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Ratgeber

Medizin

Zahnarzt Behandlungsfehler.

Warum Zahnersatz zwei getrennte Rechtswege eröffnet, weshalb der Zahnarzt ein Recht auf Nachbesserung hat und wann Sie es ihm verweigern dürfen, ohne Ihren Anspruch zu verlieren.

12 Min. LesezeitStand: Mai 2026familum · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Bei mangelhaftem Zahnersatz laufen zwei Wege nebeneinander. Der erste ist die Gewährleistung: Nach § 136a Abs. 4 SGB V übernimmt der Zahnarzt für Füllungen und Zahnersatz eine zweijährige Gewähr, Erneuerung und Wiederherstellung sind in diesem Zeitraum kostenfrei vorzunehmen, und zur Feststellung von Mängeln gibt es ein Gutachterverfahren über die Krankenkasse. Der zweite ist die Arzthaftung mit Schmerzensgeld und Schadensersatz. Wichtig ist dabei ein Punkt, den kaum jemand kennt: Die Gewährleistung begründet nicht nur eine Nachbesserungspflicht des Zahnarztes, sondern auch ein Nachbesserungsrecht. Wer einfach zum nächsten Behandler geht, riskiert seinen Anspruch.

Kapitel01 / 08

Einleitung

Kaum ein Bereich der Medizin führt so häufig zu Streit wie die Zahnmedizin, und das hat nüchterne Gründe. Die Behandlung ist teuer, ein erheblicher Teil wird privat gezahlt, das Ergebnis ist sichtbar und täglich spürbar, und die Erwartungshaltung ist entsprechend hoch. Wenn eine Brücke drückt, eine Krone nicht passt oder eine Prothese nicht hält, entsteht Frust in einer Größenordnung, die in anderen Fachgebieten selten ist.

Juristisch bricht sich dieser Frust allerdings an einem Grundsatz, den viele Betroffene nicht kennen: Auch der zahnärztliche Behandlungsvertrag ist ein Dienstvertrag, kein Werkvertrag. Geschuldet ist die fachgerechte Behandlung nach dem anerkannten Standard, nicht ein bestimmtes Ergebnis. Der Zahnarzt schuldet also keinen Erfolg, und aus der bloßen Tatsache, dass eine Versorgung mangelhaft ist, folgt noch kein schuldhaft vertragswidriges Verhalten.

Hinzu kommt eine Besonderheit, die es sonst nirgends gibt: Für Füllungen und Zahnersatz gibt es im System der gesetzlichen Krankenversicherung eine echte Gewährleistung mit einem eigenen, kostenfreien Gutachterverfahren. Das ist eine Chance, weil es eine unabhängige Mängelfeststellung ohne Prozessrisiko ermöglicht. Und es ist eine Falle, weil daran ein Nachbesserungsrecht des Behandlers hängt, das Betroffene regelmäßig übergehen. Als Anwalt für Medizinrecht klären wir deshalb zuerst, welcher der beiden Wege für Ihren Fall der richtige ist.

Dieser Beitrag erklärt, wie sich Gewährleistung und Behandlungsfehlerhaftung zueinander verhalten, wie das Gutachterverfahren über die Krankenkasse funktioniert und welche Fristen dabei gelten, wann Sie eine Nachbesserung verweigern dürfen, wann das Honorar entfällt und wann nicht, und was bei Privatleistungen und Implantaten anders ist. Er richtet sich an Patientinnen und Patienten mit mangelhafter zahnärztlicher Versorgung.

Kapitel02 / 08

Zwei Wege, die man nicht verwechseln darf.

Gewährleistung ist Mängelbeseitigung, Haftung ist Schadensersatz.

Der erste Weg ist die Gewährleistung. Nach § 136a Abs. 4 SGB V übernimmt der Zahnarzt für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr. Identische und Teilwiederholungen von Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind in diesem Zeitraum kostenfrei vorzunehmen. Der Zahnarzt darf die damit verbundenen Kosten weder Ihnen noch der Krankenkasse in Rechnung stellen, und zwar auch dann nicht, wenn der Mangel im zahntechnischen Labor entstanden ist, weil er sich Mängel aus diesem Bereich zurechnen lassen muss.

