Nach einer Trennung bleiben die Steuerklassen zunächst bestehen und ändern sich erst zum 1. Januar des Folgejahres. Die Zusammenveranlagung ist letztmals für das Kalenderjahr möglich, in dem die Ehegatten noch zusammengelebt haben, denn danach gelten sie als dauernd getrennt lebend. Der Splittingvorteil dieses letzten gemeinsamen Jahres liegt bei ungleichen Einkommen häufig im vierstelligen Bereich. Er lässt sich nur gemeinsam heben, weshalb die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich ist und regelmäßig verlangt werden kann. Für die Zeit danach übernimmt das begrenzte Realsplitting die Entlastungsfunktion.
Einleitung
Die steuerliche Seite der Trennung ist der Bereich, in dem am meisten Geld unbemerkt verloren geht. Der Grund liegt in der Reihenfolge: Wenn die Trennung stattfindet, denkt niemand an das Finanzamt, und wenn im folgenden Frühjahr die Steuererklärung ansteht, ist das Verhältnis oft schon so belastet, dass eine gemeinsame Lösung nicht mehr zustande kommt.
Dabei geht es nicht um Kleinbeträge. Bei deutlich unterschiedlichen Einkommen liegt der Splittingvorteil einer gemeinsamen Veranlagung schnell bei mehreren tausend Euro, und er entfällt ersatzlos, wenn die Zusammenveranlagung nicht gewählt wird. Hinzu kommt, dass die Unterhaltszahlungen der Folgejahre steuerlich absetzbar sind, aber nur mit Mitwirkung des Empfängers.
Dieser Beitrag erklärt die Zeitachse des Steuerklassenwechsels, die letzte gemeinsame Veranlagung mit dem Zustimmungsanspruch und das begrenzte Realsplitting mit seinem Nachteilsausgleich.
Die Zeitachse
Wann sich was ändert.
Im Jahr der Trennung ändert sich zunächst nichts. Die bisherigen Steuerklassen bleiben bestehen, und für dieses Kalenderjahr kann noch die Zusammenveranlagung gewählt werden, weil die Voraussetzungen zu Beginn des Jahres vorlagen. Wer sich im Dezember trennt, kann also für das gesamte Jahr gemeinsam veranlagt werden, wer sich im Januar trennt, ebenfalls für dieses Jahr.
Zum 1. Januar des Folgejahres ist der Wechsel vorzunehmen. Die Ehegatten gelten dann als dauernd getrennt lebend, und die Steuerklassenkombination III und V oder IV und IV entfällt. Beide wechseln in die Steuerklasse I. Ein Elternteil, bei dem mindestens ein Kind gemeldet ist und der die Voraussetzungen des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende erfüllt, kann in die Steuerklasse II wechseln, was zusätzlich entlastet.
Die Mitteilung an das Finanzamt ist Pflicht, sie erfolgt über die Erklärung zum dauernden Getrenntleben. Wer sie unterlässt und weiter in Klasse III abgerechnet wird, zahlt zunächst weniger Lohnsteuer, muss die Differenz aber im Rahmen der Veranlagung nachzahlen, gegebenenfalls mit Nachzahlungszinsen.
Ein häufiger Irrtum betrifft das Jahr der Scheidung. Für dieses Jahr ist eine Zusammenveranlagung praktisch nie mehr möglich, weil bis zur Rechtskraft in aller Regel mindestens zwölf Monate Trennung und damit ein Jahreswechsel vergangen sind. Die letzte gemeinsame Veranlagung liegt also fast immer im Trennungsjahr selbst.
| Zeitpunkt | Was gilt | Was zu tun ist |
|---|---|---|
| Jahr der Trennung | Steuerklassen bleiben, Zusammenveranlagung möglich | Zustimmung des Ehegatten sichern |
| 1. Januar des Folgejahres | Wechsel in Klasse I, gegebenenfalls II | Erklärung zum dauernden Getrenntleben abgeben |
| Folgejahre bis zur Rechtskraft | getrennte Veranlagung, Realsplitting möglich | Anlage U, Nachteilsausgleich vereinbaren |
| Jahr der Scheidung | Zusammenveranlagung praktisch ausgeschlossen | Realsplitting fortführen |
| Nach der Rechtskraft | unverändert getrennte Veranlagung | jährlich neu zwischen Realsplitting und außergewöhnlicher Belastung wählen |
Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.
