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Ratgeber

Immobilien

Das Haus in der Scheidung.

Warum die Scheidung am Eigentum nichts ändert, wie sich der Auszahlungsbetrag für den Miteigentumsanteil tatsächlich berechnet und weshalb die Teilungsversteigerung als Druckmittel wirkt, als Ergebnis aber fast immer die schlechteste aller Lösungen ist.

13 Min. LesezeitStand: Mai 2026familum · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Die Scheidung ändert an den Eigentumsverhältnissen nichts. Wer im Grundbuch steht, bleibt Eigentümer, und wer gemeinsam eingetragen ist, bleibt es auch nach der Rechtskraft. Verteilt wird nicht die Immobilie, sondern ihr Wert, und zwar über den Zugewinnausgleich. Der Auszug aus dem Haus führt weder zum Verlust des Eigentums noch zur Befreiung von der Kreditverpflichtung gegenüber der Bank. Wer die Immobilie behalten will, muss den anderen auszahlen oder eine Einigung finden, und wer sich nicht einigt, landet am Ende bei der Teilungsversteigerung, in der beide Seiten regelmäßig verlieren.

Kapitel01 / 11

Einleitung

Die Familienimmobilie ist in den meisten Trennungen der größte Vermögensgegenstand und zugleich der emotional am stärksten aufgeladene. In München oder Hamburg steht ein Reihenhaus, das vor zwölf Jahren für 480.000 Euro gekauft wurde und heute deutlich mehr wert ist, in Magdeburg oder Schwerin eine Doppelhaushälfte, deren Wert kaum über der Restschuld liegt. Beide Konstellationen erzeugen Streit, nur mit umgekehrten Vorzeichen: In der einen Lage geht es darum, wer den Wertzuwachs abbekommt, in der anderen darum, wer auf der Belastung sitzen bleibt.

Erschwerend kommt hinzu, dass hier drei Rechtsgebiete ineinandergreifen, die in der Beratung selten zusammen bearbeitet werden. Das Familienrecht regelt Zugewinn, Ehewohnung und Unterhalt. Das Sachenrecht bestimmt, wem was gehört und wie eine Bruchteilsgemeinschaft aufgelöst wird. Das Kreditrecht entscheidet darüber, ob eine Auszahlung überhaupt finanzierbar ist und ob die Bank einen der beiden aus der Haftung entlässt. Scheidungsratgeber behandeln die Immobilie meist in drei Absätzen, Immobilienportale die Scheidung gar nicht.

Als Familienkanzlei mit immobilienrechtlicher Praxis arbeiten wir an dieser Schnittstelle täglich. Dieser Beitrag ordnet sie in unseren Ratgeber zum Anwalt für Immobilienrecht ein und erklärt die Trennung von Eigentum und Wertausgleich, die Bewertung mit ihren Stichtagen, die Berechnung und Finanzierung der Auszahlung samt Grunderwerbsteuer und Vorfälligkeitsentschädigung, die Nutzungsentschädigung für die Zeit nach dem Auszug, die Teilungsversteigerung mit ihren Risiken sowie die Rolle von Kindern und Zinsentwicklung im zeitlichen Ablauf. Er richtet sich an Eheleute in Trennung, die eine gemeinsame Immobilie haben, und an diejenigen, die eine Trennungsvereinbarung vorbereiten.

Kapitel02 / 11

Eigentum und Zugewinn

Zwei Fragen, die ständig verwechselt werden, mit völlig verschiedenen Antworten.

Die erste Frage lautet: Wem gehört das Haus. Die Antwort steht im Grundbuch und ändert sich durch Trennung oder Scheidung nicht. Sind beide zu je einem halben Anteil eingetragen, bleiben beide Miteigentümer, bis sie etwas anderes vereinbaren oder die Gemeinschaft zwangsweise aufgehoben wird. Gehört die Immobilie einem allein, bleibt sie in dessen Eigentum, auch wenn der andere zwanzig Jahre darin gewohnt und mitfinanziert hat.

