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Ratgeber

Medizin

Klage gegen das Krankenhaus.

Wen Sie eigentlich verklagen müssen, wenn im Krankenhaus etwas schiefgelaufen ist, warum die Antwort vom Vertragstyp abhängt und wie ein Arzthaftungsprozess realistisch abläuft, wenn man ihn nicht aus Werbetexten kennt.

13 Min. LesezeitStand: Mai 2026familum · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Richtiger Beklagter ist beim üblichen stationären Aufenthalt der Krankenhausträger, weil er beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag die gesamte Leistung einschließlich der ärztlichen Behandlung schuldet und sich das Verschulden seiner Ärzte und Pflegekräfte nach § 278 BGB zurechnen lassen muss. Anders liegt es bei belegärztlicher Behandlung, wo Träger und Belegarzt getrennte Verantwortungsbereiche haben, und bei Wahlleistungsvereinbarungen, wo Träger und liquidationsberechtigter Arzt regelmäßig als Gesamtschuldner haften. Wer den Falschen verklagt, verliert Zeit und Geld. Ein Arzthaftungsprozess dauert in erster Instanz häufig zwei bis drei Jahre, und der Sachverständigenbeweis ist sein Herzstück.

Kapitel01 / 08

Einleitung

Ein Krankenhaus ist juristisch kein Gegenüber, sondern ein Geflecht. Da ist der Träger, oft eine gemeinnützige GmbH oder ein kommunaler Eigenbetrieb. Da sind angestellte Ärzte verschiedener Abteilungen, ein Chefarzt mit Liquidationsrecht, Belegärzte mit eigener Praxis, externe Honorarärzte, ein Anästhesieteam, das zu einer anderen Abteilung gehört, und Pflegekräfte, die wiederum beim Träger angestellt sind.

Wenn in diesem Geflecht etwas schiefgeht, stellt sich zuerst eine Frage, die in Ratgebern selten vorkommt und die Verfahren scheitern lässt: gegen wen. Die Antwort steht nicht im Behandlungsverlauf, sondern in den Verträgen, die bei der Aufnahme geschlossen wurden, und in der Frage, welcher Arzt in welcher Funktion gehandelt hat. Sie ist im Voraus zu klären und nicht im Prozess, weshalb wir als Anwalt für Medizinrecht die Passivlegitimation vor jeder Anspruchsstellung prüfen.

Die zweite Frage, die Betroffene selten gestellt bekommen, betrifft den Ablauf. Ein Arzthaftungsprozess ist kein Schlagabtausch, sondern ein langes Verfahren mit einem einzigen entscheidenden Moment: dem Termin, in dem der gerichtliche Sachverständige sein Gutachten mündlich erläutert. Alles davor bereitet ihn vor, alles danach wertet ihn aus. Wer das weiß, führt das Verfahren anders.

Dieser Beitrag erklärt die drei Vertragsmodelle des Krankenhauses und ihre Haftungsfolgen, die Sonderfälle Belegarzt, Wahlarzt und Honorararzt, was Organisationsverschulden bedeutet und warum es der wichtigste eigenständige Vorwurf gegen den Träger ist, wie ein Arzthaftungsprozess tatsächlich abläuft und wie lange er dauert, und weshalb das Erstangebot der Klinikhaftpflicht fast nie das Ende ist. Er richtet sich an Betroffene und Angehörige, bei denen die Behandlung stationär erfolgte.

Kapitel02 / 08

Drei Vertragsmodelle, drei Haftungsfolgen.

Der Aufnahmevertrag entscheidet, wer Ihnen gegenübersteht.

Der Regelfall ist der totale Krankenhausaufnahmevertrag. Der Träger schuldet die gesamte Krankenhausleistung einschließlich der ärztlichen Behandlung. Er ist damit alleiniger Vertragspartner und muss sich das Verschulden aller Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB zurechnen lassen, also der angestellten Ärzte ebenso wie der Pflegekräfte. Deliktisch tritt die Haftung für Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB hinzu. Für Sie heißt das: ein Anspruchsgegner, eine Klage, und die interne Zuständigkeitsverteilung im Haus ist Ihr Problem nicht.

Der zweite Typ ist der totale Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag. Er entsteht, wenn zusätzlich eine Wahlleistungsvereinbarung über die Behandlung durch einen liquidationsberechtigten Arzt geschlossen wird, umgangssprachlich die Chefarztbehandlung. Neben den Vertrag mit dem Träger tritt ein eigener Vertrag mit dem Arzt. Beide haften dann regelmäßig als Gesamtschuldner, Sie können also beide oder einen von beiden in Anspruch nehmen. Eine Freizeichnung des Trägers in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist möglich, setzt nach der Rechtsprechung aber einen unmissverständlichen, drucktechnisch deutlich hervorgehobenen Hinweis voraus. Wir prüfen deshalb in solchen Fällen immer die Aufnahmeunterlagen im Original.

