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Ratgeber

Beamte & Dienst

Höchstaltersgrenzen.

Warum das Bundesverfassungsgericht 2015 eine ganze Landesregelung kassiert hat, weshalb Höchstaltersgrenzen dennoch zulässig sind und welche Ausnahmetatbestände in der Praxis tatsächlich weiterhelfen.

9 Min. LesezeitStand: Mai 2026familum · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Höchstaltersgrenzen für die Verbeamtung sind nicht generell unzulässig und verstoßen insbesondere nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Sie greifen aber in das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG ein und müssen deshalb vom Gesetzgeber selbst getroffen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat 2015 die nordrhein-westfälische Regelung für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, weil sie in einer Rechtsverordnung stand. Wer heute abgelehnt wird, sollte deshalb zwei Dinge prüfen: die Rechtsgrundlage der Grenze und die Ausnahmetatbestände, die fast überall bestehen und kumulativ wirken. Kindererziehung, Pflege und Dienstzeiten verschieben die Grenze regelmäßig um Jahre.

Kapitel01 / 08

Einleitung

Die Höchstaltersgrenze ist der einzige Ablehnungsgrund, der nichts mit der Person zu tun hat. Wer sie überschreitet, kann fachlich hervorragend, gesundheitlich einwandfrei und charakterlich untadelig sein und wird dennoch abgelehnt. Betroffen sind vor allem Quereinsteiger, Menschen mit Familienphasen, Bewerber nach einer Selbständigkeit und Lehrkräfte, die jahrelang im Angestelltenverhältnis unterrichtet haben.

Die Rechtfertigung liegt im Versorgungsrecht. Die Ernennung auf Lebenszeit begründet eine Alimentationspflicht, die über die aktive Dienstzeit hinaus bis zum Tod reicht. Der Dienstherr soll deshalb ein angemessenes Verhältnis zwischen aktiver Dienstzeit und Versorgungszeit sicherstellen dürfen, und bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze muss eine hinreichende aktive Dienstzeit gewährleistet sein. Das Bundesverwaltungsgericht hat Höchstaltersgrenzen deshalb schon 2009 für grundsätzlich zulässig gehalten und einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verneint.

Der entscheidende Einwand liegt woanders, nämlich beim Gesetzgebungsverfahren. Höchstaltersgrenzen greifen in das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG ein, und eine für die Grundrechte der Betroffenen so bedeutsame Regelung ist nicht in einer Verordnung, sondern nur in einem Gesetz zu treffen. Genau daran ist Nordrhein-Westfalen 2015 gescheitert.

Dieser Beitrag erklärt die Rechtfertigung von Höchstaltersgrenzen, die Anforderungen an ihre Rechtsgrundlage, die Bandbreite zwischen den Ländern, die Ausnahmetatbestände und ihre Handhabung, die Frage der Hinausschiebung sowie den Rechtsschutz gegen eine Ablehnung. Er richtet sich an Bewerberinnen und Bewerber, die eine Altersgrenze überschreiten oder demnächst überschreiten werden. Eingeordnet ist er in unsere Übersicht als Anwalt für Beamtenrecht.

Kapitel02 / 08

Die Entscheidung von 2015

Warum eine ganze Landesregelung fiel.

Gegenstand waren Verfassungsbeschwerden zweier Lehrkräfte aus Nordrhein-Westfalen, deren Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe an einer in der Laufbahnverordnung geregelten Altersgrenze scheiterte. Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung im April 2015 für unvereinbar mit Art. 33 Abs. 2 GG erklärt, und zwar nicht, weil Altersgrenzen unzulässig wären, sondern weil die Entscheidung über sie der Gesetzgeber selbst hätte treffen müssen.

Die Folgen waren erheblich. Ablehnungsbescheide, die auf der kassierten Verordnungsregelung beruhten, verloren ihre Grundlage, und das Bundesverfassungsgericht hat in Folgeverfahren entsprechend entschieden. Das Land hat daraufhin mit Wirkung ab 2016 eine gesetzliche Altersgrenze von zweiundvierzig Jahren festgelegt und dazu umfangreiche Ausnahmeregelungen getroffen.

Für heutige Verfahren bedeutet das zweierlei. Erstens ist der Einwand, es fehle an einer parlamentsgesetzlichen Grundlage, nicht mehr pauschal erfolgreich, weil die Länder reagiert haben. Zweitens bleibt er im Einzelfall prüfenswert, denn die Regelungstechnik unterscheidet sich zwischen den Ländern, und nicht jede Ausgestaltung genügt den Anforderungen an Bestimmtheit und Normenklarheit gleichermaßen. Die erste Frage in jedem Mandat lautet deshalb: Wo genau steht die Grenze, auf die sich der Bescheid stützt.

Kapitel03 / 08

Die Bandbreite zwischen den Ländern

Warum dieselbe Bewerbung unterschiedlich ausgeht.

