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Ratgeber

Medizin

Wirtschaftlichkeitsprüfung und Regress.

Warum die Stellungnahme an die Prüfungsstelle das eigentliche Verfahren ist, wie Praxisbesonderheiten dargelegt werden müssen, damit sie anerkannt werden, und weshalb eine Klage vor dem Sozialgericht den Regressbetrag zunächst nicht aufhält.

13 Min. LesezeitStand: Mai 2026familum · Rechtsanwaltskanzlei Weber

In der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach §§ 106 ff. SGB V entscheidet zuerst die Prüfungsstelle, dann auf Anrufung der Beschwerdeausschuss, dann das Sozialgericht. Die Anrufung des Beschwerdeausschusses muss binnen eines Monats erfolgen und hat aufschiebende Wirkung, die spätere Klage nach § 106c Abs. 3 SGB V dagegen nicht. Der Grundsatz "Beratung vor Regress" ist gesetzlich verankert, greift aber nicht in jeder Konstellation. Entschieden wird der Fall fast immer an einer Stelle: bei der Frage, ob der Mehraufwand durch Praxisbesonderheiten gerechtfertigt ist. Und die Darlegungslast dafür trägt die Praxis.

Kapitel01 / 09

Einleitung

Der Brief kommt selten zur Unzeit, weil es keine gute Zeit dafür gibt. Die Prüfungsstelle teilt mit, dass die Verordnungs- oder Behandlungswerte der Praxis auffällig über dem Durchschnitt der Vergleichsgruppe liegen, und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb weniger Wochen. Wer diesen Brief für Verwaltungsroutine hält, verliert das Verfahren im ersten Zug.

Denn die Statistik arbeitet in diesem Verfahren gegen die Praxis. Überschreitet der Aufwand die Grenze zum sogenannten offensichtlichen Missverhältnis, wirkt das nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wie ein Anscheinsbeweis der Unwirtschaftlichkeit. Die Prüfgremien müssen dann nichts mehr beweisen. Es ist die Praxis, die den Anschein widerlegen muss, und zwar mit Praxisbesonderheiten und kompensatorischen Einsparungen, die substantiiert vorgetragen und belegt sind.

Hinzu kommt ein Umstand, der viele überrascht: Die Wirtschaftlichkeitsprüfung ist seit 2017 kein bundeseinheitliches Verfahren mehr. Der Gesetzgeber hat die Richtgrößenprüfung als bundesweite Regelprüfmethode abgeschafft und die Ausgestaltung den Gesamtvertragspartnern auf Landesebene übertragen. Was in Berlin und Brandenburg als Richtgrößenprüfung läuft, ist in Baden-Württemberg eine Richtwertprüfung, in Niedersachsen und Hessen eine Durchschnittsprüfung und in Bayern und Bremen eine Wirkstoff- oder Quotenprüfung. Maßgeblich ist stets die aktuelle Prüfvereinbarung des eigenen KV-Bezirks, und sie ändert sich. Wer hier einen Anwalt für Medizinrecht einschaltet, sollte deshalb einen mandatieren, der die Prüfvereinbarung des betroffenen Bezirks liest und nicht die des Nachbarlandes.

Dieser Beitrag erklärt, wie sich die Wirtschaftlichkeitsprüfung von der Abrechnungsprüfung unterscheidet und warum diese Abgrenzung über die Verteidigungslinie entscheidet, wie das Verfahren vor Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss abläuft, welche Fristen gelten, was "Beratung vor Regress" wirklich bedeutet, wie Praxisbesonderheiten dargelegt werden müssen und was im Klageverfahren vor dem Sozialgericht noch zu erreichen ist. Er richtet sich an Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Berufsausübungsgemeinschaften und Medizinische Versorgungszentren, die ein Prüfverfahren auf dem Tisch haben.

Kapitel02 / 09

Zwei Prüfungen, die ständig verwechselt werden.

Unwirtschaftlichkeit ist etwas anderes als Falschabrechnung, und die Verteidigung ist eine völlig andere.

Die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach §§ 106 ff. SGB V fragt, ob eine erbrachte oder verordnete Leistung dem Wirtschaftlichkeitsgebot entspricht, also ob sie ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich war und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet. Sie unterstellt nicht, dass die Leistung nicht erbracht wurde. Sie unterstellt, dass sie zu viel war.