Die zweite Frage lautet: Wem steht welcher Wert zu. Das regelt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Zugewinnausgleich. Verglichen wird für jeden Ehegatten das Anfangsvermögen bei Eheschließung mit dem Endvermögen, und wer den höheren Zuwachs erzielt hat, schuldet dem anderen die Hälfte der Differenz als Geldanspruch. Wichtig ist die Konsequenz daraus: Der Zugewinnausgleich verschafft niemandem Eigentum an der Immobilie, sondern nur eine Zahlungsforderung. Wer also mit dem Satz kommt, ihm stehe doch die Hälfte des Hauses zu, meint fast immer die Hälfte eines Wertes und nicht die Hälfte einer Sache.

Zwei Konstellationen verändern das Bild grundlegend. Wurde die Immobilie von einem Ehegatten geerbt oder geschenkt bekommen, zählt sie als privilegierter Erwerb zum Anfangsvermögen, allerdings indexiert, sodass nur der reale Wertzuwachs in den Ausgleich fällt. Und ist Gütertrennung vereinbart, findet überhaupt kein Zugewinnausgleich statt, was die Immobilie wirtschaftlich vollständig demjenigen belässt, dem sie gehört. Wer sich in dieser Lage wiederfindet, sollte die Frage der Ausgleichsansprüche aus anderen Rechtsgründen prüfen lassen, etwa aus ehebedingten Zuwendungen oder einer Ehegatteninnengesellschaft bei erheblichen Eigenleistungen.

Die erste Frage lautet: Wem gehört das Haus.

Kapitel03 / 11

Die Bewertung

Zwei Stichtage, ein Verkehrswert, und der Streit steckt in beidem.

Für den Zugewinnausgleich zählen zwei Zeitpunkte. Das Anfangsvermögen wird auf den Tag der Eheschließung bestimmt, das Endvermögen auf den Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird. Ein dritter Stichtag ist praktisch fast ebenso wichtig: Für die Auskunft über das Vermögen kann der Tag der Trennung verlangt werden, was verhindern soll, dass zwischen Trennung und Zustellung Vermögen verschwindet.

Bewertet wird die Immobilie mit ihrem Verkehrswert, nicht mit dem Kaufpreis, nicht mit dem Steuerwert und nicht mit dem, was der Nachbar bekommen hat. Vom Verkehrswert abzuziehen sind die Verbindlichkeiten, die auf der Immobilie lasten. Genau hier entsteht der häufigste Rechenfehler: Wer sich am Kaufpreis orientiert, rechnet in Wachstumsregionen zu niedrig und in strukturschwachen Lagen zu hoch. Die Spreizung ist erheblich. Eine 2013 in Bayern erworbene Doppelhaushälfte kann heute deutlich über dem Kaufpreis liegen, während ein vergleichbares Objekt in Teilen Sachsens oder Mecklenburg-Vorpommerns nominal kaum zugelegt hat. Beides muss belegt werden, und zwar für den jeweiligen Stichtag.

Der Weg dorthin ist eine strategische Entscheidung. Eine gemeinsam beauftragte Wertermittlung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen kostet je nach Objekt und Region typischerweise zwischen 1.500 und 3.500 Euro, wird von beiden Seiten akzeptiert und beendet den Streit oft in einem Schritt. Zwei konkurrierende Privatgutachten kosten zusammen mehr und erzeugen genau die Differenz, über die dann gestritten wird. Wir raten deshalb fast immer zur gemeinsamen Beauftragung, verbunden mit einer schriftlichen Vereinbarung, dass beide Seiten das Ergebnis der Auseinandersetzung zugrunde legen. Wird im Verfahren gestritten, holt das Familiengericht ohnehin ein eigenes Gutachten ein, das Zeit kostet und dessen Ergebnis niemand steuert.

