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Ratgeber

Immobilien

Die Bauträgerinsolvenz.

Warum die Auflassungsvormerkung Sie vor dem Totalverlust schützt und der Rücktritt vom Vertrag genau diesen Schutz vernichtet, wie der Insolvenzverwalter den Bauträgervertrag in zwei Teile zerlegt und welche Reihenfolge in den ersten Wochen zählt.

12 Min. LesezeitStand: Mai 2026familum · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Der Bauträgervertrag zerfällt in der Insolvenz in zwei Teile. Für den kaufvertraglichen Teil, also die Übereignung des Grundstücks oder der Wohneinheit, ist dem Insolvenzverwalter das Wahlrecht abgeschnitten, wenn zugunsten des Erwerbers eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist. § 106 Abs. 1 InsO ist insoweit Sondervorschrift zu § 103 InsO und nach § 119 InsO zwingendes Recht. Für den werkvertraglichen Teil, also die Fertigstellung des Bauwerks, bleibt das Wahlrecht bestehen. Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, erlischt der Fertigstellungsanspruch und wird zur einfachen Insolvenzforderung mit entsprechend niedriger Quote. Sie erhalten dann das Grundstück mit dem Rohbau und müssen die Fertigstellung selbst organisieren.

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Einleitung

Der Bundesgerichtshof hat die Wirkung dieser Vorschrift auf eine Formel gebracht, die man sich merken sollte: Die Auflassungsvormerkung stellt den Erwerber so, als ob das Bauwerk auf einem ihm bereits gehörenden Grundstück errichtet würde. Genau darin liegt der Schutz, und genau daraus folgt die wichtigste Handlungsempfehlung dieses Beitrags.

Denn der Reflex vieler Erwerber ist der falsche. Wer erfährt, dass sein Bauträger insolvent ist, will aussteigen, den Vertrag rückabwickeln und sein Geld zurück. Wirtschaftlich ist das in aller Regel eine Illusion, weil die Insolvenzmasse leer ist und der Rückzahlungsanspruch nicht durch die Vormerkung geschützt wird. Wer zurücktritt, gibt seine gesicherte Position auf und tauscht sie gegen eine Quote ein.

Dieser Beitrag gehört zum privaten Baurecht unseres Ratgebers zum Anwalt für Immobilienrecht. Er ist als Krisenfahrplan in zeitlicher Reihenfolge aufgebaut.

Kapitel02 / 09

Die Aufspaltung des Vertrags

Was gesichert ist und was nicht.

Der Bauträgervertrag ist seit der Baurechtsreform in den §§ 650u ff. BGB geregelt und verbindet einen kaufvertraglichen mit einem werkvertraglichen Teil. In der Insolvenz wird diese Verbindung aufgelöst.

Für den kaufvertraglichen Teil gilt § 106 Abs. 1 InsO: Ist eine Vormerkung zur Sicherung des Übereignungsanspruchs im Grundbuch eingetragen, kann der Erwerber Erfüllung verlangen, und zwar unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 103 InsO vorliegen. Der Insolvenzverwalter kann insoweit nicht ablehnen. Nach § 119 InsO ist das zwingendes Recht, es lässt sich also vertraglich nicht abbedingen.

Für alles Übrige bleibt es beim Wahlrecht. § 106 Abs. 1 Satz 2 InsO stellt klar, dass das Wahlrecht fortbesteht, soweit neben dem gesicherten Anspruch weitere Verpflichtungen bestehen. Der Bauträger schuldet also trotz Ablehnung der Bauleistung die Grundstücksübereignung, und umgekehrt sichert die Vormerkung nur die Übereignung, nicht die Fertigstellung und auch nicht die Lastenfreiheit.

Lehnt der Verwalter die Erfüllung des werkvertraglichen Teils ab, tritt an die Stelle des Fertigstellungsanspruchs ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nach § 103 Abs. 2 Satz 1 InsO. Dieser Anspruch ist eine gewöhnliche Insolvenzforderung, wird zur Tabelle angemeldet und führt zu einer Quote, die bei Bauträgerinsolvenzen typischerweise sehr niedrig ausfällt. Praktisch bedeutet das: Sie bekommen das Grundstück mit dem Rohbau, und die Fertigstellung müssen Sie selbst organisieren und finanzieren.

Der Bauträgervertrag ist seit der Baurechtsreform in den §§ 650u ff.

Kapitel03 / 09

Die Sicherungen der MaBV

Warum die Vormerkung vor der ersten Rate stehen muss.

Die Makler- und Bauträgerverordnung enthält die Sicherungen, die im Insolvenzfall über den Ausgang entscheiden. Zwei sind zentral.

Die erste ist die Auflassungsvormerkung. Nach § 3 Abs. 1 MaBV ist ihre Eintragung eine zwingende Fälligkeitsvoraussetzung für die erste Rate. Bevor Sie also auch nur einen Euro überweisen, muss die Vormerkung zu Ihren Gunsten eingetragen sein. Sie wirkt nach § 883 Abs. 2 BGB relativ: Verfügungen des Bauträgers über das Grundstück, die nach ihrer Eintragung vorgenommen werden, sind Ihnen gegenüber unwirksam, soweit sie Ihren Anspruch vereiteln würden.