Die Abrechnungsprüfung nach § 106d SGB V fragt etwas ganz anderes: ob die abgerechnete Leistung überhaupt erbracht wurde, ob sie abrechenbar war und ob die Abrechnungsbestimmungen eingehalten wurden. Das ist die Welt der sachlich-rechnerischen Berichtigung, der Plausibilitätsprüfung und der Zeitprofile, und sie führt zur Honorarrückforderung der Kassenärztlichen Vereinigung. Wer diese beiden Verfahren vermischt, argumentiert am Prüfgegenstand vorbei.

Der Unterschied ist nicht akademisch. Er entscheidet über das Risiko. Ein Regress wegen Unwirtschaftlichkeit ist eine Geldforderung. Der Vorwurf, Leistungen abgerechnet zu haben, die nicht erbracht wurden, führt in den Bereich des Abrechnungsbetrugs und damit potenziell zu einem Strafverfahren, zur Entziehung der Vertragsarztzulassung und im Extremfall zum Widerruf der Approbation. Deshalb prüfen wir in jedem Mandat zuerst, welches Verfahren tatsächlich vorliegt und ob im Prüfvorgang Formulierungen stehen, die den Weg vom einen ins andere öffnen.

Die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach §§ 106 ff.

Kapitel03 / 09

Der Verfahrensgang. Prüfungsstelle, Beschwerdeausschuss, Sozialgericht.

Drei Stationen mit einer Monatsfrist dazwischen und einer Falle am Ende.

Nach § 106c SGB V bilden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam mit den Kassenärztlichen Vereinigungen eine Prüfungsstelle und einen Beschwerdeausschuss. Beide arbeiten eigenverantwortlich. Der Beschwerdeausschuss ist paritätisch mit Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen besetzt und hat einen unparteiischen Vorsitzenden. Die Einrichtungen tragen regional unterschiedliche Namen, in Bayern etwa sitzen Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss der Ärzte in Regensburg, der Beschwerdeausschuss bildet zusätzlich regionale Kammern in München und Nürnberg. In Baden-Württemberg firmieren sie als Gemeinsame Prüfungseinrichtungen, in Nordrhein als Prüfungsstelle der Ärzte und Krankenkassen. Die Struktur ist bundesrechtlich überall dieselbe.

Der Ablauf: Die Prüfungsstelle bereitet die Daten auf, trifft Feststellungen und entscheidet durch Bescheid, ob gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen wurde und welche Maßnahme zu treffen ist. Die Maßnahme kann eine Beratung sein, eine Honorarkürzung oder die Festsetzung einer Nachforderung. Gegen diesen Bescheid können die Betroffenen den Beschwerdeausschuss anrufen. Diese Anrufung hat aufschiebende Wirkung, es ist also zunächst nichts zu zahlen. Für das Verfahren gilt die Monatsfrist des Widerspruchsrechts, das Verfahren vor dem Beschwerdeausschuss gilt gesetzlich als Vorverfahren im Sinne des § 78 SGG.

Und dann kommt die Falle. Gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses ist die Klage vor dem Sozialgericht zu erheben, aber nach § 106c Abs. 3 Satz 5 SGB V hat diese Klage keine aufschiebende Wirkung. Der festgesetzte Betrag wird also fällig, obwohl das Verfahren läuft, und die Kassenärztliche Vereinigung verrechnet ihn regelmäßig mit dem laufenden Honorar. Bei sechsstelligen Regressen bringt das Praxen in akute Liquiditätsnot. Wer das nicht will, muss zusätzlich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 SGG stellen, und zwar am besten gleichzeitig mit der Klage. Wir stellen diesen Antrag in jedem Regressverfahren mit erheblichem Volumen.

Kapitel04 / 09

Beratung vor Regress. Was der Grundsatz leistet und was nicht.

Ein gesetzlich verankerter Schutz mit engeren Grenzen, als der Name verspricht.

