Die Erbausschlagung befreit von den Nachlassschulden, aber nicht von der Bestattung. Denn neben der erbrechtlichen Kostentragung der Erben (§ 1968 BGB) steht die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht der Bestattungsgesetze der Länder: Sie verpflichtet die nächsten Angehörigen in gesetzlicher Rangfolge, die Beisetzung zu veranlassen und zunächst zu bezahlen, unabhängig von Erbenstellung, Ausschlagung und sogar persönlichem Verhältnis zum Verstorbenen. Wer ausgeschlagen hat und trotzdem den Kostenbescheid der Ordnungsbehörde erhält, ist also kein Behördenirrtum, sondern der gesetzliche Regelfall. Die Entlastung läuft über zwei Wege: den Rückgriff auf die Erben und den Nachlass und die Kostenübernahme durch das Sozialamt nach § 74 SGB XII, wenn die Zahlung unzumutbar ist.
Einleitung
Kaum eine Nachricht empört Mandanten so verlässlich wie diese: Das Erbe des verschuldeten Vaters wurde fristgerecht ausgeschlagen, und Wochen später verlangt die Stadt die Bestattungskosten, im Einzelfall auch für Angehörige, die man nie kennengelernt hat. Die Rechtsprechung bestätigt das in ständiger Linie, denn die Bestattungspflicht ist Gefahrenabwehrrecht im öffentlichen Interesse und knüpft an die familiäre Stellung an, nicht an das Erbe und nicht an die Beziehung. Dieser Beitrag ordnet die Doppelstruktur aus Landesbestattungsrecht und Erbrecht als Ergänzung zum Leitbeitrag über das Erbe ausschlagen innerhalb des Erbrechts.
Zwei Pflichten, zwei Rechtsgebiete
Veranlassen ist Landesrecht, Bezahlen ist Erbrecht. Und beide können dieselbe Person treffen.
Zu trennen sind die Veranlassungspflicht und die Kostenlast. Die Pflicht, die Bestattung zu organisieren und den Bestatter zu beauftragen, regeln die Bestattungsgesetze der sechzehn Länder: Sie trifft die Angehörigen in gesetzlicher Rangfolge, und wer an der Reihe ist, muss handeln und zunächst zahlen, gleich ob er erbt. Die endgültige Kostenlast regelt dagegen das Bundesrecht: Die Kosten der standesgemäßen Beerdigung trägt der Erbe (§ 1968 BGB). Der bestattungspflichtige Angehörige, der nicht Erbe ist oder ausgeschlagen hat, kann seine Auslagen deshalb von den Erben zurückfordern, notfalls vom Staat als gesetzlichem Zwangserben, dort allerdings begrenzt auf den Nachlasswert. Handelt kein Pflichtiger rechtzeitig, bestattet die Ordnungsbehörde ersatzweise und zieht die Pflichtigen per Kostenbescheid heran, gegen den Widerspruch und Klage möglich sind, die aber nach der Rechtsprechung weder mit der Ausschlagung noch mit fehlender persönlicher Nähe Erfolg haben.
Zu trennen sind die Veranlassungspflicht und die Kostenlast.
Die Rangfolgen der Länder
Ehegatte vor Kindern vor Eltern. Danach beginnen die Unterschiede.
Der Grundaufbau ist bundesweit ähnlich: Zuerst der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, dann die volljährigen Kinder, dann die Eltern, danach folgen Geschwister, Großeltern und Enkel in landesspezifischer Reihenfolge. In den Details weichen die Gesetze ab, und genau diese Details entscheiden, wer den Bescheid bekommt.
| Land | Grundlage | Besonderheit der Rangfolge |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | §§ 21, 31 BestattG BW | Nach Ehegatte, volljährigen Kindern und Eltern folgen die Großeltern vor den volljährigen Geschwistern und Enkeln |
| Bayern | Art. 14 BestG, § 15 BestV | Klassische Angehörigenreihe; bei Erwachsenenadoption steht der Annehmende vor den leiblichen Eltern |
| Nordrhein-Westfalen | § 8 BestG NRW | Klassische Reihe ab Ehegatte und Lebenspartner, Geschwister vor Großeltern |
| Brandenburg | § 20 BbgBestG | Bezieht auch den nichtehelichen Lebensgefährten einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ein |
| Niedersachsen, Hessen, Berlin, Sachsen | Landesbestattungsgesetze | Klassische Reihe mit abweichenden Feinheiten bei Geschwistern, Großeltern und Volljährigkeitserfordernissen |
Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.
