Regelungen über das zulässige Ausmaß von Tätowierungen bedürfen nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von 2017 einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung. Der Gesetzgeber hat sie 2021 geschaffen: § 34 Abs. 2 BeamtStG und § 61 Abs. 2 BBG verpflichten dazu, bei Ausübung des Dienstes oder bei Tätigkeiten mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich des Erscheinungsbilds Rücksicht auf das dem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Flankierend steht eine Berufung ins Beamtenverhältnis entgegen, wenn unveränderliche Merkmale des selbst gewählten Erscheinungsbilds dagegen verstoßen. Entscheidend sind damit drei Fragen: sichtbarer Bereich, Inhalt des Motivs und Rahmen des Üblichen.
Einleitung
Kaum ein beamtenrechtliches Thema hat sich in so kurzer Zeit so grundlegend verändert. Bis 2017 stützten Dienstherren Ablehnungen wegen Tätowierungen auf Erlasse, Richtlinien und interne Vorgaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat dieser Praxis die Grundlage entzogen und klargestellt, dass Regelungen zum zulässigen Ausmaß von Tätowierungen einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung bedürfen. Wer damals abgelehnt wurde, hatte gute Karten.
Der Gesetzgeber hat reagiert. Mit dem Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten, in Kraft seit dem 7. Juli 2021, wurden für Bund, Länder und Kommunen einheitliche Ermächtigungsgrundlagen geschaffen. Seither ist die Ausgangslage eine andere, und die Argumentation, es fehle an einer Rechtsgrundlage, trägt in dieser Allgemeinheit nicht mehr.
Zugleich ist der neue Rahmen kein Freibrief. Die Vorschriften knüpfen an das dem Amt entgegengebrachte Vertrauen an, sie greifen nur bei Ausübung des Dienstes oder bei Tätigkeiten mit unmittelbarem Dienstbezug, und sie verlangen eine Orientierung an den Anschauungen, die in einer pluralistischen Gesellschaft herrschen. Genau darin liegen die Ansatzpunkte, und sie sind erheblich.
Dieser Beitrag erklärt die Rechtsentwicklung und den heutigen Rahmen, die Bedeutung des sichtbaren Körperbereichs, die Unterscheidung zwischen Inhalt und Ausmaß, die Sonderrolle verfassungsfeindlicher Motive, den Rückschluss auf die charakterliche Eignung und den Rechtsschutz gegen eine Ablehnung. Er richtet sich an Bewerberinnen und Bewerber um ein Beamtenverhältnis, insbesondere im Polizeivollzugsdienst, und an bereits verbeamtete Betroffene. Eingeordnet ist er in unsere Übersicht als Anwalt für Beamtenrecht.
Der heutige Rahmen
Was seit 2021 gilt.
Die zentrale Norm für Landes- und Kommunalbeamte ist § 34 Abs. 2 BeamtStG, für Bundesbeamte § 61 Abs. 2 BBG. Beide verpflichten dazu, bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich des Erscheinungsbilds Rücksicht auf das dem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Einschränkungen sind möglich, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten berührt ist, und das Landesrecht kann die Vorgaben weiter ausgestalten.
Flankierend wurde in § 7 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG und in der entsprechenden Bundesnorm geregelt, dass einer Berufung in das Beamtenverhältnis entgegensteht, wenn unveränderliche Merkmale des selbst gewählten Erscheinungsbilds der zu ernennenden Person gegen die genannten Vorschriften verstoßen. Für Bewerberinnen und Bewerber ist das die eigentlich relevante Norm, denn sie macht das Erscheinungsbild zu einer Berufungsvoraussetzung.
Zwei Begrenzungen stecken bereits im Wortlaut. Erstens gelten die Vorgaben für die Ausübung des Dienstes und für Tätigkeiten mit unmittelbarem Dienstbezug, nicht für das Privatleben. Zweitens kommt eine Untersagung generell nur bei Tätigkeiten mit Außenkontakt zu Bürgerinnen und Bürgern in Betracht. Wer eine Verwendung ohne Publikumsverkehr anstrebt, hat damit eine spürbar bessere Ausgangslage, und diese Differenzierung wird in Ablehnungsbescheiden regelmäßig übergangen.
Die zentrale Norm für Landes- und Kommunalbeamte ist § 34 Abs.
Der sichtbare Körperbereich
Wo die Grenze tatsächlich verläuft.
Maßgeblich ist der sichtbare Körperbereich, also derjenige Bereich, der von der Kleidung nicht abgedeckt wird. Für Polizeivollzugsbeamte ist dabei die zu tragende Uniform der Maßstab. Nimmt man die Sommeruniform, umfasst der sichtbare Bereich Kopf, Hals, Hände und Unterarme, was das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung von 2020 so zugrunde gelegt hat.
Für die Praxis bedeutet das eine klare Prüfreihenfolge. Zuerst ist zu klären, welche Dienstkleidung im angestrebten Amt getragen wird und welcher Körperbereich dabei unbedeckt bleibt. Erst danach stellt sich die Frage, ob eine im sichtbaren Bereich liegende Tätowierung überhaupt beanstandet werden kann. Tätowierungen, die von der Dienstkleidung abgedeckt werden, sind für die Eignungsprüfung grundsätzlich ohne Bedeutung.