Das Gesetz bestimmt in § 106 Abs. 3 SGB V, dass gezielte Beratungen weiteren Maßnahmen in der Regel vorangehen sollen, und verpflichtet die Vertragspartner nach § 106b SGB V, ein Verfahren zu vereinbaren, das sicherstellt, dass individuelle Beratungen bei statistischen Prüfungen der Festsetzung einer Nachforderung vorausgehen. Praktisch heißt das: Wer erstmals auffällig wird, soll zunächst beraten und nicht sofort in Regress genommen werden.

Der Schutz ist real, aber er ist begrenzt. Er gilt in seiner ausdrücklichen gesetzlichen Ausprägung für statistische Prüfungen, nicht für jede Prüfart. Er greift nicht, wenn bereits beraten wurde und dieselbe Auffälligkeit erneut auftritt. Und er ändert nichts daran, dass eine Beratung nur dann als Beratung zählt, wenn sie auch als solche durchgeführt und dokumentiert wurde. In der Praxis erleben wir regelmäßig, dass eine formlose Mitteilung im Nachhinein als "Beratung" gewertet wird und damit die Tür zum Regress für den nächsten Prüfzeitraum öffnet.

Daraus folgt eine Handlungsregel, die viele Praxen unterschätzen: Auch eine Beratung ist ein Verfahrensergebnis, das Konsequenzen hat. Sie ist kein Freispruch, sondern eine Zäsur. Wer nach einer Beratung sein Verordnungs- oder Leistungsverhalten nicht nachweisbar anpasst oder die für ihn geltenden Praxisbesonderheiten nicht endlich dokumentiert, produziert den Regress der Folgeperiode selbst.

Kapitel05 / 09

Praxisbesonderheiten. Der Punkt, an dem der Fall entschieden wird.

Anerkannt wird nicht, was besonders ist, sondern was belegt vorgetragen wurde.

Überschreitet der Aufwand die Grenze zum offensichtlichen Missverhältnis, greift der Anscheinsbeweis der Unwirtschaftlichkeit. Wo diese Grenze liegt, ist keine feste Zahl. Das Bundessozialgericht hat sie traditionell bei einer Überschreitung des Vergleichsgruppendurchschnitts um rund fünfzig Prozent angesetzt, unter bestimmten Voraussetzungen auch niedriger, bei Einzelleistungsprüfungen dagegen typisierend beim Doppelten des Durchschnitts. Den Prüfgremien steht insoweit ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, den sie allerdings im Bescheid begründen müssen. Unterhalb dieser Grenze liegt die sogenannte Übergangszone, in der die Unwirtschaftlichkeit nicht allein statistisch, sondern durch ergänzende Einzelfallprüfung nachzuweisen ist. Oberhalb einer Streubreite von etwa zwanzig Prozent über dem Durchschnitt beginnt der Bereich, in dem überhaupt geprüft wird.

Die Widerlegung des Anscheinsbeweises führt über zwei Wege. Praxisbesonderheiten sind Umstände der eigenen Praxis, die einen Mehraufwand sachlich rechtfertigen, also eine von der Vergleichsgruppe abweichende Patientenstruktur, ein besonderer Versorgungsschwerpunkt, eine Spezialisierung, ein hoher Anteil schwerkranker oder multimorbider Patienten, eine besondere Versorgungssituation im Einzugsgebiet. Kompensatorische Einsparungen sind Minderaufwendungen an anderer Stelle, die auf denselben Ursachen beruhen.

Der entscheidende Satz lautet: Die Darlegungslast liegt bei der Praxis. Die Prüfgremien sind nicht verpflichtet, sich Praxisbesonderheiten selbst zusammenzusuchen. Was nicht substantiiert vorgetragen und belegt wird, wird nicht anerkannt, und was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen wurde, lässt sich im Klageverfahren nur noch begrenzt nachschieben. Substantiiert heißt dabei nicht "wir haben viele schwere Fälle", sondern: benannte Indikationsgruppen, ausgezählte Fallzahlen, Gegenüberstellung mit der Vergleichsgruppe, Zuordnung der Mehrkosten zu der Besonderheit. Wie diese Darlegung im Einzelnen aufgebaut wird, haben wir gesondert zu den Praxisbesonderheiten in der Wirtschaftlichkeitsprüfung dargestellt.

