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Ratgeber

Medizin

Impfschaden anerkennen lassen.

Wie das Verfahren nach dem Sozialen Entschädigungsrecht abläuft, welche drei Glieder die Anspruchskette hat und warum für die Verbindung zwischen ihnen ein abgesenkter Beweismaßstab gilt.

8 Min. LesezeitStand: Mai 2026familum · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Seit dem 1. Januar 2024 richtet sich die Entschädigung für Impfschäden nach dem Sozialgesetzbuch XIV. Anspruchsgrundlage ist § 24 SGB XIV in Verbindung mit § 4 SGB XIV, zuvor war es § 60 des Infektionsschutzgesetzes. Geprüft wird eine dreigliedrige Kette: die Impfung, eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung und die daraus folgende Schädigungsfolge. Die drei Glieder selbst müssen voll bewiesen sein. Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen ihnen genügt dagegen die Wahrscheinlichkeit, und die ist gegeben, wenn nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mehr für als gegen den Zusammenhang spricht.

Kapitel01 / 07

Einleitung

Dieser Beitrag beschränkt sich auf das Verfahrensrecht. Er nimmt zu medizinischen Grundsatzfragen über Nutzen und Risiken von Impfungen keine Stellung, weil das nicht Gegenstand anwaltlicher Beratung ist und weil das Verfahren, um das es hier geht, davon unabhängig funktioniert. Wer eine gesundheitliche Schädigung nach einer Impfung geltend machen will, braucht kein Argument über Impfpolitik, sondern eine belastbare Antragsakte.

Zuständig sind die Versorgungsämter der Länder, das Verfahren ist ein sozialrechtliches Verwaltungsverfahren, und der Rechtsweg führt zu den Sozialgerichten, die für Versicherte und Leistungsempfänger gerichtskostenfrei sind. Damit gelten dieselben Verfahrensregeln, die wir im Beitrag dazu, was zu tun ist, wenn die Krankenkasse ablehnt, dargestellt haben. Die Einordnung des Rechtsgebiets finden Sie auf unserer Seite zum Anwalt für Medizinrecht.

Kapitel02 / 07

Die Anspruchskette. Drei Glieder, zwei Beweismaßstäbe.

Der entscheidende Punkt des gesamten Verfahrens.

Geprüft wird entlang einer dreigliedrigen Kette. Das erste Glied ist die Impfung selbst, die von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen worden sein muss oder auf einer der gesetzlich genannten Grundlagen beruht. Das zweite Glied ist eine gesundheitliche Schädigung, die über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgeht. Das dritte Glied ist die Schädigungsfolge, also der dauerhafte gesundheitliche und wirtschaftliche Nachteil.

Diese drei Glieder müssen im Vollbeweis feststehen. Es genügt also nicht, dass eine Impfung wahrscheinlich stattgefunden hat oder dass eine Reaktion möglicherweise über das übliche Maß hinausging.

Für die Verbindung zwischen den Gliedern gilt dagegen ein abgesenkter Maßstab. Nach § 4 Abs. 4 SGB XIV, der die frühere Regelung des Infektionsschutzgesetzes fortführt, genügt zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wahrscheinlichkeit bedeutet dabei nach der Auslegung der zuständigen Stellen, dass nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht.

Diese Zweiteilung ist der Kern jeder Antragsbegründung. Die Tatsachen sind lückenlos zu belegen, die Kausalität ist zu begründen. Wer beides vermischt, argumentiert an der Prüfung vorbei.

Geprüft wird entlang einer dreigliedrigen Kette.

Kapitel03 / 07

Die Kann-Versorgung. Der zweite Weg.

Wenn die Ursache in der Wissenschaft ungeklärt ist.

Das Soziale Entschädigungsrecht kennt einen zweiten Weg für die Fälle, in denen über die Ursache der Gesundheitsstörung in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht. Dann kann die Anerkennung als Schädigungsfolge auch mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde erfolgen, die auch allgemein erteilt werden kann.

Die Sozialgerichte haben zu den Voraussetzungen dieses Weges Klarstellungen getroffen, die für Antragstellende wichtig sind. Erforderlich ist nicht, dass eine Zulassungsbehörde ein Risikosignal für die betreffende Erkrankung festgestellt hat. Ausreichend ist, dass nach zumindest einer nachvollziehbaren wissenschaftlichen Lehrmeinung hinreichend konkrete Erkenntnisse für eine gute Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs sprechen. Ein statistischer Nachweis eines gehäuften Auftretens ist dafür nicht zwingend erforderlich.

Praktisch heißt das: Auch wo die Wahrscheinlichkeit im Sinne des Regelmaßstabs nicht erreicht wird, ist der Antrag nicht ohne Weiteres aussichtslos. Die Begründung muss dann allerdings auf die vorhandene wissenschaftliche Literatur gestützt werden, und das ist Arbeit, die weder das Versorgungsamt noch der Hausarzt leistet.

Kapitel04 / 07

Verfahren, Übergangsrecht und Rechtsweg.

Was seit 2024 gilt und was für ältere Fälle.

Das Verfahren beginnt mit einem Antrag beim zuständigen Versorgungsamt. Er ist unabhängig von der Meldepflicht, die das Infektionsschutzgesetz den behandelnden Ärztinnen und Ärzten für Verdachtsfälle auferlegt. Eine erfolgte Meldung ersetzt den Antrag nicht, und ein unterbliebener Meldevorgang steht dem Antrag nicht entgegen.