Eine bundeseinheitliche Höchstaltersgrenze gibt es nicht. Bund und Länder regeln sie eigenständig, sie unterscheiden sich in der Höhe, in der Anknüpfung an Laufbahn und Schulform sowie in den Ausnahmetatbeständen. Nordrhein-Westfalen etwa hat die Grenze gesetzlich auf zweiundvierzig Jahre festgelegt, andere Länder liegen darüber oder darunter, und einzelne Bereiche kennen abweichende Regelungen für einzelne Laufbahnen.

Für Betroffene folgt daraus eine praktische Konsequenz, die häufig übersehen wird: Wer in einem Land an der Altersgrenze scheitert, kann in einem anderen einstellungsfähig sein. Gerade im Schuldienst, wo mehrere Länder um Lehrkräfte werben und teilweise ausdrücklich mit Verbeamtungsmöglichkeiten für Quereinsteiger auftreten, ist die Bewerbung bei einem anderen Dienstherrn häufig der schnellste Weg. Diese Option sollte parallel zu jedem Rechtsbehelf geprüft werden.

Eine vollständige und belastbare Länderübersicht setzt die Prüfung aller Landesregelungen im jeweils aktuellen Stand voraus, weil die Werte und die Ausnahmetatbestände regelmäßig geändert werden. Wir prüfen die für Sie einschlägige Regelung deshalb im Einzelfall, statt uns auf allgemeine Übersichten zu verlassen, die im Netz häufig veraltet sind.

Kapitel04 / 08

Die Ausnahmetatbestände

Wo die Grenze tatsächlich verschoben wird.

Höchstaltersgrenzen sind verfassungsrechtlich nur haltbar, wenn sie Ausnahmen für Lebensläufe vorsehen, die vom Normalverlauf abweichen. Die Länder sehen deshalb durchweg Tatbestände vor, die zu einer Hinausschiebung der Grenze führen. Typisch sind Zeiten der Kindererziehung, Zeiten der Pflege von Angehörigen, Wehr- und Ersatzdienstzeiten sowie in bestimmten Konstellationen Verzögerungen, die der Bewerber nicht zu vertreten hat.

Diese Tatbestände sind der praktisch wirksamste Ansatzpunkt, und sie werden systematisch zu wenig genutzt. Zwei Gründe dafür begegnen uns regelmäßig. Erstens sind sie in Laufbahnverordnungen und Ausführungsvorschriften versteckt und in den Ausschreibungen nicht erwähnt. Zweitens wirken sie kumulativ: Wer zwei Kinder erzogen und Wehrdienst geleistet hat, verschiebt die Grenze unter Umständen um mehrere Jahre, und diese Addition führt niemand von Amts wegen durch.

Hinzu kommt eine Härtefallebene. Mehrere Regelungen sehen vor, dass von der Altersgrenze abgewichen werden kann, wenn ihre Anwendung im Einzelfall unangemessen wäre oder ein dienstliches Interesse an der Einstellung besteht. Gerade in Mangelbereichen ist dieses dienstliche Interesse belegbar, und der Antrag darauf ist gesondert zu stellen. Wer nur widerspricht, ohne die Ausnahme zu beantragen, lässt den wirksamsten Weg ungenutzt.

Kapitel05 / 08

Rechtsschutz und Alternativen

Was zu tun ist und was parallel läuft.

PrüfpunktFrageErfolgsaussicht
RechtsgrundlageSteht die Grenze in einem Parlamentsgesetz oder nur in einer Verordnungim Einzelfall prüfenswert
AusnahmetatbeständeKindererziehung, Pflege, Wehrdienst, unverschuldete Verzögerung geprüftgut, häufig unterlassen
KumulierungWurden mehrere Tatbestände addiertgut, wird selten von Amts wegen gemacht
HärtefallUnangemessenheit im Einzelfall oder dienstliches Interesse beantragtmittel bis gut in Mangelbereichen
BerechnungStichtag richtig bestimmt, Bewerbungs- oder Einstellungszeitpunktmittel, Rechenfehler kommen vor
Anderer DienstherrGilt dort eine höhere Grenzehäufig schnellster Weg

Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.

Der Rechtsschutz folgt der üblichen Systematik. Rechtsbehelf gegen den Ablehnungsbescheid nach der Landkarte im Beitrag zum Widerspruch im Beamtenrecht, bei bevorstehendem Einstellungstermin zusätzlich ein Eilantrag auf Freihaltung eines Platzes. Wichtig ist der Antrag auf Ausnahme, denn er ist ein eigenständiges Begehren und wird nicht automatisch mitgeprüft, wenn Sie nur die Ablehnung angreifen.

