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Ratgeber

Vermögen & Erbe

Erbschaftssteuer-Freibeträge.

Die vollständige Tabelle der persönlichen Freibeträge, die Steuerklassen und Sätze und die Zusatzfreibeträge, die in fast jeder Rechnung vergessen werden.

8 Min. LesezeitStand: Mai 2026familum · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Die persönlichen Freibeträge der Erbschaft- und Schenkungsteuer betragen 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro je Kind und je Elternteil, 200.000 Euro je Enkel und 20.000 Euro für Geschwister, Nichten, Neffen, unverheiratete Partner und alle Übrigen. Besteuert wird nur der Erwerb oberhalb des Freibetrags, mit Sätzen von 7 bis 30 Prozent in Steuerklasse I und bis zu 50 Prozent in Klasse III. Hinzu kommen die regelmäßig übersehenen Posten: der besondere Versorgungsfreibetrag für Ehegatten von 256.000 Euro und für Kinder bis zu 52.000 Euro, die sachlichen Freibeträge für Hausrat und bewegliche Gegenstände und der Neustart aller Freibeträge alle zehn Jahre bei Schenkungen. Wer nur die Grundtabelle rechnet, rechnet fast immer zu viel Steuer aus.

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Einleitung

Die Freibetragstabelle ist der meistgesuchte Baustein des Erbschaftsteuerrechts und zugleich der am häufigsten unvollständig zitierte. Dieser Beitrag liefert sie vollständig und kompakt, mit den Steuerklassen und Sätzen, den Zusatz- und Sachfreibeträgen und den Weichen zu den Vertiefungen: der Immobilien- und Familienheimebene, der Gestaltungsebene mit dem Zehnjahresintervall und der Patchwork-Sonderfrage der Stiefkinder. Er ist bewusst kurz gehalten, denn die Tabelle braucht keine Prosa, sondern Präzision, und die eigentlichen Entscheidungen fallen in den verlinkten Beiträgen des Erbrechts.

Kapitel02 / 07

Die persönlichen Freibeträge

Wer wie viel steuerfrei erbt oder geschenkt bekommt.

ErwerberFreibetragSteuerklasse
Ehegatte, eingetragener Lebenspartner500.000 €I
Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder400.000 €I
Enkel (bei lebenden Eltern)200.000 €I
Urenkel; Eltern und Großeltern beim Erwerb von Todes wegen100.000 €I
Eltern und Großeltern bei Schenkungen; Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten20.000 €II
Alle übrigen Erwerber, auch nichteheliche Lebensgefährten20.000 €III

Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.

Drei Lesehinweise machen die Tabelle erst brauchbar. Erstens gilt der Freibetrag je Verhältnis, nicht je Person: Zwei Eltern können jedem Kind zusammen 800.000 Euro zuwenden, vier Großeltern jedem Enkel 800.000 Euro. Zweitens erneuert sich jeder Freibetrag bei Schenkungen alle zehn Jahre vollständig, das strategische Fundament der gesamten Übertragungsplanung, deren Instrumente der Beitrag zum Thema Erbschaftssteuer umgehen ordnet. Drittens die Patchwork-Pointe: Stiefkinder haben die vollen 400.000 Euro der Steuerklasse I, aber nur bei bestehender Ehe mit dem leiblichen Elternteil, während der unverheiratete Partner selbst mit 20.000 Euro in Klasse III steht, die teuerste Lücke des Familiensteuerrechts, durchgerechnet im Beitrag zum Erbrecht der Patchworkfamilie.

Kapitel03 / 07

Steuerklassen und Steuersätze

Was oberhalb des Freibetrags fällig wird.

Besteuert wird nur der steuerpflichtige Erwerb nach Abzug aller Freibeträge, progressiv nach Wertstufen. In Steuerklasse I steigen die Sätze von 7 Prozent bis 75.000 Euro über 11, 15 und 19 Prozent bis 26 Millionen Euro auf maximal 30 Prozent. In Steuerklasse II reichen sie von 15 bis 43 Prozent, in Klasse III von 30 bis 50 Prozent. Ein Härteausgleich glättet die Stufensprünge. Zwei Rechenbeispiele zur Einordnung: Das Kind, das 500.000 Euro erbt, versteuert nach Freibetrag 100.000 Euro mit 11 Prozent, zahlt also 11.000 Euro. Der Neffe, der dasselbe erbt, versteuert 480.000 Euro mit 25 Prozent in Klasse II, zahlt also 120.000 Euro. Die Verwandtschaftsklasse entscheidet damit regelmäßig über mehr Geld als jede Bewertungsfrage, und genau hier setzen Gestaltungen von der Adoption bis zur Kettenschenkung an.

