Wer bei der Polizei wegen Polizeidienstuntauglichkeit abgelehnt wird, erhält meist einen Bescheid mit einer Merkmalsnummer aus der Polizeidienstvorschrift 300. Diese Vorschrift ist eine Verwaltungsvorschrift, kein Gesetz, und sie arbeitet mit typisierenden Ausschlusskatalogen. Seit der Verwaltungsgerichtshof-Rechtsprechung zum individuellen Prognosemaßstab genügt der bloße Verweis auf einen solchen Katalog nicht mehr. Verlangt ist eine Einzelfallprognose. Wer das weiß und rechtzeitig handelt, hat in diesem Bereich deutlich bessere Aussichten, als der Bescheid vermuten lässt. Der Engpass ist die Zeit, denn Einstellungstermine sind selten und ein Hauptsacheverfahren nach der Vergabe aller Plätze läuft ins Leere.
Einleitung
Kaum ein Bewerbungsverfahren ist so aufwendig wie das der Polizei. Auswahltest, Sporttest, strukturiertes Interview, Assessment, polizeiärztliche Untersuchung, oft über Monate. Wer alle Stufen besteht und dann an der ärztlichen Untersuchung scheitert, verliert nicht nur eine Bewerbung, sondern meist einen ganzen Einstellungsjahrgang, denn Termine gibt es je nach Land nur ein- bis zweimal im Jahr. Diese Taktung ist der eigentliche Druckfaktor.
Die zweite Besonderheit ist die Rechtsquelle. Die gesundheitlichen Anforderungen stehen nicht im Gesetz, sondern in der von Bund und Ländern erarbeiteten Polizeidienstvorschrift 300, die den Titel Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit trägt und der in den Ländern durch Erlass der Innenministerien Geltung verschafft wird. Sie enthält Erfahrungssätze und führt Gesundheitsbeeinträchtigungen generalisierend und typisierend katalogartig auf. Für die Verwaltung ist das praktisch. Rechtlich ist es der Ansatzpunkt.
Denn seit das Bundesverwaltungsgericht den Prognosemaßstab für die gesundheitliche Eignung 2013 grundlegend geändert hat, passt die Pauschalisierung nicht mehr recht ins System. Die Verwaltungsgerichte haben daraus gefolgert, dass eine Polizeidienstuntauglichkeit nicht mehr allein durch den Verweis auf einen Ausschlussgrund der Vorschrift begründet werden kann, weil eine solche Pauschalisierung dem individuellen Prognosemaßstab widerspricht. Verlangt ist eine auf den konkreten Bewerber bezogene Einschätzung. Genau daran fehlt es in vielen Bescheiden.
Dieser Beitrag erklärt den Rechtscharakter der PDV 300 und die Folgen der Rechtsprechungsänderung, die häufigsten Ablehnungsgründe von der Sehschärfe über den Körperbau bis zu Vorerkrankungen, die uneinheitliche Handhabung der Mindestkörpergröße in Bund und Ländern, den Umgang mit dem Sporttest und dem Auswahlverfahren sowie den Rechtsschutz vor dem nächsten Einstellungstermin. Er richtet sich an Bewerberinnen und Bewerber für den Polizeivollzugsdienst bei Bund und Ländern. Eingeordnet ist er in unsere Übersicht als Anwalt für Beamtenrecht.
Der Rechtscharakter der PDV 300
Warum eine Merkmalsnummer keine Begründung ist.
Die PDV 300 konkretisiert den Begriff der Polizeidiensttauglichkeit und soll eine gleichmäßige Anwendung der gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen sichern. Sie ist damit eine Verwaltungsvorschrift, die die Behörde bindet, aber weder Gesetz noch für die Gerichte verbindlich. Ihre Ausschlusskataloge beruhen auf Erfahrungssätzen und ordnen Gesundheitsbeeinträchtigungen typisierend zu.
Der Konflikt liegt in der Methode. Der geltende Prognosemaßstab verlangt eine individuelle Einschätzung, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten oder es zu erheblichen regelmäßigen Ausfällen kommen wird. Ein Katalog, der eine Diagnose ohne Rücksicht auf Verlauf, Stabilität und individuelle Belastbarkeit zum Ausschlussgrund erklärt, leistet diese Einzelfallprognose nicht. Verwaltungsgerichte und Obergerichte haben daraus gefolgert, dass eine Untauglichkeit nicht mehr allein mit einer Merkmalsnummer begründet werden kann.
