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Ratgeber

Beamte & Dienst

Verbeamtung von Lehrkräften in Bayern.

Welche vier Voraussetzungen der Freistaat verlangt, warum die Altersgrenze von fünfundvierzig Jahren nicht das letzte Wort ist und was der sogenannte Supervertrag für Ihre Rechtsposition bedeutet.

9 Min. LesezeitStand: Mai 2026familum · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Wer im bayerischen staatlichen Schuldienst auf Planstelle eingestellt wird, wird grundsätzlich verbeamtet, zunächst auf Probe und nach der Probezeit auf Lebenszeit. Verlangt werden die nach dem Leistungslaufbahngesetz erforderliche Vorbildung, also die Lehrbefähigung für das jeweilige Lehramt oder eine als gleichwertig anerkannte Befähigung, die gesundheitliche Eignung, die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines EU-Mitgliedstaats sowie die Einhaltung der Altersgrenze von fünfundvierzig Jahren. Daneben existiert der Supervertrag, ein befristeter Arbeitsvertrag mit der Zusicherung späterer Verbeamtung, die den Dienstherrn bindet. Die Altersgrenze ist zudem über Kindererziehungs-, Pflege- und Dienstzeiten hinausschiebbar.

Kapitel01 / 08

Einleitung

Bayern gehört zu den Ländern, die im Schuldienst konsequent verbeamten. Die für die Festeinstellung benötigten Stellen werden jährlich im Staatshaushalt ausgewiesen, und die Einstellung auf eine solche Planstelle erfolgt grundsätzlich unter Berufung in das Beamtenverhältnis. Wer die Voraussetzungen erfüllt und eine Planstelle erhält, wird also nicht angestellt, sondern verbeamtet.

Rechtlich gelten dabei zwei Ebenen. Das Statusrecht ergibt sich aus dem Beamtenstatusgesetz, das für alle Landesbeamten gilt und die allgemeine Systematik von Ernennung, Probezeit, Dienstunfähigkeit und Beendigung vorgibt. Das Laufbahnrecht ist bayerisch eigenständig und im Leistungslaufbahngesetz geregelt, das die Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen, die Probezeit, die Beurteilung und die Entwicklungsmöglichkeiten regelt.

Für Betroffene bedeutet das eine praktische Konsequenz. Wer eine Ablehnung erhält, muss prüfen, ob sie an einer statusrechtlichen Voraussetzung scheitert, die bundesweit gilt, oder an einer laufbahnrechtlichen, die bayerisch ist. Die Angriffspunkte unterscheiden sich, und die allgemeinen Maßstäbe stehen in unserem Beitrag zur abgelehnten Verbeamtung.

Dieser Beitrag erklärt die vier Voraussetzungen im Einzelnen, die Altersgrenze und ihre Ausnahmen, die Beschäftigungsformen von der Planstelle bis zum Supervertrag, die Probezeit mit dem bayerischen Beurteilungssystem, die Rechtsschutzbesonderheit des fakultativen Widerspruchsverfahrens sowie das Vorgehen nach einer Ablehnung. Er richtet sich an Lehrkräfte und Bewerberinnen und Bewerber für den bayerischen Schuldienst. Eingeordnet ist er in unsere Übersicht als Anwalt für Beamtenrecht.

Kapitel02 / 08

Die vier Voraussetzungen

Was der Freistaat verlangt.

Erstens die Vorbildung. Erforderlich ist die nach dem Leistungslaufbahngesetz vorgeschriebene Vorbildung, also die Lehrbefähigung für das jeweilige Lehramt oder eine vom bayerischen Kultusministerium als gleichwertig anerkannte Lehrbefähigung. Für Bewerberinnen und Bewerber mit Abschlüssen aus anderen Ländern oder aus dem Ausland ist die Anerkennung deshalb der erste und wichtigste Schritt, und sie sollte vor jeder Bewerbung geklärt sein.

Zweitens die gesundheitliche Eignung, die vor der Ernennung amtsärztlich geprüft wird. Maßgeblich ist der allgemeine Prognosemaßstab: Abgelehnt werden darf nur, wenn tatsächliche Anhaltspunkte es überwiegend wahrscheinlich machen, dass vor Erreichen der Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintritt oder bis dahin über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausgefallen wird. Für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber gilt ein abgesenkter Maßstab. Die Einzelheiten und die Angriffspunkte gegen amtsärztliche Gutachten stehen im Beitrag zur gesundheitlichen Eignung.

Drittens die Staatsangehörigkeit, also die deutsche oder die eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union. Und viertens die Altersgrenze. Sie liegt in Bayern bei fünfundvierzig Jahren und damit spürbar höher als in mehreren anderen Ländern, was den Freistaat für Quereinsteiger und für Bewerberinnen und Bewerber nach Familienphasen attraktiv macht.

Kapitel03 / 08

Die Altersgrenze

Warum fünfundvierzig nicht das Ende sein muss.

