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Ratgeber

Medizin

Geburtsschaden.

Warum das Schmerzensgeld bei einem Geburtsschaden regelmäßig die kleinere Position ist, welche lebenslangen materiellen Ansprüche daneben bestehen und weshalb ein schneller Abfindungsvergleich der Haftpflichtversicherung eine Familie über Jahrzehnte ruinieren kann.

14 Min. LesezeitStand: Mai 2026familum · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Bei einem Geburtsschaden bestehen zwei getrennte Anspruchsblöcke. Das Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB erreicht bei schwersten Dauerschäden Größenordnungen von mehreren hunderttausend Euro, teils zusätzlich als lebenslange Schmerzensgeldrente. Daneben und wirtschaftlich weit gewichtiger steht der materielle Schaden: Mehrbedarfs- und Erwerbsschadensrente nach § 843 BGB, Pflegekosten, behindertengerechter Umbau, Therapien, Erwerbsschaden der Eltern. Über ein Leben gerechnet erreicht dieser Block regelmäßig siebenstellige Beträge. Und weil er sich heute noch nicht abschließend beziffern lässt, gehört in jedes Verfahren ein Feststellungsantrag für die künftigen Schäden.

Kapitel01 / 09

Einleitung

Kaum ein Mandat verlangt so viel Zurückhaltung im Ton und so viel Härte in der Sache. Eltern, deren Kind unter der Geburt einen Sauerstoffmangel erlitten hat, tragen eine Belastung, die mit Geld nicht behoben wird. Zugleich entscheidet die juristische Aufarbeitung darüber, ob dieses Kind mit fünfundzwanzig eine Assistenz haben wird, ob die Familie das Haus umbauen kann und ob ein Elternteil im Beruf bleiben darf.

Die Fallgruppen sind medizinisch begrenzt und wiederholen sich. Ein pathologisches Kardiotokogramm wird nicht oder zu spät als solches erkannt. Die Entscheidung zur Notsectio fällt, aber die Zeit bis zur Entwicklung des Kindes ist zu lang. Eine Schulterdystokie wird ohne dokumentiertes Vorgehen gelöst und hinterlässt eine Plexuslähmung. Ein Geburtsstillstand wird ausgesessen. Eine Risikokonstellation wie ein makrosomes Kind wird nicht zum Anlass genommen, über den Kaiserschnitt als Alternative aufzuklären.

Was diese Fälle juristisch verbindet, ist ihre außergewöhnlich gute Beweislage. Geburtshilfe ist die am dichtesten dokumentierte Disziplin der Medizin. CTG-Streifen, Partogramm, pH-Werte aus der Nabelschnurarterie, Apgar-Werte, dokumentierte Entschluss-Entwicklungs-Zeiten. Das sind objektive, zeitgestempelte Daten, die sich im Nachhinein kaum wegdiskutieren lassen. Wo sie fehlen, wirkt das Fehlen selbst zulasten der Behandlerseite. Für einen Anwalt für Medizinrecht ist die Auswertung dieser Zeitachse deshalb der erste und wichtigste Arbeitsschritt.

Dieser Beitrag erklärt, welche Ansprüche dem Kind und welche der Mutter zustehen, wie sich der materielle Schaden über ein Leben zusammensetzt, warum der Feststellungsantrag unverzichtbar ist, welche Verjährungsbesonderheiten bei Kindern gelten, wie sich ein solches Verfahren finanzieren lässt und woran man ein zu niedriges Abfindungsangebot erkennt. Er richtet sich an Eltern und Betreuer eines geschädigten Kindes sowie an Mütter, die unter der Geburt selbst zu Schaden gekommen sind.

Kapitel02 / 09

Zwei Geschädigte, zwei Anspruchsinhaber.

Das Kind und die Mutter haben eigene Ansprüche, die getrennt zu führen sind.

Der wichtigste Strukturhinweis vorweg: Bei einer fehlerhaften Geburtsleitung gibt es regelmäßig zwei Anspruchsinhaber. Das Kind, vertreten durch seine Eltern, hat eigene Ansprüche wegen der bei ihm eingetretenen Gesundheitsschäden. Die Mutter hat eigene Ansprüche wegen der bei ihr eingetretenen Schäden, etwa wegen einer schweren Dammverletzung, einer Uterusruptur, einer Sterilität oder einer psychischen Erkrankung infolge des Geburtsverlaufs.