Für die Praxis folgt daraus die erste Prüffrage jedes Mandats: Enthält der Bescheid oder das polizeiärztliche Gutachten eine individuelle Prognose, oder erschöpft er sich in der Zuordnung zu einem Katalogmerkmal. Im zweiten Fall ist der Bescheid angreifbar, ohne dass über Medizin gestritten werden muss. Der übergeordnete Maßstab und die Angriffspunkte gegen amtsärztliche Gutachten stehen im Beitrag zur gesundheitlichen Eignung bei der Verbeamtung.
Die PDV 300 konkretisiert den Begriff der Polizeidiensttauglichkeit und soll eine gleichmäßige Anwendung der gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen sichern.
Die typischen Ablehnungsgründe
Wo es in der Praxis hakt.
Sehvermögen und refraktive Chirurgie sind der häufigste Streitpunkt. Die Vorschrift knüpft nicht nur an die erreichte Sehschärfe an, sondern auch an die Ausgangswerte vor einem operativen Eingriff, sodass eine erfolgreiche Operation mit anschließend voller Sehschärfe eine Ablehnung nicht verhindert, wenn die Dioptrienwerte davor außerhalb des vorgesehenen Bereichs lagen. Diese Konstruktion ist angreifbar, weil sie die tatsächliche aktuelle und prognostizierte Leistungsfähigkeit ausblendet, und Bewerber haben in solchen Konstellationen bereits im Eilverfahren obsiegt.
Körperbau und Gewicht bilden die zweite große Gruppe. Erhebliches Unter- oder Übergewicht gilt nach den ärztlichen Vorgaben als Ausschlussgrund, und die Dienstherren nennen dafür in ihren Informationsblättern konkrete Werte. Auch hier gilt: Ein Grenzwert ersetzt keine Prognose, und die Frage ist, ob und warum gerade der ermittelte Wert die künftige Dienstfähigkeit in Frage stellt.
Die dritte Gruppe sind chronische und rückfallgefährdete Erkrankungen, insbesondere Haut-, Atemwegs- und orthopädische Leiden sowie psychische Vorbehandlungen. Hier ist die individuelle Verlaufsdokumentation entscheidend, und ein stabiler, gut dokumentierter Verlauf über mehrere Jahre ist das wirksamste Gegenmittel. Hinzu kommen Sonderfragen wie Tätowierungen, die kein gesundheitliches, sondern ein erscheinungsbildbezogenes Thema sind und einen eigenen Rechtsrahmen haben, siehe den Beitrag zur Ablehnung wegen Tätowierungen.
Die Mindestkörpergröße
Der Punkt, an dem das Bundesland über die Karriere entscheidet.
Mindestkörpergrößen sind weder für die Bundespolizei noch für die Länderpolizeien einfachgesetzlich normiert. Die PDV 300 nennt Klein- und Hochwuchs als mögliches Ausschlussmerkmal, überlässt die Festlegung der Grenzwerte aber ausdrücklich den einzelnen Dienstherren. Das Ergebnis ist eine Landkarte, die kaum jemand kennt und die über Bewerbungen entscheidet.
Die Bundespolizei verzichtet ebenso auf eine Mindestgröße wie Bremen und Mecklenburg-Vorpommern. Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Sachsen und Sachsen-Anhalt verlangen 1,60 Meter. Nordrhein-Westfalen hat nach einer obergerichtlichen Entscheidung 1,63 Meter einheitlich für Männer und Frauen festgelegt, was von mehreren Verwaltungsgerichten bestätigt wurde. Wer also in Bremerhaven oder Schwerin ohne Weiteres eingestellt werden könnte, scheitert in Düsseldorf an drei Zentimetern.
Rechtlich ist das Thema nicht abschließend geklärt. Der Europäische Gerichtshof hat 2017 zu Mindestkörpergrößen für griechische Polizeibedienstete entschieden, dass körperliche Eignung nicht zwangsläufig mit einer Mindestkörpergröße verbunden sei, und deutsche Gerichte haben Begründungen von Dienstherren als zu pauschal beanstandet, wenn offenbleibt, welche konkrete polizeiliche Anforderung gerade unterhalb des gewählten Grenzwerts nicht mehr erfüllbar sein soll. Wer knapp unter der Grenze liegt, hat damit zwei Optionen: den Angriff auf die Begrenzung oder die Bewerbung bei einem Dienstherrn ohne Grenzwert. Wir prüfen beides parallel, weil der zweite Weg oft schneller zum Ziel führt.