Der zweite Prüfschritt betrifft das Ausmaß. Der Dienstherr hat sich bei der Ermittlung dessen, was als üblich gilt, an den Anschauungen zu orientieren, die in der pluralistischen Gesellschaft herrschen, und dabei ist auch die gegenwärtige gesellschaftliche Wahrnehmung von Tätowierungen einzustellen. Das ist ein bewegliches Kriterium, und es bewegt sich seit Jahren in eine Richtung. Wer heute mit einer Ablehnung konfrontiert wird, die auf Vorstellungen aus den 2010er Jahren beruht, sollte genau diesen Punkt angreifen.
Inhalt und Verfassungstreue
Die Grenze, die unabhängig vom Ausmaß gilt.
Von der Frage des Ausmaßes strikt zu trennen ist die Frage des Inhalts. Soweit durch eine Tätowierung die Verfassungstreuepflicht berührt ist, betrifft das ein unmittelbar kraft gesetzlicher Anordnung und Verfassungsrecht geltendes Eignungsmerkmal. Ob das Verbot entsprechender Tätowierungen durch eine wirksame Verwaltungsvorschrift konkretisiert wurde, ist dann ohne Belang. Extremistische, rassistische oder vergleichbare Motive begründen also unabhängig von Größe, Sichtbarkeit und Dienstkleidung eine Ablehnung.
Unterhalb dieser Schwelle kommt in Betracht, dass die Einstellungsbehörde aus vorhandenen Tätowierungen Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung zieht, etwa wenn sie eine Einstellung offenbaren, die den prognostischen Schluss zulässt, der Bewerber werde seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nicht gerecht. Entscheidend ist dabei die Formulierung der Rechtsprechung: Der Pflichtverstoß ergibt sich nicht allein aus dem Tragen einer Tätowierung als solcher, sofern sich das Erscheinungsbild im Rahmen der gesetzlich gezogenen Grenzen hält.
Für die Verteidigung ist das der entscheidende Satz. Wo eine Behörde aus einem inhaltlich unauffälligen Motiv im zulässigen Rahmen einen charakterlichen Mangel ableitet, überschreitet sie die Grenze zwischen Erscheinungsbild und Gesinnung. Die Systematik der charakterlichen Eignung insgesamt behandelt der Beitrag zur abgelehnten Verbeamtung.
Rechtsschutz und Gestaltung
Was Bewerber und Beamte praktisch tun können.
| Konstellation | Rechtliche Einordnung | Erfolgsaussicht |
|---|---|---|
| Tätowierung von Dienstkleidung abgedeckt | außerhalb des sichtbaren Bereichs | gut |
| Sichtbarer Bereich, inhaltlich unauffällig, moderates Ausmaß | am Rahmen des Üblichen zu messen | mittel bis gut |
| Sichtbarer Bereich, sehr großflächig | Ausmaßfrage, landesrechtliche Ausgestaltung maßgeblich | offen, einzelfallabhängig |
| Verfassungsfeindliches oder diskriminierendes Motiv | Verfassungstreue, unabhängig von Sichtbarkeit | sehr gering |
| Ablehnung allein auf interne Vorgabe gestützt | Ermächtigungsgrundlage und Ausgestaltung prüfen | gut |
| Verwendung ohne Publikumskontakt angestrebt | Untersagung nur bei Außenkontakt vorgesehen | gut |
Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.
Praktisch gestaltbar ist die Lage in mehrere Richtungen. Eine Entfernung oder Verkleinerung kommt in Betracht, ist aber langwierig und sollte nicht ohne vorherige rechtliche Klärung begonnen werden, weil sie faktisch die Rechtsauffassung der Behörde bestätigt. Ein Abdecken durch Kleidung kann bei bestimmten Uniformvarianten ausreichen und lässt sich als Auflage anbieten. Und die Bewerbung bei einem Dienstherrn mit anderer landesrechtlicher Ausgestaltung ist häufig der schnellste Weg, weil die Ausgestaltung nach der gesetzlichen Systematik ausdrücklich dem Landesrecht überlassen ist und die Länder davon unterschiedlich Gebrauch machen.
Beim Rechtsschutz gilt die übliche Systematik. Rechtsbehelf gegen den Ablehnungsbescheid nach der Landkarte im Beitrag zum Widerspruch im Beamtenrecht, bei bevorstehendem Einstellungstermin zusätzlich ein Eilantrag auf Freihaltung eines Platzes, wie im Beitrag zur abgelehnten Polizeibewerbung beschrieben.
Was Sie konkret tun sollten
Die Reihenfolge vor der Bewerbung und nach der Ablehnung.
- Erstens. Klären Sie vor der Bewerbung den sichtbaren Bereich Ihres angestrebten Amtes. Maßstab ist die zu tragende Dienstkleidung, bei der Polizei regelmäßig die Sommeruniform mit Kopf, Hals, Händen und Unterarmen.
