, das nur die aktuelle Arbeitsfähigkeit bescheinigt, geht an der Prognosefrage vorbei und bringt nichts.

Kapitel06 / 10

Psychotherapie und psychische Vorerkrankungen

Der Bereich mit den meisten Fehlvorstellungen.

Kaum eine Frage erreicht uns häufiger als die, ob eine abgeschlossene Psychotherapie die Verbeamtung verhindert. Die kurze Antwort lautet: nein, jedenfalls nicht als solche. Auch hier gilt der allgemeine Maßstab, und der fragt nach der Wahrscheinlichkeit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit, nicht nach der Vorgeschichte. Eine erfolgreich abgeschlossene Behandlung einer situativ ausgelösten Erkrankung ohne Rückfälle ist prognostisch etwas völlig anderes als eine rezidivierende schwere Störung mit mehreren stationären Aufenthalten, und amtsärztliche Gutachten differenzieren hier in unserer Erfahrung besser, als der Ruf des Verfahrens vermuten lässt.

Zwei praktische Punkte sind wichtiger als jede Theorie. Erstens: Falschangaben im Gesundheitsfragebogen sind der teuerste Fehler des gesamten Verfahrens. Wer eine Behandlung verschweigt und später auffliegt, riskiert die Rücknahme der Ernennung und ein Disziplinarverfahren, und zwar unabhängig davon, ob die Behandlung der Eignung überhaupt entgegengestanden hätte. Zweitens: Wer eine Vorbehandlung angibt, sollte sie einordnen, statt sie nur zu nennen. Eine kurze fachärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme zu Anlass, Verlauf, Abschluss und Prognose nimmt der Angabe ihre Sprengkraft, bevor der Amtsarzt sie interpretieren muss.

Eine Warnung gehört dazu. Die Einstellungsuntersuchung ist rechtlich freiwillig, faktisch aber unausweichlich, denn ohne sie wird niemand eingestellt. Wer sich ihr entzieht oder Unterlagen zurückhält, erreicht keine bessere Ausgangslage, sondern nur eine Ablehnung ohne prüfbare Begründung. Der Unterschied zur laufenden Beamtenlaufbahn, in der eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet werden kann und Verweigerung eigene Rechtsfolgen hat, ist hier erheblich.

Kapitel07 / 10

Erfolgsaussichten und Wege

Was sich lohnt und was nicht.

KonstellationErfolgsaussichtTypischer AufwandEntscheidender Hebel
Gutachten ohne Wahrscheinlichkeitsaussage oder ohne Amtsbezuggutaußergerichtlich, wenige Monateformale Angriffe, oft ohne medizinischen Streit
Stabile chronische Erkrankung mit belegtem Verlaufmittel bis gutfachärztliche Stellungnahme, ggf. Klagedokumentierte Fehlzeiten und Therapiestabilität
Anerkannte Schwerbehinderung, Regelmaßstab angewandtgutaußergerichtlichabgesenkter Maßstab und Landesrichtlinie
Abgeschlossene Psychotherapie ohne RezidivgutStellungnahme, meist ohne VerfahrenEinordnung statt bloßer Angabe
Chronisch fortschreitende Erkrankung mit belegter Progredienzeher geringKlage mit Sachverständigengutachtennur über abweichende medizinische Prognose
Dauerhafte TeilzeitprognosegeringKlageseit BVerwG Dezember 2025 eigener Ablehnungsgrund

Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.

Zwei Wege stehen offen. Der erste ist der Rechtsbehelf gegen den Ablehnungsbescheid, dessen Statthaftigkeit vom Bundesland abhängt, siehe unseren Beitrag zum Widerspruch im Beamtenrecht. Der zweite ist der Antrag auf erneute Begutachtung nach Vorlage neuer medizinischer Erkenntnisse, der oft schneller und geräuschloser zum Ziel führt. Beide setzen voraus, dass die Monatsfrist gewahrt bleibt. Wo eine Einstellung an einen festen Termin gebunden ist, kommt Eilrechtsschutz hinzu, wie wir ihn im Beitrag zur abgelehnten Verbeamtung darstellen. Was das kostet, steht im Beitrag zu den Kosten eines Anwalts für Beamtenrecht.