Kapitel04 / 11

Die Auszahlung

Wie sich der Betrag berechnet und woran die Finanzierung tatsächlich scheitert.

Der Grundfall ist einfacher, als er wirkt. Bei hälftigem Miteigentum und einem Verkehrswert von 600.000 Euro sowie einer Restschuld von 200.000 Euro beträgt der Nettowert 400.000 Euro, der Anteil jedes Ehegatten also 200.000 Euro. Wer die Immobilie übernimmt, muss den anderen mit diesem Betrag abfinden und zugleich die Restschuld allein tragen. Er benötigt also eine Finanzierung über 400.000 Euro, nicht über 200.000 Euro. An dieser Stelle scheitern in unserer Praxis die meisten Übernahmewünsche, und zwar nicht am Willen, sondern an der Bonität eines einzelnen Einkommens.

Drei Punkte entscheiden über die Machbarkeit. Erstens die Haftungsentlassung: Die Bank ist an der Scheidung nicht beteiligt und entlässt den ausziehenden Ehegatten nur, wenn der verbleibende die Darlehen allein tragen kann. Ohne diese Entlassung haftet der Ausgezogene weiter, auch wenn er das Haus nie wieder betritt. Zweitens die Vorfälligkeitsentschädigung: Wird das Darlehen vorzeitig abgelöst, um neu zu finanzieren, verlangt die Bank einen Ausgleich, der bei laufenden Zinsbindungen schnell fünfstellig wird. Häufig ist die Übernahme des bestehenden Darlehens durch Schuldnerwechsel die deutlich günstigere Variante, und darüber lässt sich mit Banken verhandeln. Drittens die Steuer: Die Übertragung des Miteigentumsanteils zwischen Ehegatten ist nach § 3 Nr. 4 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, nach der Scheidung greift § 3 Nr. 5 GrEStG für Erwerbe im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung. Die Befreiung setzt allerdings voraus, dass die Übertragung ihre Ursache tatsächlich in der Scheidung hat. Wer die Auseinandersetzung über viele Jahre aufschiebt, riskiert sie. Wo Liquidität fehlt, ist ein notariell beurkundetes Ankaufsrecht der saubere Weg, das nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch bei späterer Ausübung noch der scheidungsbedingten Auseinandersetzung zugeordnet werden kann.

Beachten Sie außerdem die Zehnjahresfrist der privaten Veräußerungsgeschäfte. Wird die Immobilie verkauft, ohne dass sie im Verkaufsjahr und den beiden Vorjahren selbst genutzt wurde, kann Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn anfallen. Für den Ehegatten, der bereits vor Jahren ausgezogen ist, ist das ein realer Kostenfaktor, der in die Verhandlung gehört.

Kapitel05 / 11

Wer wohnen bleibt

Die Nutzungsentschädigung ist der am meisten übersehene Posten der Trennung.

Bleibt einer im Haus und zieht der andere aus, entsteht ein Ungleichgewicht: Der eine wohnt weiter im gemeinsamen Eigentum, der andere zahlt Miete und häufig weiter die Rate. Dafür kennt das Gesetz einen Ausgleich. Für die Trennungszeit kann der ausgezogene Ehegatte nach § 1361b Abs. 3 BGB eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Nach Rechtskraft der Scheidung richtet sich der Anspruch nach den Regeln der Bruchteilsgemeinschaft, insbesondere § 745 Abs. 2 BGB.