- Zweitens. Trennen Sie Inhalt und Ausmaß. Ein inhaltlich problematisches Motiv ist unabhängig von Größe und Sichtbarkeit ein Ausschlussgrund, ein unauffälliges Motiv ist am Rahmen des Üblichen zu messen.
- Drittens. Fordern Sie bei einer Ablehnung die Rechtsgrundlage an. Interne Vorgaben und Erlasse müssen sich auf die gesetzliche Ermächtigung und deren landesrechtliche Ausgestaltung zurückführen lassen.
- Viertens. Prüfen Sie, ob sich der Bescheid mit der gesellschaftlichen Wahrnehmung auseinandersetzt. Der Rahmen des Üblichen ist an den Anschauungen der pluralistischen Gesellschaft zu messen, und diese Prüfung fehlt in vielen Bescheiden vollständig.
- Fünftens. Weisen Sie auf den Außenkontakt hin. Eine Untersagung kommt generell nur bei Tätigkeiten mit Kontakt zu Bürgerinnen und Bürgern in Betracht, und nicht jede angestrebte Verwendung hat diesen Zuschnitt.
- Sechstens. Beginnen Sie keine Entfernung ohne rechtliche Klärung. Sie ist teuer, langwierig und bestätigt faktisch die Position der Gegenseite, bevor diese überprüft wurde.
- Siebtens. Prüfen Sie parallel andere Dienstherren. Die Ausgestaltung ist ausdrücklich dem Landesrecht überlassen, und die Vorgaben unterscheiden sich zwischen Bund und Ländern erheblich.
Häufige Fragen
Darf eine Verbeamtung wegen einer Tätowierung abgelehnt werden?
Grundsätzlich ja, seit 2021 gibt es dafür ausdrückliche gesetzliche Grundlagen. Einer Berufung in das Beamtenverhältnis steht entgegen, wenn unveränderliche Merkmale des selbst gewählten Erscheinungsbilds gegen die Vorgaben zum Erscheinungsbild verstoßen. Vor der Gesetzesänderung fehlte es an einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage.
Welche Körperbereiche sind maßgeblich?
Der sichtbare Körperbereich, also der von der Kleidung nicht abgedeckte Bereich. Für Polizeivollzugsbeamte ist die zu tragende Uniform der Maßstab, bei Zugrundelegung der Sommeruniform also Kopf, Hals, Hände und Unterarme. Tätowierungen, die von der Dienstkleidung abgedeckt werden, sind für die Eignungsprüfung grundsätzlich ohne Bedeutung.
Kommt es auf den Inhalt der Tätowierung an?
Ja, und zwar unabhängig von Größe und Sichtbarkeit. Berührt eine Tätowierung die Verfassungstreuepflicht, etwa durch extremistische oder rassistische Inhalte, ist das ein unmittelbar geltendes Eignungsmerkmal, das keiner Konkretisierung durch Verwaltungsvorschrift bedarf. Bei inhaltlich unauffälligen Motiven geht es dagegen um Ausmaß und Sichtbarkeit.
Wonach bemisst sich, was noch üblich ist?
Der Dienstherr hat sich an den Anschauungen zu orientieren, die in der pluralistischen Gesellschaft herrschen, und dabei ist auch die gegenwärtige gesellschaftliche Wahrnehmung von Tätowierungen einzustellen. Das ist ein bewegliches Kriterium. Bescheide, die sich damit nicht auseinandersetzen, sind angreifbar.
Gilt das auch ohne Publikumskontakt?
Eine Untersagung kommt generell nur bei Tätigkeiten mit Außenkontakt zu Bürgerinnen und Bürgern in Betracht, und die Vorgaben gelten für die Ausübung des Dienstes oder Tätigkeiten mit unmittelbarem Dienstbezug. Für Verwendungen ohne Publikumskontakt ist die Ausgangslage deshalb deutlich günstiger.
Sollte ich die Tätowierung entfernen lassen?
Nicht ohne vorherige rechtliche Klärung. Die Entfernung ist langwierig, kostspielig und bestätigt faktisch die Rechtsauffassung der Behörde, bevor diese überprüft wurde. Sinnvoller ist zunächst die Prüfung der Rechtsgrundlage, des sichtbaren Bereichs und der landesrechtlichen Ausgestaltung.
Weiterführende Beiträge
- Abgelehnte Polizeibewerbung: der Gesamtüberblick über die Ablehnungsgründe im Vollzugsdienst und den Eilrechtsschutz vor dem Einstellungstermin.
- Verbeamtung abgelehnt: die Systematik der fünf Ablehnungsgründe, insbesondere der charakterlichen Eignung.
- Gesundheitliche Eignung: der zweite große Ablehnungsgrund im Einstellungsverfahren.
- Disziplinarverfahren gegen Beamte: was gilt, wenn das Erscheinungsbild erst nach der Ernennung beanstandet wird.
- Widerspruch im Beamtenrecht: der statthafte Rechtsbehelf gegen den Ablehnungsbescheid.



