Die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB beginnt nicht mit der Eintragung im Grundbuch, sondern erst mit dem sogenannten Genussverzicht. Nach dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 27. April 1994 (IV ZR 132/93, BGHZ 125, 395) liegt eine Leistung im Sinne der Vorschrift nur vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Eigentümerstellung endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den Gegenstand im Wesentlichen weiterhin zu nutzen. Wer sich einen umfassenden Nießbrauch vorbehält, tut genau das nicht. Die Frist läuft dann überhaupt nicht an, und die Schenkung bleibt für die Pflichtteilsergänzung dauerhaft in voller Höhe berücksichtigt.
Einleitung
Das ist die teuerste Fehlannahme der vorweggenommenen Erbfolge, und sie wird gerade dort gemacht, wo besonders sorgfältig gestaltet wurde. Der Nießbrauchsvorbehalt ist steuerlich sinnvoll, weil er den Wert der Zuwendung mindert und den Schenkungsteuerfreibetrag schont. Erbrechtlich bewirkt er das genaue Gegenteil dessen, was die meisten Beteiligten erwarten.
Der Irrtum hält sich, weil drei verschiedene Zehnjahresfristen im Spiel sind und nur eine von ihnen sich so verhält. Die steuerliche Frist des § 14 ErbStG läuft trotz Nießbrauch. Die Frist für den Rückgriff des Sozialhilfeträgers nach §§ 528, 529 BGB läuft nach der Rechtsprechung ebenfalls trotz vorbehaltenen Nutzungsrechts. Nur die pflichtteilsrechtliche Frist des § 2325 Abs. 3 BGB tut es nicht.
Die Abschmelzung und ihre Voraussetzung
Ein Zehntel pro Jahr, aber nur wenn die Uhr überhaupt läuft.
Nach § 2325 Abs. 3 BGB wird eine Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang berücksichtigt und in jedem weiteren Jahr um ein Zehntel weniger. Nach zehn Jahren bleibt sie vollständig außer Betracht. Diese Abschmelzung ist der Grund, weshalb frühzeitige Übertragungen empfohlen werden.
Sie setzt allerdings voraus, dass die Frist zu laufen beginnt, und dafür verlangt die Rechtsprechung mehr als die Eigentumsumschreibung. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Grundsatzurteil vom 27. April 1994 entschieden, dass eine Leistung im Sinne des § 2325 Abs. 3 BGB nur vorliegt, wenn der Erblasser über die Aufgabe der formalen Eigentümerstellung hinaus auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand weiterhin im Wesentlichen zu nutzen, sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte, sei es aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarungen. Der Gedanke dahinter: Nur solche Vermögensstücke sollen unberücksichtigt bleiben, deren Genuss der Erblasser schon zehn Jahre vor dem Erbfall entbehrt hat.
An dieser Linie hält der Bundesgerichtshof auch nach der Neufassung der Vorschrift fest. In der Literatur ist sie umstritten, mit einer Änderung ist nach der Einschätzung der erbrechtlichen Praxis jedoch nicht zu rechnen. Wer gestaltet, muss deshalb von ihr ausgehen.
Nießbrauch, Wohnungsrecht, Leibrente
Drei Vorbehalte, drei unterschiedliche Beurteilungen.
Beim Vorbehaltsnießbrauch ist die Sache eindeutig. Der Übergeber zieht weiterhin sämtliche Nutzungen, wohnt selbst oder vermietet und behält die Erträge. Ein Genussverzicht liegt darin gerade nicht, die Frist beginnt nicht.
Beim Wohnungsrecht differenziert die Rechtsprechung. Mit Urteil vom 29. Juni 2016 (IV ZR 474/15) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Vorbehalt eines Wohnungsrechts an einem Grundstück oder Teilen davon in Ausnahmefällen den Fristbeginn hindern kann, im entschiedenen Fall aber verneint. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Frage, ob dem Eigentümer eine eigenständige Nutzungsmöglichkeit verbleibt. Wird nur ein Teil des Hauses vorbehalten und kann das beschenkte Kind den übrigen Teil selbst nutzen oder vermieten, spricht das für einen Fristbeginn. Umfasst das Wohnungsrecht dagegen faktisch das gesamte Objekt, liegt der Fall näher am Nießbrauch.
Auch wirtschaftlich gleichwertige Konstruktionen werden erfasst. Wird die Immobilie gegen eine dinglich gesicherte Leibrente in Höhe der Nettomieteinnahmen übertragen, gibt der Übergeber den Genuss ebenfalls nicht auf, weil es wirtschaftlich keinen Unterschied macht, ob er die Mieten selbst zieht oder als Rente erhält. Wer die Genussverzicht-Rechtsprechung durch eine schuldrechtliche Konstruktion umgehen will, scheitert daran regelmäßig.
Die Gestaltungen, die funktionieren
Vier Wege, und jeder hat einen Preis.
Der erste Weg ist der Verzicht auf jeden Nutzungsvorbehalt. Er lässt die Frist sicher anlaufen und ist erbrechtlich sauber, nimmt dem Übergeber aber die Absicherung, um derentwillen die meisten Übertragungen überhaupt gestaltet werden.