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Die vergessenen Freibeträge

Versorgung, Hausrat, bewegliche Sachen. Und die Immobilienbefreiungen daneben.

Neben den persönlichen Freibeträgen stehen Posten, die in Laienrechnungen fast immer fehlen. Der besondere Versorgungsfreibetrag gewährt dem überlebenden Ehegatten zusätzliche 256.000 Euro und Kindern altersgestaffelt bis zu 52.000 Euro bis zum vollendeten fünften Lebensjahr, abschmelzend auf 10.300 Euro bis zum vollendeten siebenundzwanzigsten, jeweils gekürzt um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge wie Witwen- und Waisenrenten. Sachlich steuerfrei bleiben in Steuerklasse I Hausrat bis 41.000 Euro und andere bewegliche Gegenstände bis 12.000 Euro, in den Klassen II und III zusammen 12.000 Euro. Und daneben stehen die großen sachlichen Befreiungen der Immobilienebene, allen voran das steuerfreie Familienheim mit seinen Fallstricken und der Bewertungsabschlag für vermietete Wohnimmobilien, deren Regeln und Gegenwehr gegen überhöhte Finanzamtsbewertungen der Beitrag zur Erbschaftssteuer bei Immobilien behandelt.

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Was Sie konkret tun sollten

Von der Tabelle zur eigenen Rechnung.

  • Erstens. Stellen Sie die Erwerber-Landkarte auf: Wer soll was erhalten, in welchem Verwandtschaftsverhältnis, mit welchem Freibetrag und welcher Klasse. Diese eine Übersicht zeigt sofort, wo Steuer entsteht und wo nicht.
  • Zweitens. Rechnen Sie vollständig, mit Versorgungs- und Sachfreibeträgen, Kürzungen und Härteausgleich. Wir erstellen diese Rechnung als Standardbaustein jeder Nachlass- und Gestaltungsberatung.
  • Drittens. Prüfen Sie bei Steuerentstehung zuerst die sachlichen Befreiungen der Immobilienebene und dann die Gestaltungsinstrumente, vom Zehnjahrestakt der Schenkungen bis zur Ehegattenebene, bevor Sie Steuer als gegeben hinnehmen.
  • Viertens. Halten Sie die Verfahrensseite ein, Anzeigepflicht binnen drei Monaten und Erklärungsfristen, und holen Sie sich bei relevanten Beträgen Begleitung. Die Kostenseite ordnet der Beitrag zu den Anwaltskosten im Erbrecht ein, das Verfahren nach dem Erbfall der Beitrag zum Erbschein und Nachlassgericht.
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Häufige Fragen

Wie hoch ist der Erbschaftssteuer-Freibetrag für Kinder?

400.000 Euro je Kind und je Elternteil, bei Schenkungen alle zehn Jahre neu. Zwei Eltern können einem Kind also 800.000 Euro pro Jahrzehnt steuerfrei übertragen. Zusätzlich gilt beim Erbfall der altersgestaffelte Versorgungsfreibetrag bis zu 52.000 Euro.

Wie hoch ist der Freibetrag für Ehepartner?

500.000 Euro, zuzüglich des besonderen Versorgungsfreibetrags von 256.000 Euro, der um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge gekürzt wird. Daneben bleibt das selbstgenutzte Familienheim unter weiteren Voraussetzungen ganz steuerfrei.

Was bekommen Enkel steuerfrei?

200.000 Euro je Enkel und je Großelternteil, solange der dazwischenstehende Elternteil lebt. Ist er verstorben, tritt der Enkel an dessen Stelle und erhält 400.000 Euro.

Welcher Freibetrag gilt für Geschwister und Nichten?

Nur 20.000 Euro, und die Erwerbe werden in Steuerklasse II mit 15 bis 43 Prozent besteuert. Die familiäre Nähe ändert daran nichts, weshalb Übertragungen an Geschwister und Nichten zu den gestaltungsbedürftigsten Konstellationen gehören.

Erben unverheiratete Partner steuerfrei?

Nur bis 20.000 Euro, darüber fallen 30 bis 50 Prozent in Steuerklasse III an. Abhilfe schaffen nur Heirat, lebzeitige gestaffelte Schenkungen oder strukturelle Gestaltungen, nicht das Testament allein.

Gelten die Freibeträge bei Schenkung und Erbschaft getrennt?

Nein, Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Nach Ablauf von zehn Jahren steht der Freibetrag aber vollständig neu zur Verfügung, was gestaffelte Schenkungen zum wichtigsten Steuersparinstrument macht.

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