Die zweite ist die Freistellungserklärung der finanzierenden Bank nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MaBV. Die Grundpfandrechte der Bauträgerbank gehen der Vormerkung nämlich regelmäßig im Rang vor, und ohne diese Erklärung nützt Ihnen die Vormerkung wenig. Die Bank versichert darin, ihre Sicherheiten am Objekt freizugeben, wenn die geschuldete Vertragssumme gezahlt ist. Wichtig ist eine Einschränkung, die viele übersehen: Die Bank kann sich für den Fall, dass das Bauvorhaben nicht vollendet wird, vorbehalten, statt der Freistellung die geleisteten Zahlungen bis zum anteiligen Wert des Objekts zurückzuzahlen. Ob Ihr Vertrag diesen Vorbehalt enthält, entscheidet im Insolvenzfall über sehr viel Geld und gehört deshalb schon vor der Beurkundung geprüft.

Als Alternative zur Ratenzahlung nach Baufortschritt kennt die Verordnung die selbstschuldnerische Bürgschaft nach § 2 MaBV. Wo sie vereinbart ist, ist die Position des Erwerbers deutlich stärker, weil er auf einen solventen Bürgen zugreifen kann.

Kapitel04 / 09

Der Krisenfahrplan

Die Reihenfolge der ersten Wochen.

Der erste Schritt ist die Grundbucheinsicht. Prüfen Sie, ob die Auflassungsvormerkung eingetragen ist, in welchem Rang sie steht und welche Grundpfandrechte ihr vorgehen. Ohne diese Information lässt sich keine Strategie entwickeln.

Der zweite Schritt ist der Zahlungsstopp. Leisten Sie keine weiteren Raten an den Bauträger, sobald Anzeichen für eine Insolvenz bestehen. Zahlungen ohne den zugehörigen Bautenstand sind ohnehin nicht geschuldet, und Zahlungen nach Insolvenzreife sind wirtschaftlich verloren. Prüfen Sie zudem, ob bereits geleistete Zahlungen den erreichten Bautenstand übersteigen.

Der dritte Schritt ist die Sicherung der Unterlagen und des Bautenstands. Dokumentieren Sie den Baufortschritt mit datierten Fotos und lassen Sie ihn im Zweifel durch einen Bausachverständigen feststellen. Diese Feststellung brauchen Sie später sowohl für die Abrechnung mit dem Insolvenzverwalter als auch für die Beauftragung der Fertigstellung.

Der vierte Schritt ist der Kontakt zur Bauträgerbank. Legen Sie die Freistellungserklärung vor und klären Sie, ob die Bank freistellt oder ob sie sich den Rückzahlungsvorbehalt vorbehalten hat. Diese Klärung bestimmt, ob Sie lastenfreies Eigentum erhalten können.

Der fünfte Schritt ist die Abstimmung mit den übrigen Erwerbern. Bei einer Wohnanlage sind alle in derselben Lage, und die Fertigstellung ist praktisch nur gemeinsam zu organisieren. Eine frühe Erwerbergemeinschaft mit gemeinsamem anwaltlichem und technischem Beistand verkürzt das Verfahren erheblich und senkt die Kosten pro Einheit.

Der sechste Schritt ist die Anmeldung zur Insolvenztabelle für die ungesicherten Ansprüche, verbunden mit der Aufforderung an den Verwalter, sein Wahlrecht auszuüben.

Kapitel05 / 09

Warum der Rücktritt meist der falsche Weg ist

Die gesicherte Position gibt man nicht auf.

Der Rücktritt vom Bauträgervertrag ist rechtlich möglich, wirtschaftlich aber in aller Regel die schlechteste Option. Der Grund liegt in der Reichweite des Schutzes: Der Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Raten und auf Ersatz von Notar- und Maklerkosten ist nicht durch § 106 InsO geschützt. Er ist eine einfache Insolvenzforderung. Zugleich ist die Löschung der Auflassungsvormerkung Voraussetzung der Rückabwicklung, sodass Sie mit dem Rücktritt genau die Sicherung aufgeben, die Ihnen den Zugriff auf das Grundstück erhält.

Hinzu kommt eine dogmatische Folge, die in der Literatur betont wird: Der durch § 106 InsO vermittelte Schutz besteht nicht, wenn der gesicherte Übereignungsanspruch durch eine Umgestaltung des Vertrags entfällt, etwa durch Rücktrittserklärung oder durch das Verlangen von Schadensersatz statt der Leistung bezogen auf den gesamten Vertrag. Wer also aus Verärgerung über den Verzug den Rücktritt erklärt und danach von der Insolvenz erfährt, hat seine Position bereits verloren. Das ist der stärkste Grund, in der Vorphase einer Insolvenz keine vorschnellen Gestaltungserklärungen abzugeben. Wie sich Bauverzug ohne solche Erklärungen sanktionieren lässt, steht im Beitrag zum Bauverzug des Bauträgers.

