Schlagen Eltern eine Erbschaft aus, rücken ihre Kinder als nächste in der Erbfolge nach und müssen selbst ausschlagen, minderjährige Kinder vertreten durch die Eltern. Eine familiengerichtliche Genehmigung ist dafür im wichtigsten Fall entbehrlich: Ist das Kind nur deshalb Erbe geworden, weil der vertretende Elternteil selbst ausgeschlagen hat, können die Eltern nach § 1643 Abs. 3 BGB ohne Gericht auch für das Kind ausschlagen. Der Bundesgerichtshof hat das 2024 sogar für die gezielt lenkende Ausschlagung bestätigt. Für jedes Kind läuft dabei eine eigene Sechswochenfrist, und je Ausschlagendem fällt eine eigene Gebühr an. Wer die Kaskade nicht zu Ende denkt, hinterlässt den überschuldeten Nachlass am Ende dem eigenen Enkel.
Einleitung
Die Ausschlagung ist keine Einzelentscheidung, sondern der Anstoß einer Kettenreaktion. Die ausgeschlagene Erbschaft gilt für den Ausschlagenden als nie angefallen, und an seine Stelle tritt, wer geerbt hätte, wenn er beim Erbfall nicht gelebt hätte (§ 1953 BGB). Bei der gesetzlichen Erbfolge sind das die eigenen Abkömmlinge: Wer den überschuldeten Nachlass des Vaters ausschlägt, macht damit die eigenen Kinder zu Erben, danach die Enkel, danach die weiteren Ordnungen. Die Grundregeln der Ausschlagung selbst, von Frist und Form bis zu den taktischen Fällen, stehen im Beitrag zum Thema Erbe ausschlagen. Dieser Beitrag behandelt das Glied der Kette, das die meisten Fragen auslöst: die Minderjährigen.
Die Nachrück-Kaskade
Wer ausschlägt, gibt weiter. Auch an die eigenen Kinder.
Das Nachrücken geschieht automatisch und rückwirkend auf den Erbfall, niemand muss die Kinder benennen oder informieren. Für jedes nachrückende Kind beginnt eine eigene Ausschlagungsfrist von sechs Wochen, und zwar erst ab dem Zeitpunkt, in dem der gesetzliche Vertreter vom Anfall an das Kind und vom Berufungsgrund Kenntnis erlangt, praktisch also regelmäßig mit der eigenen wirksamen Ausschlagung der Eltern. Die Kaskade endet erst, wenn alle Berufenen ausgeschlagen haben oder ein Berufener annimmt, im Extremfall beim Staat als Zwangserben, der nicht ausschlagen kann.
Für die Familie folgt daraus die planerische Grundregel: Vor der ersten Ausschlagung wird der gesamte Stammbaum durchgezählt. Eltern, Kinder, Enkel, danach die Geschwisterlinien mit deren Kindern. Wer nur für sich ausschlägt und die Kette vergisst, produziert genau die Fälle, die wir regelmäßig reparieren müssen, vom Studenten, der von einem Gericht am anderen Ende der Republik Post über die Erbschaft des nie gekannten Großonkels erhält, bis zum Säugling, der formal Erbe eines überschuldeten Nachlasses ist, weil niemand für ihn erklärt hat.
Das Nachrücken geschieht automatisch und rückwirkend auf den Erbfall, niemand muss die Kinder benennen oder informieren.
Die Genehmigungsfrage
Der Regelfall braucht das Familiengericht nicht. Die Ausnahmen schon.
Grundsätzlich bedarf die Ausschlagung einer Erbschaft für ein minderjähriges Kind der Genehmigung des Familiengerichts (§ 1643 Abs. 1 in Verbindung mit § 1851 Nr. 1 BGB). Das Gesetz nimmt aber genau die Konstellation aus, die praktisch am häufigsten ist: Die Genehmigung ist entbehrlich, wenn das Kind erst dadurch berufen wurde, dass der vertretende Elternteil selbst ausgeschlagen hat, es sei denn, der Elternteil war neben dem Kind berufen (§ 1643 Abs. 3 Satz 1 BGB). Schlägt also der Vater die Erbschaft des Großvaters aus und rückt das Kind nach, können die Eltern im selben Zug auch für das Kind ausschlagen, ohne Gericht, ohne Verfahren, ohne Wartezeit. Der Bundesgerichtshof hat diese Ausnahme 2024 ausdrücklich auch für die sogenannte lenkende Ausschlagung bestätigt, bei der Eltern gezielt ausschlagen, um die Erbfolge umzuleiten, selbst wenn sie davon wirtschaftlich profitieren (BGH, Beschluss vom 04.09.2024, IV ZB 37/23).
Genehmigungspflichtig bleiben damit vor allem zwei Fälle. Erstens die unmittelbare Berufung des Kindes, typischerweise weil es im Testament selbst als Erbe eingesetzt ist oder ohne Zwischenschritt über einen vorverstorbenen Elternteil erbt. Zweitens das Nachrücken über die Ausschlagung anderer Personen als des vertretenden Elternteils, etwa wenn Onkel und Tante ausschlagen und das Kind aus deren Linie berufen wird. Im Genehmigungsverfahren prüft das Familiengericht von Amts wegen, ob die Ausschlagung dem Kindeswohl entspricht, praktisch also, ob der Nachlass tatsächlich überschuldet oder wertlos ist. Dafür gehören die Belege, von der Gläubigeraufstellung bis zu Kontoauszügen, von Beginn an in den Antrag, denn jede Nachfrage kostet Wochen. Wichtig für die Frist: Wird die Ausschlagung rechtzeitig binnen der sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht erklärt und die Genehmigung unverzüglich beantragt und nachgereicht, ist die Frist gewahrt, auch wenn das Familiengericht länger braucht.