Auswahlverfahren und Sporttest
Was außerhalb der Medizin angreifbar ist.
Nicht jede Ablehnung ist gesundheitlich begründet. Wer im Auswahltest, im Interview oder im Sporttest scheitert, kann ebenfalls vorgehen, allerdings auf einer anderen Ebene. Prüfungs- und Testentscheidungen unterliegen einem Bewertungsspielraum, angreifbar sind vor allem Verfahrensfehler: unklare oder nachträglich geänderte Bewertungsmaßstäbe, fehlende Dokumentation der Bewertung, unzureichende Begründung, Verstöße gegen die eigenen Ausschreibungs- und Verfahrensbestimmungen, Störungen im Testablauf, die nicht protokolliert wurden.
Ein eigener Prüfpunkt ist der Nachteilsausgleich. Wer eine anerkannte Behinderung oder eine dokumentierte Teilleistungsstörung hat, kann Anpassungen im Verfahren verlangen, und die unterbliebene Berücksichtigung eines rechtzeitig gestellten Antrags ist ein tragfähiger Angriffspunkt. Voraussetzung ist, dass der Antrag vor dem Termin gestellt und belegt wurde, nachträgliche Geltendmachung scheitert regelmäßig.
Zu prüfen ist außerdem stets die Altersgrenze, weil sie sich mit gesundheitlichen Gründen häufig überschneidet und weil die Länder hier sehr unterschiedliche Regelungen mit teils großzügigen Ausnahmetatbeständen vorsehen, siehe den Beitrag zu den Höchstaltersgrenzen der Länder. Die allgemeine Systematik aller Ablehnungsgründe steht im Beitrag zur abgelehnten Verbeamtung.
Erfolgsaussichten und Zeitachse
Was realistisch erreichbar ist.
| Ablehnungsgrund | Erfolgsaussicht | Entscheidender Hebel |
|---|---|---|
| Bescheid nennt nur eine Merkmalsnummer | gut | fehlende individuelle Prognose |
| Refraktive Chirurgie mit voller Sehschärfe | mittel bis gut | Stabilität des Befundes, fehlende Prognose |
| Chronische Erkrankung mit stabilem Verlauf | mittel | Verlaufsdokumentation, fachärztliche Stellungnahme |
| Mindestkörpergröße knapp unterschritten | mittel | Begründungsdefizit, alternativ Dienstherr ohne Grenzwert |
| Sporttest nicht bestanden | eher gering | nur Verfahrensfehler und Nachteilsausgleich |
| Charakterliche Zweifel nach Registerauszug | mittel | Anhörung, Tragfähigkeit der Tatsachen |
Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.
Der Engpass ist die Zeit. Weil Einstellungstermine selten sind, läuft ein reines Hauptsacheverfahren regelmäßig ins Leere: Sind alle Plätze vergeben, verweist der Dienstherr auf die erschöpfte Kapazität. Deshalb ist der Antrag nach § 123 VwGO auf Freihaltung eines Platzes des laufenden Einstellungsjahrgangs das entscheidende Instrument, und er muss vor der Vergabe gestellt werden. Ob daneben ein Widerspruch erforderlich ist, hängt vom Bundesland ab, siehe den Beitrag zum Widerspruch im Beamtenrecht. Was das Verfahren kostet, steht im Beitrag zu den Kosten eines Anwalts für Beamtenrecht.
Was Sie konkret tun sollten
Die Reihenfolge nach der Absage.
- Erstens. Notieren Sie das Zugangsdatum und den Termin des Einstellungsjahrgangs. Beides zusammen bestimmt, ob der Eilantrag nötig ist und wie viel Zeit bleibt.
- Zweitens. Fordern Sie das polizeiärztliche Gutachten und den vollständigen Auswahlvorgang an. Ohne den Wortlaut lässt sich nicht beurteilen, ob eine individuelle Prognose vorliegt oder nur eine Katalogzuordnung.
- Drittens. Prüfen Sie, ob der Bescheid über die Merkmalsnummer hinaus etwas sagt. Fehlt jede Aussage dazu, welche konkrete Beeinträchtigung künftig zu erwarten ist, ist das der stärkste Angriffspunkt.