Sinnvoll ist der Rücktritt daher nur in wenigen Konstellationen, insbesondere wenn noch keine oder nur geringe Zahlungen geleistet wurden, wenn die Vormerkung wegen vorrangiger Grundpfandrechte wirtschaftlich wertlos ist oder wenn die Bank von ihrem Rückzahlungsvorbehalt Gebrauch macht und dadurch eine bessere Position entsteht.

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Handlungsoptionen im Überblick

SituationEmpfohlenes VorgehenWirtschaftliche Aussicht
Vormerkung eingetragen, Rohbau stehtÜbereignung verlangen, Fertigstellung selbst organisierengut, Substanzerhalt
Vormerkung eingetragen, Bank stellt freilastenfreies Eigentum anstrebengut
Bank beruft sich auf RückzahlungsvorbehaltRückzahlung bis zum anteiligen Wert durchsetzenmittel bis gut
Keine Vormerkung, Raten bereits gezahltAnmeldung zur Tabelle, Prüfung von Beraterhaftungschlecht, Quote
Rücktritt erklärtRückzahlungsanspruch ist Insolvenzforderungschlecht
Bürgschaft nach § 2 MaBV vereinbartBürgen in Anspruch nehmensehr gut

Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.

Kapitel07 / 09

Was Sie konkret tun sollten

  • Erstens. Nehmen Sie sofort Einsicht in das Grundbuch und prüfen Sie Eintragung und Rang Ihrer Auflassungsvormerkung sowie die vorrangigen Grundpfandrechte.
  • Zweitens. Stoppen Sie weitere Zahlungen an den Bauträger und prüfen Sie, ob bereits geleistete Zahlungen den erreichten Bautenstand übersteigen.
  • Drittens. Erklären Sie keinen Rücktritt und verlangen Sie keinen Schadensersatz statt der Leistung bezogen auf den gesamten Vertrag, bevor die Lage geklärt ist. Solche Erklärungen können Ihren Schutz aus § 106 InsO beseitigen.
  • Viertens. Dokumentieren Sie den Bautenstand mit Fotos und lassen Sie ihn sachverständig feststellen. Diese Feststellung brauchen Sie für Abrechnung und Fertigstellung.
  • Fünftens. Legen Sie der Bauträgerbank die Freistellungserklärung vor und klären Sie, ob sie freistellt oder den Rückzahlungsvorbehalt geltend macht.
  • Sechstens. Organisieren Sie sich mit den übrigen Erwerbern. Die gemeinsame Beauftragung der Restfertigstellung ist der größte Hebel, den Sie in dieser Lage haben.
  • Siebtens. Melden Sie ungesicherte Ansprüche zur Insolvenztabelle an und fordern Sie den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf.
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Häufige Fragen

Verliere ich mein Geld, wenn der Bauträger insolvent wird?

Nicht zwingend. Ist zu Ihren Gunsten eine Auflassungsvormerkung eingetragen, ist Ihr Anspruch auf Übereignung nach § 106 InsO insolvenzfest, und der Insolvenzverwalter kann insoweit nicht ablehnen. Ungesichert sind dagegen der Anspruch auf Fertigstellung sowie Rückzahlungs- und Kostenerstattungsansprüche.

Muss der Insolvenzverwalter weiterbauen?

Nein. Für den werkvertraglichen Teil des Bauträgervertrags steht ihm das Wahlrecht nach § 103 InsO zu. Lehnt er die Erfüllung ab, wird aus Ihrem Fertigstellungsanspruch ein Schadensersatzanspruch nach § 103 Abs. 2 Satz 1 InsO, der als einfache Insolvenzforderung zur Tabelle anzumelden ist.

Soll ich vom Vertrag zurücktreten?

In aller Regel nicht. Mit dem Rücktritt geben Sie die durch die Vormerkung gesicherte Position auf, und der Rückzahlungsanspruch ist nicht insolvenzfest, sondern eine gewöhnliche Insolvenzforderung. Sinnvoll ist der Rücktritt nur in Sonderfällen, etwa wenn kaum gezahlt wurde oder die Vormerkung wirtschaftlich wertlos ist.

Was nützt mir die Vormerkung, wenn die Bank vorrangige Grundschulden hat?

Deshalb ist die Freistellungserklärung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MaBV so wichtig. Darin sagt die Bank die Freigabe ihrer Sicherheiten zu, wenn die geschuldete Vertragssumme gezahlt ist. Sie kann sich allerdings für den Fall der Nichtvollendung vorbehalten, stattdessen die geleisteten Zahlungen bis zum anteiligen Wert zurückzuzahlen.

Wie geht es mit dem Bau weiter?

In aller Regel müssen die Erwerber die Fertigstellung selbst organisieren und finanzieren. Wirtschaftlich sinnvoll ist die gemeinsame Beauftragung durch alle Erwerber einer Anlage, verbunden mit einer sachverständigen Feststellung des Bautenstands als Grundlage der Ausschreibung.

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