Der zweite Weg ist das auf Teilflächen beschränkte Wohnungsrecht. Wird ausdrücklich nur ein abgrenzbarer Gebäudeteil vorbehalten und verbleibt dem Erwerber eine eigenständige Nutzungsmöglichkeit am Rest, kann der Fristbeginn eintreten. Das ist die praktisch wichtigste Gestaltung bei Zweifamilienhäusern und großen Objekten, verlangt aber eine sorgfältige Beschreibung in der Urkunde und im Grundbuch.
Der dritte Weg ist der Quotennießbrauch, also die Beschränkung des Nießbrauchs auf einen Bruchteil der Nutzungen. Ob und in welchem Umfang er den Fristbeginn auslöst, ist einzelfallabhängig und sollte nicht ohne Prüfung eingesetzt werden.
Der vierte und in unserer Praxis meistgewählte Weg ist ein anderer: Wenn die Frist ohnehin nicht anläuft, wird die Pflichtteilsseite direkt geregelt. Ein notarieller Pflichtteilsverzicht der übrigen Abkömmlinge gegen eine in derselben Urkunde vereinbarte Abfindung beseitigt das Problem vollständig und erhält zugleich die Absicherung des Übergebers durch den Nießbrauch. Der Preis ist, dass alle Beteiligten zum Zeitpunkt der Übertragung mitwirken müssen, und genau diese Bereitschaft schwindet mit den Jahren. Wie diese Regelung in den Übergabevertrag eingebettet wird, steht im Beitrag zum Überschreiben und Absichern einer Immobilie.
Ein Sonderfall am Rande: Unter Ehegatten beginnt die Frist nach § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB ohnehin erst mit der Auflösung der Ehe. Eine Schenkung an den Ehegatten ist deshalb bei einem Erbfall während bestehender Ehe stets in voller Höhe ergänzungspflichtig, unabhängig von jedem Nutzungsvorbehalt.
Was Sie konkret tun sollten
- Erstens. Prüfen Sie bei bereits erfolgten Übertragungen, ob ein Nutzungsvorbehalt besteht. Steht ein Nießbrauch im Grundbuch, gehen Sie davon aus, dass die pflichtteilsrechtliche Frist nicht läuft, unabhängig davon, wie lange die Übertragung zurückliegt.
- Zweitens. Verwechseln Sie die drei Zehnjahresfristen nicht. Die steuerliche Frist nach § 14 ErbStG und die sozialhilferechtliche nach § 529 Abs. 1 BGB laufen trotz Nutzungsvorbehalt, die pflichtteilsrechtliche nicht.
- Drittens. Regeln Sie die Pflichtteilsseite in derselben Urkunde, wenn Sie den Nießbrauch behalten wollen. Ein Verzicht gegen Abfindung ist die einzige Gestaltung, die Absicherung und Pflichtteilsfestigkeit zugleich erreicht.
- Viertens. Lassen Sie ein Wohnungsrecht auf abgrenzbare Teilflächen beschränken, wenn Sie auf den Fristbeginn angewiesen sind, und beschreiben Sie den verbleibenden Nutzungsspielraum des Erwerbers ausdrücklich in der Urkunde.
- Fünftens. Prüfen Sie bei einem bereits geltend gemachten Anspruch die Bewertung nach § 2325 Abs. 2 BGB. Der niedrigere der beiden Werte ist maßgeblich, und das reduziert den Anspruch bei stark gestiegenen Immobilienwerten erheblich.
Häufige Fragen
Läuft die Zehnjahresfrist bei Nießbrauchsvorbehalt?
Nein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB erst, wenn der Schenker den Genuss des verschenkten Gegenstands aufgibt. Wer sich einen umfassenden Nießbrauch vorbehält, tut das nicht, sodass die Schenkung dauerhaft in voller Höhe pflichtteilsergänzungspflichtig bleibt.
Ist ein Wohnrecht besser als ein Nießbrauch?
Pflichtteilsrechtlich möglicherweise ja. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein vorbehaltenes Wohnungsrecht den Fristbeginn nur in Ausnahmefällen hindert. Entscheidend ist, ob dem Erwerber eine eigenständige Nutzungsmöglichkeit verbleibt. Wirtschaftlich hat das Wohnrecht dafür den Nachteil, beim Umzug ins Pflegeheim leerzulaufen.
Gilt das auch für das Sozialamt?
Nein, dort gilt das Gegenteil. Der Beginn der Zehnjahresfrist des § 529 Abs. 1 BGB wird nach der Rechtsprechung gerade nicht dadurch gehindert, dass sich der Schenker ein lebenslanges Nutzungsrecht vorbehalten hat. Für den Rückgriff des Sozialhilfeträgers ist ein Nießbrauch also unschädlich.
Was kann ich tun, wenn bereits übertragen wurde?
Eine nachträgliche Aufhebung des Nießbrauchs kann den Fristlauf auslösen, allerdings erst ab diesem Zeitpunkt, und sie hat eigene steuerliche Folgen. Häufig ist die bessere Lösung ein nachträglicher Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung, sofern die übrigen Abkömmlinge mitwirken.
Weiterführende Beiträge
- Immobilie überschreiben und absichern: welche Klauseln in den Übergabevertrag gehören und wie die Pflichtteilsseite mitgeregelt wird.
- Sozialamt fordert die Schenkung zurück: die zweite Zehnjahresfrist und die Abwehr des beschenkten Kindes.
- Erbengemeinschaft und Immobilie: was passiert, wenn ungeregelt vererbt wird.
- Anwalt für Immobilienrecht: die Übersicht über alle Beiträge dieses Ratgebers.



