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Ratgeber

Immobilien

Das Sozialamt fordert zurück.

Warum die Zehnjahresfrist hier anders als im Pflichtteilsrecht auch bei vorbehaltenem Nießbrauch läuft, ab welchem Tag genau sie beginnt und weshalb die Forderung in aller Regel nicht auf die Rückübertragung der Immobilie gerichtet ist.

7 Min. LesezeitStand: Mai 2026familum · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Wird der Schenker nach der Schenkung pflegebedürftig und reichen seine Mittel für die Heimkosten nicht aus, kann er nach § 528 Abs. 1 BGB vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach Bereicherungsrecht verlangen. Erbringt der Sozialhilfeträger Leistungen, leitet er diesen Anspruch nach § 93 SGB XII auf sich über, und die Forderung kommt dann nicht vom Vater, sondern vom Amt. Der stärkste Einwand ist die Zehnjahresfrist des § 529 Abs. 1 BGB: Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt des Eintritts der Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstands zehn Jahre verstrichen sind. Und anders als im Pflichtteilsrecht läuft diese Frist auch dann, wenn sich der Schenker ein Nießbrauchs- oder Wohnrecht vorbehalten hat.

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Einleitung

Genau dieser Unterschied ist die wichtigste Aussage des Beitrags, weil er die häufigste Fehlvorstellung in der vorweggenommenen Erbfolge auflöst. Der Nießbrauchsvorbehalt hindert den Lauf der pflichtteilsrechtlichen Frist des § 2325 Abs. 3 BGB, wie im Beitrag zu Nießbrauch und Zehnjahresfrist dargestellt. Für den Rückgriff des Sozialhilfeträgers gilt das Gegenteil. Wer beide Fristen für dasselbe hält, plant zwangsläufig falsch.

Dieser Beitrag gehört zum Bereich Erbrecht und Immobilie unseres Ratgebers zum Anwalt für Immobilienrecht.

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Die Zehnjahresfrist

Wann sie beginnt, und warum der Nießbrauch nichts ändert.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19. Juli 2011 (X ZR 140/10) entschieden, dass die Frist des § 529 Abs. 1 BGB auch dann zu laufen beginnt, wenn sich der Schenker ein Nießbrauchs- oder Wohnrecht vorbehalten hat. Maßgeblich ist, wann der Beschenkte eine rechtlich gesicherte Position erlangt. Bei einer Immobilie ist das der Fall, sobald der Antrag auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt gestellt ist. Von diesem Tag an läuft die Frist, unabhängig davon, dass der Schenker die Immobilie weiter nutzt oder die Mieterträge behält.

Für die Verteidigung folgt daraus der erste und wichtigste Prüfschritt: das Datum des Antrags auf Eigentumsumschreibung. Es steht in der Grundbuchakte und ergibt sich häufig aus dem Eingangsvermerk. Liegt zwischen diesem Tag und dem Eintritt der Bedürftigkeit mehr als ein Jahrzehnt, ist der Anspruch ausgeschlossen, und daran kann auch der Sozialhilfeträger nichts ändern, weil er nur in die Rechtsstellung des Schenkers eintritt.

Zu bestimmen ist ferner der zweite Zeitpunkt, nämlich der Eintritt der Bedürftigkeit. Das ist regelmäßig der Moment, in dem Einkommen und Vermögen einschließlich des Schonvermögens die Kosten nicht mehr decken, nicht bereits der Einzug ins Heim. Auch dieser Zeitpunkt ist prüfbar und wird von Behörden nicht immer zutreffend angesetzt.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19.

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Was tatsächlich gefordert werden kann

Nicht das Haus, sondern der laufende Fehlbetrag.

Der Anspruch richtet sich auf das zur Deckung des Bedarfs Erforderliche, nicht auf die Herausgabe des gesamten Geschenks um seiner selbst willen. § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB gibt dem Beschenkten ausdrücklich die Befugnis, die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abzuwenden.

Praktisch bedeutet das: Bei einem wiederkehrenden Bedarf, etwa einer monatlichen Lücke zwischen Heimentgelt und eigenen Mitteln, ist die Forderung regelmäßig auf wiederkehrende Zahlungen gerichtet und nicht auf die sofortige Rückübertragung der Immobilie. Die Zahlungspflicht endet, wenn der Wert des Geschenks ausgeschöpft ist. Für Beschenkte, die das Objekt selbst bewohnen, ist das die entscheidende Nachricht: Es geht in aller Regel um einen monatlichen Betrag, der sich finanzieren lässt, nicht um den Verlust des Hauses.

Zwei weitere Einwände gehören geprüft. Der erste ist der Ausschluss bei selbst herbeigeführter Bedürftigkeit: Hat der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt, ist der Anspruch ausgeschlossen. Der zweite ist die Notbedarfseinrede des § 529 Abs. 2 BGB: Ist der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein eigener angemessener Unterhalt gefährdet würde, entfällt die Verpflichtung.