- Viertens. Holen Sie eine fachärztliche Stellungnahme ein, die ausdrücklich zur Prognose bis zur Altersgrenze Stellung nimmt. Ein Attest über den aktuellen Zustand genügt nicht, weil es die entscheidende Frage nicht beantwortet.
- Fünftens. Prüfen Sie parallel andere Dienstherren. Gerade bei der Körpergröße unterscheiden sich Bund und Länder erheblich, und eine Bewerbung dort ist schneller als jedes Verfahren.
- Sechstens. Stellen Sie den Eilantrag rechtzeitig, wenn der Einstellungstermin naht. Nach der Vergabe aller Plätze ist die Ausgangslage deutlich schlechter, auch wenn die Ablehnung rechtswidrig war.
- Siebtens. Denken Sie an die Zeit danach. Wer den Vollzugsdienst erreicht, sollte wissen, dass für die spätere Laufbahn ein verschärfter Maßstab gilt, siehe unseren Beitrag zur Polizeidienstunfähigkeit.
Häufige Fragen
Was ist die PDV 300?
Die von Bund und Ländern erarbeitete Polizeidienstvorschrift mit dem Titel Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit. Sie konkretisiert die gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen und wird in den Ländern durch Erlass in Kraft gesetzt. Es handelt sich um eine Verwaltungsvorschrift, nicht um ein Gesetz, und sie bindet die Gerichte nicht.
Kann eine Ablehnung allein auf einen Ausschlussgrund der PDV 300 gestützt werden?
Nach der Rechtsprechung nicht mehr. Die Vorschrift arbeitet mit typisierenden Katalogen, während der geltende Prognosemaßstab eine individuelle Einschätzung verlangt. Ein Bescheid, der sich in der Zuordnung zu einer Merkmalsnummer erschöpft, ohne die künftige Dienstfähigkeit im Einzelfall zu bewerten, ist angreifbar.
Wie groß muss man für die Polizei sein?
Das hängt vom Dienstherrn ab, gesetzlich geregelt ist es nicht. Die Bundespolizei sowie Bremen und Mecklenburg-Vorpommern verzichten auf eine Mindestgröße. Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Sachsen und Sachsen-Anhalt verlangen 1,60 Meter, Nordrhein-Westfalen 1,63 Meter einheitlich für Männer und Frauen. Wer knapp darunter liegt, sollte auch eine Bewerbung bei einem Dienstherrn ohne Grenzwert prüfen.
Schließt eine Augenoperation die Einstellung aus?
Nicht zwangsläufig. Die Vorschrift stellt teilweise auf die Ausgangswerte vor dem Eingriff ab, sodass auch bei anschließend voller Sehschärfe eine Ablehnung erfolgen kann. Diese Konstruktion ist angreifbar, weil sie die tatsächliche und die prognostizierte Leistungsfähigkeit ausblendet. Bewerber haben in solchen Fällen bereits im Eilverfahren obsiegt.
Was tun, wenn der Einstellungstermin näher rückt?
Dann ist der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO auf Freihaltung eines Platzes des laufenden Jahrgangs das entscheidende Mittel. Er muss gestellt werden, bevor alle Plätze vergeben sind, denn danach verweist der Dienstherr auf die erschöpfte Kapazität und ein Hauptsacheverfahren läuft ins Leere.
Kann ich gegen ein nicht bestandenes Sportabzeichen oder einen Testabschnitt vorgehen?
Nur eingeschränkt. Test- und Prüfungsentscheidungen unterliegen einem Bewertungsspielraum. Erfolgversprechend sind Verfahrensfehler wie fehlende Dokumentation, nachträglich geänderte Maßstäbe, Verstöße gegen die eigenen Verfahrensbestimmungen oder ein rechtzeitig beantragter, aber nicht gewährter Nachteilsausgleich.
Weiterführende Beiträge
- Verbeamtung abgelehnt: die vollständige Systematik der fünf zulässigen Ablehnungsgründe über den Polizeidienst hinaus.
- Gesundheitliche Eignung: der Prognosemaßstab, an dem sich die Kataloge der PDV 300 messen lassen müssen.
- Ablehnung wegen Tätowierungen: der eigene Rechtsrahmen für Fragen des Erscheinungsbilds.
- Höchstaltersgrenzen der Länder: der zweite Grund, an dem Polizeibewerbungen scheitern, mit teils großzügigen Ausnahmen.
- Polizeidienstunfähigkeit: der verschärfte Maßstab, der später im Dienst gilt und über die Zurruhesetzung entscheidet.