Kapitel06 / 09

Fristen und Formfehler. Wo Verfahren scheitern, ohne dass es um Medizin geht.

Die Prüfgremien arbeiten unter Fristen, und diese Fristen sind Ausschlussfristen.

Antragsgebundene Wirtschaftlichkeitsprüfungen unterliegen einer doppelten Zeitschranke. Der Prüfantrag ist bei der Prüfungsstelle für ärztliche Leistungen spätestens achtzehn Monate nach Erlass des Honorarbescheides und für ärztlich verordnete Leistungen spätestens achtzehn Monate nach Ablauf des Kalenderjahres der Verordnung einzureichen. Die Festsetzung einer Nachforderung oder Kürzung muss innerhalb weiterer zwölf Monate erfolgen. Diese Fristen sind zu prüfen, bevor irgendein medizinisches Argument formuliert wird, denn ihre Versäumung beendet das Verfahren unabhängig von der Sache.

Zweiter Ansatzpunkt ist die Begründung des Bescheids. Die Prüfgremien müssen ihre Erwägungen offenlegen, insbesondere warum sie die Grenze zum offensichtlichen Missverhältnis an einer bestimmten Stelle angesetzt haben und wie sie ihr Kürzungsermessen ausgeübt haben. Begründungsmängel führen in der Rechtsprechung regelmäßig zur Aufhebung des Bescheids und zur Verpflichtung zur Neubescheidung. Das ist selten der große Sieg, aber es verschafft eine zweite Runde mit vollständigem Vortrag.

Dritter Ansatzpunkt ist die Vergleichsgruppe. Ist sie hinreichend homogen, ist die zugeordnete Fachgruppe die richtige, wurde bei Berufsausübungsgemeinschaften und Medizinischen Versorgungszentren methodisch sauber auf die richtige Einheit abgestellt. Gerade hier haben die Landessozialgerichte in den vergangenen Jahren methodische Fehler der Prüfgremien beanstandet.

VerfahrensstadiumFristAufschiebende WirkungRealistischer Hebel
Stellungnahme an die PrüfungsstelleNach Aufforderung, meist wenige WochenNoch keine ZahlungspflichtHöchster Hebel des gesamten Verfahrens
Bescheid der PrüfungsstellePrüfung von Fristen, Vergleichsgruppe, Begründung
Anrufung des BeschwerdeausschussesEin Monat ab BekanntgabeJa, § 106c Abs. 3 S. 2 SGB VVollständiger neuer Sachvortrag, mündliche Verhandlung
Klage zum SozialgerichtEin Monat ab Bekanntgabe des BeschwerdebescheidsNein, § 106c Abs. 3 S. 5 SGB VBeurteilungsspielraum, Methodik, Begründungsmängel
Eilantrag nach § 86b Abs. 1 SGGParallel zur KlageAnordnung möglichSchutz der Liquidität bei hohen Regressen

Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.

Kapitel07 / 09

Was Sie konkret tun sollten

Die richtige Reihenfolge ab dem Eingang des Prüfschreibens.

  • Erstens. Notieren Sie die Frist der Stellungnahme und die Fristen der Prüfgremien getrennt. Die eigene Frist ist einzuhalten, die Fristen der Prüfungsstelle sind zu kontrollieren. Achtzehn Monate für den Antrag und weitere zwölf Monate für die Festsetzung sind harte Grenzen, deren Überschreitung das Verfahren beendet.
  • Zweitens. Geben Sie keine Stellungnahme ab, bevor der Prüfgegenstand geklärt ist. Wirtschaftlichkeitsprüfung oder Abrechnungsprüfung ist keine Formalie, sondern bestimmt, welche Argumente helfen und welche schaden. Diese Einordnung nehmen wir vor jedem Schriftsatz vor.
  • Drittens. Bauen Sie die Praxisbesonderheiten mit Zahlen auf, nicht mit Adjektiven. Diagnosegruppen benennen, Fälle auszählen, den Mehraufwand der jeweiligen Besonderheit zuordnen, Belege aus der Dokumentation beifügen. Was hier fehlt, fehlt für das gesamte weitere Verfahren.
  • Viertens. Prüfen Sie kompensatorische Einsparungen mit. Wo ein Mehraufwand an einer Stelle einen Minderaufwand an anderer Stelle verursacht hat, gehört das in dieselbe Stellungnahme, nicht in eine spätere Runde.
  • Fünftens. Rufen Sie bei einem belastenden Bescheid den Beschwerdeausschuss fristgerecht an. Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung und eröffnet ein vollwertiges zweites Verfahren mit mündlicher Verhandlung, in dem wir Ihre Praxis persönlich vertreten.
  • Sechstens. Stellen Sie bei hohen Beträgen zusammen mit der Klage den Antrag nach § 86b Abs. 1 SGG. Ohne ihn wird der Regress trotz laufenden Verfahrens mit dem Honorar verrechnet.
  • Siebtens. Ziehen Sie Konsequenzen aus einer Beratung. Eine ausgesprochene Beratung ist die Eintrittskarte für den Regress der nächsten Periode. Wer sein Verordnungsverhalten und seine Dokumentation danach nicht anpasst, zahlt beim zweiten Mal.
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Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Wirtschaftlichkeitsprüfung und Honorarrückforderung?