Zwei Dinge sind praktisch entscheidend. Erstens ist die Nutzungsentschädigung in aller Regel nicht rückwirkend zu erlangen. Sie setzt voraus, dass sie geltend gemacht wurde, und wer zwei Jahre schweigt, verliert diese zwei Jahre. Das ist einer der teuersten Fehler der gesamten Trennungsphase. Zweitens ist die Höhe kein voller Mietwert. Angesetzt wird zunächst der objektive Mietwert der Immobilie, davon werden die vom Nutzenden allein getragenen Lasten abgezogen, und in der Trennungszeit wird der Betrag häufig zusätzlich reduziert, weil die weitere Nutzung durch den Ehegatten mit den Kindern zumutbar sein muss. In der Praxis bewegen sich die Ergebnisse bei durchschnittlichen Objekten oft in einer Größenordnung von wenigen hundert Euro monatlich, und sie werden regelmäßig mit dem Unterhalt verrechnet, weil der Wohnvorteil dort ebenfalls berücksichtigt wird. Wer nur die Nutzungsentschädigung betrachtet und den Unterhalt ausblendet, rechnet an der Sache vorbei.

Getrennt davon steht die Frage, wer während der Trennung überhaupt in der Ehewohnung bleiben darf. Sie richtet sich nach § 1361b BGB und wird nach Zumutbarkeit entschieden, wobei das Wohl gemeinsamer Kinder erhebliches Gewicht hat. Auch hier gilt: Wer auszieht, gibt sein Eigentum nicht auf, sollte den Auszug aber schriftlich als vorläufig und ohne Verzicht auf Rückkehr erklären.

Kapitel06 / 11

Die Teilungsversteigerung

Ein scharfes Druckmittel, das als Ergebnis fast immer die schlechteste Lösung ist.

Einigen sich Miteigentümer nicht, kann jeder von ihnen die Aufhebung der Gemeinschaft durch Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG betreiben. Das Objekt wird zwangsversteigert, der Erlös tritt an die Stelle der Immobilie. Als Drohkulisse wirkt das erheblich, denn es zeigt dem Gegenüber, dass Blockieren keine dauerhafte Option ist. Als Ergebnis ist es meist ein Verlustgeschäft für beide.

Drei Risiken gehören auf den Tisch. Erstens der Erlös. Versteigerungsergebnisse liegen regelmäßig unter dem freihändig erzielbaren Marktpreis, und in schwächeren Marktlagen deutlich darunter. Zweitens die Verteilung: Der Erlös wird nach Ablösung der Grundpfandrechte nicht automatisch hälftig ausgezahlt, sondern hinterlegt, wenn sich die Beteiligten über die Verteilung nicht einigen. Der Streit, den die Versteigerung beenden sollte, geht dann um denselben Betrag weiter, nur ist das Haus jetzt weg. Drittens die rechtlichen Hürden: Macht der Miteigentumsanteil im gesetzlichen Güterstand im Wesentlichen das gesamte Vermögen des Antragstellers aus, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in entsprechender Anwendung des § 1365 Abs. 1 BGB die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich, und zwar bereits für die Anordnung des Verfahrens. Als grobe Orientierung gilt, dass die Verfügungsbeschränkung nicht greift, wenn daneben noch nennenswertes weiteres Vermögen vorhanden ist. Hinzu kommen Schutzmöglichkeiten über die einstweilige Einstellung des Verfahrens und den Vollstreckungsschutz, in die insbesondere die Belange gemeinsamer Kinder einfließen.

Unsere Empfehlung ist deshalb eindeutig: Die Teilungsversteigerung ist ein Hebel, um Bewegung in eine festgefahrene Verhandlung zu bringen, und wir setzen sie in dieser Funktion auch ein. Als tatsächlicher Ausgang ist der freihändige Verkauf mit geordneter Erlösverteilung der einen wie der anderen Seite in nahezu jedem Szenario überlegen. Dieselbe Mechanik gilt übrigens unter Miterben, weshalb sich ein Blick in unseren Beitrag zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft lohnt.

Kapitel07 / 11

Die vier Wege im Vergleich

LösungVoraussetzungTypischer ZeitbedarfWirtschaftliches Ergebnis
Einer übernimmt und zahlt ausFinanzierung und Haftungsentlassung durch die Bankdrei bis neun Monategut, wenn Bewertung einvernehmlich
Freihändiger gemeinsamer Verkaufbeiderseitige Mitwirkung, Vollmachtsregelungvier bis zwölf Monatein der Regel bestes Ergebnis
Gemeinsames Halten mit VermietungVertrauen, klare schriftliche Regelung, Steuerklärungdauerhaftträgt nur bei geordneter Kommunikation
TeilungsversteigerungAntrag eines Miteigentümers, ggf. Zustimmung nach § 1365 BGBein bis zwei Jahreregelmäßig Mindererlös, Erlös oft blockiert

Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.