Der dritte Typ ist der gespaltene Krankenhausaufnahmevertrag, der Regelfall bei belegärztlicher Behandlung. Hier schuldet der Träger nur die allgemeinen Krankenhausleistungen, also Unterbringung, Verpflegung, Pflege und die Bereitstellung von Einrichtungen. Die ärztliche Leistung schuldet der Belegarzt aufgrund eines eigenen Vertrags. Die Haftung ist damit aufgespalten.

Der Regelfall ist der totale Krankenhausaufnahmevertrag.

Kapitel03 / 08

Belegarzt, Wahlarzt, Honorararzt.

Drei Rollen, die sich äußerlich kaum unterscheiden und haftungsrechtlich weit auseinanderliegen.

Beim Belegarzt haftet für Fehler bei der ärztlichen Behandlung in seinem Fachgebiet grundsätzlich er selbst, nicht der Träger, und zwar auch für ihm nachgeordnete Ärzte. Der Träger haftet dennoch in klar umgrenzten Bereichen: für Fehler des Klinikpersonals im Rahmen der allgemeinen Pflege, für nachgeordnete Ärzte, die außerhalb des Fachgebiets des Belegarztes tätig werden, etwa Anästhesisten, und in der Geburtshilfe für eine beim Träger angestellte Hebamme, bis der Belegarzt die Geburtsleitung übernommen hat. Diese Abgrenzungen sind der Grund, warum wir in Belegarztfällen häufig beide in Anspruch nehmen und die interne Zuordnung dem Verfahren überlassen.

Beim liquidationsberechtigten Wahlarzt gilt das oben Gesagte: Regelmäßig Gesamtschuld, es sei denn, der Träger hat sich wirksam und unmissverständlich freigezeichnet. Wichtig ist hier ein Punkt, der oft übersehen wird: Die Wahlleistungsvereinbarung verpflichtet den Wahlarzt zur persönlichen Leistungserbringung im Kernbereich. Wurde tatsächlich ein anderer tätig, ohne dass eine wirksame Vertreterregelung vorlag, ist das ein eigenständiger Ansatzpunkt, der sowohl die Einwilligung als auch den Honoraranspruch betrifft. Wie das zusammenhängt, erläutern wir im Beitrag zum Aufklärungsfehler.

Beim Honorararzt, also einem nicht fest angestellten Arzt, den das Krankenhaus zur Erfüllung der allgemeinen Krankenhausleistungen heranzieht, wird dem Träger dessen Verschulden nach § 278 BGB zugerechnet. Für Sie ist der Träger damit auch hier ein tauglicher Anspruchsgegner, unabhängig davon, wie das Innenverhältnis zwischen Klinik und Arzt geregelt ist.

Praktisch klären wir die Passivlegitimation vor jeder Anspruchsstellung anhand von drei Unterlagen: dem Aufnahmevertrag samt Wahlleistungsvereinbarung, dem Operations- und Behandlungsprotokoll mit den Namen der handelnden Ärzte und, wo nötig, einer gezielten Anfrage beim Träger nach dem Status der Beteiligten. Wie Sie an diese Unterlagen kommen, steht im Beitrag dazu, wie Sie Ihre Patientenakte anfordern.

Kapitel04 / 08

Organisationsverschulden. Der eigenständige Vorwurf gegen das Haus.

Nicht der Arzt hat versagt, sondern die Struktur, in der er arbeiten musste.

Das Organisationsverschulden ist der Vorwurf, der sich unmittelbar gegen den Träger richtet und für den es keinen individuellen Fehler eines Arztes braucht. Er greift dort, wo die Klinik ihre Abläufe so eingerichtet hat, dass Schäden vorhersehbar wurden.

Typische Konstellationen sind der Einsatz von Berufsanfängern ohne die gebotene Aufsicht durch einen Facharzt, eine unzureichende Besetzung im Nacht- und Wochenenddienst, unklare Zuständigkeiten bei der Übergabe zwischen Schichten und Abteilungen, fehlende oder nicht gelebte Standards für Notfallsituationen, Mängel in der Hygieneorganisation, Geräte, deren Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt war, und Befundwege, auf denen ein pathologisches Ergebnis niemanden erreicht.