Die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach §§ 106 ff. SGB V fragt, ob eine Leistung dem Maß des Notwendigen entsprach, also ob sie zu umfangreich war. Die Abrechnungsprüfung nach § 106d SGB V fragt, ob die abgerechnete Leistung überhaupt erbracht und korrekt abgerechnet wurde. Die zweite Konstellation kann in den Bereich des Abrechnungsbetrugs führen und ist deshalb das deutlich gefährlichere Verfahren.

Was bedeutet "Beratung vor Regress"?

Das Gesetz sieht vor, dass gezielte Beratungen weiteren Maßnahmen in der Regel vorangehen sollen und dass bei statistischen Prüfungen eine individuelle Beratung der Festsetzung einer Nachforderung vorausgeht. Der Grundsatz schützt vor allem beim erstmaligen Auffälligwerden. Er gilt nicht unbegrenzt und nicht für jede Prüfart, und eine bereits erfolgte Beratung öffnet die Tür für einen Regress in der Folgeperiode.

Wie lange kann ein Regress rückwirkend festgesetzt werden?

Für antragsgebundene Prüfungen gilt: Der Prüfantrag muss bei ärztlichen Leistungen spätestens achtzehn Monate nach Erlass des Honorarbescheides und bei ärztlich verordneten Leistungen spätestens achtzehn Monate nach Ablauf des Verordnungsjahres eingehen. Die Festsetzung muss dann innerhalb weiterer zwölf Monate erfolgen. Diese Fristen sind in jedem Verfahren zu kontrollieren.

Muss ich den Regress zahlen, obwohl ich geklagt habe?

Ja, grundsätzlich schon. Die Anrufung des Beschwerdeausschusses hat aufschiebende Wirkung, die anschließende Klage vor dem Sozialgericht nach § 106c Abs. 3 Satz 5 SGB V dagegen nicht. Der Betrag wird fällig und wird regelmäßig mit dem laufenden Honorar verrechnet. Abhilfe schafft nur ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 SGG.

Welche Praxisbesonderheiten werden anerkannt?

Anerkannt werden Umstände, die den Mehraufwand sachlich rechtfertigen und die substantiiert dargelegt und belegt sind: ein dokumentierter Versorgungsschwerpunkt, eine von der Vergleichsgruppe abweichende Patienten- und Diagnosestruktur, ein hoher Anteil multimorbider oder pflegebedürftiger Patienten, besondere Versorgungssituationen im Einzugsgebiet. Entscheidend ist nicht die Besonderheit selbst, sondern ihre nachvollziehbare Darlegung mit Zahlen.

Gilt die Wirtschaftlichkeitsprüfung bundesweit gleich?

Nein. Seit 2017 ist die Richtgrößenprüfung nicht mehr bundesweite Regelprüfmethode, die Ausgestaltung liegt bei den Vertragspartnern auf Landesebene. In den KV-Bezirken gelten unterschiedliche Prüfvereinbarungen mit Richtgrößen-, Richtwert-, Durchschnitts- oder Wirkstoff- und Quotenprüfungen. Maßgeblich ist immer die aktuelle Prüfvereinbarung des eigenen Bezirks.

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