Der zweite Weg ist die Arzthaftung nach den allgemeinen Regeln. Sie greift, wenn die Behandlung hinter dem fachlichen Standard zurückgeblieben ist und daraus ein Gesundheitsschaden entstanden ist. Hier geht es nicht um Nachbesserung, sondern um Schmerzensgeld, Behandlungskosten beim Nachbehandler, Verdienstausfall und weitere Positionen. Wie dieser Nachweis geführt wird, haben wir im Verfahrens-Hub zum Thema Behandlungsfehler nachweisen dargestellt.

Die beiden Wege schließen sich nicht aus, sie haben aber unterschiedliche Voraussetzungen und unterschiedliche Zeitachsen. Die Gewährleistung ist an die zwei Jahre gebunden und setzt kein Verschulden voraus. Der Haftungsanspruch verjährt nach den allgemeinen Regeln in drei Jahren ab Kenntnis, gerechnet ab Jahresende, und setzt einen Behandlungsfehler voraus. Wer nur an die zwei Jahre denkt, verliert den einen Weg, wer nur an den Behandlungsfehler denkt, verschenkt den anderen.

Der erste Weg ist die Gewährleistung.

Kapitel03 / 08

Das Gutachterverfahren. Kostenfreie Mängelfeststellung.

Ein Instrument, das kaum jemand nutzt, obwohl es nichts kostet.

Zur Feststellung von Mängeln können Sie über Ihre Krankenkasse ein Gutachterverfahren veranlassen. Ein von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung und den Krankenkassen bestellter Gutachter untersucht die Versorgung und beurteilt, ob Planungs- oder Ausführungsmängel vorliegen. Für Sie ist das kostenfrei.

Zwei Fristen sind dabei entscheidend und werden häufig verpasst. Der Gutachterauftrag muss regelmäßig innerhalb von 24 Monaten nach der Eingliederung des Zahnersatzes vorliegen. Bei andersartigen Versorgungen und sogenannten Mischfällen, also dort, wo über die Regelversorgung hinausgegangen wurde, kann die Krankenkasse in begründeten Einzelfällen prothetische Leistungen innerhalb von 36 Monaten nach der endgültigen Eingliederung überprüfen lassen.

Der praktische Wert dieses Verfahrens ist erheblich, und es wird trotzdem selten genutzt. Ein Gutachten, das einen Planungs- oder Ausführungsmangel feststellt, ist die belastbarste Grundlage für alles Weitere: für die Durchsetzung der kostenfreien Neuanfertigung, für die Verweigerung der Honorarzahlung und, wenn es um mehr geht, für die Vorbereitung eines Haftungsanspruchs. Wir veranlassen dieses Verfahren deshalb in geeigneten Fällen als ersten Schritt, bevor Kostenrisiken entstehen.

Kapitel04 / 08

Das Nachbesserungsrecht. Die Falle, die Ansprüche kostet.

Wer ohne Grund zum nächsten Zahnarzt geht, zahlt am Ende zweimal.

Die Gewährleistung des § 136a Abs. 4 SGB V begründet nicht nur eine Pflicht des Zahnarztes zur Mängelbeseitigung, sondern grundsätzlich auch ein Recht, nachzubessern. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein gesetzlich Versicherter selbst dann, wenn eine vollständige Neuanfertigung erforderlich ist, innerhalb der zweijährigen Gewährleistungszeit kein generell uneingeschränktes Wahlrecht hat, bei welchem Zahnarzt er die Neuanfertigung vornehmen lässt. Das Recht auf freie Arztwahl ist insoweit eingeschränkt.

Erst wenn eine Nachbesserung unmöglich oder unzumutbar ist, öffnet sich der Weg zum neuen Behandler. Unzumutbar ist sie insbesondere dann, wenn das Vertrauensverhältnis zum erstbehandelnden Zahnarzt nachhaltig gestört ist, etwa nach mehreren erfolglosen Nachbesserungsversuchen, nach herabwürdigendem Verhalten oder nach hartnäckigem Bestreiten offensichtlicher Mängel. Auch die Unbrauchbarkeit des Arbeitsergebnisses kann eine Nachbesserung ausschließen.

Für Sie folgt daraus eine klare Handlungsregel: Der Wechsel zum neuen Zahnarzt gehört dokumentiert und begründet, nicht spontan vollzogen. Schriftliche Mängelrüge mit Fristsetzung, Dokumentation der Nachbesserungsversuche und ihrer Ergebnisse, und erst danach die Erklärung, dass eine weitere Nachbesserung nicht zumutbar ist. Wer diesen Weg geht, hat seine Position gesichert. Wer einfach wechselt, hat später Schwierigkeiten, sowohl die Gewährleistung als auch den Schadensersatz durchzusetzen.