Diese Trennung wird in der Praxis unterschätzt, obwohl sie über erhebliche Beträge entscheidet. Eine Mutter, die nach einem traumatischen Geburtsverlauf eine behandlungsbedürftige posttraumatische Belastungsstörung entwickelt und deshalb ihren Beruf nicht mehr ausüben kann, hat einen eigenen Erwerbsschaden. Er geht nicht in den Ansprüchen des Kindes auf und ist gesondert geltend zu machen.

Hinzu kommt eine dritte Ebene, die viele Familien übersehen. Wenn ein Elternteil die Erwerbstätigkeit aufgeben oder reduzieren muss, um das Kind zu pflegen, ist das im Ausgangspunkt ein Schaden des Kindes, nämlich Teil seines Mehrbedarfs, und kein eigener Anspruch des Elternteils. Wie diese Position aufgebaut wird, entscheidet über einen erheblichen Teil der Gesamtsumme, und sie wird in Erstangeboten der Versicherer praktisch nie sachgerecht abgebildet.

Der wichtigste Strukturhinweis vorweg: Bei einer fehlerhaften Geburtsleitung gibt es regelmäßig zwei Anspruchsinhaber.

Kapitel03 / 09

Die Beweismittel. Warum Geburtsschadensfälle vergleichsweise gut zu führen sind.

Zeitgestempelte Daten schlagen Erinnerung, und fehlende Dokumentation schlägt zurück.

Die geburtshilfliche Dokumentation ist der eigentliche Grund, warum diese Fälle anders laufen als andere Arzthaftungsverfahren. Der CTG-Streifen zeigt minutengenau, wann Dezelerationen auftraten und wie lange sie unbeantwortet blieben. Das Partogramm zeigt den Geburtsfortschritt. Die Blutgasanalyse aus der Nabelschnurarterie und die Apgar-Werte dokumentieren den Zustand des Kindes unmittelbar nach der Geburt. Und die Entschluss-Entwicklungs-Zeit zeigt, wie lange es vom Entschluss zur Notsectio bis zur Entwicklung des Kindes gedauert hat.

Wo diese Unterlagen vorliegen, lässt sich der Verlauf rekonstruieren. Wo sie fehlen, greift § 630h Abs. 3 BGB: Eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme, die nicht dokumentiert ist, gilt als nicht getroffen. Ein verschwundener CTG-Streifen ist deshalb kein Beweisproblem der Familie, sondern eines der Klinik. Und wo die Missachtung eines eindeutig pathologischen Befunds feststeht, kommt ein grober Behandlungsfehler mit Beweislastumkehr für die Kausalität in Betracht, den zentralen Hebel des Arzthaftungsrechts. Die Systematik dieser Beweisfiguren erläutern wir im Beitrag zum groben Behandlungsfehler und zur Beweislastumkehr, die geburtshilflichen Einzelheiten in unseren Beiträgen zur verzögerten Notsectio und CTG-Fehlinterpretation sowie zur Schulterdystokie.

Der erste praktische Schritt ist deshalb immer derselbe. Vollständige Herausgabe der Geburtsdokumentation einschließlich der Original-CTG-Aufzeichnung, des Partogramms, des Anästhesieprotokolls, der Pflegedokumentation und der kinderärztlichen Erstversorgungsunterlagen. Diese Anforderung übernehmen wir und prüfen die Vollständigkeit anhand der Zeitachse, was Laien kaum möglich ist. Wie dieser Anspruch durchgesetzt wird, steht im Beitrag dazu, wie Sie die Patientenakte anfordern.

Kapitel04 / 09

Der materielle Schaden. Die Position, die alles andere überragt.

Über ein Leben gerechnet ist das Schmerzensgeld der kleinere Teil.

Öffentlich diskutiert werden Schmerzensgeldsummen, weil sie sich in eine Überschrift setzen lassen. Wirtschaftlich entscheidend ist der materielle Schaden, und er besteht aus mehreren Bausteinen, die jeweils lebenslang laufen.

