Ein Druckgeschwür ist kein Beweis für einen Pflegefehler. Es kann sich auch bei fachgerechter Prophylaxe entwickeln, insbesondere bei schwerkranken, kreislaufinstabilen oder intensivpflichtigen Menschen. Der juristische Hebel liegt deshalb selten im Dekubitus selbst, sondern in der Dokumentation: Risikoeinschätzung, Maßnahmenplanung, Lagerungsprotokolle und Verlaufskontrolle. Der Expertenstandard Dekubitusprophylaxe des Deutschen Netzwerks für Qualitätsentwicklung in der Pflege ist dabei der maßgebliche Sorgfaltsmaßstab, und für Pflegeeinrichtungen ist die Anwendung der Expertenstandards nach § 113a SGB XI verbindlich.
Einleitung
Wenn sich bei einem pflegebedürftigen Menschen ein Druckgeschwür entwickelt, liegt der Vorwurf für Angehörige auf der Hand: Es wurde nicht genug gelagert, nicht genug hingesehen, nicht genug Personal eingesetzt. Häufig trifft dieser Vorwurf zu. Aber er trifft nicht immer zu, und das ist der Ausgangspunkt jeder ehrlichen Bewertung.
Die Fachwelt geht davon aus, dass das Auftreten eines Dekubitus weitgehend verhindert werden kann. Sie formuliert zugleich Ausnahmen: Sie können in medizinisch oder pflegerisch notwendigen Prioritätensetzungen liegen, im Gesundheitszustand selbst oder in der selbstbestimmten, informierten Entscheidung der betroffenen Person. Ein kreislaufinstabiler Intensivpatient, der nicht umgelagert werden darf, ist eben nicht derselbe Fall wie ein mobilitätseingeschränkter Heimbewohner, bei dem die Lagerung schlicht unterblieb.
Genau an dieser Unterscheidung entscheiden sich diese Verfahren. Und sie entscheidet sich fast immer aus den Unterlagen. Dieser Beitrag erklärt den Sorgfaltsmaßstab, die Rolle der Dokumentation, die umstrittene Frage der Beweislastumkehr und die Haftungsverteilung zwischen Heim und Klinik. Er ergänzt unseren Beitrag zum groben Behandlungsfehler und zur Beweislastumkehr; die Einordnung des gesamten Rechtsgebiets finden Sie auf unserer Seite zum Anwalt für Medizinrecht.
Der Maßstab. Der Expertenstandard und was er verlangt.
Risiko einschätzen, Maßnahmen planen, durchführen, überprüfen und dokumentieren.
Maßstab der Dekubitusprophylaxe ist der entsprechende Expertenstandard des Deutschen Netzwerks für Qualitätsentwicklung in der Pflege, der erstmals 2004 veröffentlicht und zuletzt 2017 aktualisiert wurde. Er formuliert als Ziel, dass jeder dekubitusgefährdete Mensch eine Prophylaxe erhält, die die Entstehung eines Druckgeschwürs verhindert.
Verlangt werden im Kern fünf Schritte: eine systematische Risikoeinschätzung bei Aufnahme und im Verlauf, eine individuelle Maßnahmenplanung, deren Durchführung, die regelmäßige Evaluation und die Information, Schulung und Beratung der betroffenen Person und gegebenenfalls der Angehörigen. Bewegungsförderung, Druckentlastung und Druckverteilung stehen im Zentrum.
Rechtlich sind diese Standards für Pflegeeinrichtungen keine Empfehlung. Nach § 113a SGB XI sind stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen zur Anwendung der vereinbarten Expertenstandards verpflichtet. Im Haftungsfall wirken sie als objektivierter Sorgfaltsmaßstab, und wer ohne triftigen Grund davon abweicht, muss diesen Grund darlegen. Im Krankenhaus gilt derselbe Standard als fachlicher Maßstab, dort eingebettet in die allgemeinen Sorgfaltspflichten der Behandlungsseite.
Der eigentliche Hebel. Die Dokumentation.
Was nicht dokumentiert ist, gilt als nicht geschehen.
Der praktisch wichtigste Punkt dieser Fälle ist nicht medizinisch, sondern beweisrechtlich. Nach § 630h Abs. 3 BGB wird vermutet, dass eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme nicht getroffen wurde, wenn sie nicht in der Dokumentation aufgezeichnet ist oder die Dokumentation nicht aufbewahrt wurde.