Kapitel05 / 08

Honorar, Schmerzensgeld und die Grenze dazwischen.

Nicht jeder Mangel kostet das Honorar, und nicht jeder Mangel bringt Schmerzensgeld.

Zur Honorarfrage: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Patient den Teil des Honorars, der auf den fehlerhaften Teil der Behandlung entfällt, zurückverlangen beziehungsweise dessen Bezahlung verweigern, wenn eine mehr als nur geringfügige Schlechtleistung vorlag. Die Beweislast dafür trägt der Patient.

Wichtig ist die Begrenzung: Soweit einzelne Teile der Behandlung wirtschaftlich verwertbar sind, weil ein Nachbehandler darauf aufbauen kann, sind diese Teile weiterhin zu vergüten. Sind etwa die Implantate korrekt gesetzt und muss nur der darauf aufgebaute Zahnersatz erneuert werden, bleibt die Vergütung für die Implantate geschuldet. Diese Aufteilung ist in Streitfällen der eigentliche Rechenpunkt und lässt sich nur mit einer sachverständigen Bewertung der Verwertbarkeit führen.

Zum Schmerzensgeld: Es setzt einen Gesundheitsschaden voraus, nicht nur ein unbrauchbares Werkstück. In der Zahnmedizin sind die typischen Schadensbilder Nervschädigungen, insbesondere die Läsion des Unterkiefernervs mit dauerhafter Taubheit der Unterlippe, Kieferhöhlenkomplikationen, der Verlust erhaltungsfähiger Zähne durch unnötige Extraktion, Wurzelspitzenverletzungen und Entzündungsverläufe nach unzureichender Wurzelkanalbehandlung. Diese Fälle sind Arzthaftungsfälle im vollen Sinne, und ihre Bemessung folgt den allgemeinen Regeln, die wir im Beitrag zum Schmerzensgeld bei Behandlungsfehlern erläutert haben. Die besonders praxisrelevante Implantatkonstellation behandeln wir gesondert im Beitrag zu Pfusch beim Zahnimplantat.

Ein dritter, häufig übersehener Ansatzpunkt betrifft die Aufklärung. Gerade bei Privatleistungen, Implantaten und ästhetisch motivierten Versorgungen ist über Behandlungsalternativen und über die absehbar fehlende Kostenübernahme aufzuklären, letzteres nach § 630c Abs. 3 BGB in Textform vor Behandlungsbeginn. Fehlt diese Aufklärung, kann das sowohl die Wirksamkeit der Einwilligung als auch den Honoraranspruch treffen. Der Anspruchsweg über die Aufklärung ist auch hier häufig der stärkere, weil die Beweislast beim Behandler liegt. Näher dazu im Beitrag zum Aufklärungsfehler.

KonstellationRichtiger WegFristHinweis
Zahnersatz passt nicht, kurz nach EingliederungMängelrüge und NachbesserungZwei Jahre Gewähr, § 136a Abs. 4 SGB VNachbesserungsrecht des Zahnarztes beachten
Mangel streitigGutachterverfahren über die KrankenkasseAuftrag regelmäßig binnen 24 MonatenKostenfrei, belastbarste Grundlage
Andersartige Versorgung oder MischfallÜberprüfung durch die KrankenkasseIn begründeten Einzelfällen binnen 36 MonatenBetrifft Versorgungen über die Regelversorgung hinaus
Nachbesserung mehrfach gescheitertWechsel nach dokumentierter FristsetzungVor Ablauf der Gewähr dokumentierenUnzumutbarkeit muss belegbar sein
Nervschädigung, Zahnverlust, EntzündungArzthaftung mit SchmerzensgeldDrei Jahre ab Kenntnis, ab JahresendeEigenständiger Weg neben der Gewährleistung
Keine Aufklärung über Alternativen oder KostenAufklärungsfehler, § 630e, § 630c Abs. 3 BGBEigener FristlaufBeweislast liegt beim Behandler

Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.

Kapitel06 / 08

Was Sie konkret tun sollten

Die richtige Reihenfolge bei mangelhafter Versorgung.