Der Mehrbedarf nach § 843 Abs. 1 BGB umfasst alle dauerhaft wiederkehrenden Aufwendungen, die die behinderungsbedingten Nachteile ausgleichen. Pflege- und Betreuungsleistungen, auch wenn sie von den Eltern erbracht werden, Therapien über das von der Krankenkasse Getragene hinaus, Hilfsmittel, behindertengerechter Umbau der Wohnung und des Fahrzeugs, erhöhter Bedarf an Kleidung und Verbrauchsmaterial, später Assistenzleistungen und gegebenenfalls eine Heimunterbringung. Diese Position wird als Rente geschuldet, kann aber bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 843 Abs. 3 BGB als Kapitalabfindung verlangt werden.

Der Erwerbsschaden des Kindes ist die zweite große Position. Ein Kind, das nie erwerbsfähig sein wird, verliert ein volles Erwerbsleben. Berechnet wird das anhand eines hypothetischen Erwerbsverlaufs, wobei die Gerichte auf Bildungsstand und Berufe der Eltern und auf statistische Durchschnittswerte zurückgreifen. Diese Position beginnt wirtschaftlich erst mit dem Ende der Ausbildungszeit, ist aber schon heute dem Grunde nach festzustellen.

Hinzu kommen der Haushaltsführungsschaden, die Kosten vermehrter Fahrten, Kosten der Betreuung und der rechtlichen Vertretung sowie der Erwerbsschaden pflegender Eltern als Teil des kindlichen Mehrbedarfs. Nach unserer Erfahrung erreicht die Summe dieser Positionen bei schwersten Geburtsschäden über die Lebenszeit regelmäßig siebenstellige Größenordnungen und übersteigt das Schmerzensgeld um ein Vielfaches. Wie das Schmerzensgeld selbst bemessen wird, erklären wir im Beitrag zum Schmerzensgeld bei Behandlungsfehlern.

Ein Hinweis, der Familien häufig überrascht: Soweit Sozialleistungsträger, insbesondere Kranken- und Pflegekasse, Leistungen erbringen, gehen die entsprechenden Ansprüche nach § 116 SGB X kraft Gesetzes auf sie über. Die Familie kann also nicht doppelt liquidieren. Genau deshalb kommt es darauf an, den Teil des Bedarfs sauber herauszuarbeiten, den die Sozialleistungen gerade nicht decken. Das ist regelmäßig der größere Teil.

Kapitel05 / 09

Der Feststellungsantrag. Der wichtigste Satz jeder Klageschrift.

Was heute nicht bezifferbar ist, muss heute dem Grunde nach gesichert werden.

Bei einem Neugeborenen lässt sich der Schaden nicht abschließend beziffern. Niemand weiß heute, welchen Assistenzbedarf ein Kind mit dreißig haben wird, welche Operationen nötig werden und wie sich die Pflegesituation entwickelt. Deshalb gehört in jedes Verfahren ein Antrag auf Feststellung, dass die Gegenseite verpflichtet ist, sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Der Nutzen ist doppelt. Zum einen sichert das rechtskräftige Feststellungsurteil den Anspruch dem Grunde nach, sodass über die Haftung nicht erneut gestritten wird, wenn in fünfzehn Jahren neue Bedarfe entstehen. Zum anderen unterliegt der rechtskräftig festgestellte Anspruch der dreißigjährigen Verjährung nach § 197 BGB, was dem Kind eine belastbare Rechtsposition weit in sein Erwachsenenleben hinein verschafft.

Praktisch bedeutet das: Ein Vergleich oder ein Urteil ohne Feststellungsausspruch ist bei einem schwer geschädigten Kind fast immer ein schlechtes Ergebnis, unabhängig von der genannten Summe. Wir schließen deshalb keinen Vergleich, der die künftigen Schäden nicht abbildet, und weisen darauf vor jeder Vergleichsverhandlung ausdrücklich hin.

Kapitel06 / 09

Verjährung, Finanzierung und Abfindungsangebote.

Drei Fragen, an denen Familien Ansprüche verlieren, ohne es zu merken.