Die Grenze von fünfundvierzig Jahren ist im Vergleich großzügig, aber sie ist eine Grenze. Wer sie überschreitet, erhält eine Ablehnung, die auf den ersten Blick unangreifbar wirkt, weil sie sich auf ein Geburtsdatum stützt.

Das ist verkürzt. Höchstaltersgrenzen sind verfassungsrechtlich nur haltbar, wenn sie Ausnahmen für Lebensläufe vorsehen, die vom Normalverlauf abweichen. Typischerweise wirken Zeiten der Kindererziehung, der Pflege von Angehörigen sowie Wehr- und Ersatzdienstzeiten hinausschiebend, und sie wirken kumulativ. Wer zwei Kinder erzogen und einen Angehörigen gepflegt hat, verschiebt die Grenze unter Umständen um mehrere Jahre. Diese Addition führt keine Behörde von Amts wegen durch, und der Antrag auf Hinausschiebung ist ein eigenständiges Begehren, das gesondert gestellt werden muss.

Für Betroffene folgt daraus dieselbe Prüfreihenfolge wie überall: Rechtsgrundlage, Stichtag, Ausnahmetatbestände, Kumulierung, Härtefall. Die vollständige Systematik einschließlich der verfassungsrechtlichen Vorgaben steht im Beitrag zu den Höchstaltersgrenzen der Länder. Wer in Bayern an der Grenze scheitert, sollte zusätzlich prüfen, ob ein anderes Land eine höhere Grenze vorsieht, denn die Spannbreite zwischen den Ländern ist erheblich.

Kapitel04 / 08

Planstelle, Supervertrag, Vertrag

Die Beschäftigungsformen und ihre Rechtsfolgen.

Die Festeinstellung erfolgt auf einer Planstelle und grundsätzlich im Beamtenverhältnis, zunächst auf Probe, nach Ablauf der Probezeit auf Lebenszeit. Das ist der Regelweg, und er ist der einzige, der von Beginn an die volle beamtenrechtliche Rechtsstellung vermittelt.

Daneben steht der sogenannte Supervertrag, ein auf bis zu zwei Jahre befristeter Arbeitsvertrag mit der Zusicherung, dass der Bewerber spätestens nach Ablauf des Zeitvertrags in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen wird. Voraussetzung ist, dass die beamtenrechtlichen Voraussetzungen bereits bei Vertragsschluss vorliegen. Rechtlich ist das eine Zusicherung, und eine Zusicherung bindet die Behörde. Wer eine solche Zusage hat und sie nicht eingelöst bekommt, steht deshalb deutlich besser da als ein gewöhnlicher Bewerber, und dieser Punkt wird in der Beratung regelmäßig unterschätzt.

Schließlich gibt es unbefristete und befristete Arbeitsverhältnisse ohne Verbeamtungszusage. Für Betroffene ist wichtig, den Unterschied zu kennen: Aus einer unbefristeten Anstellung folgt kein Anspruch auf Übernahme, und wer über Jahre im Angestelltenverhältnis unterrichtet, läuft in die Altersgrenze. Wer eine Verbeamtung anstrebt, sollte den Status deshalb früh klären und nicht darauf vertrauen, dass sich das später ergibt.

Kapitel05 / 08

Probezeit, Beurteilung und Rechtsschutz

Was nach der Einstellung gilt.

Nach der Einstellung folgt die Probezeit, in der Bewährung und gesundheitliche Eignung festgestellt werden. Grundlage ist eine Probezeitbeurteilung nach dem Leistungslaufbahngesetz. Für Lehrkräfte und Schulleitungen gilt in Bayern ein eigenes Beurteilungssystem mit sieben Bewertungsstufen, das von dem für die übrige Verwaltung geltenden Punktesystem abweicht. Wer eine Beurteilung angreifen will, muss deshalb die einschlägigen Richtlinien heranziehen und nicht die allgemeinen Vorgaben, und die Methodik steht im Beitrag dazu, wie Sie eine dienstliche Beurteilung anfechten.

Beim Rechtsschutz gilt in Bayern eine Besonderheit, die Betroffene kennen sollten. Das Widerspruchsverfahren ist in Angelegenheiten der Landes- und Kommunalbeamten fakultativ ausgestaltet, Sie können also wählen, ob Sie zunächst Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage erheben. Ausgenommen ist das Disziplinarrecht. Diese Wahlmöglichkeit ist taktisch wertvoll: Der Widerspruch ist gerichtskostenfrei und eröffnet eine volle Zweckmäßigkeitsprüfung, die sofortige Klage ist schneller. Welche Variante sich anbietet, hängt vom Einstellungstermin ab. Die vollständige Länderkarte steht im Beitrag zum Widerspruch im Beamtenrecht.