Kapitel08 / 11

Zeit, Kinder und Zinsen

Warum die Reihenfolge über das Geld entscheidet.

Die Auseinandersetzung um eine Immobilie folgt einer eigenen Ökonomie der Zeit. Solange keine Einigung besteht, laufen zwei Kostenuhren. Die eine ist die Nutzungsentschädigung, die nur derjenige erhält, der sie verlangt. Die andere ist die Finanzierung, denn eine Übernahme muss zu den Konditionen des Zeitpunkts finanziert werden, an dem sie erfolgt, und nicht zu denen des ursprünglichen Darlehens. Wer eine Übernahme grundsätzlich will, sollte sie deshalb nicht bis zum Ende des Scheidungsverfahrens aufschieben, sondern früh eine Finanzierungszusage einholen und den Vertrag vorbereiten.

Sind Kinder im Haus, verschiebt sich die Abwägung, aber weniger stark, als viele annehmen. Das Kindeswohl ist bei der Zuweisung der Ehewohnung und bei Vollstreckungsschutzentscheidungen ein gewichtiger Gesichtspunkt, es begründet aber kein dauerhaftes Recht, im Eigentum des anderen wohnen zu bleiben. Realistisch ist meist ein Zeitgewinn, kein Bleiberecht. Diesen Zeitgewinn kann man vertraglich absichern, etwa durch eine befristete Nutzungsvereinbarung mit vereinbarter Entschädigung und festem Endtermin. Das ist erfahrungsgemäß für beide Seiten die tragfähigste Lösung, weil sie Planbarkeit schafft.

Eine Bemerkung zum Übergang in ein neues Wohnverhältnis: Wird eine bislang vermietete Wohnung für den eigenen Bedarf nach der Trennung benötigt, kann darin ein Eigenbedarfsgrund liegen. Die Anforderungen an Begründung und Form sind allerdings hoch, und die Fehlerquote in selbst verfassten Kündigungen ist beträchtlich. Was dabei zu beachten ist, haben wir im Beitrag zur Eigenbedarfskündigung aus Vermietersicht zusammengefasst.

Kapitel09 / 11

Was Sie konkret tun sollten

Die richtige Reihenfolge ab dem Tag der Trennung.

  • Erstens. Machen Sie die Nutzungsentschädigung schriftlich geltend, sobald einer von Ihnen ausgezogen ist. Der Anspruch entsteht in der Regel erst mit der Aufforderung, rückwirkend ist kaum etwas zu holen. Ein einziges Schreiben entscheidet hier über vier- bis fünfstellige Beträge.
  • Zweitens. Sichern Sie die Zahlen des Stichtags. Grundbuchauszug, Darlehensstände, Kaufvertrag, Rechnungen über wertsteigernde Maßnahmen, Nachweise über eingebrachtes und geerbtes Vermögen. Ohne diese Unterlagen ist jede Zugewinnberechnung eine Schätzung.
  • Drittens. Beauftragen Sie die Wertermittlung gemeinsam und schriftlich. Ein anerkannter Verkehrswert kostet einmal Geld und beendet den teuersten Streitpunkt. Zwei Privatgutachten kosten mehr und schaffen ihn erst.
  • Viertens. Klären Sie die Finanzierbarkeit, bevor Sie verhandeln. Wer die Immobilie übernehmen will, braucht eine Indikation seiner Bank über den vollen Betrag aus Restschuld und Ausgleichszahlung sowie die Zusage zur Haftungsentlassung des anderen. Ohne diese beiden Punkte ist jede Übernahmeforderung unverbindlich.
  • Fünftens. Prüfen Sie die steuerliche Seite vor dem Notartermin. Grunderwerbsteuerbefreiung, Zehnjahresfrist bei Veräußerungsgewinnen und Vorfälligkeitsentschädigung entscheiden über vier- bis fünfstellige Beträge und lassen sich durch die Wahl von Zeitpunkt und Gestaltung beeinflussen.
  • Sechstens. Regeln Sie die Immobilie in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung, nicht in einer E-Mail. Nur so sind Übertragung, Ausgleichszahlung, Haftungsfreistellung und Nutzung bis zum Auszug in einem Dokument verbindlich geregelt. Diese Vereinbarungen entwerfen und verhandeln wir für unsere Mandanten regelmäßig.
  • Siebtens. Setzen Sie die Teilungsversteigerung nur als Druckmittel ein und mit anwaltlicher Begleitung. Prüfen Sie vorher die Zustimmungsbedürftigkeit nach § 1365 BGB und rechnen Sie den zu erwartenden Mindererlös aus, bevor Sie den Antrag stellen.
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Häufige Fragen