Zur Verjährung. Auch bei Kindern gilt die regelmäßige Frist von drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem Kenntnis von Fehler und Schädiger bestand. Maßgeblich ist dabei die Kenntnis der gesetzlichen Vertreter, also der Eltern. Das Kind ist damit vom Verhalten seiner Eltern abhängig. Als Auffangnetz greift die Höchstfrist des § 199 Abs. 2 BGB: Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit verjähren unabhängig von jeder Kenntnis erst dreißig Jahre nach dem schädigenden Ereignis. Ein Geburtsschaden ist also selbst dann noch verfolgbar, wenn Jahre vergangen sind, was gerade bei Schäden gilt, die sich erst mit der Entwicklung des Kindes zeigen. Verlassen sollte sich darauf niemand, weil die Beweislage mit den Jahren nicht besser wird. Die Einzelheiten stehen im Beitrag zur Verjährung bei Behandlungsfehlern.

Zur Finanzierung. Geburtsschadensverfahren haben Streitwerte, die kaum eine Familie vorfinanzieren kann. Deshalb ist hier der wichtigste Anwendungsfall der Prozesskostenhilfe im gesamten Medizinrecht. Sie trägt Gerichtskosten und eigene Anwaltskosten bei entsprechenden wirtschaftlichen Verhältnissen und hinreichender Erfolgsaussicht. Daneben steht die Rechtsschutzversicherung, deren Deckung wir vor jedem kostenauslösenden Schritt klären. Die vollständige Kostensystematik haben wir zu den Anwaltskosten im Medizinrecht dargestellt.

Zu den Abfindungsangeboten. Haftpflichtversicherer bieten in Geburtsschadensfällen früh und gern eine Gesamtabfindung an, oft verbunden mit dem Argument, die Familie brauche jetzt Sicherheit. Eine Abfindungsvereinbarung schneidet aber alle künftigen Ansprüche ab, auch die, die heute niemand kennt. Wer mit acht Jahren abgefunden wird und mit dreiundzwanzig einen Assistenzbedarf entwickelt, steht ohne Anspruch da. Wir raten deshalb zu Abfindungsvergleichen nur, wenn der künftige Bedarf medizinisch prognostizierbar ist, versicherungsmathematisch kapitalisiert wurde und der Betrag diese Kapitalisierung tatsächlich abbildet. In allen anderen Fällen ist die Rentenlösung mit Feststellungsurteil die sicherere Konstruktion.

AnspruchspositionRechtsgrundlageWirtschaftliches Gewicht
Schmerzensgeld des Kindes§ 253 Abs. 2 BGBBei schwersten Dauerschäden mehrere hunderttausend Euro, teils zusätzlich als Rente
Mehrbedarf des Kindes§ 843 Abs. 1 BGBLebenslange Rente, über die Lebenszeit meist die größte Einzelposition
Erwerbsschaden des Kindes§ 842, § 843 Abs. 1 BGBEin volles hypothetisches Erwerbsleben, siebenstellig kapitalisiert
Erwerbsschaden pflegender ElternTeil des kindlichen MehrbedarfsErheblich, wird in Erstangeboten fast nie abgebildet
Eigene Ansprüche der Mutter§§ 253, 842, 843 BGBEigenständig, von den Ansprüchen des Kindes getrennt zu führen
Künftige, heute unbekannte SchädenFeststellungsantrag, § 256 ZPOSichert den Anspruch dem Grunde nach für dreißig Jahre

Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.

Kapitel07 / 09

Was Sie konkret tun sollten

Die richtige Reihenfolge, auch wenn die Geburt Jahre zurückliegt.