Frist, Form und Kosten
Ein Termin für die ganze Familie. Und eine Gebühr je Kopf.
Formal gilt für das Kind dasselbe wie für die Eltern: Die Ausschlagung wird zur Niederschrift des Nachlassgerichts erklärt oder in öffentlich beglaubigter Form eingereicht, also über den Notar. Beide sorgeberechtigten Elternteile müssen für das Kind gemeinsam erklären, der allein Sorgeberechtigte allein. Praktisch bewährt hat sich der Familientermin beim Notar: Eltern und alle nachrückenden Kinder schlagen in einer einzigen Urkunde aus, die Kaskade wird in einem Zug abgearbeitet, und für später nachrückende Enkel oder Geschwisterlinien wird die Information gleich mitorganisiert. Kostenseitig fällt die Gerichtsgebühr je Ausschlagendem an, bei überschuldetem Nachlass die Mindestgebühr von 30 Euro pro Person, hinzu kommen beim notariellen Weg die Beglaubigungskosten. Eine vierköpfige Familie erledigt den überschuldeten Nachlass damit typischerweise für einen niedrigen dreistelligen Gesamtbetrag.
| Konstellation | Familiengerichtliche Genehmigung |
|---|---|
| Kind rückt nach, weil der vertretende Elternteil selbst ausgeschlagen hat | Nicht erforderlich (§ 1643 Abs. 3 Satz 1 BGB) |
| Elternteil war neben dem Kind berufen und schlägt für beide aus | Erforderlich |
| Kind ist unmittelbar im Testament als Erbe eingesetzt | Erforderlich |
| Kind rückt über die Ausschlagung dritter Personen nach | Erforderlich |
| Gezielt lenkende Ausschlagung zugunsten der gesetzlichen Erbfolge | Nicht erforderlich, auch bei Vorteil der Eltern (BGH IV ZB 37/23) |
Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.
Was Sie konkret tun sollten
Die Checkliste für die Familienausschlagung.
- Erstens. Zählen Sie vor der ersten Erklärung die vollständige Nachrück-Kaskade durch, einschließlich Enkeln und Geschwisterlinien, und informieren Sie die Betroffenen, damit deren Fristen nicht unbemerkt anlaufen.
- Zweitens. Schlagen Sie gebündelt aus, idealerweise Eltern und Kinder in einem Termin und einer Urkunde. Wir bereiten diese Termine mit vollständiger Kaskadenliste vor, damit kein Berufener vergessen wird.
- Drittens. Prüfen Sie vor dem Termin, ob Ihre Konstellation genehmigungsfrei ist. Beim Nachrücken nach eigener Ausschlagung ja, bei testamentarischer Einsetzung des Kindes nein, und im Zweifel klären wir das vorab mit dem Nachlassgericht.
- Viertens. Legen Sie im Genehmigungsfall die Überschuldungsbelege vollständig mit dem Antrag vor und erklären Sie die Ausschlagung trotzdem fristwahrend sofort, mit dem Hinweis auf das laufende Genehmigungsverfahren.
- Fünftens. Denken Sie an ungeborene und künftig nachrückende Kinder: Auch für das bereits gezeugte Kind kann und muss nach der Geburt erklärt werden, und bei Auslandsbezug verlängert sich die Frist auf sechs Monate.
Häufige Fragen
Müssen meine Kinder auch ausschlagen, wenn ich ausschlage?
Ja, bei gesetzlicher Erbfolge rücken Ihre Kinder automatisch nach und werden selbst Erben. Für minderjährige Kinder erklären die sorgeberechtigten Eltern die Ausschlagung, sinnvollerweise im selben Termin wie die eigene.
Braucht man für die Ausschlagung des Kindes das Familiengericht?
Im häufigsten Fall nicht: Rückt das Kind nur nach, weil der vertretende Elternteil selbst ausgeschlagen hat, ist die Genehmigung nach § 1643 Abs. 3 BGB entbehrlich. Erforderlich bleibt sie insbesondere, wenn das Kind direkt im Testament eingesetzt ist oder über die Ausschlagung Dritter beruft wird.
Welche Frist gilt für das Kind?
Eine eigene Frist von sechs Wochen, die erst mit der Kenntnis der Eltern vom Anfall an das Kind beginnt, regelmäßig also mit der eigenen Ausschlagung. Bei genehmigungsbedürftigen Fällen wird die Frist durch die rechtzeitige Erklärung gewahrt, die Genehmigung kann nachgereicht werden.
Was kostet die Ausschlagung für die Kinder?
Je Ausschlagendem fällt die Gerichtsgebühr an, bei überschuldetem Nachlass 30 Euro pro Person, dazu gegebenenfalls Notarkosten für die Beglaubigung. Eine ganze Familie erledigt die Kaskade damit meist für einen niedrigen dreistelligen Betrag.
Weiterführende Beiträge
- Erbe ausschlagen: Frist, Form und die taktischen Fälle der Ausschlagung im Überblick.
- Erbausschlagung anfechten: der Rettungsweg, wenn Fristen versäumt oder Entscheidungen bereut werden.
- Schulden geerbt: die Alternativen zur Ausschlagung, wenn der Nachlass nicht eindeutig überschuldet ist.
- Erbschein und Nachlassgericht: Zuständigkeiten und alle Fristen des Erbrechts.
- Anwaltskosten im Erbrecht: was die Begleitung der Familienausschlagung kostet.