  • Erstens. Rügen Sie den Mangel schriftlich und setzen Sie eine Frist zur Nachbesserung. Diese Rüge ist die Grundlage von allem Weiteren und muss datiert und nachweisbar zugegangen sein.
  • Zweitens. Dokumentieren Sie jeden Nachbesserungsversuch und sein Ergebnis. Fotos, Termine, Beschwerden, Aussagen. Ohne diese Dokumentation lässt sich später nicht belegen, dass eine weitere Nachbesserung unzumutbar war.
  • Drittens. Veranlassen Sie das Gutachterverfahren über Ihre Krankenkasse, bevor Sie den Behandler wechseln. Es kostet nichts und liefert die belastbarste Mängelfeststellung. Beachten Sie die Frist von in der Regel 24 Monaten ab Eingliederung.
  • Viertens. Wechseln Sie nicht spontan zum nächsten Zahnarzt. Innerhalb der zweijährigen Gewähr besteht ein Nachbesserungsrecht des Behandlers, und ein unbegründeter Wechsel kann Ihre Ansprüche entwerten. Der Wechsel gehört begründet und dokumentiert.
  • Fünftens. Zahlen Sie eine streitige Rechnung nicht vorbehaltlos. Bei mehr als geringfügiger Schlechtleistung können Sie die Zahlung für den fehlerhaften Teil verweigern. Verwertbare Teile bleiben allerdings zu vergüten. Diese Aufteilung nehmen wir mit sachverständiger Unterstützung vor.
  • Sechstens. Lassen Sie bei Gesundheitsschäden beide Anspruchswege parallel prüfen. Gewährleistung und Arzthaftung haben unterschiedliche Voraussetzungen und Fristen, und die Aufklärung ist gerade bei Privat- und Implantatversorgungen häufig der stärkste Hebel.
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Häufige Fragen

Wie lange gibt es Gewährleistung auf Zahnersatz?

Nach § 136a Abs. 4 SGB V zwei Jahre ab Eingliederung. In diesem Zeitraum sind Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sowie identische und Teilwiederholungen von Füllungen kostenfrei vorzunehmen. Das gilt auch, soweit der Mangel aus dem zahntechnischen Labor stammt.

Muss ich den Zahnarzt nachbessern lassen?

Im Grundsatz ja. Die Gewährleistung begründet nicht nur eine Nachbesserungspflicht, sondern auch ein Nachbesserungsrecht des Zahnarztes, und das Recht auf freie Arztwahl ist insoweit eingeschränkt. Erst wenn eine Nachbesserung unmöglich oder unzumutbar ist, etwa nach mehreren gescheiterten Versuchen oder bei gestörtem Vertrauensverhältnis, dürfen Sie wechseln.

Wie läuft das Gutachterverfahren bei Zahnersatz?

Sie veranlassen es über Ihre Krankenkasse, ein bestellter Gutachter untersucht die Versorgung und beurteilt, ob Planungs- oder Ausführungsmängel vorliegen. Für Sie ist das kostenfrei. Der Gutachterauftrag muss regelmäßig innerhalb von 24 Monaten nach Eingliederung vorliegen, bei andersartigen Versorgungen und Mischfällen kommt in begründeten Einzelfällen eine Überprüfung binnen 36 Monaten in Betracht.

Muss ich das Honorar zahlen, wenn der Zahnersatz mangelhaft ist?

Bei einer mehr als nur geringfügigen Schlechtleistung können Sie den auf den fehlerhaften Teil entfallenden Honoraranteil zurückverlangen oder dessen Zahlung verweigern, wobei Sie die Beweislast tragen. Teile der Behandlung, die wirtschaftlich verwertbar sind, weil ein Nachbehandler darauf aufbauen kann, bleiben zu vergüten.

Bekomme ich Schmerzensgeld für misslungenen Zahnersatz?

Nur bei einem Gesundheitsschaden, nicht allein wegen eines unbrauchbaren Werkstücks. Typische Schadensbilder sind Nervschädigungen mit dauerhafter Taubheit, Kieferhöhlenkomplikationen, der Verlust erhaltungsfähiger Zähne und Entzündungsverläufe. Dann gelten die allgemeinen Regeln der Arzthaftung.

Schuldet der Zahnarzt ein bestimmtes Ergebnis?

Nein. Auch der zahnärztliche Behandlungsvertrag ist ein Dienstvertrag, geschuldet ist die fachgerechte Behandlung nach dem anerkannten Standard, nicht der Erfolg. Aus der bloßen Mangelhaftigkeit einer Versorgung folgt deshalb noch kein schuldhaft vertragswidriges Verhalten, wohl aber der Gewährleistungsanspruch.

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