  • Erstens. Fordern Sie die vollständige Geburtsdokumentation an, ausdrücklich einschließlich der Original-CTG-Aufzeichnung, des Partogramms, der Blutgasanalyse, des Anästhesieprotokolls, der Pflegedokumentation und der Unterlagen der kinderärztlichen Erstversorgung. Eine Zusammenfassung genügt nicht. Wir übernehmen die Anforderung und prüfen die Vollständigkeit anhand der Zeitachse.
  • Zweitens. Sichern Sie parallel die Entwicklungsdokumentation des Kindes. Befunde, Therapieberichte, Pflegegradbescheide, Schwerbehindertenausweis, Frühförderberichte. Sie belegen später den Umfang des Mehrbedarfs.
  • Drittens. Führen Sie ab sofort ein Pflege- und Kostentagebuch. Wie viele Stunden Pflege täglich, welche Fahrten, welche Zuzahlungen, welche Anschaffungen. Diese Aufzeichnung ist die Grundlage der Mehrbedarfsrente und lässt sich rückwirkend nicht herstellen.
  • Viertens. Prüfen Sie die Finanzierung, bevor Sie einen Schritt gehen, der Kosten auslöst. Prozesskostenhilfe und Rechtsschutzversicherung sind in diesen Verfahren die Regel, nicht die Ausnahme. Die Deckungsanfrage und den Prozesskostenhilfeantrag übernehmen wir.
  • Fünftens. Unterschreiben Sie keine Abfindungserklärung, bevor der künftige Bedarf medizinisch prognostiziert und versicherungsmathematisch kapitalisiert wurde. Ein Betrag, der heute groß wirkt, kann in fünfzehn Jahren aufgebraucht sein.
  • Sechstens. Bestehen Sie in jedem Vergleich und in jeder Klage auf der Feststellung der Ersatzpflicht für alle künftigen Schäden. Ohne diesen Ausspruch ist auch ein hoher Betrag ein schlechtes Ergebnis.
  • Siebtens. Denken Sie an die eigenen Ansprüche der Mutter. Sie werden regelmäßig vergessen und sind gesondert geltend zu machen.
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Häufige Fragen

Wie hoch ist das Schmerzensgeld bei einem Geburtsschaden?

Bei schwersten Dauerschäden mit lebenslanger Pflegebedürftigkeit bewegen sich die Beträge nach der veröffentlichten Rechtsprechung in der Größenordnung mehrerer hunderttausend Euro, teilweise ergänzt um eine monatliche Schmerzensgeldrente. Eine belastbare Aussage für den Einzelfall ist erst nach Auswertung der Geburtsdokumentation und der Entwicklungsbefunde möglich.

Welche Ansprüche bestehen neben dem Schmerzensgeld?

Der materielle Schaden, und er ist über ein Leben gerechnet die größere Position: Mehrbedarf nach § 843 Abs. 1 BGB für Pflege, Therapien, Hilfsmittel und Umbauten, der Erwerbsschaden des Kindes, der Haushaltsführungsschaden sowie der Erwerbsausfall pflegender Eltern als Teil des kindlichen Mehrbedarfs. Die Mutter hat daneben eigene Ansprüche wegen ihrer eigenen Schäden.

Wie lange kann ein Geburtsschaden geltend gemacht werden?

Regelmäßig drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem die gesetzlichen Vertreter Kenntnis von Fehler und Verantwortlichem hatten. Unabhängig von jeder Kenntnis endet die Frist erst dreißig Jahre nach der Geburt, § 199 Abs. 2 BGB. Späte Verfahren sind also möglich, aber die Beweislage wird mit den Jahren nicht besser.

Warum ist ein Feststellungsantrag so wichtig?

Weil sich der Schaden eines Neugeborenen heute nicht abschließend beziffern lässt. Die rechtskräftige Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden sichert den Anspruch dem Grunde nach und unterliegt dann der dreißigjährigen Verjährung. Ohne diesen Ausspruch steht die Familie bei später entstehenden Bedarfen ohne Anspruch da.

Sollten wir das Abfindungsangebot der Versicherung annehmen?

Nur, wenn der künftige Bedarf medizinisch prognostizierbar ist und der Betrag diese Prognose versicherungsmathematisch abbildet. Eine Abfindung schneidet alle künftigen Ansprüche ab, auch die heute unbekannten. In den meisten Fällen ist eine Kombination aus Kapitalbetrag, laufender Rente und Feststellungsurteil die deutlich sicherere Lösung.

Wie lässt sich ein solches Verfahren finanzieren?

Über die Rechtsschutzversicherung, soweit sie greift, und über die Prozesskostenhilfe, die bei entsprechenden wirtschaftlichen Verhältnissen und hinreichender Erfolgsaussicht Gerichtskosten und eigene Anwaltskosten trägt. Geburtsschadensfälle sind der wichtigste Anwendungsfall der Prozesskostenhilfe im Medizinrecht, weil sich die Streitwerte sonst für keine Familie darstellen ließen.

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