Eine verbreitete Fehlvorstellung sei ausdrücklich ausgeräumt: Die Einkommensgrenze von 100.000 Euro, die seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz für den Elternunterhalt nach § 94 Abs. 1a SGB XII gilt, ist auf die Schenkungsrückforderung nach den §§ 528, 529 BGB nicht übertragbar. Der Bundesgerichtshof hat eine analoge Anwendung abgelehnt. Wer sich darauf verlässt, weil er unterhalb dieser Grenze verdient, verteidigt sich mit dem falschen Argument.

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Der Überleitungsbescheid

Ein Verwaltungsakt mit eigenen Angriffspunkten.

Der Sozialhilfeträger leitet den Anspruch des Schenkers nach § 93 SGB XII durch Verwaltungsakt auf sich über. Dieser Bescheid ist selbständig angreifbar, und zwar unabhängig davon, ob der übergeleitete Anspruch besteht.

Drei Angriffspunkte sind praktisch bedeutsam. Der erste ist die Anhörung: Vor Erlass des Überleitungsbescheids ist der Betroffene anzuhören, und die Rechtsprechung misst dem gerade bei familiären Schenkungen Gewicht bei, weil nur so die Beweggründe der Schenkung in die Ermessensentscheidung einfließen können. Der zweite ist die Bestimmtheit: Der Bescheid muss den übergeleiteten Anspruch nach § 33 SGB X hinreichend klar bezeichnen. Der dritte ist die Ermessensausübung, denn die Überleitung steht im Ermessen der Behörde.

Daneben stehen die zivilrechtlichen Einwände gegen den Anspruch selbst, also insbesondere die Zehnjahresfrist, die selbst herbeigeführte Bedürftigkeit und die Notbedarfseinrede. Diese Einwände sind nicht im Verfahren gegen den Überleitungsbescheid zu klären, sondern gegenüber der anschließenden Zahlungsforderung. Beide Ebenen sind deshalb getrennt zu bearbeiten, und Fristen laufen auf beiden.

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Was Sie konkret tun sollten

  • Erstens. Ermitteln Sie das Datum des Antrags auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt. Von diesem Tag an läuft die Zehnjahresfrist, nicht vom Tag der Beurkundung.
  • Zweitens. Bestimmen Sie den Zeitpunkt des Eintritts der Bedürftigkeit. Maßgeblich ist, wann Einkommen und Vermögen einschließlich Schonvermögen nicht mehr ausreichten, nicht der Einzug ins Heim.
  • Drittens. Verlassen Sie sich nicht auf den Nießbrauch. Er hindert die pflichtteilsrechtliche Frist, nicht aber die Frist des § 529 Abs. 1 BGB.
  • Viertens. Prüfen Sie den Überleitungsbescheid gesondert auf Anhörung, Bestimmtheit und Ermessensausübung und wahren Sie die Rechtsbehelfsfrist.
  • Fünftens. Rechnen Sie mit wiederkehrenden Zahlungen und nicht mit der Rückübertragung. § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB gibt Ihnen die Befugnis, die Herausgabe durch Zahlung abzuwenden.
  • Sechstens. Prüfen Sie die Notbedarfseinrede des § 529 Abs. 2 BGB, wenn die Zahlung Ihren eigenen angemessenen Unterhalt gefährden würde, und stützen Sie sich nicht auf die 100.000-Euro-Grenze des Elternunterhalts.
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Häufige Fragen

Kann das Sozialamt eine Schenkung zurückfordern?

Ja, über den nach § 93 SGB XII übergeleiteten Anspruch des Schenkers aus § 528 BGB, wenn dieser nach der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Der Anspruch ist nach § 529 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn bei Eintritt der Bedürftigkeit seit der Leistung des Geschenks zehn Jahre verstrichen sind.

Schützt ein Nießbrauch vor dem Rückgriff?

Nein. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Zehnjahresfrist auch dann läuft, wenn sich der Schenker ein Nießbrauchs- oder Wohnrecht vorbehalten hat. Das unterscheidet diese Frist von der pflichtteilsrechtlichen Frist des § 2325 Abs. 3 BGB, die bei Nießbrauchsvorbehalt gerade nicht anläuft.

Wann beginnt die Zehnjahresfrist genau?

Sobald der Beschenkte eine rechtlich gesicherte Position erlangt. Bei Immobilien ist das der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt gestellt wurde, nicht der Tag der Beurkundung. Diese beiden Daten liegen häufig Monate auseinander.

Muss ich das Haus zurückübertragen?

In aller Regel nicht. Der Anspruch richtet sich auf das zur Bedarfsdeckung Erforderliche, und § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB erlaubt Ihnen, die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abzuwenden. Bei laufenden Heimkosten führt das zu wiederkehrenden Zahlungen bis zur Ausschöpfung des Geschenkwerts.

Gilt die Grenze von 100.000 Euro auch hier?

Nein. Die Einkommensgrenze des § 94 Abs. 1a SGB XII betrifft den Elternunterhalt und ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf die Schenkungsrückforderung nach den §§ 528, 529 BGB übertragbar.

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