VoraussetzungAnforderung in BayernAngriffspunkt bei Ablehnung
VorbildungLehrbefähigung oder anerkannte GleichwertigkeitAnerkennungsverfahren betreiben
Gesundheitliche Eignungamtsärztliche Prognose bis zur Altersgrenzefachärztliche Stellungnahme zur Prognose
Staatsangehörigkeitdeutsch oder EU-Mitgliedstaatselten streitig
Altersgrenzefünfundvierzig JahreAusnahmetatbestände kumulativ beantragen
BeschäftigungsformPlanstelle, Supervertrag, ArbeitsvertragZusicherung im Supervertrag durchsetzen

Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.

Kapitel06 / 08

Was Sie konkret tun sollten

Die Reihenfolge vor der Bewerbung und nach der Ablehnung.

  • Erstens. Klären Sie die Anerkennung Ihrer Lehrbefähigung, bevor Sie sich bewerben, wenn Sie den Abschluss außerhalb Bayerns erworben haben. Ohne anerkannte Vorbildung scheitert jede Bewerbung, unabhängig von allen anderen Voraussetzungen.
  • Zweitens. Rechnen Sie die Altersgrenze mit allen Ausnahmetatbeständen durch. Kindererziehung, Pflege, Wehr- und Ersatzdienst wirken kumulativ, und die Behörde addiert nicht von sich aus.
  • Drittens. Beantragen Sie die Hinausschiebung ausdrücklich und gesondert. Ein Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ersetzt diesen Antrag nicht.
  • Viertens. Prüfen Sie bei einer Ablehnung jeden genannten Grund einzeln. Werden mehrere angeführt, muss jeder für sich tragen, und häufig trägt nur einer davon.
  • Fünftens. Klären Sie Ihre Beschäftigungsform schriftlich. Zwischen Planstelle, Supervertrag mit Verbeamtungszusicherung und gewöhnlichem Arbeitsvertrag liegen erhebliche Unterschiede in der Rechtsposition.
  • Sechstens. Nutzen Sie das Wahlrecht beim Rechtsbehelf bewusst. Der Widerspruch ist gerichtskostenfrei und eröffnet die Zweckmäßigkeitsprüfung, die sofortige Klage ist schneller. Bei nahendem Einstellungstermin kommt ein Eilantrag hinzu.
  • Siebtens. Nehmen Sie die Probezeitbeurteilung ernst und erheben Sie Einwendungen substantiiert. Sie entscheidet über die Übernahme auf Lebenszeit, siehe den Beitrag zur Entlassung eines Beamten auf Probe.
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Häufige Fragen

Werden Lehrkräfte in Bayern verbeamtet?

Ja. Die Festeinstellung in den bayerischen staatlichen Schuldienst erfolgt auf einer Planstelle und grundsätzlich unter Berufung in das Beamtenverhältnis, zunächst auf Probe und nach Ablauf der Probezeit auf Lebenszeit. Daneben gibt es befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse ohne Verbeamtungszusage.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Die nach dem Leistungslaufbahngesetz erforderliche Vorbildung, also die Lehrbefähigung für das jeweilige Lehramt oder eine vom Kultusministerium als gleichwertig anerkannte Befähigung, die gesundheitliche Eignung, die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines anderen EU-Mitgliedstaats sowie die Einhaltung der Altersgrenze.

Wie hoch ist die Altersgrenze in Bayern?

Fünfundvierzig Jahre und damit höher als in mehreren anderen Ländern. Sie ist keine absolute Schranke: Zeiten der Kindererziehung, der Pflege von Angehörigen sowie Wehr- und Ersatzdienstzeiten wirken hinausschiebend und kumulativ, müssen aber ausdrücklich beantragt und nachgewiesen werden.

Was ist ein Supervertrag?

Ein auf bis zu zwei Jahre befristeter Arbeitsvertrag mit der Zusicherung, dass der Bewerber spätestens nach Ablauf des Vertrags in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen wird. Voraussetzung ist, dass die beamtenrechtlichen Voraussetzungen bereits bei Vertragsschluss vorliegen. Als Zusicherung bindet er die Behörde.

Muss ich vor einer Klage Widerspruch einlegen?

In Bayern nicht zwingend. Das Widerspruchsverfahren ist in Angelegenheiten der Landes- und Kommunalbeamten fakultativ ausgestaltet, Sie können also wählen. Ausgenommen ist das Disziplinarrecht. Der Widerspruch ist gerichtskostenfrei und eröffnet die Zweckmäßigkeitsprüfung, die sofortige Klage ist schneller.

Was gilt für Lehrkräfte mit Abschluss aus einem anderen Bundesland?

Erforderlich ist die Anerkennung der Lehrbefähigung als gleichwertig durch das bayerische Kultusministerium. Dieses Verfahren sollte vor der Bewerbung betrieben werden, weil ohne anerkannte Vorbildung alle weiteren Voraussetzungen unerheblich sind und die Bearbeitung Zeit in Anspruch nimmt.

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