Zwei weitere Punkte gehören in die Planung. Erstens die Verzahnung mit anderen Ablehnungsgründen: Wird neben der Altersgrenze auch die gesundheitliche oder charakterliche Eignung angeführt, muss jeder Grund für sich tragen, und häufig trägt nur einer davon, siehe den Beitrag zur abgelehnten Verbeamtung. Zweitens die Zeitplanung bei wirtschaftlichen Vorbelastungen, weil das Zuwarten auf Löschungsfristen in die Altersgrenze führen kann, dazu der Beitrag zur Verbeamtung trotz Schulden.

Kapitel06 / 08

Was Sie konkret tun sollten

Die Reihenfolge vor der Bewerbung und nach der Ablehnung.

  • Erstens. Ermitteln Sie die für Sie geltende Grenze aus der Norm, nicht aus der Ausschreibung oder einer Übersicht im Netz. Die Werte werden regelmäßig geändert, und veraltete Angaben sind der häufigste Ausgangsfehler.
  • Zweitens. Prüfen Sie den Stichtag. Maßgeblich ist je nach Regelung der Zeitpunkt der Bewerbung, der Einstellung oder der Ernennung, und Rechenfehler zulasten der Bewerber kommen vor.
  • Drittens. Listen Sie alle Ausnahmetatbestände auf, die auf Sie zutreffen, und addieren Sie sie. Kindererziehung, Pflege, Wehr- oder Ersatzdienst, unverschuldete Verzögerungen. Diese Addition führt die Behörde nicht von sich aus durch.
  • Viertens. Beantragen Sie die Ausnahme ausdrücklich und gesondert. Ein bloßer Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ersetzt den Antrag auf Hinausschiebung nicht.
  • Fünftens. Prüfen Sie die Härtefallebene. Mehrere Regelungen erlauben ein Abweichen bei Unangemessenheit im Einzelfall oder bei dienstlichem Interesse, das gerade in Mangelbereichen belegbar ist.
  • Sechstens. Bewerben Sie sich parallel bei einem anderen Dienstherrn. Die Grenzen unterscheiden sich erheblich, und ein Wechsel des Landes ist häufig schneller als jedes Verfahren.
  • Siebtens. Handeln Sie vor dem Einstellungstermin. Sind die Stellen des Jahrgangs vergeben, läuft ein Hauptsacheverfahren ins Leere, siehe die Systematik im Beitrag zur abgelehnten Polizeibewerbung.
Kapitel07 / 08

Häufige Fragen

Sind Höchstaltersgrenzen überhaupt zulässig?

Ja. Sie greifen zwar in das Leistungsprinzip aus Art. 33 Abs. 2 GG ein, sind aber durch das Alimentationsprinzip gerechtfertigt, weil bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine hinreichende aktive Dienstzeit gewährleistet sein muss. Ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz liegt nach der Rechtsprechung nicht vor.

Was hat das Bundesverfassungsgericht 2015 entschieden?

Dass eine Höchstaltersgrenze vom Gesetzgeber selbst zu regeln ist und nicht in einer Rechtsverordnung stehen darf. Die nordrhein-westfälische Regelung wurde deshalb für unvereinbar mit Art. 33 Abs. 2 GG erklärt. Das Land hat daraufhin ab 2016 eine gesetzliche Grenze mit umfangreichen Ausnahmeregelungen geschaffen.

Wie hoch ist die Altersgrenze?

Das hängt vom Dienstherrn und teilweise von der Laufbahn ab. Eine bundeseinheitliche Grenze gibt es nicht. Nordrhein-Westfalen hat sie gesetzlich auf zweiundvierzig Jahre festgelegt, andere Länder liegen darüber oder darunter. Maßgeblich ist stets die aktuelle Norm Ihres Dienstherrn, nicht eine allgemeine Übersicht.

Welche Ausnahmen gibt es?

Typischerweise Zeiten der Kindererziehung, der Pflege von Angehörigen sowie Wehr- und Ersatzdienstzeiten, teilweise auch unverschuldete Verzögerungen. Sie wirken kumulativ und können die Grenze um mehrere Jahre hinausschieben. Hinzu kommen Härtefallregelungen für Unangemessenheit im Einzelfall oder bei dienstlichem Interesse.

Muss die Behörde die Ausnahmen von sich aus prüfen?

Sie sollte es, tut es aber häufig nicht, insbesondere wenn die Kumulierung mehrerer Tatbestände erforderlich wäre. Stellen Sie den Antrag auf Hinausschiebung deshalb ausdrücklich und gesondert und legen Sie die Nachweise bei. Ein bloßer Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ersetzt diesen Antrag nicht.

Lohnt sich die Bewerbung in einem anderen Bundesland?

Häufig ja. Die Grenzen und Ausnahmetatbestände unterscheiden sich erheblich, und in Mangelbereichen werben mehrere Länder ausdrücklich um Bewerber mit außergewöhnlichem Lebensweg. Diese Option sollte parallel zu jedem Rechtsbehelf geprüft werden, weil sie in der Regel schneller zum Ziel führt.

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