Zwei Beweisvorteile machen diesen Vorwurf besonders wertvoll. Erstens verzahnt er sich mit § 630h Abs. 4 BGB: War ein Behandler für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für die Verletzung ursächlich war. Zweitens greift bei Risiken, die die Klinik durch Organisation und Technik vollständig kontrollieren kann, die Vermutung des § 630h Abs. 1 BGB zum voll beherrschbaren Risiko. Die Systematik dieser Figuren haben wir zum groben Behandlungsfehler und zur Beweislastumkehr dargestellt.

Der Nachweis führt fast immer über Unterlagen, die nicht Teil der Patientenakte im engeren Sinne sind: Dienst- und Bereitschaftspläne, Qualifikationsnachweise der eingesetzten Ärzte, hausinterne Standards und Verfahrensanweisungen, Wartungs- und Prüfprotokolle für Geräte. Diese gezielt anzufordern, gehört zu den Schritten, die in eigener Regie kaum gelingen.

Kapitel05 / 08

Der Prozess. Wie er wirklich abläuft.

Ein langer Weg mit einem entscheidenden Termin.

Zuständig ist bei den üblichen Anspruchshöhen das Landgericht, meist eine spezialisierte Arzthaftungskammer. Anwaltszwang besteht. Der Ablauf folgt einem Muster.

Nach Klageerhebung und Klageerwiderung terminiert das Gericht regelmäßig zunächst einen frühen Termin, in dem der Sachverhalt strukturiert und die Beweisfragen formuliert werden. Dann ergeht der Beweisbeschluss, und das Gericht sucht einen Sachverständigen des passenden Fachgebiets. Allein dieser Schritt dauert häufig Monate, weil geeignete Sachverständige knapp sind. Es folgt das schriftliche Gutachten, dazu die Stellungnahmen beider Seiten, häufig ein Ergänzungsgutachten, und schließlich der Termin zur mündlichen Erläuterung.

Dieser Termin ist der Kern des Verfahrens. Dort wird der Sachverständige befragt, dort werden Unschärfen des schriftlichen Gutachtens aufgelöst, und dort entscheidet sich in der Praxis der Ausgang. Wer ihn ohne vorbereitete, medizinisch präzise Fragen betritt, verschenkt das Verfahren. Realistisch sind für die erste Instanz häufig zwei bis drei Jahre, bei schwierigen Konstellationen länger, mit Berufungsinstanz entsprechend mehr.

Eine für Betroffene entlastende Besonderheit: Im Arzthaftungsprozess stellt die Rechtsprechung an die Substantiierung des klägerischen Vortrags maßvolle Anforderungen, weil vom Patienten kein medizinisches Fachwissen verlangt werden kann. Sie müssen also nicht darlegen, welcher Handgriff falsch war. Sie müssen den Verlauf schildern und den Vorwurf umreißen. Die medizinische Aufklärung ist Sache des Gerichts über den Sachverständigen. Diese Erleichterung ersetzt allerdings nicht die sorgfältige Aufbereitung der Akte, denn die Beweisfragen müssen aus ihr heraus formuliert werden. Welche Wege vor eine Klage gehören und wann sie sich lohnt, haben wir im Verfahrens-Hub zum Thema Behandlungsfehler nachweisen dargestellt, die Kostenseite zu den Anwaltskosten im Medizinrecht.

KonstellationWer haftetPraktischer Hinweis
Regulärer stationärer AufenthaltKrankenhausträger, § 278 BGB für alle ErfüllungsgehilfenEin Anspruchsgegner, interne Zuordnung irrelevant
Wahlleistung mit ChefarztbehandlungTräger und liquidationsberechtigter Arzt, regelmäßig gesamtschuldnerischFreizeichnung in AGB nur bei unmissverständlichem Hinweis wirksam
Belegärztliche BehandlungBelegarzt für ärztliche Leistung im eigenen FachgebietTräger haftet für allgemeine Pflege und fachfremde Ärzte
HonorararztTräger, Zurechnung nach § 278 BGBInnenverhältnis Klinik und Arzt ist Ihr Problem nicht
OrganisationsmangelTräger, eigenständiger VorwurfNachweis über Dienstpläne, Standards, Prüfprotokolle
AnfängeroperationTräger, zusätzlich Vermutung nach § 630h Abs. 4 BGBQualifikationsnachweise gezielt anfordern

Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.

Kapitel06 / 08

Was Sie konkret tun sollten

Die richtige Reihenfolge vor einer Klage.