Im Jahr der Trennung ändert sich zunächst nichts.
Die letzte gemeinsame Veranlagung
Und der Anspruch auf Zustimmung.
Die Zusammenveranlagung setzt voraus, dass beide sie wählen. Verweigert der eine die Zustimmung, geht der Splittingvorteil verloren, und zwar für beide.
Hier greift eine Regel, die viele nicht kennen. Aus der ehelichen Solidarität folgt ein Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung, wenn dadurch die Steuerlast insgesamt sinkt und dem Zustimmenden keine Nachteile entstehen. Der Anspruchsteller muss dafür allerdings zusagen, dem anderen etwaige steuerliche Nachteile auszugleichen, etwa wenn dieser bei getrennter Veranlagung eine Erstattung erhalten hätte.
Praktisch führt das zu einer einfachen Konstruktion, die wir in Trennungsmandaten standardmäßig anbieten: eine schriftliche Vereinbarung, in der der besser verdienende Ehegatte die Zustimmung erbittet, den Nachteilsausgleich zusagt und den entstehenden Splittingvorteil ganz oder teilweise weitergibt. Damit ist die Zustimmung in aller Regel zu erreichen, und beide stehen besser da als bei getrennter Veranlagung.
Zwei praktische Punkte gehören dazu. Erstens sollte beim Finanzamt beantragt werden, dass Nachzahlungen und Erstattungen anteilig nach den jeweiligen Einkünften zugeordnet werden, damit nicht einer für die Steuerlast des anderen einstehen muss. Zweitens sollte die Vereinbarung getroffen werden, solange das Verhältnis es zulässt, also im Trennungsjahr und nicht im Frühjahr darauf.
Das begrenzte Realsplitting
Die Entlastung für die Jahre danach.
Ab dem Jahr der getrennten Veranlagung übernimmt das begrenzte Realsplitting die Entlastungsfunktion. Der Unterhaltspflichtige kann Unterhaltsleistungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten als Sonderausgaben abziehen, und zwar bis zu 13.805 Euro jährlich, zuzüglich der von ihm getragenen Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung des Empfängers. Beachtenswert: Auch Naturalunterhalt zählt, insbesondere die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung, die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs mit der ortsüblichen Miete anzusetzen ist, selbst wenn die Ehegatten in ihrer Unterhaltsvereinbarung einen geringeren Wohnwert zugrunde gelegt haben.
Die Kehrseite trägt der Empfänger: Er muss die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte versteuern. Deshalb ist auch hier seine Zustimmung erforderlich, die er über die Anlage U erteilt. Verpflichtet ist er dazu nur, wenn der Unterhaltspflichtige zusagt, ihm die daraus entstehenden finanziellen Nachteile auszugleichen. Zu diesen Nachteilen zählen nicht nur die Steuer selbst, sondern auch Folgewirkungen wie höhere Krankenkassenbeiträge oder der Wegfall einkommensabhängiger Leistungen.
Unterhaltsrechtlich schließt sich der Kreis: Der aus dem Realsplitting resultierende Steuervorteil erhöht das unterhaltsrelevante Einkommen des Pflichtigen, während der Nachteilsausgleich es mindert. Der Vorteil kommt also mittelbar auch dem Berechtigten zugute. Wie sich das auf die Berechnung auswirkt, behandeln wir im Beitrag zum Trennungsunterhalt.
Wird das Realsplitting nicht gewählt, bleibt der Abzug als außergewöhnliche Belastung, begrenzt auf den Grundfreibetrag, 2026 also 12.348 Euro. Beide Wege schließen sich für ein Kalenderjahr gegenseitig aus, die Wahl kann aber jedes Jahr neu getroffen werden. Zu beachten ist außerdem, dass ein einmal beim Finanzamt gestellter Antrag auf Realsplitting weder widerrufen noch der Höhe nach vermindert werden kann.