Übertragen auf die Dekubitusprophylaxe heißt das: Fehlt die Risikoeinschätzung, gilt sie als nicht erfolgt. Weist das Lagerungsprotokoll Lücken auf, gilt für diese Zeiträume die Lagerung als nicht durchgeführt. Fehlt die Verlaufsdokumentation der Wunde, lässt sich die Entwicklung nicht auf einen schicksalhaften Verlauf zurückführen. Fehlt die Dokumentation der Beratung, gilt sie als nicht erfolgt, was insbesondere dort zählt, wo sich die Einrichtung auf die selbstbestimmte Entscheidung der betroffenen Person berufen will.
Deshalb beginnt jede Prüfung mit der vollständigen Anforderung der Pflegedokumentation: Risikoeinschätzungen mit Datum, Maßnahmenplanung, Lagerungs- und Bewegungsprotokolle, Wunddokumentation mit Fotos und Gradeinteilung, Ernährungsprotokolle, ärztliche Anordnungen und Verlaufsberichte. Wie sich dieser Anspruch durchsetzen lässt, steht im Beitrag dazu, wie Sie die Patientenakte anfordern. Der Anspruch besteht auch für Angehörige unter den Voraussetzungen des Gesetzes, und bei betreuten Personen über die Betreuung.
Das voll beherrschbare Risiko. Vorsichtiger, als oft behauptet.
Eine starke Figur, aber kein Automatismus beim Dekubitus.
Nach § 630h Abs. 1 BGB wird ein Fehler vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für die Behandlungsseite voll beherrschbar war. Voll beherrschbar sind Risiken, die durch den Klinik- oder Pflegebetrieb gesetzt und durch dessen ordnungsgemäße Organisation ausgeschlossen werden können.
In der Beratungspraxis wird häufig behauptet, ein Dekubitus falle stets in diesen Bereich. Diese Darstellung ist zu einfach, und wer sich darauf verlässt, wird im Verfahren überrascht. Die Rechtsprechung behandelt den Dekubitus als Grenzfall. Es gibt Entscheidungen, die die volle Beherrschbarkeit bejahen, insbesondere bei planbaren Situationen mit bekanntem Risiko und regulärer Pflege. Und es gibt Entscheidungen, die sie verneinen, insbesondere bei schwer kranken, multimorbiden oder intensivpflichtigen Menschen, bei denen die Wundentwicklung wesentlich von körpereigenen Faktoren abhängt, die niemand steuern kann.
Daraus folgt eine realistische Strategie. Die Figur des voll beherrschbaren Risikos wird vorgetragen, aber der Fall wird nicht allein darauf gebaut. Getragen wird er von der Dokumentationsvermutung und, wo die Versäumnisse gravierend sind, vom groben Behandlungs- oder Pflegefehler. Diese Kombination ist belastbarer als jede einzelne Figur.
Wer haftet. Heim, Klinik oder beide.
Die Zuordnung entscheidet über den richtigen Beklagten.
Bei einem Dekubitus, der im Pflegeheim entstanden ist, richtet sich der Anspruch gegen den Träger der Einrichtung aus dem Heimvertrag und aus Delikt, wobei ihm das Verhalten seiner Pflegekräfte zugerechnet wird. Bei einem Dekubitus, der im Krankenhaus entstanden ist, haftet der Krankenhausträger, weil er beim üblichen stationären Aufenthalt die gesamte Leistung einschließlich der pflegerischen Versorgung schuldet. Die Einzelheiten dazu stehen im Beitrag zur Klage gegen das Krankenhaus.
Schwierig wird es, wenn die betroffene Person zwischen beiden Einrichtungen gewechselt hat, was der Regelfall ist. Dann entscheidet die Wunddokumentation über die Zuordnung: Wann wurde welcher Grad festgestellt, wie war der Zustand bei Aufnahme und bei Entlassung, wurde bei der Übernahme eine Risikoeinschätzung vorgenommen. Genau deshalb sind Aufnahme- und Entlassungsbefunde der wertvollste Teil der Akte, und genau deshalb ist es ein Nachteil der Einrichtungen, wenn sie fehlen.
Zwei Hinweise noch. Erstens: Ein häufiger Vorwurf lautet, es habe an Personal gefehlt. Das entlastet nicht, sondern belastet, weil es den Vorwurf vom einzelnen Versäumnis zum Organisationsverschulden des Trägers erweitert. Zweitens: Bei der Bemessung des Anspruchs gehören neben dem Schmerzensgeld die materiellen Positionen dazu, insbesondere Mehrkosten der Versorgung und Fahrtkosten. Die Systematik dazu steht im Beitrag zum Schmerzensgeld bei Behandlungsfehlern.
| Prüfpunkt | Wo es steht | Bedeutung |
|---|---|---|
| Risikoeinschätzung bei Aufnahme | Pflegedokumentation, datiert | Fehlt sie, gilt sie als nicht erfolgt |
| Individuelle Maßnahmenplanung | Pflegeplanung | Zeigt, ob das erkannte Risiko bearbeitet wurde |
| Lagerungs- und Bewegungsprotokolle | Tagesdokumentation | Lücken wirken zulasten der Einrichtung |
| Wunddokumentation mit Gradeinteilung | Wundprotokoll, Fotos | Ordnet die Entstehung zeitlich und örtlich zu |
| Aufnahme- und Entlassungsbefund | Übergabedokumente | Entscheidet die Zuordnung Heim oder Klinik |
| Hinweise auf Personalmangel | Interne Vermerke, Korrespondenz | Erweitert zum Organisationsverschulden |
Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.