Maßgeblich ist das Recht des Sterbe- beziehungsweise Bestattungsorts, nicht des eigenen Wohnsitzes, weshalb für den in München verstorbenen Bruder das bayerische Recht gilt, auch wenn die pflichtige Schwester in Hamburg lebt. Und innerhalb eines Rangs haften mehrere Pflichtige nebeneinander, die Behörde darf sich einen aussuchen, der interne Ausgleich unter Geschwistern ist dann Privatsache.
Entlastung: Rückgriff und Sozialbestattung
Wer vorleisten muss, muss nicht endgültig zahlen. Zwei Wege zurück zum Geld.
Der erste Weg ist der Rückgriff: Gegen die Erben aus § 1968 BGB, gegen einen werthaltigen Nachlass auch in der Nachlassinsolvenz, wo die Bestattungskosten als bevorrechtigte Masseverbindlichkeit geltend gemacht werden können. Wer ausgeschlagen hat, sollte deshalb Belege sichern und die Erbenermittlung des Nachlassgerichts im Blick behalten, die Verfahrenswege dazu bündelt der Beitrag zum Erbschein und Nachlassgericht. Der zweite Weg ist die Sozialbestattung: Das Sozialamt übernimmt die erforderlichen Kosten einer einfachen, würdigen Bestattung, soweit den Verpflichteten die Kostentragung nicht zugemutet werden kann (§ 74 SGB XII). Zumutbarkeit ist eine Einzelfallwürdigung aus Einkommen, Vermögen und Näheverhältnis, und die Rechtsprechung ist hier angehörigenfreundlicher, als Behördenpraxis oft suggeriert: Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat etwa die Unzumutbarkeit für einen Grundsicherungsbezieher bejaht, der das Erbe wegen deutlicher Überschuldung ausgeschlagen hatte (LSG BW, Beschluss vom 27.11.2023, L 2 SO 1092/23). Der Antrag sollte vor Beauftragung teurer Leistungen gestellt und die Bestattung schlicht gehalten werden, denn übernommen wird das Erforderliche, nicht das Gewählte. Zur wirtschaftlichen Gesamtentscheidung zwischen Ausschlagung und Haftungsbeschränkung gehört dieser Posten von Anfang an dazu, wie der Beitrag zum Thema Schulden geerbt zeigt, und bei der Kostenplanung hilft die Einordnung im Beitrag zu den Anwaltskosten im Erbrecht.
Häufige Fragen
Muss ich die Beerdigung zahlen, obwohl ich das Erbe ausgeschlagen habe?
Als bestattungspflichtiger Angehöriger nach dem Landesrecht müssen Sie die Bestattung veranlassen und zunächst bezahlen, die Ausschlagung ändert daran nichts. Endgültig tragen die Kosten aber die Erben, bei Unzumutbarkeit übernimmt das Sozialamt nach § 74 SGB XII.
Wer ist in welcher Reihenfolge bestattungspflichtig?
Nach den Bestattungsgesetzen der Länder regelmäßig zuerst Ehegatte oder Lebenspartner, dann volljährige Kinder, dann Eltern, danach Geschwister, Großeltern und Enkel in landesspezifischer Folge. Maßgeblich ist das Recht des Bundeslandes des Sterbeorts.
Was passiert, wenn niemand die Bestattung veranlasst?
Dann bestattet die Ordnungsbehörde ersatzweise und fordert die Kosten per Bescheid von den Pflichtigen zurück. Einwände wie Ausschlagung, Kontaktabbruch oder Unkenntnis vom Verwandten bleiben nach der Rechtsprechung erfolglos, nur die Rangfolge und die Zumutbarkeit sind angreifbar.
Wann übernimmt das Sozialamt die Bestattungskosten?
Wenn dem Verpflichteten die Kostentragung nach Einkommen, Vermögen und Umständen des Einzelfalls nicht zumutbar ist. Übernommen werden die erforderlichen Kosten einer einfachen ortsüblichen Bestattung, der Antrag sollte möglichst vor der Beauftragung gestellt werden.
Weiterführende Beiträge
- Erbe ausschlagen: Fristen, Form und die Entscheidung, zu der diese Kostenfrage gehört.
- Schulden geerbt: die Haftungsbeschränkung als Alternative zur Ausschlagung.
- Erbschein und Nachlassgericht: Erbenermittlung und Verfahren für den Rückgriff.
- Anwaltskosten im Erbrecht: die Kostenseite der Abwehr und Durchsetzung.