Kapitel08 / 10

Was Sie konkret tun sollten

Die Reihenfolge nach einem ablehnenden Bescheid.

  • Erstens. Notieren Sie das Zugangsdatum und prüfen Sie die Rechtsbehelfsbelehrung. Die Frist beträgt im Regelfall einen Monat, und sie läuft unabhängig davon, ob Sie das Gutachten schon kennen. Wir legen den Rechtsbehelf fristwahrend ein und begründen später.
  • Zweitens. Fordern Sie das vollständige amtsärztliche Gutachten an. Ohne den Wortlaut lässt sich nicht beurteilen, ob der Fehler in der Medizin oder im Recht liegt. Die Übermittlung an einen benannten Arzt Ihres Vertrauens ist immer möglich.
  • Drittens. Legen Sie eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung sofort und schriftlich nach, falls das im Verfahren nicht geschehen ist. Der abgesenkte Maßstab ist der wirksamste Einwand, den es in diesem Bereich gibt.
  • Viertens. Beauftragen Sie eine gezielte fachärztliche Stellungnahme. Sie muss den Verlauf, die Stabilität und die Belastbarkeit im konkreten Amt darstellen und ausdrücklich zur Wahrscheinlichkeit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit Stellung nehmen. Wir formulieren die Fragestellung für den behandelnden Arzt vor, damit die Stellungnahme juristisch verwertbar wird.
  • Fünftens. Sammeln Sie Ihre tatsächliche Fehlzeitenhistorie. Wenige Krankheitstage über mehrere Jahre sind das stärkste Gegenargument gegen eine Prognose regelmäßiger Ausfälle und lassen sich über Arbeitgeberbescheinigungen belegen.
  • Sechstens. Machen Sie keine nachträglichen Korrekturen am Gesundheitsfragebogen ohne rechtliche Beratung. Der Umgang mit unvollständigen Angaben ist heikel und entscheidet in manchen Fällen über mehr als nur die Einstellung.
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Häufige Fragen

Ist eine Verbeamtung trotz chronischer Krankheit möglich?

Ja. Eine chronische Erkrankung ist für sich genommen kein Ablehnungsgrund. Abgelehnt werden darf nur, wenn tatsächliche Anhaltspunkte es überwiegend wahrscheinlich machen, dass Sie vor der Altersgrenze dienstunfähig werden oder bis dahin über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen. Entscheidend ist der belegte individuelle Verlauf, nicht die Diagnose.

Verhindert eine Psychotherapie die Verbeamtung?

Nein, nicht als solche. Auch hier gilt der Prognosemaßstab. Eine abgeschlossene Behandlung ohne Rückfälle steht einer Verbeamtung regelmäßig nicht entgegen. Wichtig ist, die Behandlung im Gesundheitsfragebogen wahrheitsgemäß anzugeben und sie durch eine kurze fachärztliche Einordnung zu erläutern. Falschangaben können später zur Rücknahme der Ernennung führen.

Welcher Maßstab gilt bei einer Schwerbehinderung?

Ein abgesenkter. Der Dienstherr darf nur das für die konkrete Verwendung erforderliche Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung verlangen, und es genügt, wenn die Eignung für einzelne Dienstposten besteht. Die Einzelheiten regeln Richtlinien der Länder, die teils ausdrückliche Mindestzeiträume nennen. Legen Sie den Feststellungsbescheid deshalb früh im Verfahren vor.

Kann ich das amtsärztliche Gutachten überprüfen lassen?

Ja, und zwar vollständig. Bei der gesundheitlichen Eignung hat die Behörde keinen Beurteilungsspielraum, die Verwaltungsgerichte prüfen die Prognose in vollem Umfang nach und klären den Sachverhalt notfalls durch ein eigenes Sachverständigengutachten. Wirksamstes Mittel ist eine qualifizierte fachärztliche Stellungnahme, die ausdrücklich zur Prognose Stellung nimmt.

Was hat sich durch das Urteil vom Dezember 2025 geändert?

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die gesundheitliche Eignung auch dann fehlt, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Bewerber über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfällt oder seine Dienstpflichten nur in Teilzeit erfüllen kann. An seiner früheren Aussage, es bedürfe dafür etlicher Jahre an Fehlzeiten, hält es nicht mehr fest. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab selbst bleibt unverändert.

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