Wer bekommt bei der Scheidung das Haus?

Niemand automatisch. Die Scheidung ändert an den Eigentumsverhältnissen nichts, maßgeblich bleibt das Grundbuch. Verteilt wird über den Zugewinnausgleich nur der Wert, und zwar als Geldanspruch. Wer die Immobilie behalten will, muss den anderen auszahlen oder sich mit ihm auf eine andere Lösung einigen.

Verliere ich meine Rechte, wenn ich ausziehe?

Nein. Ihr Miteigentum bleibt unabhängig davon bestehen, wo Sie wohnen. Sie sollten den Auszug jedoch schriftlich als vorläufig erklären und zugleich eine Nutzungsentschädigung geltend machen, weil dieser Anspruch in der Regel erst ab der Aufforderung entsteht und rückwirkend kaum durchsetzbar ist.

Wie wird der Wert der Immobilie berechnet?

Maßgeblich ist der Verkehrswert am jeweiligen Stichtag, abzüglich der auf der Immobilie lastenden Verbindlichkeiten. Für das Endvermögen ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags entscheidend, für das Anfangsvermögen der Tag der Eheschließung. Ein gemeinsam beauftragtes Sachverständigengutachten kostet je nach Objekt und Region meist zwischen 1.500 und 3.500 Euro.

Komme ich aus dem gemeinsamen Kredit heraus?

Nur mit Zustimmung der Bank. Die Scheidung berührt den Darlehensvertrag nicht, und die Bank entlässt einen Ehegatten aus der Haftung erst, wenn der andere die Verpflichtung allein tragen kann. Solange diese Entlassung nicht erteilt ist, haften Sie weiter, auch wenn Sie längst ausgezogen sind.

Fällt bei der Übertragung Grunderwerbsteuer an?

In der Regel nicht. Die Übertragung zwischen Ehegatten ist nach § 3 Nr. 4 GrEStG befreit, nach der Scheidung greift § 3 Nr. 5 GrEStG für Erwerbe im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung. Voraussetzung ist, dass die Übertragung ihre Ursache in der Scheidung hat, weshalb die Auseinandersetzung zeitnah und endgültig geregelt werden sollte.

Kann mein Ehepartner das Haus gegen meinen Willen versteigern lassen?

Grundsätzlich kann jeder Miteigentümer die Teilungsversteigerung beantragen. Macht sein Anteil jedoch im gesetzlichen Güterstand im Wesentlichen sein gesamtes Vermögen aus, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in entsprechender Anwendung des § 1365 Abs. 1 BGB Ihre Zustimmung erforderlich, und zwar schon für die Anordnung des Verfahrens. Daneben bestehen Möglichkeiten der einstweiligen Einstellung und des Vollstreckungsschutzes.

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