  • Erstens. Klären Sie den Vertragstyp anhand der Aufnahmeunterlagen. Wurde eine Wahlleistungsvereinbarung unterschrieben, lag eine belegärztliche Behandlung vor, gab es getrennte Verträge. Diese Unterlagen gehören zur Akte und sind gesondert anzufordern.
  • Zweitens. Ermitteln Sie, wer tatsächlich gehandelt hat und in welcher Funktion. Operations- und Behandlungsprotokolle nennen Namen, der Status als angestellter Arzt, Belegarzt oder Honorararzt ergibt sich daraus nicht und muss gezielt erfragt werden. Diese Anfrage übernehmen wir.
  • Drittens. Fordern Sie über die Patientenakte hinaus die Organisationsunterlagen an, wenn ein Organisationsmangel im Raum steht: Dienst- und Bereitschaftspläne, Qualifikationsnachweise, hausinterne Standards, Geräteprüfprotokolle.
  • Viertens. Stellen Sie die materiellen Schadenspositionen vollständig auf, bevor Sie über Beträge sprechen. Ein Angebot lässt sich nur bewerten, wenn die Gegenrechnung existiert. Wie diese Aufstellung aussieht, steht im Beitrag zum Schmerzensgeld bei Behandlungsfehlern.
  • Fünftens. Rechnen Sie realistisch mit zwei bis drei Jahren in erster Instanz und richten Sie Ihre Finanz- und Lebensplanung darauf ein. Rechtsschutzdeckung oder Prozesskostenhilfe gehören vor die Klage, nicht danach.
  • Sechstens. Bereiten Sie den Termin zur Erläuterung des Gutachtens vor wie eine mündliche Prüfung. Konkrete Nachfragen zu Leitlinien, Standards und zeitlichen Abläufen entscheiden dort mehr als jeder Schriftsatz. Wir formulieren diese Fragen für unsere Mandanten und stimmen sie vorab ab.
Kapitel07 / 08

Häufige Fragen

Wen muss ich verklagen, das Krankenhaus oder den Arzt?

Beim üblichen stationären Aufenthalt den Krankenhausträger, weil er die gesamte Leistung schuldet und sich das Verschulden seiner Ärzte und Pflegekräfte nach § 278 BGB zurechnen lassen muss. Bei belegärztlicher Behandlung haftet für die ärztliche Leistung der Belegarzt. Bei einer Wahlleistungsvereinbarung haften Träger und liquidationsberechtigter Arzt regelmäßig gesamtschuldnerisch.

Was ist ein Organisationsverschulden?

Ein Vorwurf, der sich unmittelbar gegen den Träger richtet und keinen individuellen Arztfehler voraussetzt. Er greift bei unzureichender Aufsicht über Berufsanfänger, unzureichender Dienstbesetzung, unklaren Zuständigkeiten bei Übergaben, Mängeln in der Hygieneorganisation, fehlender Gerätesicherheit oder Befundwegen, auf denen ein pathologisches Ergebnis niemanden erreicht.

Wie lange dauert ein Arzthaftungsprozess?

In erster Instanz häufig zwei bis drei Jahre, bei schwierigen Sachverhalten länger, weil die Suche nach einem geeigneten Sachverständigen und die Erstellung des Gutachtens den Verlauf bestimmen. Mit Berufungsinstanz verlängert sich das entsprechend. Eine außergerichtliche Einigung nach Vorliegen eines Gutachtens ist deshalb häufig der schnellere Weg.

Muss ich als Patient beweisen, was medizinisch falsch war?

An die Substantiierung des Vortrags stellt die Rechtsprechung im Arzthaftungsprozess maßvolle Anforderungen, weil von Patienten kein medizinisches Fachwissen verlangt werden kann. Sie müssen den Verlauf schildern und den Vorwurf umreißen, die medizinische Klärung erfolgt über den gerichtlichen Sachverständigen.

Ist das Angebot der Klinikhaftpflicht verhandelbar?

In aller Regel ja. Erstangebote ergehen typischerweise, bevor die materiellen Schadenspositionen vollständig aufbereitet sind, und bewegen sich nach vollständiger Aufstellung erheblich. Vor Annahme eines Angebots sollte die Schadensaufstellung stehen und bei Dauerschäden die Ersatzpflicht für künftige Schäden festgestellt sein.

Kann ich Krankenhaus und Arzt gleichzeitig verklagen?

In den Konstellationen der Gesamtschuld, insbesondere bei Wahlleistungsvereinbarungen, ja. Auch in unklaren Belegarztkonstellationen ist die Inanspruchnahme beider häufig der sichere Weg, weil sich die Zuordnung der Verantwortungsbereiche oft erst im Verfahren klären lässt.

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