Was Sie konkret tun sollten
- Erstens. Dokumentieren Sie die Wunde selbst, mit datierten Fotos und Notizen zu Größe, Tiefe und Zustand. Diese Aufzeichnung entsteht nur jetzt und ist später nicht herstellbar.
- Zweitens. Fordern Sie die vollständige Pflegedokumentation an, ausdrücklich einschließlich Risikoeinschätzungen, Maßnahmenplanung, Lagerungsprotokollen, Wunddokumentation und Ernährungsprotokollen. Eine Zusammenfassung genügt nicht.
- Drittens. Prüfen Sie die Zeitachse und die Zuordnung. Wann wurde welcher Grad erstmals dokumentiert, und wo befand sich die betroffene Person zu diesem Zeitpunkt.
- Viertens. Sichern Sie Hinweise auf Organisationsmängel. Aussagen zu Personalengpässen, Schichtbesetzungen und internen Vermerken sind hier besonders relevant.
- Fünftens. Lassen Sie prüfen, ob der Verlauf tatsächlich vermeidbar war. Bei schwer kranken, kreislaufinstabilen Menschen kann sich ein Dekubitus auch bei korrekter Prophylaxe entwickeln, und diese Einschätzung gehört an den Anfang, nicht ans Ende.
Häufige Fragen
Ist ein Dekubitus automatisch ein Pflegefehler?
Nein. Die Fachwelt geht davon aus, dass Druckgeschwüre weitgehend verhindert werden können, benennt aber Ausnahmen: medizinisch oder pflegerisch notwendige Prioritätensetzungen, der Gesundheitszustand selbst und die selbstbestimmte, informierte Entscheidung der betroffenen Person. Entscheidend ist deshalb, ob die gebotene Prophylaxe erfolgt und dokumentiert ist.
Was ist der Expertenstandard Dekubitusprophylaxe?
Ein vom Deutschen Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege entwickelter Standard, der Risikoeinschätzung, Maßnahmenplanung, Durchführung, Evaluation sowie Information und Beratung verlangt. Für Pflegeeinrichtungen ist die Anwendung der vereinbarten Expertenstandards nach § 113a SGB XI verbindlich, im Haftungsfall wirken sie als objektivierter Sorgfaltsmaßstab.
Gilt beim Dekubitus die Beweislastumkehr?
Nicht automatisch. Die Figur des voll beherrschbaren Risikos nach § 630h Abs. 1 BGB wird von der Rechtsprechung beim Dekubitus als Grenzfall behandelt und bei schwer kranken oder intensivpflichtigen Menschen teilweise verneint. Belastbarer ist in der Praxis die Dokumentationsvermutung des § 630h Abs. 3 BGB.
Wer haftet, Heim oder Krankenhaus?
Das richtet sich danach, wo der Dekubitus entstanden oder wesentlich verschlechtert wurde. Bei Wechseln zwischen Einrichtungen entscheidet die Wunddokumentation mit Aufnahme- und Entlassungsbefunden über die Zuordnung. Fehlen diese Befunde, wirkt das zulasten der Einrichtungen.
Zählt Personalmangel als Entschuldigung?
Nein, im Gegenteil. Ein Hinweis auf personelle Engpässe entlastet nicht, sondern erweitert den Vorwurf vom einzelnen Versäumnis auf ein Organisationsverschulden des Trägers, der die Personalausstattung zu verantworten hat.
Weiterführende Beiträge
- Grober Behandlungsfehler und Beweislastumkehr: alle Beweisfiguren des § 630h BGB und ihre praktische Rangfolge.
- Klage gegen das Krankenhaus: Passivlegitimation und Organisationsverschulden des Trägers.
- Patientenakte anfordern: wie Sie die vollständige Pflegedokumentation durchsetzen, auch als Angehörige.
- Schmerzensgeld bei Behandlungsfehlern: Bemessung und die materiellen Positionen neben dem Schmerzensgeld.
- Pflegegrad zu niedrig: das sozialrechtliche Parallelthema, das in denselben Familien häufig gleichzeitig läuft.