Für das anzuwendende Recht gilt eine Übergangsregelung. Für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt wurden, gilt das damals geltende Recht, und zwar auch dann, wenn das Verfahren noch läuft. Für Anträge ab dem 1. Januar 2024 gilt das Sozialgesetzbuch XIV, auch wenn das schädigende Ereignis früher lag. In diesen Fällen müssen allerdings die Voraussetzungen der zum Ereigniszeitpunkt geltenden Vorschriften erfüllt gewesen sein.

Gegen einen ablehnenden Bescheid ist innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen, danach folgt die Klage zum Sozialgericht. Beides ist für Betroffene gerichtskostenfrei, und im Klageverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz: Das Gericht klärt den Sachverhalt von Amts wegen auf und holt bei medizinischen Streitfragen ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen ein. Gerade in diesem Rechtsgebiet ist das der wesentliche Unterschied zur Verwaltungsebene, weil die Bewertung dort häufig auf versorgungsärztlichen Stellungnahmen nach Aktenlage beruht.

PrüfpunktBeweismaßstabWas zu belegen ist
Durchgeführte ImpfungVollbeweisImpfnachweis, Dokumentation, Chargendaten
Reaktion über das übliche Maß hinausVollbeweisZeitnahe ärztliche Befunde, Klinikunterlagen
Dauerhafte SchädigungsfolgeVollbeweisFachärztliche Befunde im Verlauf
Zusammenhang Impfung und ReaktionWahrscheinlichkeitMehr spricht dafür als dagegen
Zusammenhang Reaktion und FolgeWahrscheinlichkeitMehr spricht dafür als dagegen
Ungeklärte UrsacheKann-VersorgungNachvollziehbare wissenschaftliche Lehrmeinung

Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.

Kapitel05 / 07

Was Sie konkret tun sollten

  • Erstens. Sichern Sie die Dokumentation der Impfung selbst: Impfnachweis, Datum, Impfstoff und, soweit verfügbar, Chargendaten. Ohne diesen Nachweis fehlt das erste Kettenglied.
  • Zweitens. Sichern Sie alle zeitnahen ärztlichen Befunde nach der Impfung. Der Nachweis einer über das übliche Maß hinausgehenden Reaktion gelingt später kaum noch, wenn zum fraglichen Zeitpunkt kein Arzt konsultiert wurde.
  • Drittens. Dokumentieren Sie den weiteren Verlauf fachärztlich. Die dauerhafte Schädigungsfolge ist gesondert zu belegen und nicht mit der Reaktion identisch.
  • Viertens. Bauen Sie den Antrag entlang der Prüfstruktur auf, getrennt nach den drei Gliedern und den beiden Kausalitätsfragen. Eine chronologische Krankheitsgeschichte erfüllt diese Struktur nicht.
  • Fünftens. Prüfen Sie die Kann-Versorgung, wenn die Ursache wissenschaftlich ungeklärt ist. Nach der Rechtsprechung genügt eine nachvollziehbare wissenschaftliche Lehrmeinung mit hinreichend konkreten Erkenntnissen, ein statistischer Nachweis ist nicht zwingend.
  • Sechstens. Wahren Sie die Widerspruchsfrist von einem Monat. Verfahren und Klage sind für Sie kostenfrei, und im Klageverfahren tritt ein unabhängiger Sachverständiger neben die versorgungsärztliche Stellungnahme.
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Häufige Fragen

Wo beantrage ich die Anerkennung eines Impfschadens?

Beim zuständigen Versorgungsamt des Landes. Das Verfahren ist ein sozialrechtliches Verwaltungsverfahren, der Rechtsweg führt zu den Sozialgerichten und ist für Betroffene gerichtskostenfrei.

Welche Rechtsgrundlage gilt?

Seit dem 1. Januar 2024 das Sozialgesetzbuch XIV, insbesondere § 24 in Verbindung mit § 4 SGB XIV. Zuvor galt § 60 des Infektionsschutzgesetzes. Für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt wurden, gilt das alte Recht auch dann weiter, wenn das Verfahren noch läuft.

Was muss ich beweisen?

Die drei Glieder der Anspruchskette müssen im Vollbeweis feststehen: die Impfung, eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung und die daraus folgende dauerhafte Schädigungsfolge. Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen ihnen genügt die Wahrscheinlichkeit.

Was bedeutet Wahrscheinlichkeit in diesem Zusammenhang?

Sie ist gegeben, wenn nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Das ist ein deutlich niedrigerer Maßstab als der Vollbeweis, aber mehr als eine bloße Möglichkeit.

Was ist die Kann-Versorgung?

Ein Weg für Fälle, in denen über die Ursache der Gesundheitsstörung in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht. Die Anerkennung kann dann mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde erfolgen. Nach der Rechtsprechung genügt es, dass nach zumindest einer nachvollziehbaren wissenschaftlichen Lehrmeinung hinreichend konkrete Erkenntnisse für eine gute Möglichkeit des Zusammenhangs sprechen.

Ersetzt die Meldung durch meinen Arzt den Antrag?

Nein. Die Meldepflicht der behandelnden Ärztinnen und Ärzte für Verdachtsfälle nach dem Infektionsschutzgesetz und der Antrag auf Anerkennung sind zwei getrennte Vorgänge. Eine erfolgte Meldung ersetzt den Antrag nicht, und eine unterbliebene Meldung steht ihm nicht entgegen.

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