Was Sie konkret tun sollten
Die Reihenfolge, und der erste Punkt ist zeitkritisch.
- Erstens. Klären Sie die Zusammenveranlagung für das Trennungsjahr, solange das Verhältnis es zulässt. Der Splittingvorteil liegt bei ungleichen Einkommen häufig im vierstelligen Bereich und ist nur gemeinsam zu heben. Wir setzen die entsprechende Vereinbarung in Trennungsmandaten regelmäßig noch im laufenden Jahr auf.
- Zweitens. Bieten Sie den Nachteilsausgleich ausdrücklich an, wenn Sie die Zustimmung benötigen. Ohne dieses Angebot besteht kein Anspruch auf Zustimmung, mit ihm in aller Regel schon.
- Drittens. Beantragen Sie die anteilige Zuordnung von Nachzahlungen und Erstattungen beim Finanzamt. Sonst haften Sie unter Umständen für die Steuerlast des anderen.
- Viertens. Geben Sie die Erklärung zum dauernden Getrenntleben rechtzeitig ab. Wer weiter in Klasse III abgerechnet wird, obwohl die Voraussetzungen entfallen sind, zahlt die Differenz später nach, gegebenenfalls mit Zinsen.
- Fünftens. Prüfen Sie die Steuerklasse II, wenn Kinder bei Ihnen gemeldet sind. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird bei der Trennung häufig übersehen.
- Sechstens. Regeln Sie das Realsplitting schriftlich, einschließlich des Nachteilsausgleichs, und rechnen Sie seine Wirkung in die Unterhaltsberechnung ein. Wer es isoliert betrachtet, kommt bei Unterhalt und Steuern zu widersprüchlichen Ergebnissen.
Häufige Fragen
Wann muss ich nach der Trennung die Steuerklasse wechseln?
Zum 1. Januar des Jahres, das auf das Trennungsjahr folgt. Im Trennungsjahr selbst bleiben die bisherigen Steuerklassen bestehen. Danach gelten Sie als dauernd getrennt lebend und wechseln in die Steuerklasse I, bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in die Klasse II.
Können wir im Trennungsjahr noch gemeinsam veranlagt werden?
Ja, für das gesamte Kalenderjahr, in dem Sie noch zusammengelebt haben, unabhängig vom Monat der Trennung. Beide müssen die Zusammenveranlagung wählen. Aus der ehelichen Solidarität kann ein Anspruch auf Zustimmung folgen, wenn die Gesamtsteuerlast dadurch sinkt und dem Zustimmenden die Nachteile ausgeglichen werden.
Was ist das begrenzte Realsplitting?
Der Abzug von Unterhaltsleistungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten als Sonderausgaben, bis zu 13.805 Euro jährlich zuzüglich übernommener Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Der Empfänger muss über die Anlage U zustimmen und versteuert die Leistungen. Zustimmen muss er nur, wenn ihm die daraus entstehenden Nachteile ausgeglichen werden.
Kann ich Unterhalt auch ohne Zustimmung absetzen?
Ja, aber nur als außergewöhnliche Belastung und begrenzt auf den Grundfreibetrag, 2026 also 12.348 Euro. Beide Wege schließen sich für ein Kalenderjahr aus, die Wahl kann jedes Jahr neu getroffen werden. Für das Realsplitting gilt zusätzlich, dass ein gestellter Antrag nicht widerrufen und nicht der Höhe nach vermindert werden kann.
Weiterführende Beiträge
- Trennungsjahr. Der Trennungszeitpunkt, an dem die steuerliche Zeitachse hängt, und sein Nachweis.
- Trennungsunterhalt. Wie sich Realsplitting und Nachteilsausgleich auf die Unterhaltsberechnung auswirken.
- Nachehelicher Unterhalt. Die Fortführung der steuerlichen Behandlung nach der Rechtskraft.
- Anwaltskosten im Familienrecht. Die übrigen wirtschaftlichen Positionen der Trennung im Überblick.



